Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Neunzehendes Capitel, Von des Reichs Praetension, auf das Fürstenthum Chalon. ES hat auch dieses ehemahlen zu dem Arrelatischen und Burgundischen Königreiche gehöret, haben aber schon vor langer Zeit dem Reiche nichts mehr contribuiret; Weil man jedoch nirgends findet, daß es von dem Reiche der Lehenspflicht erlassen, sondern daß es vielmehr noch in die letzte Reichs-Matricul an. 1521 gebracht worden, so vermeynt Conring. es sey solches dem Reiche entweder noch nicht völlig eximiret; oder es hätte dieses noch rechtmäßigen Anspruch daran; Wiewohl Spener hält davor, Chalon sey entweder aus Irthum der Matricul inseriret, oder es würden dadurch nur diejenigen Güter verstanden/ welche die Fürsten von Orange sonsten noch in Burgund besessen, allermassen dieses Fürstenthum schon in dem 14 seculo denen Grafen zu Burgund von dem Hause Chalon cediret gewesen. Zwantzigstes Capitel, Von des Reichs Praetension auf die Schweitz. DAß das Schweitzerland, wo nicht gantz, jedoch grösten Theils ein Stück des Arrelatischen Reichs gewesen, und mit diesem an das H. Röm. Reich Teutscher Nation gekommen, solches ist aus vorhergehendem 14 Cap. zu ersehen. Gleichwie aber die Stände dieses Arelatischen oder Burgundischen Reiches bey denen Teutschen Troublen und Interregnis sich ziemlicher Freyheit angemasset hatten, also waren solchem Exempel auch die in Helvetien gelegene Grafschafften, Herrschafften und Städte gefolget, und waren die Grafen von Habsburg von denen mächtigsten. Weil aber Käyser Albertus I, des Rudolphi Sohn, als Besitzer der Grafschafft Habsburg, dieses gantze Land gerne unter seine Botmäßigkeit bringen, und es als ein Hertzogthum dem Hause Oesterreich einverleiben wolte, so brachte er durch Kauff und Tausch nicht allein unterschiedliche Graf- und Herrschafften, samt der Landvoigtey über die Reichs-Städte an sich; sondern handelte auch mit denen benachbarten Bischöffen, und Gräflichen, daß sie ihm ihre in diesen Ländern habende Stiffts-Güter, und Gerechtigkeiten entweder verkaufften, oder seine Söhne und Nachkommen zu ewigen Schirms-Vögten annahmen; und glückete es dem Käyser hierinnen auch dergestalt, daß fast nichts mehr, als die 3 Wald-Städte Ury, Schwitz und Unterwalden, übrig war, so über die Freyheit hielte. Um diese aber auch an sich zu ziehen, schickte der Käyser eine Gesandschafft an sie, welche von ihnen begehrte, daß sie sich doch gleich andern herum liegenden Landschafften unter des Hauses Oesterreich Botmäßigkeit begeben möchten, weil diese aber solches abschlugen, und keinem als dem Röm. Käyser und dem Reich immediate unterwürffig seyn wolten, ließ es Käyser Albertus endlich dabey bewenden, nahm sie ihrem Begehren nach in Reichs-Schutz, und setzte von des Reichs wegen 2 Landvögte über sie, davon der eine Nahmens Gäßler sich zu Rüssenach einem alten festen Schlosse, der andere aber, Peregrin von Landenberg genandt, auf einem gleichfals festen Schlosse oberhalb Sarnen aufhielte. Ob nun diese Landvögte zwar anfangs den Land-Leuten höchst freundlich und leutseelig begegneten, in Hoffnung sie dadurch dem Hause Oesterreich zuzuwenden, so daurte solches doch nicht gar lange; sondern, so bald sie mercketen, daß solches nichts bey ihnen verfangen wolte, ergriffen sie die Schärffe, fiengen an dieselbe auf alle Weise und We[unleserliches Material]e zu drucken, und mit vielen unerschwinglichen Auflagen zu beschweren, brachten es auch bey dem Käyser dahin, daß die Klagende keine Hülffe erhielten. Und weil sonderlich Arnold von Mechtal aus Unterwalden von dem Landvoigt Landenberg, und Werner Stauffacher ein Edelmann in der Schwitz von dem Landvoigt Gäsler sehr beleydiget worden, und grössere Verfolgung befürchteten, so retirirten sie sich nach Uri, kamen daselbst sowohl unter sich, als mit Walthern Fürst von Uri, in Bekandtschafft, berathschlagten sich wegen Entledigung ihrer Dienstbarkeit, und ver- de Fin. c. 25. §. 9. in Hist. Insign. Lib. 3. c. 26. §. 17.
Neunzehendes Capitel, Von des Reichs Praetension, auf das Fürstenthum Chalon. ES hat auch dieses ehemahlen zu dem Arrelatischen und Burgundischen Königreiche gehöret, haben aber schon vor langer Zeit dem Reiche nichts mehr contribuiret; Weil man jedoch nirgends findet, daß es von dem Reiche der Lehenspflicht erlassen, sondern daß es vielmehr noch in die letzte Reichs-Matricul an. 1521 gebracht worden, so vermeynt Conring. es sey solches dem Reiche entweder noch nicht völlig eximiret; oder es hätte dieses noch rechtmäßigen Anspruch daran; Wiewohl Spener hält davor, Chalon sey entweder aus Irthum der Matricul inseriret, oder es würden dadurch nur diejenigen Güter verstanden/ welche die Fürsten von Orange sonsten noch in Burgund besessen, allermassen dieses Fürstenthum schon in dem 14 seculo denen Grafen zu Burgund von dem Hause Chalon cediret gewesen. Zwantzigstes Capitel, Von des Reichs Praetension auf die Schweitz. DAß das Schweitzerland, wo nicht gantz, jedoch grösten Theils ein Stück des Arrelatischen Reichs gewesen, und mit diesem an das H. Röm. Reich Teutscher Nation gekommen, solches ist aus vorhergehendem 14 Cap. zu ersehen. Gleichwie aber die Stände dieses Arelatischen oder Burgundischen Reiches bey denen Teutschen Troublen und Interregnis sich ziemlicher Freyheit angemasset hatten, also waren solchem Exempel auch die in Helvetien gelegene Grafschafften, Herrschafften und Städte gefolget, und waren die Grafen von Habsburg von denen mächtigsten. Weil aber Käyser Albertus I, des Rudolphi Sohn, als Besitzer der Grafschafft Habsburg, dieses gantze Land gerne unter seine Botmäßigkeit bringen, und es als ein Hertzogthum dem Hause Oesterreich einverleiben wolte, so brachte er durch Kauff und Tausch nicht allein unterschiedliche Graf- und Herrschafften, samt der Landvoigtey über die Reichs-Städte an sich; sondern handelte auch mit denen benachbarten Bischöffen, und Gräflichen, daß sie ihm ihre in diesen Ländern habende Stiffts-Güter, und Gerechtigkeiten entweder verkaufften, oder seine Söhne und Nachkommen zu ewigen Schirms-Vögten annahmen; und glückete es dem Käyser hierinnen auch dergestalt, daß fast nichts mehr, als die 3 Wald-Städte Ury, Schwitz und Unterwalden, übrig war, so über die Freyheit hielte. Um diese aber auch an sich zu ziehen, schickte der Käyser eine Gesandschafft an sie, welche von ihnen begehrte, daß sie sich doch gleich andern herum liegenden Landschafften unter des Hauses Oesterreich Botmäßigkeit begeben möchten, weil diese aber solches abschlugen, und keinem als dem Röm. Käyser und dem Reich immediate unterwürffig seyn wolten, ließ es Käyser Albertus endlich dabey bewenden, nahm sie ihrem Begehren nach in Reichs-Schutz, und setzte von des Reichs wegen 2 Landvögte über sie, davon der eine Nahmens Gäßler sich zu Rüssenach einem alten festen Schlosse, der andere aber, Peregrin von Landenberg genandt, auf einem gleichfals festen Schlosse oberhalb Sarnen aufhielte. Ob nun diese Landvögte zwar anfangs den Land-Leuten höchst freundlich und leutseelig begegneten, in Hoffnung sie dadurch dem Hause Oesterreich zuzuwenden, so daurte solches doch nicht gar lange; sondern, so bald sie mercketen, daß solches nichts bey ihnen verfangẽ wolte, ergriffen sie die Schärffe, fiengen an dieselbe auf alle Weise und We[unleserliches Material]e zu drucken, und mit vielen unerschwinglichen Auflagen zu beschweren, brachten es auch bey dem Käyser dahin, daß die Klagende keine Hülffe erhielten. Und weil sonderlich Arnold von Mechtal aus Unterwalden von dem Landvoigt Landenberg, und Werner Stauffacher ein Edelmann in der Schwitz von dem Landvoigt Gäsler sehr beleydiget worden, und grössere Verfolgung befürchteten, so retirirten sie sich nach Uri, kamen daselbst sowohl unter sich, als mit Walthern Fürst von Uri, in Bekandtschafft, berathschlagten sich wegen Entledigung ihrer Dienstbarkeit, und ver- de Fin. c. 25. §. 9. in Hist. Insign. Lib. 3. c. 26. §. 17.
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Neunzehendes Capitel, Von des Reichs Praetension, auf das Fürstenthum
Chalon.
ES hat auch dieses ehemahlen zu dem Arrelatischen und Burgundischen Königreiche gehöret, haben aber schon vor langer Zeit dem Reiche nichts mehr contribuiret; Weil man jedoch nirgends findet, daß es von dem Reiche der Lehenspflicht erlassen, sondern daß es vielmehr noch in die letzte Reichs-Matricul an. 1521 gebracht worden, so vermeynt Conring. es sey solches dem Reiche entweder noch nicht völlig eximiret; oder es hätte dieses noch rechtmäßigen Anspruch daran; Wiewohl Spener hält davor, Chalon sey entweder aus Irthum der Matricul inseriret, oder es würden dadurch nur diejenigen Güter verstanden/ welche die Fürsten von Orange sonsten noch in Burgund besessen, allermassen dieses Fürstenthum schon in dem 14 seculo denen Grafen zu Burgund von dem Hause Chalon cediret gewesen.
Zwantzigstes Capitel, Von des Reichs Praetension auf die Schweitz.
DAß das Schweitzerland, wo nicht gantz, jedoch grösten Theils ein Stück des Arrelatischen Reichs gewesen, und mit diesem an das H. Röm. Reich Teutscher Nation gekommen, solches ist aus vorhergehendem 14 Cap. zu ersehen. Gleichwie aber die Stände dieses Arelatischen oder Burgundischen Reiches bey denen Teutschen Troublen und Interregnis sich ziemlicher Freyheit angemasset hatten, also waren solchem Exempel auch die in Helvetien gelegene Grafschafften, Herrschafften und Städte gefolget, und waren die Grafen von Habsburg von denen mächtigsten.
Weil aber Käyser Albertus I, des Rudolphi Sohn, als Besitzer der Grafschafft Habsburg, dieses gantze Land gerne unter seine Botmäßigkeit bringen, und es als ein Hertzogthum dem Hause Oesterreich einverleiben wolte, so brachte er durch Kauff und Tausch nicht allein unterschiedliche Graf- und Herrschafften, samt der Landvoigtey über die Reichs-Städte an sich; sondern handelte auch mit denen benachbarten Bischöffen, und Gräflichen, daß sie ihm ihre in diesen Ländern habende Stiffts-Güter, und Gerechtigkeiten entweder verkaufften, oder seine Söhne und Nachkommen zu ewigen Schirms-Vögten annahmen; und glückete es dem Käyser hierinnen auch dergestalt, daß fast nichts mehr, als die 3 Wald-Städte Ury, Schwitz und Unterwalden, übrig war, so über die Freyheit hielte. Um diese aber auch an sich zu ziehen, schickte der Käyser eine Gesandschafft an sie, welche von ihnen begehrte, daß sie sich doch gleich andern herum liegenden Landschafften unter des Hauses Oesterreich Botmäßigkeit begeben möchten, weil diese aber solches abschlugen, und keinem als dem Röm. Käyser und dem Reich immediate unterwürffig seyn wolten, ließ es Käyser Albertus endlich dabey bewenden, nahm sie ihrem Begehren nach in Reichs-Schutz, und setzte von des Reichs wegen 2 Landvögte über sie, davon der eine Nahmens Gäßler sich zu Rüssenach einem alten festen Schlosse, der andere aber, Peregrin von Landenberg genandt, auf einem gleichfals festen Schlosse oberhalb Sarnen aufhielte.
Ob nun diese Landvögte zwar anfangs den Land-Leuten höchst freundlich und leutseelig begegneten, in Hoffnung sie dadurch dem Hause Oesterreich zuzuwenden, so daurte solches doch nicht gar lange; sondern, so bald sie mercketen, daß solches nichts bey ihnen verfangẽ wolte, ergriffen sie die Schärffe, fiengen an dieselbe auf alle Weise und We_ e zu drucken, und mit vielen unerschwinglichen Auflagen zu beschweren, brachten es auch bey dem Käyser dahin, daß die Klagende keine Hülffe erhielten. Und weil sonderlich Arnold von Mechtal aus Unterwalden von dem Landvoigt Landenberg, und Werner Stauffacher ein Edelmann in der Schwitz von dem Landvoigt Gäsler sehr beleydiget worden, und grössere Verfolgung befürchteten, so retirirten sie sich nach Uri, kamen daselbst sowohl unter sich, als mit Walthern Fürst von Uri, in Bekandtschafft, berathschlagten sich wegen Entledigung ihrer Dienstbarkeit, und ver-
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