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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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diese Grafen wahre und eigentliche Landsassen jederzeit gewesen. Die Praetensiones, so das Fürstliche Hauß Braunschweig daran formiret, sind durch den zu Northausen anno 1608 auffgerichteten Vergleich einiger massen in Richtigkeit, die andern aber ausgesetzet worden, und stehen auff näherer Unterredung zwischen Ihr. Königl. Maj. als Churfürsten zu Sachsen und Ihr. Churfürstl. Durchl. zu Braunschweig.

Achtes Capitel/ Von des Hauses Sachsen Praetension auff Sachsen-Lauenburg/ Engern und Westphalen.

WIe anno 1689 der letzte Hertzog zu Sachsen-Lauenburg, Julius Franciscus, ohne männliche Leibes-Erben verstarb, gab sich unter andern Praetendenten auch das Hauß Sachsen so wohl Ernestinischer als Albertinischer Linie zu diesem Hertzogthum an.

Die Albertinische Linie oder Chur-Sachsen führte zu Behauptung ihres Rechtes an:

Chur-Sächs. Gründe. I. Daß ihre Vorfahren von Käyser Maximiliano I auf dem Reichs-Tage zu Costnitz anno 1507 den 28 Jul. die Expectantz darauff erworben, welche nunmehro ihren Effect erreichet hätte.

II. Daß Käyser Leopoldus solche Expectantz anno 1660 und 1687 bey denen Chur-Sächsischen Belehnungen erneuert und confirmiret.

III. Daß anno 1671 zwischen Churfürst Johann Georg II zu Sachsen und Hertzog Julium Franciscum zu Sachsen-Lauenburg eine Erb-Verbrüderung auffgerichtet, und darinnen verabredet worden, daß wessen männlicher Stamm den andern überlebte, des zu erst sterbenden Länder vererben solte.

Der andern Hertzoge Fundament. Die Hertzoge zu Sachsen Ernestinischer Linie fundirten zwar ebenfalls auff die von Käyser Maximiliano I dem Hause Sachsen gegebene Expectantz, vermeynten aber vor dem Chur-Hause ein Vorrecht zu haben, weil Käyser Maximilianus die Ernestinische Linie, als die älteste, und bey der dazumahl noch die Chur gewesen, der Albertinischen ausdrücklich vorgezogen, und eher, als diese, auff den Heimfall zur Succession beruffen hätte.

Es setzte aber bey den Theilen der Hertzog zu Lüneburg-Zell entgegen:

Braunschw. Lüneburgis. Einwürffe. Ad I. & II. Daß zwischen den Häusern Braunschweig und Sachsen- Lauenburg lange zuvor eine Erbverbrüderung auffgerichtet gewesen, ehe Sachsen eine Expectantz auff die Lauenburgische Lande erhalten, massen schon Hertzog Ericus IV. zu Sachsen Lauenburg und Hertzog Fridrich zu Braunschweig-Grubenhagen an. 1389 ein Pactum mutuae successionis auffgerichtet.

Ad III. Zwischen Churfürst Johann Georg II. und Hertzog Julium Franciscum zu Sachsen-Lauenburg sey zwar eine Erb-Verbrüderung durch die Frey-Herren von Wallenrod projectiret, aber nicht zum Stande gebracht, und von dem Käyser auch nicht confirmiret worden.

Daß Hauß Anhalt wandte dawider ein:

Anhaltische Einwürffe. Ad I. & II. Daß dergleichen Expectantz-Brieffe ihnen als Agnatis nicht praejudiciren könten, sintemahlen keine Expectantz gültig, so lange noch Stamms-Verwandten oder Agnati verhanden, die a primo acquirente abstammeten, und in der ersten Belehnung mit eingeschlossen worden.

Ad III. Ihr. Käyserl. Majest. hätte dem Hause Sachsen die Confirmation der angeführten Erb-Verbrüderung versaget, und sey der Hertzog Julius Franciscus zu Sachsen-Lauenburg dahero bewogen worden mit dem Hause Anhalt anno 1678 ein neues Pactum successionis auffzurichten.

Denen Hertzogen zu Sachsen Ernestinischer-Linie wurde von Chur-Sachsen opponiret:

Des Chur-Hauses Sachsen I. Daß Käyser Carolus V. die von Maximiliano I. dem Hause Sachsen gegebene Ex-

vid. Leo I von Ambeer Sachsen-Lauenburgischen Stamm-Fall/ und streitiger Landes-Anfall. Franckenb. Europ. Herold. Part. 1. p. 513. Autor des Staats von Sachsen-Lauenburg. p. 27.
Imhoff in Not. Proc. L. 4. c. 10. §. 13. Franckenberg d. l. p. 514. Staat von Sachsen-Lauenburg d. l. add. scriptum, cui tit. des Hauses Anhalt anderwärtige Handlung in der Sachsen-Lauenburgischen Successions-Sache P. 2. §. 3.
Franckenberg d. l. p. 513. Staat von Lauenburg d. l. conf. des Hauses Brauschweig-Lüneburg Praetens. auff Lauenburg.
vid. scriptum, cui Tit. Gründliche Fürstell- und Erweisung/ daß die Succession in und an dem Fürstenthum Sachsen-Lauenburg auff den sich begebenden Abgang des Herrn Hertzogs dem Fürstl. Hause Anhalt alleine gebühre.
vid. Staat von Sachsen-Lauenburg. p. 27.

diese Grafen wahre und eigentliche Landsassen jederzeit gewesen. Die Praetensiones, so das Fürstliche Hauß Braunschweig daran formiret, sind durch den zu Northausen anno 1608 auffgerichteten Vergleich einiger massen in Richtigkeit, die andern aber ausgesetzet worden, und stehen auff näherer Unterredung zwischen Ihr. Königl. Maj. als Churfürsten zu Sachsen und Ihr. Churfürstl. Durchl. zu Braunschweig.

Achtes Capitel/ Von des Hauses Sachsen Praetension auff Sachsen-Lauenburg/ Engern und Westphalen.

WIe anno 1689 der letzte Hertzog zu Sachsen-Lauenburg, Julius Franciscus, ohne männliche Leibes-Erben verstarb, gab sich unter andern Praetendenten auch das Hauß Sachsen so wohl Ernestinischer als Albertinischer Linie zu diesem Hertzogthum an.

Die Albertinische Linie oder Chur-Sachsen führte zu Behauptung ihres Rechtes an:

Chur-Sächs. Gründe. I. Daß ihre Vorfahren von Käyser Maximiliano I auf dem Reichs-Tage zu Costnitz anno 1507 den 28 Jul. die Expectantz darauff erworben, welche nunmehro ihren Effect erreichet hätte.

II. Daß Käyser Leopoldus solche Expectantz anno 1660 und 1687 bey denen Chur-Sächsischen Belehnungen erneuert und confirmiret.

III. Daß anno 1671 zwischen Churfürst Johann Georg II zu Sachsen und Hertzog Julium Franciscum zu Sachsen-Lauenburg eine Erb-Verbrüderung auffgerichtet, und darinnen verabredet worden, daß wessen männlicher Stamm den andern überlebte, des zu erst sterbenden Länder vererben solte.

Der andern Hertzoge Fundament. Die Hertzoge zu Sachsen Ernestinischer Linie fundirten zwar ebenfalls auff die von Käyser Maximiliano I dem Hause Sachsen gegebene Expectantz, vermeynten aber vor dem Chur-Hause ein Vorrecht zu haben, weil Käyser Maximilianus die Ernestinische Linie, als die älteste, und bey der dazumahl noch die Chur gewesen, der Albertinischen ausdrücklich vorgezogen, und eher, als diese, auff den Heimfall zur Succession beruffen hätte.

Es setzte aber bey den Theilen der Hertzog zu Lüneburg-Zell entgegen:

Braunschw. Lüneburgis. Einwürffe. Ad I. & II. Daß zwischen den Häusern Braunschweig und Sachsen- Lauenburg lange zuvor eine Erbverbrüderung auffgerichtet gewesen, ehe Sachsen eine Expectantz auff die Lauenburgische Lande erhalten, massen schon Hertzog Ericus IV. zu Sachsen Lauenburg und Hertzog Fridrich zu Braunschweig-Grubenhagen an. 1389 ein Pactum mutuae successionis auffgerichtet.

Ad III. Zwischen Churfürst Johann Georg II. und Hertzog Julium Franciscum zu Sachsen-Lauenburg sey zwar eine Erb-Verbrüderung durch die Frey-Herren von Wallenrod projectiret, aber nicht zum Stande gebracht, und von dem Käyser auch nicht confirmiret worden.

Daß Hauß Anhalt wandte dawider ein:

Anhaltische Einwürffe. Ad I. & II. Daß dergleichen Expectantz-Brieffe ihnen als Agnatis nicht praejudiciren könten, sintemahlen keine Expectantz gültig, so lange noch Stamms-Verwandten oder Agnati verhanden, die a primo acquirente abstammeten, und in der ersten Belehnung mit eingeschlossen worden.

Ad III. Ihr. Käyserl. Majest. hätte dem Hause Sachsen die Confirmation der angeführten Erb-Verbrüderung versaget, und sey der Hertzog Julius Franciscus zu Sachsen-Lauenburg dahero bewogen worden mit dem Hause Anhalt anno 1678 ein neues Pactum successionis auffzurichten.

Denen Hertzogen zu Sachsen Ernestinischer-Linie wurde von Chur-Sachsen opponiret:

Des Chur-Hauses Sachsen I. Daß Käyser Carolus V. die von Maximiliano I. dem Hause Sachsen gegebene Ex-

vid. Leo I von Ambeer Sachsen-Lauenburgischen Stamm-Fall/ und streitiger Landes-Anfall. Franckenb. Europ. Herold. Part. 1. p. 513. Autor des Staats von Sachsen-Lauenburg. p. 27.
Imhoff in Not. Proc. L. 4. c. 10. §. 13. Franckenberg d. l. p. 514. Staat von Sachsen-Lauenburg d. l. add. scriptum, cui tit. des Hauses Anhalt anderwärtige Handlung in der Sachsen-Lauenburgischen Successions-Sache P. 2. §. 3.
Franckenberg d. l. p. 513. Staat von Lauenburg d. l. conf. des Hauses Brauschweig-Lüneburg Praetens. auff Lauenburg.
vid. scriptum, cui Tit. Gründliche Fürstell- und Erweisung/ daß die Succession in und an dem Fürstenthum Sachsen-Lauenburg auff den sich begebenden Abgang des Herrn Hertzogs dem Fürstl. Hause Anhalt alleine gebühre.
vid. Staat von Sachsen-Lauenburg. p. 27.
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diese            Grafen wahre und eigentliche Landsassen jederzeit gewesen. Die Praetensiones, so das            Fürstliche Hauß Braunschweig daran formiret, sind durch den zu Northausen anno 1608            auffgerichteten Vergleich einiger massen in Richtigkeit, die andern aber ausgesetzet            worden, und stehen auff näherer Unterredung zwischen Ihr. Königl. Maj. als Churfürsten zu            Sachsen und Ihr. Churfürstl. Durchl. zu Braunschweig.</p>
        <p>Achtes Capitel/ Von des Hauses Sachsen Praetension auff Sachsen-Lauenburg/ Engern und            Westphalen.</p>
        <p>WIe anno 1689 der letzte Hertzog zu Sachsen-Lauenburg, Julius Franciscus, ohne männliche            Leibes-Erben verstarb, gab sich unter andern Praetendenten auch das Hauß Sachsen so wohl            Ernestinischer als Albertinischer Linie zu diesem Hertzogthum an.</p>
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        <p><note place="left">Chur-Sächs. Gründe.</note> I. Daß ihre Vorfahren von Käyser            Maximiliano I auf dem Reichs-Tage zu Costnitz anno 1507 den 28 Jul. die Expectantz darauff            erworben, welche nunmehro ihren Effect erreichet hätte.</p>
        <p>II. Daß Käyser Leopoldus solche Expectantz anno 1660 und 1687 bey denen Chur-Sächsischen            Belehnungen erneuert und confirmiret.</p>
        <p>III. Daß anno 1671 zwischen Churfürst Johann Georg II zu Sachsen und Hertzog Julium            Franciscum zu Sachsen-Lauenburg eine Erb-Verbrüderung auffgerichtet, und darinnen            verabredet worden, daß wessen männlicher Stamm den andern überlebte, des zu erst            sterbenden Länder vererben solte.</p>
        <p><note place="left">Der andern Hertzoge Fundament.</note> Die Hertzoge zu Sachsen            Ernestinischer Linie fundirten zwar ebenfalls auff die von Käyser Maximiliano I dem Hause            Sachsen gegebene Expectantz, vermeynten aber vor dem Chur-Hause ein Vorrecht zu haben,            weil Käyser Maximilianus die Ernestinische Linie, als die älteste, und bey der dazumahl            noch die Chur gewesen, der Albertinischen ausdrücklich vorgezogen, und eher, als diese,            auff den Heimfall zur Succession beruffen hätte. <note place="foot">Imhoff in Not. Proc.              L. 4. c. 10. §. 13. Franckenberg d. l. p. 514. Staat von Sachsen-Lauenburg d. l. add.              scriptum, cui tit. des Hauses Anhalt anderwärtige Handlung in der              Sachsen-Lauenburgischen Successions-Sache P. 2. §. 3.</note></p>
        <p>Es setzte aber bey den Theilen der Hertzog zu Lüneburg-Zell entgegen: <note place="foot">Franckenberg d. l. p. 513. Staat von Lauenburg d. l. conf. des Hauses              Brauschweig-Lüneburg Praetens. auff Lauenburg.</note></p>
        <p><note place="right">Braunschw. Lüneburgis. Einwürffe.</note> Ad I. &amp; II. Daß zwischen            den Häusern Braunschweig und Sachsen- Lauenburg lange zuvor eine Erbverbrüderung            auffgerichtet gewesen, ehe Sachsen eine Expectantz auff die Lauenburgische Lande erhalten,            massen schon Hertzog Ericus IV. zu Sachsen Lauenburg und Hertzog Fridrich zu            Braunschweig-Grubenhagen an. 1389 ein Pactum mutuae successionis auffgerichtet.</p>
        <p>Ad III. Zwischen Churfürst Johann Georg II. und Hertzog Julium Franciscum zu            Sachsen-Lauenburg sey zwar eine Erb-Verbrüderung durch die Frey-Herren von Wallenrod            projectiret, aber nicht zum Stande gebracht, und von dem Käyser auch nicht confirmiret            worden.</p>
        <p>Daß Hauß Anhalt wandte dawider ein: <note place="foot">vid. scriptum, cui Tit. Gründliche              Fürstell- und Erweisung/ daß die Succession in und an dem Fürstenthum Sachsen-Lauenburg              auff den sich begebenden Abgang des Herrn Hertzogs dem Fürstl. Hause Anhalt alleine              gebühre.</note></p>
        <p><note place="right">Anhaltische Einwürffe.</note> Ad I. &amp; II. Daß dergleichen            Expectantz-Brieffe ihnen als Agnatis nicht praejudiciren könten, sintemahlen keine            Expectantz gültig, so lange noch Stamms-Verwandten oder Agnati verhanden, die a primo            acquirente abstammeten, und in der ersten Belehnung mit eingeschlossen worden.</p>
        <p>Ad III. Ihr. Käyserl. Majest. hätte dem Hause Sachsen die Confirmation der angeführten            Erb-Verbrüderung versaget, und sey der Hertzog Julius Franciscus zu Sachsen-Lauenburg            dahero bewogen worden mit dem Hause Anhalt anno 1678 ein neues Pactum successionis            auffzurichten.</p>
        <p>Denen Hertzogen zu Sachsen Ernestinischer-Linie wurde von Chur-Sachsen opponiret: <note place="foot">vid. Staat von Sachsen-Lauenburg. p. 27.</note></p>
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[761/0672] diese Grafen wahre und eigentliche Landsassen jederzeit gewesen. Die Praetensiones, so das Fürstliche Hauß Braunschweig daran formiret, sind durch den zu Northausen anno 1608 auffgerichteten Vergleich einiger massen in Richtigkeit, die andern aber ausgesetzet worden, und stehen auff näherer Unterredung zwischen Ihr. Königl. Maj. als Churfürsten zu Sachsen und Ihr. Churfürstl. Durchl. zu Braunschweig. Achtes Capitel/ Von des Hauses Sachsen Praetension auff Sachsen-Lauenburg/ Engern und Westphalen. WIe anno 1689 der letzte Hertzog zu Sachsen-Lauenburg, Julius Franciscus, ohne männliche Leibes-Erben verstarb, gab sich unter andern Praetendenten auch das Hauß Sachsen so wohl Ernestinischer als Albertinischer Linie zu diesem Hertzogthum an. Die Albertinische Linie oder Chur-Sachsen führte zu Behauptung ihres Rechtes an: I. Daß ihre Vorfahren von Käyser Maximiliano I auf dem Reichs-Tage zu Costnitz anno 1507 den 28 Jul. die Expectantz darauff erworben, welche nunmehro ihren Effect erreichet hätte. Chur-Sächs. Gründe. II. Daß Käyser Leopoldus solche Expectantz anno 1660 und 1687 bey denen Chur-Sächsischen Belehnungen erneuert und confirmiret. III. Daß anno 1671 zwischen Churfürst Johann Georg II zu Sachsen und Hertzog Julium Franciscum zu Sachsen-Lauenburg eine Erb-Verbrüderung auffgerichtet, und darinnen verabredet worden, daß wessen männlicher Stamm den andern überlebte, des zu erst sterbenden Länder vererben solte. Die Hertzoge zu Sachsen Ernestinischer Linie fundirten zwar ebenfalls auff die von Käyser Maximiliano I dem Hause Sachsen gegebene Expectantz, vermeynten aber vor dem Chur-Hause ein Vorrecht zu haben, weil Käyser Maximilianus die Ernestinische Linie, als die älteste, und bey der dazumahl noch die Chur gewesen, der Albertinischen ausdrücklich vorgezogen, und eher, als diese, auff den Heimfall zur Succession beruffen hätte. Der andern Hertzoge Fundament. Es setzte aber bey den Theilen der Hertzog zu Lüneburg-Zell entgegen: Ad I. & II. Daß zwischen den Häusern Braunschweig und Sachsen- Lauenburg lange zuvor eine Erbverbrüderung auffgerichtet gewesen, ehe Sachsen eine Expectantz auff die Lauenburgische Lande erhalten, massen schon Hertzog Ericus IV. zu Sachsen Lauenburg und Hertzog Fridrich zu Braunschweig-Grubenhagen an. 1389 ein Pactum mutuae successionis auffgerichtet. Braunschw. Lüneburgis. Einwürffe. Ad III. Zwischen Churfürst Johann Georg II. und Hertzog Julium Franciscum zu Sachsen-Lauenburg sey zwar eine Erb-Verbrüderung durch die Frey-Herren von Wallenrod projectiret, aber nicht zum Stande gebracht, und von dem Käyser auch nicht confirmiret worden. Daß Hauß Anhalt wandte dawider ein: Ad I. & II. Daß dergleichen Expectantz-Brieffe ihnen als Agnatis nicht praejudiciren könten, sintemahlen keine Expectantz gültig, so lange noch Stamms-Verwandten oder Agnati verhanden, die a primo acquirente abstammeten, und in der ersten Belehnung mit eingeschlossen worden. Anhaltische Einwürffe. Ad III. Ihr. Käyserl. Majest. hätte dem Hause Sachsen die Confirmation der angeführten Erb-Verbrüderung versaget, und sey der Hertzog Julius Franciscus zu Sachsen-Lauenburg dahero bewogen worden mit dem Hause Anhalt anno 1678 ein neues Pactum successionis auffzurichten. Denen Hertzogen zu Sachsen Ernestinischer-Linie wurde von Chur-Sachsen opponiret: I. Daß Käyser Carolus V. die von Maximiliano I. dem Hause Sachsen gegebene Ex- Des Chur-Hauses Sachsen vid. Leo I von Ambeer Sachsen-Lauenburgischen Stamm-Fall/ und streitiger Landes-Anfall. Franckenb. Europ. Herold. Part. 1. p. 513. Autor des Staats von Sachsen-Lauenburg. p. 27. Imhoff in Not. Proc. L. 4. c. 10. §. 13. Franckenberg d. l. p. 514. Staat von Sachsen-Lauenburg d. l. add. scriptum, cui tit. des Hauses Anhalt anderwärtige Handlung in der Sachsen-Lauenburgischen Successions-Sache P. 2. §. 3. Franckenberg d. l. p. 513. Staat von Lauenburg d. l. conf. des Hauses Brauschweig-Lüneburg Praetens. auff Lauenburg. vid. scriptum, cui Tit. Gründliche Fürstell- und Erweisung/ daß die Succession in und an dem Fürstenthum Sachsen-Lauenburg auff den sich begebenden Abgang des Herrn Hertzogs dem Fürstl. Hause Anhalt alleine gebühre. vid. Staat von Sachsen-Lauenburg. p. 27.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 761. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/672>, abgerufen am 22.11.2024.