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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Jahren denen Creditoribus auff Abschlag kein Heller gezahlet worden, so lange nicht dargethan würde, daß gedachtem D. Timaeo die Mittel dazu gelassen, dann ein Sequester nicht weiter zahlen könne, auch zu zahlen nicht schuldig sey, als sich seine Einnahme erstrecke, daß aber viele 1000 fl. über die zu Fortstellung der sequestration erforderte Unkosten oder ein mehrers, als was verrechnet worden, eingegangen, würde nimmer zu erweisen seyn. Gleiche Beschaffenheit habe es auch mit denen Administrations-Rechnungen von anno 1663 biß 1667, das übrige raisonement: daß also nach diesem Fusse, innerhalb 24 Jahren, denen Creditoribus mehr nicht, als 3156 fl. zu gute kommen, die Sequestrations-Kosten hingegen sich auff 30624 fl. belieffen; sey noch von wenigerer consideration, als das vorige, dann zu geschweigen, daß Rechnungen in demonstrationibus und nicht in speculationibus bestünden, so sey in denen Sequestrations-Abschieden klar disponiret, wie viel Bediente dazu gehalten, und was jedem gegeben werden solte/ dahero man sich nicht genung wundern könne, wie die alte vielmahls gründlich abgethane Dinge von dem Concipienten wieder hervor gesuchet worden.

Kön. Preussische Einwenden wider die begehrte Auffhebung des Sequstri. Wider die begehrte Auffhebung des Sequestri aber wird von Königl. Preußischer Seiten erstlich generaliter eingewendet ; Daß noch zur Zeit kein Recht in der Welt Se. Königl. Maj. dazu verbinden könne; Dann 1) werde ein sequestrum definiret, quod sit depositum rei cujusdam, de qua inter aliquos contention est, donec lis finiatur. 2) sey in denen Sequestrations-Abschieden de anno 1570 §. Wann auch alle Gläubiger sc. und de anno 1571 §. Als aber auch die Grafen sc. & §. Darüber haben wir sc. disponiret, daß solches Sequestrum nur alsdann auffgehoben werden solte, wann der Rechts-Streit geendiget, und die Gläubiger völlig befriediget, welches aber bißhero noch nicht geschehen, und so bald auch noch wohl nicht geschehen würde. 3) In l. 5. §. f. ff. Depos. werde disponiret, quod sequester officium semel susceptum sine magna eaque cognita causa non possit deponere. Dergleichen causae cognitio aber sey biß dato noch nicht verhanden. 4) Ingleichen disponirten die Rechte, quod res sequestrata non restituatur, nisi praestita prius cautione, woran es aber zeithero auch noch ermangelt, wie dann die von den Hn. Grafen itzo offerirte keines weges, wie unten angeführet, dafür gehalten werden könne. 5) Sey juris, quod sequester perpendat, an satisdatione facta cuasa sequestrationis cesset nec ne; si non cesset, spreta cautione, rem in sequestro retinere potest. Nun sey aber die Ursache der Sequestration gewesen, die gesamte Schulden-Last der Hn. Grafen, welche sich nach abgelegtem Calculo auff 2465695 fl. 6 gr. 5 pf. beloffen, davon annoch das wenigste abgeführet und getilget; Dann wann auch gleich der Schulden halber, so auff die Städte, oder Bürglich, oder auff blosse Handschrifften versichert, und noch unbezahlet, tüchtige Caution gemachet werden könte, so würden dadurch doch die Pfandschillinge und Wieder-Kauffs-Summen, so auff denen allermeisten und wichtigsten Gräfl. Mansfeldischen in Magdeburgischer Hoheit gelegenen Aemtern haffteten, und weshalb diese biß dato in der Inhaber Händen, nicht gehoben, welche doch die Sequestration vornemlich, nach Ausweisung der Recesse, sonderlich des Leipzigschen de anno 1570 §. zum andern sc. mit verursachet. Und endlich 6) wären Se. Königl. Maj. mercklich dabey interessiret, indem in casu consolidationis & aperturae, sie diese Pfandschillinge, und Wiederkauffs-Summen, wegen der von sie, und ihren Durchl. Vorfahren, darin ertheilten Lehens-Herrlichen consense, selbst würden abtragen müssen: Dahero sie mit gutem Fuge und Recht die Sequestration so lange continuiren lassen könten, biß diese von dero Hertzogth. Magdeburg zu Lehen gehende Aemter, gleichfalls von denen darauff hafftenden oneribus befreyet, oder auch dißfalls genugsamer Vorstand gemachet worden.

In specie aber wird auff die von denen Grafen zu Mansfeld angeführte Ursachen geantwortet:

Ad I. Die Ursachen, weshalb die Sequestration vorgenommen worden, cessirten noch nicht, Dann qua 1) ermangle noch diese Stunde ein anderer füglicher Weg, wodurch alle Creditores, so damahls den Concurs veranlasset, nach und nach befriediget werden könten, und qua 2) solte die Gräfliche Familie zwar nicht gantz und gar um ihre Aemter gebracht werden, doch könten sie auch nicht eher, als nach Abführung der Schulden, woran es, wie schon gemeldet, noch allenthalben fehlte, dazu hinwieder gelangen. Ob aber die Sequestratio schlechterdings voluntaria, oder mehr necessaria gewesen, und was es vor eine Beschaffenheit zwischen denen Hn. Grafen, und ihren

vid. dict. Informatio. p. 244. seqq.

Jahren denen Creditoribus auff Abschlag kein Heller gezahlet worden, so lange nicht dargethan würde, daß gedachtem D. Timaeo die Mittel dazu gelassen, dann ein Sequester nicht weiter zahlen könne, auch zu zahlen nicht schuldig sey, als sich seine Einnahme erstrecke, daß aber viele 1000 fl. über die zu Fortstellung der sequestration erforderte Unkosten oder ein mehrers, als was verrechnet worden, eingegangen, würde nimmer zu erweisen seyn. Gleiche Beschaffenheit habe es auch mit denen Administrations-Rechnungen von anno 1663 biß 1667, das übrige raisonement: daß also nach diesem Fusse, innerhalb 24 Jahren, denen Creditoribus mehr nicht, als 3156 fl. zu gute kommen, die Sequestrations-Kosten hingegen sich auff 30624 fl. belieffen; sey noch von wenigerer consideration, als das vorige, dann zu geschweigen, daß Rechnungen in demonstrationibus und nicht in speculationibus bestünden, so sey in denen Sequestrations-Abschieden klar disponiret, wie viel Bediente dazu gehalten, und was jedem gegeben werden solte/ dahero man sich nicht genung wundern könne, wie die alte vielmahls gründlich abgethane Dinge von dem Concipienten wieder hervor gesuchet worden.

Kön. Preussische Einwenden wider die begehrte Auffhebung des Sequstri. Wider die begehrte Auffhebung des Sequestri aber wird von Königl. Preußischer Seiten erstlich generaliter eingewendet ; Daß noch zur Zeit kein Recht in der Welt Se. Königl. Maj. dazu verbinden könne; Dann 1) werde ein sequestrum definiret, quod sit depositum rei cujusdam, de qua inter aliquos contention est, donec lis finiatur. 2) sey in denen Sequestrations-Abschieden de anno 1570 §. Wann auch alle Gläubiger sc. und de anno 1571 §. Als aber auch die Grafen sc. & §. Darüber haben wir sc. disponiret, daß solches Sequestrum nur alsdann auffgehoben werden solte, wann der Rechts-Streit geendiget, und die Gläubiger völlig befriediget, welches aber bißhero noch nicht geschehen, und so bald auch noch wohl nicht geschehen würde. 3) In l. 5. §. f. ff. Depos. werde disponiret, quod sequester officium semel susceptum sine magna eaque cognita causa non possit deponere. Dergleichen causae cognitio aber sey biß dato noch nicht verhanden. 4) Ingleichen disponirten die Rechte, quod res sequestrata non restituatur, nisi praestita prius cautione, woran es aber zeithero auch noch ermangelt, wie dann die von den Hn. Grafen itzo offerirte keines weges, wie unten angeführet, dafür gehalten werden könne. 5) Sey juris, quod sequester perpendat, an satisdatione facta cuasa sequestrationis cesset nec ne; si non cesset, spreta cautione, rem in sequestro retinere potest. Nun sey aber die Ursache der Sequestration gewesen, die gesamte Schulden-Last der Hn. Grafen, welche sich nach abgelegtem Calculo auff 2465695 fl. 6 gr. 5 pf. beloffen, davon annoch das wenigste abgeführet und getilget; Dann wann auch gleich der Schulden halber, so auff die Städte, oder Bürglich, oder auff blosse Handschrifften versichert, und noch unbezahlet, tüchtige Caution gemachet werden könte, so würden dadurch doch die Pfandschillinge und Wieder-Kauffs-Summen, so auff denen allermeisten und wichtigsten Gräfl. Mansfeldischen in Magdeburgischer Hoheit gelegenen Aemtern haffteten, und weshalb diese biß dato in der Inhaber Händen, nicht gehoben, welche doch die Sequestration vornemlich, nach Ausweisung der Recesse, sonderlich des Leipzigschen de anno 1570 §. zum andern sc. mit verursachet. Und endlich 6) wären Se. Königl. Maj. mercklich dabey interessiret, indem in casu consolidationis & aperturae, sie diese Pfandschillinge, und Wiederkauffs-Summen, wegen der von sie, und ihren Durchl. Vorfahren, darin ertheilten Lehens-Herrlichen consense, selbst würden abtragen müssen: Dahero sie mit gutem Fuge und Recht die Sequestration so lange continuiren lassen könten, biß diese von dero Hertzogth. Magdeburg zu Lehen gehende Aemter, gleichfalls von denen darauff hafftenden oneribus befreyet, oder auch dißfalls genugsamer Vorstand gemachet worden.

In specie aber wird auff die von denen Grafen zu Mansfeld angeführte Ursachen geantwortet:

Ad I. Die Ursachen, weshalb die Sequestration vorgenommen worden, cessirten noch nicht, Dann qua 1) ermangle noch diese Stunde ein anderer füglicher Weg, wodurch alle Creditores, so damahls den Concurs veranlasset, nach und nach befriediget werden könten, und qua 2) solte die Gräfliche Familie zwar nicht gantz und gar um ihre Aemter gebracht werden, doch könten sie auch nicht eher, als nach Abführung der Schulden, woran es, wie schon gemeldet, noch allenthalben fehlte, dazu hinwieder gelangen. Ob aber die Sequestratio schlechterdings voluntaria, oder mehr necessaria gewesen, und was es vor eine Beschaffenheit zwischen denen Hn. Grafen, und ihren

vid. dict. Informatio. p. 244. seqq.
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Jahren denen Creditoribus auff Abschlag kein Heller gezahlet worden, so lange nicht            dargethan würde, daß gedachtem D. Timaeo die Mittel dazu gelassen, dann ein Sequester            nicht weiter zahlen könne, auch zu zahlen nicht schuldig sey, als sich seine Einnahme            erstrecke, daß aber viele 1000 fl. über die zu Fortstellung der sequestration erforderte            Unkosten oder ein mehrers, als was verrechnet worden, eingegangen, würde nimmer zu            erweisen seyn. Gleiche Beschaffenheit habe es auch mit denen Administrations-Rechnungen            von anno 1663 biß 1667, das übrige raisonement: daß also nach diesem Fusse, innerhalb 24            Jahren, denen Creditoribus mehr nicht, als 3156 fl. zu gute kommen, die            Sequestrations-Kosten hingegen sich auff 30624 fl. belieffen; sey noch von wenigerer            consideration, als das vorige, dann zu geschweigen, daß Rechnungen in demonstrationibus            und nicht in speculationibus bestünden, so sey in denen Sequestrations-Abschieden klar            disponiret, wie viel Bediente dazu gehalten, und was jedem gegeben werden solte/ dahero            man sich nicht genung wundern könne, wie die alte vielmahls gründlich abgethane Dinge von            dem Concipienten wieder hervor gesuchet worden.</p>
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        <p>Ad I. Die Ursachen, weshalb die Sequestration vorgenommen worden, cessirten noch nicht,            Dann qua 1) ermangle noch diese Stunde ein anderer füglicher Weg, wodurch alle Creditores,            so damahls den Concurs veranlasset, nach und nach befriediget werden könten, und qua 2)            solte die Gräfliche Familie zwar nicht gantz und gar um ihre Aemter gebracht werden, doch            könten sie auch nicht eher, als nach Abführung der Schulden, woran es, wie schon gemeldet,            noch allenthalben fehlte, dazu hinwieder gelangen. Ob aber die Sequestratio            schlechterdings voluntaria, oder mehr necessaria gewesen, und was es vor eine            Beschaffenheit zwischen denen Hn. Grafen, und ihren
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[870/0781] Jahren denen Creditoribus auff Abschlag kein Heller gezahlet worden, so lange nicht dargethan würde, daß gedachtem D. Timaeo die Mittel dazu gelassen, dann ein Sequester nicht weiter zahlen könne, auch zu zahlen nicht schuldig sey, als sich seine Einnahme erstrecke, daß aber viele 1000 fl. über die zu Fortstellung der sequestration erforderte Unkosten oder ein mehrers, als was verrechnet worden, eingegangen, würde nimmer zu erweisen seyn. Gleiche Beschaffenheit habe es auch mit denen Administrations-Rechnungen von anno 1663 biß 1667, das übrige raisonement: daß also nach diesem Fusse, innerhalb 24 Jahren, denen Creditoribus mehr nicht, als 3156 fl. zu gute kommen, die Sequestrations-Kosten hingegen sich auff 30624 fl. belieffen; sey noch von wenigerer consideration, als das vorige, dann zu geschweigen, daß Rechnungen in demonstrationibus und nicht in speculationibus bestünden, so sey in denen Sequestrations-Abschieden klar disponiret, wie viel Bediente dazu gehalten, und was jedem gegeben werden solte/ dahero man sich nicht genung wundern könne, wie die alte vielmahls gründlich abgethane Dinge von dem Concipienten wieder hervor gesuchet worden. Wider die begehrte Auffhebung des Sequestri aber wird von Königl. Preußischer Seiten erstlich generaliter eingewendet ; Daß noch zur Zeit kein Recht in der Welt Se. Königl. Maj. dazu verbinden könne; Dann 1) werde ein sequestrum definiret, quod sit depositum rei cujusdam, de qua inter aliquos contention est, donec lis finiatur. 2) sey in denen Sequestrations-Abschieden de anno 1570 §. Wann auch alle Gläubiger sc. und de anno 1571 §. Als aber auch die Grafen sc. & §. Darüber haben wir sc. disponiret, daß solches Sequestrum nur alsdann auffgehoben werden solte, wann der Rechts-Streit geendiget, und die Gläubiger völlig befriediget, welches aber bißhero noch nicht geschehen, und so bald auch noch wohl nicht geschehen würde. 3) In l. 5. §. f. ff. Depos. werde disponiret, quod sequester officium semel susceptum sine magna eaque cognita causa non possit deponere. Dergleichen causae cognitio aber sey biß dato noch nicht verhanden. 4) Ingleichen disponirten die Rechte, quod res sequestrata non restituatur, nisi praestita prius cautione, woran es aber zeithero auch noch ermangelt, wie dann die von den Hn. Grafen itzo offerirte keines weges, wie unten angeführet, dafür gehalten werden könne. 5) Sey juris, quod sequester perpendat, an satisdatione facta cuasa sequestrationis cesset nec ne; si non cesset, spreta cautione, rem in sequestro retinere potest. Nun sey aber die Ursache der Sequestration gewesen, die gesamte Schulden-Last der Hn. Grafen, welche sich nach abgelegtem Calculo auff 2465695 fl. 6 gr. 5 pf. beloffen, davon annoch das wenigste abgeführet und getilget; Dann wann auch gleich der Schulden halber, so auff die Städte, oder Bürglich, oder auff blosse Handschrifften versichert, und noch unbezahlet, tüchtige Caution gemachet werden könte, so würden dadurch doch die Pfandschillinge und Wieder-Kauffs-Summen, so auff denen allermeisten und wichtigsten Gräfl. Mansfeldischen in Magdeburgischer Hoheit gelegenen Aemtern haffteten, und weshalb diese biß dato in der Inhaber Händen, nicht gehoben, welche doch die Sequestration vornemlich, nach Ausweisung der Recesse, sonderlich des Leipzigschen de anno 1570 §. zum andern sc. mit verursachet. Und endlich 6) wären Se. Königl. Maj. mercklich dabey interessiret, indem in casu consolidationis & aperturae, sie diese Pfandschillinge, und Wiederkauffs-Summen, wegen der von sie, und ihren Durchl. Vorfahren, darin ertheilten Lehens-Herrlichen consense, selbst würden abtragen müssen: Dahero sie mit gutem Fuge und Recht die Sequestration so lange continuiren lassen könten, biß diese von dero Hertzogth. Magdeburg zu Lehen gehende Aemter, gleichfalls von denen darauff hafftenden oneribus befreyet, oder auch dißfalls genugsamer Vorstand gemachet worden. Kön. Preussische Einwenden wider die begehrte Auffhebung des Sequstri. In specie aber wird auff die von denen Grafen zu Mansfeld angeführte Ursachen geantwortet: Ad I. Die Ursachen, weshalb die Sequestration vorgenommen worden, cessirten noch nicht, Dann qua 1) ermangle noch diese Stunde ein anderer füglicher Weg, wodurch alle Creditores, so damahls den Concurs veranlasset, nach und nach befriediget werden könten, und qua 2) solte die Gräfliche Familie zwar nicht gantz und gar um ihre Aemter gebracht werden, doch könten sie auch nicht eher, als nach Abführung der Schulden, woran es, wie schon gemeldet, noch allenthalben fehlte, dazu hinwieder gelangen. Ob aber die Sequestratio schlechterdings voluntaria, oder mehr necessaria gewesen, und was es vor eine Beschaffenheit zwischen denen Hn. Grafen, und ihren vid. dict. Informatio. p. 244. seqq.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 870. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/781>, abgerufen am 22.11.2024.