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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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genossen wider ihn aufgebracht, welche den Oesterreichischen Löwen in dieser Gegend ziemlich berupfften, und so gar auch das Oesterreichische Stammhauß Habsburg an sich brachten. Und ob zwar Käyser Fridrich, nachdem er mit der Stadt Zürch anno 1442 ein Bündniß getroffen, solche abgenommene Herrschafften wiederfoderte, so haben sich diese doch dazu nicht verstehen wollen, sondern vielmehr die Bestätigung ihrer Privilegien bey Käyser Fridrich gesuchet, auch bey derer Verweigerung, und da sie vernommen, daß die Stadt Zürch die Grafschafft Kyburg wieder an Oesterreich abtreten wollen, die Zürcher und den Käyser feindlich angefallen; wowider Käyser Fridrich zwar bey den Fürsten und Ständen des Reichs Hülffe suchte, weil er aber abschlägige Antwort bekam, so hieng er sich an Franckreich, und brachte es dahin, daß der Dauphin ihm mit 40000 Mann durch Lothringen und Burgund bey Basel zu Hülffe kam; Da aber die Frantzosen so wol, als die Oesterreicher, immer den kürtzern zogen, so verließ auch Zürch wieder den neuen Bund mit Oesterreich, und trat in den alten Bund mit den Eydgenossen; und muste endlich auch Oesterreich sich anno 1449 wieder zum Frieden bequämen, welcher zwar anno 1468 durch den unruhigen Adel in Schwaben gebrochen, durch Vermittelung des Pfaltz-Grafen, und der Bischöffe zu Costnitz und Basel aber wieder hergestellet, und hiernechst anno 1474 und 1477 durch gewisse Erbverträge bestätiget wurde.

Ob sich nun zwar die Eydgenossen solchergestalt der Herrschafft des Hauses Oesterreich entzogen hatten, so bekandten sich dieselbe nichts destoweniger, so wol damahls, als auch noch nachdem beständig zum H. Röm. Reich, und wurden auch vor Glieder des Reichs gehalten. Wie ihnen dahero zu Zeiten Käysers Fridrici III auf dem Reichs-Tage anno 1471 injungiret wurde, wider die Türcken Hülffe zu schicken, lehnte solches der Schweitzersche Gesandte zwar von sich ab, schützete aber keine Exemption, sondern nur ihre Privilegia und das alte Herkommen vor, als denen solche Hülffleistung zu wieder wäre. Es erschienen die Helvetische Gesandten auch anno 1474 auf dem Reichs-Tage zu Basel, und da ihnen befohlen wurde, den Hertzog Carl von Burgund, als damahligen Reichs-Feind, von ihrer Seite anzufallen, und sich mit der Reichs-Armee zu conjungiren, kamen sie solchem Befehl willig nach, und bekandten in der wider gedachten Hertzog abgelassenen Krieges-Declaration, oder Absag-Brieff von selbsten, daß sie solches als Glieder des Reichs thun müsten, mit folgenden Worten: Quod nos ad grandes exhortationes & requisitiones Invictissimi & Serenissimi Herois nostri gratiosissimi, cui tanquam S. IMPERII MEMBRA non injuria obedienter paremus & c. An. 1496 wägerten sich die Eydgenossen zwar auf Käysers Maximiliani I Befehl, gleich andern Reichs-Ständen mit in den Schwäbischen Bund zutreten, in die Anlage des gemeinen Pfennings mit zu willigen, und zu Erhaltung des Käyserlichen Cammergerichts ihre Steuer zu erlegen, und defendirten sich bey der vermeynten Freyheit auch entstandenem Kriege tapffer; Wie es aber zum Frieden kommen, haben sie weiter nichts, als die Confirmation ihrer Privilegien, die Exemption von dem Reichs-Hofrath, Reichs-Cammer, und Rotweilischen Gericht, nebst der Freyheit Bündnüße zu machen, und eine immunität von den Reichs-Oneribus erhalten, dagegen aber versprochen, daß, wann sie von dem Reich wider auswärtige Gewalt zu Hülffe geruffen würden, solche abtreiben zu helffen verbunden seyn wolten; welches an. 1499 zu Basel wie auch an. 1511 und an. 1513 zu Costnitz wiederholet worden.

Zwar wollen einige vorgeben, Pabst Julius II habe diese Republ. an. 1510 von der Unterwürffigkeit des H. Röm. Reichs freygesprochen; es findet sich davon aber keine gewisse Nachricht, dürffte den Schweitzern auch wenig helffen, weil der Pabst solches zu thun keine Macht gehabt; vielmehr haben die Schweitzer auch noch nachdem zu Zeiten des Pabst Leonis X an. 1519 nicht undeutlich selbst bekennet, daß sie Glieder des Reichs wären, wie unter andern aus 2 Briefen, davon der eine an Pabst Leonem selbst, der andere aber an den Cardinal und Ertz-Bischoff zu Mäyntz Albertum geschrieben worden, zu ersehen; Ja wie Carolus V zum Käyser erwehlet worden, haben die

Quae extant ap. Leibnitzium in Mantissa jur. gent. Dipl. p. 102. & 106.
De hactenus relatis latius videri possunt Autor des grossen Helvetischen Bundes & scriptores alii rerum Helveticarum.
quas exhibet Goldastus in Reichs-Händeln. f. 100. & 102.

genossen wider ihn aufgebracht, welche den Oesterreichischen Löwen in dieser Gegend ziemlich berupfften, und so gar auch das Oesterreichische Stammhauß Habsburg an sich brachten. Und ob zwar Käyser Fridrich, nachdem er mit der Stadt Zürch anno 1442 ein Bündniß getroffen, solche abgenommene Herrschafften wiederfoderte, so haben sich diese doch dazu nicht verstehen wollen, sondern vielmehr die Bestätigung ihrer Privilegien bey Käyser Fridrich gesuchet, auch bey derer Verweigerung, und da sie vernommen, daß die Stadt Zürch die Grafschafft Kyburg wieder an Oesterreich abtreten wollen, die Zürcher und den Käyser feindlich angefallen; wowider Käyser Fridrich zwar bey den Fürsten und Ständen des Reichs Hülffe suchte, weil er aber abschlägige Antwort bekam, so hieng er sich an Franckreich, und brachte es dahin, daß der Dauphin ihm mit 40000 Mann durch Lothringen und Burgund bey Basel zu Hülffe kam; Da aber die Frantzosen so wol, als die Oesterreicher, immer den kürtzern zogen, so verließ auch Zürch wieder den neuen Bund mit Oesterreich, und trat in den alten Bund mit den Eydgenossen; und muste endlich auch Oesterreich sich anno 1449 wieder zum Frieden bequämen, welcher zwar anno 1468 durch den unruhigen Adel in Schwaben gebrochen, durch Vermittelung des Pfaltz-Grafen, und der Bischöffe zu Costnitz und Basel aber wieder hergestellet, und hiernechst anno 1474 und 1477 durch gewisse Erbverträge bestätiget wurde.

Ob sich nun zwar die Eydgenossen solchergestalt der Herrschafft des Hauses Oesterreich entzogen hatten, so bekandten sich dieselbe nichts destoweniger, so wol damahls, als auch noch nachdem beständig zum H. Röm. Reich, und wurden auch vor Glieder des Reichs gehalten. Wie ihnen dahero zu Zeiten Käysers Fridrici III auf dem Reichs-Tage anno 1471 injungiret wurde, wider die Türcken Hülffe zu schicken, lehnte solches der Schweitzersche Gesandte zwar von sich ab, schützete aber keine Exemption, sondern nur ihre Privilegia und das alte Herkommen vor, als denen solche Hülffleistung zu wieder wäre. Es erschienen die Helvetische Gesandten auch anno 1474 auf dem Reichs-Tage zu Basel, und da ihnen befohlen wurde, den Hertzog Carl von Burgund, als damahligen Reichs-Feind, von ihrer Seite anzufallen, und sich mit der Reichs-Armee zu conjungiren, kamen sie solchem Befehl willig nach, und bekandten in der wider gedachten Hertzog abgelassenen Krieges-Declaration, oder Absag-Brieff von selbsten, daß sie solches als Glieder des Reichs thun müsten, mit folgenden Worten: Quod nos ad grandes exhortationes & requisitiones Invictissimi & Serenissimi Herois nostri gratiosissimi, cui tanquam S. IMPERII MEMBRA non injuria obedienter paremus & c. An. 1496 wägerten sich die Eydgenossen zwar auf Käysers Maximiliani I Befehl, gleich andern Reichs-Ständen mit in den Schwäbischen Bund zutreten, in die Anlage des gemeinen Pfennings mit zu willigen, und zu Erhaltung des Käyserlichen Cammergerichts ihre Steuer zu erlegen, und defendirten sich bey der vermeynten Freyheit auch entstandenem Kriege tapffer; Wie es aber zum Frieden kommen, haben sie weiter nichts, als die Confirmation ihrer Privilegien, die Exemption von dem Reichs-Hofrath, Reichs-Cammer, und Rotweilischen Gericht, nebst der Freyheit Bündnüße zu machen, und eine immunität von den Reichs-Oneribus erhalten, dagegen aber versprochen, daß, wann sie von dem Reich wider auswärtige Gewalt zu Hülffe geruffen würden, solche abtreiben zu helffen verbunden seyn wolten; welches an. 1499 zu Basel wie auch an. 1511 und an. 1513 zu Costnitz wiederholet worden.

Zwar wollen einige vorgeben, Pabst Julius II habe diese Republ. an. 1510 von der Unterwürffigkeit des H. Röm. Reichs freygesprochen; es findet sich davon aber keine gewisse Nachricht, dürffte den Schweitzern auch wenig helffen, weil der Pabst solches zu thun keine Macht gehabt; vielmehr haben die Schweitzer auch noch nachdem zu Zeiten des Pabst Leonis X an. 1519 nicht undeutlich selbst bekennet, daß sie Glieder des Reichs wären, wie unter andern aus 2 Briefen, davon der eine an Pabst Leonem selbst, der andere aber an den Cardinal und Ertz-Bischoff zu Mäyntz Albertum geschrieben worden, zu ersehen; Ja wie Carolus V zum Käyser erwehlet worden, haben die

Quae extant ap. Leibnitzium in Mantissa jur. gent. Dipl. p. 102. & 106.
De hactenus relatis latius videri possunt Autor des grossen Helvetischen Bundes & scriptores alii rerum Helveticarum.
quas exhibet Goldastus in Reichs-Händeln. f. 100. & 102.
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genossen wider ihn aufgebracht, welche den            Oesterreichischen Löwen in dieser Gegend ziemlich berupfften, und so gar auch das            Oesterreichische Stammhauß Habsburg an sich brachten. Und ob zwar Käyser Fridrich, nachdem            er mit der Stadt Zürch anno 1442 ein Bündniß getroffen, solche abgenommene Herrschafften            wiederfoderte, so haben sich diese doch dazu nicht verstehen wollen, sondern vielmehr die            Bestätigung ihrer Privilegien bey Käyser Fridrich gesuchet, auch bey derer Verweigerung,            und da sie vernommen, daß die Stadt Zürch die Grafschafft Kyburg wieder an Oesterreich            abtreten wollen, die Zürcher und den Käyser feindlich angefallen; wowider Käyser Fridrich            zwar bey den Fürsten und Ständen des Reichs Hülffe suchte, weil er aber abschlägige            Antwort bekam, so hieng er sich an Franckreich, und brachte es dahin, daß der Dauphin ihm            mit 40000 Mann durch Lothringen und Burgund bey Basel zu Hülffe kam; Da aber die            Frantzosen so wol, als die Oesterreicher, immer den kürtzern zogen, so verließ auch Zürch            wieder den neuen Bund mit Oesterreich, und trat in den alten Bund mit den Eydgenossen; und            muste endlich auch Oesterreich sich anno 1449 wieder zum Frieden bequämen, welcher zwar            anno 1468 durch den unruhigen Adel in Schwaben gebrochen, durch Vermittelung des            Pfaltz-Grafen, und der Bischöffe zu Costnitz und Basel aber wieder hergestellet, und            hiernechst anno 1474 und 1477 durch gewisse Erbverträge <note place="foot">Quae extant ap.              Leibnitzium in Mantissa jur. gent. Dipl. p. 102. &amp; 106.</note> bestätiget wurde.              <note place="foot">De hactenus relatis latius videri possunt Autor des grossen              Helvetischen Bundes &amp; scriptores alii rerum Helveticarum.</note></p>
        <p>Ob sich nun zwar die Eydgenossen solchergestalt der Herrschafft des Hauses Oesterreich            entzogen hatten, so bekandten sich dieselbe nichts destoweniger, so wol damahls, als auch            noch nachdem beständig zum H. Röm. Reich, und wurden auch vor Glieder des Reichs gehalten.            Wie ihnen dahero zu Zeiten Käysers Fridrici III auf dem Reichs-Tage anno 1471 injungiret            wurde, wider die Türcken Hülffe zu schicken, lehnte solches der Schweitzersche Gesandte            zwar von sich ab, schützete aber keine Exemption, sondern nur ihre Privilegia und das alte            Herkommen vor, als denen solche Hülffleistung zu wieder wäre. Es erschienen die            Helvetische Gesandten auch anno 1474 auf dem Reichs-Tage zu Basel, und da ihnen befohlen            wurde, den Hertzog Carl von Burgund, als damahligen Reichs-Feind, von ihrer Seite            anzufallen, und sich mit der Reichs-Armee zu conjungiren, kamen sie solchem Befehl willig            nach, und bekandten in der wider gedachten Hertzog abgelassenen Krieges-Declaration, oder            Absag-Brieff von selbsten, daß sie solches als Glieder des Reichs thun müsten, mit            folgenden Worten: Quod nos ad grandes exhortationes &amp; requisitiones Invictissimi &amp;            Serenissimi Herois nostri gratiosissimi, cui tanquam S. IMPERII MEMBRA non injuria            obedienter paremus &amp; c. An. 1496 wägerten sich die Eydgenossen zwar auf Käysers            Maximiliani I Befehl, gleich andern Reichs-Ständen mit in den Schwäbischen Bund zutreten,            in die Anlage des gemeinen Pfennings mit zu willigen, und zu Erhaltung des Käyserlichen            Cammergerichts ihre Steuer zu erlegen, und defendirten sich bey der vermeynten Freyheit            auch entstandenem Kriege tapffer; Wie es aber zum Frieden kommen, haben sie weiter nichts,            als die Confirmation ihrer Privilegien, die Exemption von dem Reichs-Hofrath,            Reichs-Cammer, und Rotweilischen Gericht, nebst der Freyheit Bündnüße zu machen, und eine            immunität von den Reichs-Oneribus erhalten, dagegen aber versprochen, daß, wann sie von            dem Reich wider auswärtige Gewalt zu Hülffe geruffen würden, solche abtreiben zu helffen            verbunden seyn wolten; welches an. 1499 zu Basel wie auch an. 1511 und an. 1513 zu            Costnitz wiederholet worden.</p>
        <p>Zwar wollen einige vorgeben, Pabst Julius II habe diese Republ. an. 1510 von der            Unterwürffigkeit des H. Röm. Reichs freygesprochen; es findet sich davon aber keine            gewisse Nachricht, dürffte den Schweitzern auch wenig helffen, weil der Pabst solches zu            thun keine Macht gehabt; vielmehr haben die Schweitzer auch noch nachdem zu Zeiten des            Pabst Leonis X an. 1519 nicht undeutlich selbst bekennet, daß sie Glieder des Reichs            wären, wie unter andern aus 2 Briefen, <note place="foot">quas exhibet Goldastus in              Reichs-Händeln. f. 100. &amp; 102.</note> davon der eine an Pabst Leonem selbst, der            andere aber an den Cardinal und Ertz-Bischoff zu Mäyntz Albertum geschrieben worden, zu            ersehen; Ja wie Carolus V zum Käyser erwehlet worden, haben die
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[46/0074] genossen wider ihn aufgebracht, welche den Oesterreichischen Löwen in dieser Gegend ziemlich berupfften, und so gar auch das Oesterreichische Stammhauß Habsburg an sich brachten. Und ob zwar Käyser Fridrich, nachdem er mit der Stadt Zürch anno 1442 ein Bündniß getroffen, solche abgenommene Herrschafften wiederfoderte, so haben sich diese doch dazu nicht verstehen wollen, sondern vielmehr die Bestätigung ihrer Privilegien bey Käyser Fridrich gesuchet, auch bey derer Verweigerung, und da sie vernommen, daß die Stadt Zürch die Grafschafft Kyburg wieder an Oesterreich abtreten wollen, die Zürcher und den Käyser feindlich angefallen; wowider Käyser Fridrich zwar bey den Fürsten und Ständen des Reichs Hülffe suchte, weil er aber abschlägige Antwort bekam, so hieng er sich an Franckreich, und brachte es dahin, daß der Dauphin ihm mit 40000 Mann durch Lothringen und Burgund bey Basel zu Hülffe kam; Da aber die Frantzosen so wol, als die Oesterreicher, immer den kürtzern zogen, so verließ auch Zürch wieder den neuen Bund mit Oesterreich, und trat in den alten Bund mit den Eydgenossen; und muste endlich auch Oesterreich sich anno 1449 wieder zum Frieden bequämen, welcher zwar anno 1468 durch den unruhigen Adel in Schwaben gebrochen, durch Vermittelung des Pfaltz-Grafen, und der Bischöffe zu Costnitz und Basel aber wieder hergestellet, und hiernechst anno 1474 und 1477 durch gewisse Erbverträge bestätiget wurde. Ob sich nun zwar die Eydgenossen solchergestalt der Herrschafft des Hauses Oesterreich entzogen hatten, so bekandten sich dieselbe nichts destoweniger, so wol damahls, als auch noch nachdem beständig zum H. Röm. Reich, und wurden auch vor Glieder des Reichs gehalten. Wie ihnen dahero zu Zeiten Käysers Fridrici III auf dem Reichs-Tage anno 1471 injungiret wurde, wider die Türcken Hülffe zu schicken, lehnte solches der Schweitzersche Gesandte zwar von sich ab, schützete aber keine Exemption, sondern nur ihre Privilegia und das alte Herkommen vor, als denen solche Hülffleistung zu wieder wäre. Es erschienen die Helvetische Gesandten auch anno 1474 auf dem Reichs-Tage zu Basel, und da ihnen befohlen wurde, den Hertzog Carl von Burgund, als damahligen Reichs-Feind, von ihrer Seite anzufallen, und sich mit der Reichs-Armee zu conjungiren, kamen sie solchem Befehl willig nach, und bekandten in der wider gedachten Hertzog abgelassenen Krieges-Declaration, oder Absag-Brieff von selbsten, daß sie solches als Glieder des Reichs thun müsten, mit folgenden Worten: Quod nos ad grandes exhortationes & requisitiones Invictissimi & Serenissimi Herois nostri gratiosissimi, cui tanquam S. IMPERII MEMBRA non injuria obedienter paremus & c. An. 1496 wägerten sich die Eydgenossen zwar auf Käysers Maximiliani I Befehl, gleich andern Reichs-Ständen mit in den Schwäbischen Bund zutreten, in die Anlage des gemeinen Pfennings mit zu willigen, und zu Erhaltung des Käyserlichen Cammergerichts ihre Steuer zu erlegen, und defendirten sich bey der vermeynten Freyheit auch entstandenem Kriege tapffer; Wie es aber zum Frieden kommen, haben sie weiter nichts, als die Confirmation ihrer Privilegien, die Exemption von dem Reichs-Hofrath, Reichs-Cammer, und Rotweilischen Gericht, nebst der Freyheit Bündnüße zu machen, und eine immunität von den Reichs-Oneribus erhalten, dagegen aber versprochen, daß, wann sie von dem Reich wider auswärtige Gewalt zu Hülffe geruffen würden, solche abtreiben zu helffen verbunden seyn wolten; welches an. 1499 zu Basel wie auch an. 1511 und an. 1513 zu Costnitz wiederholet worden. Zwar wollen einige vorgeben, Pabst Julius II habe diese Republ. an. 1510 von der Unterwürffigkeit des H. Röm. Reichs freygesprochen; es findet sich davon aber keine gewisse Nachricht, dürffte den Schweitzern auch wenig helffen, weil der Pabst solches zu thun keine Macht gehabt; vielmehr haben die Schweitzer auch noch nachdem zu Zeiten des Pabst Leonis X an. 1519 nicht undeutlich selbst bekennet, daß sie Glieder des Reichs wären, wie unter andern aus 2 Briefen, davon der eine an Pabst Leonem selbst, der andere aber an den Cardinal und Ertz-Bischoff zu Mäyntz Albertum geschrieben worden, zu ersehen; Ja wie Carolus V zum Käyser erwehlet worden, haben die Quae extant ap. Leibnitzium in Mantissa jur. gent. Dipl. p. 102. & 106. De hactenus relatis latius videri possunt Autor des grossen Helvetischen Bundes & scriptores alii rerum Helveticarum. quas exhibet Goldastus in Reichs-Händeln. f. 100. & 102.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 46. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/74>, abgerufen am 21.11.2024.