Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Wappen hätten die Churfüsten deshalb mit inseriret, damit sie sich dadurch von den andern Pfaltzgrafen distinguireten, nicht aber zu zeigen, daß die Churfürsten das Vicariat wegen der Churfürstl. Würde verwalteten. (7) Das simile von dem Sächsischen Vicariat quadrire hie nicht, weil mit der Chur-Würde auch zugleich die Pfaltzgräffliche Dignität, und folglich auch die demselben annectirte Vicariats-Gerechtigkeit auff Mauritium transferiret worden, welches bey Chur-Pfaltz nicht geschehen. (8) Daß die Pfaltzgrafen ihnen die Vicariats-Gerechtigkeit wegen der Chur-Würde jemahlen zugeschrieben, sey irrig. (9) Von einem Titul liesse sich nicht auff die jura argumentiren, weil sonst auch das Hertzogthum Bayern denen Pfaltzgrafen zustehen müste, weil sie bekannter massen den Titul: Hertzoge in Bayern führten. (10) Daß ein Vicarius allemahl vornehmer sey, als diejenigen, denen er vorgesetzet, sey nicht nöthig, wie solches täglich an denen Käyserl. Commissarien gesehen werden könte. Ad III. In des Churfürst Maximiliani zu Bayern Lehen-Brieffe sey der Vicariats-Gerechtigkeit zwar gedacht worden, es sey solches aber nur dahero geschehen, damit die Spanier, so den grösten Theil der Unter-Pfaltz inne gehabt, sich bey ereigendem Todes fall des Käysers dessen nicht anmassen möchten; Es sey solche Investitur auch jederzeit widersprochen, und dieselbe vor null und nichtig gehalten worden. Und endlich, so sey in dem Lehen-Brieffe des Ferdinandi Mariae, des Maximiliani Sohnes, anno 1652 das Wort Vicariat gäntzlich wieder ausgelassen worden, aus Ursache, weil solche Gerechtigkeit in dem Instr. Pac. mit der Unter-Pfaltz wieder an den Pfaltzgrafen gekommen. Ad IV. Daß, ausser der Churfürstl. Würde und der Ober-Pfaltz, nichts bey Chur-Bayern geblieben, sey nicht allein aus obangeführtem veränderten Lehen-Brieffe, sondern auch aus dem Instrum. Pac. Artic. IV. §. 9. zu sehen, indem daselbst, nach Abgang der Wilhelminischen Linie, nur bloß von restituirung der Ober-Pfaltz Meldung geschehe. Ad. V. Daß in dem Instr. Pac. von der Vicariats-Gerechtigkeit keine Meldung geschehen, daraus folge nicht, daß solche bey Bayern geblieben, weil dem Hause Pfaltz durch den Friedenschluß nichts als die Ober-Pfaltz genommen; insonderheit da in dubio dasjenige zu praesumiren, so am billigsten per L. 24. ff. de reb. dub. und mehr demjenigen zu favorisiren, qui de damno vitando, quam qui de lucro captando certat, per Nov. 27 & 40. Das Wort Maneant beweise das Contrarium auch gar nicht, massen Chur-Bayern von Anfang biß zum endlichen Friedenschluß directo weder die Ober-noch die Unter-Pfaltz, sondern nur die Chur-Dignität nebst 13 Millionen. Krieges-Kosten, oder an statt ein aequivalent, praetendiret; hergegen sey man Churpfältzischer Seiten beständig dabey bestanden, daß nicht allein die Chur-Dignität bey Chur-Pfaltz verbleiben, sondern auch alle deroselben abgenommene Länder restituiret werden solten; also daß bey Westpfählischen Friedens-Tractaten nicht in Consideration komme, was Chur-Bayern von Chur-Pfaltz in Besitz hätte, sondern wie Chur-Bayern, wegen berührter 13 Millionen, davor Ihme von Ihr. Käyserl. Majest. Ober-Oesterreich versetzt gewesen, Satisfaction geschehen möge, da nun aber solches nicht anders, als durch Abtretung eines Stück Landes geschehen mögen, so habe man die Ober-Pfaltz, und die Grafschafft Cham deshalb hingegeben, jedoch mit dieser Restriction, wie sie dieselbe rempore tractatuum im Besitz gehabt, umb dadurch einige Aemter, so Chur-Bayern nicht besessen, zu excludiren; dahero die Worte: Sicut hactenus ita in posterum maneant &c. des Friedenschlusses, nicht auff die Zeit der von Käyser Ferdinando II währenden Krieges geschehenen Investitur, sondern auff das kurtz vorhergehende, nehmlich die Ober-Pfaltz zu ziehen. sc. Was weiter auff die Chur-Bayersche Einwürffe repliciret, oder was ein und der ander Theil Duplicando vel Triplicando angeführet, davon können obbenannte Schrifften nachgesehen werden. Der Erfolg und itzige Zustand. Was den Erfolg und itzigen Zustand dieser Streitigkeit betrifft, so hat man zwar anno 1670 dieselbe zu Ulm gütlich beyzulegen gesuchet, und sind zu dem Ende unterschiedliche Vorschläge geschehen, als (1) solch Vicariat entweder zu theilen, und einem jeden einen gewissen District zuzueignen, oder (2) dasselbe alternative, oder (3) gemeinschafftlich zu verwalten, oder (4) ein Vicariats-Collegium auffzurichten, und demselben alle Geschäffte, so das Vicariat betreffen, zu commitriren; Es ist die Sache aber bißhero noch vid. Extract. der zwischen Chur-Bayern und Chur-Pfaltz nacher Ulm veranlaßter/ und daselbst gepflogener Traectaten. ap. Schilter. in Inst. jur. publ. Tom 2, in Append.
Wappen hätten die Churfüsten deshalb mit inseriret, damit sie sich dadurch von den andern Pfaltzgrafen distinguiretẽ, nicht aber zu zeigen, daß die Churfürsten das Vicariat wegen der Churfürstl. Würde verwalteten. (7) Das simile von dem Sächsischen Vicariat quadrire hie nicht, weil mit der Chur-Würde auch zugleich die Pfaltzgräffliche Dignität, und folglich auch die demselben annectirte Vicariats-Gerechtigkeit auff Mauritium transferiret worden, welches bey Chur-Pfaltz nicht geschehen. (8) Daß die Pfaltzgrafen ihnen die Vicariats-Gerechtigkeit wegen der Chur-Würde jemahlen zugeschrieben, sey irrig. (9) Von einem Titul liesse sich nicht auff die jura argumentiren, weil sonst auch das Hertzogthum Bayern denen Pfaltzgrafen zustehen müste, weil sie bekannter massen den Titul: Hertzoge in Bayern führten. (10) Daß ein Vicarius allemahl vornehmer sey, als diejenigen, denen er vorgesetzet, sey nicht nöthig, wie solches täglich an denen Käyserl. Commissarien gesehen werden könte. Ad III. In des Churfürst Maximiliani zu Bayern Lehen-Brieffe sey der Vicariats-Gerechtigkeit zwar gedacht worden, es sey solches aber nur dahero geschehen, damit die Spanier, so den grösten Theil der Unter-Pfaltz inne gehabt, sich bey ereigendem Todes fall des Käysers dessen nicht anmassen möchten; Es sey solche Investitur auch jederzeit widersprochen, und dieselbe vor null und nichtig gehalten worden. Und endlich, so sey in dem Lehen-Brieffe des Ferdinandi Mariae, des Maximiliani Sohnes, anno 1652 das Wort Vicariat gäntzlich wieder ausgelassen worden, aus Ursache, weil solche Gerechtigkeit in dem Instr. Pac. mit der Unter-Pfaltz wieder an den Pfaltzgrafen gekommen. Ad IV. Daß, ausser der Churfürstl. Würde und der Ober-Pfaltz, nichts bey Chur-Bayern geblieben, sey nicht allein aus obangeführtem veränderten Lehen-Brieffe, sondern auch aus dem Instrum. Pac. Artic. IV. §. 9. zu sehen, indem daselbst, nach Abgang der Wilhelminischen Linie, nur bloß von restituirung der Ober-Pfaltz Meldung geschehe. Ad. V. Daß in dem Instr. Pac. von der Vicariats-Gerechtigkeit keine Meldung geschehen, daraus folge nicht, daß solche bey Bayern geblieben, weil dem Hause Pfaltz durch den Friedenschluß nichts als die Ober-Pfaltz genommen; insonderheit da in dubio dasjenige zu praesumiren, so am billigsten per L. 24. ff. de reb. dub. und mehr demjenigen zu favorisiren, qui de damno vitando, quam qui de lucro captando certat, per Nov. 27 & 40. Das Wort Maneant beweise das Contrarium auch gar nicht, massen Chur-Bayern von Anfang biß zum endlichen Friedenschluß directo weder die Ober-noch die Unter-Pfaltz, sondern nur die Chur-Dignität nebst 13 Millionen. Krieges-Kosten, oder an statt ein aequivalent, praetendiret; hergegen sey man Churpfältzischer Seiten beständig dabey bestanden, daß nicht allein die Chur-Dignität bey Chur-Pfaltz verbleiben, sondern auch alle deroselben abgenommene Länder restituiret werden solten; also daß bey Westpfählischen Friedens-Tractaten nicht in Consideration komme, was Chur-Bayern von Chur-Pfaltz in Besitz hätte, sondern wie Chur-Bayern, wegen berührter 13 Millionen, davor Ihme von Ihr. Käyserl. Majest. Ober-Oesterreich versetzt gewesen, Satisfaction geschehen möge, da nun aber solches nicht anders, als durch Abtretung eines Stück Landes geschehen mögen, so habe man die Ober-Pfaltz, und die Grafschafft Cham deshalb hingegeben, jedoch mit dieser Restriction, wie sie dieselbe rempore tractatuum im Besitz gehabt, umb dadurch einige Aemter, so Chur-Bayern nicht besessen, zu excludiren; dahero die Worte: Sicut hactenus ita in posterum maneant &c. des Friedenschlusses, nicht auff die Zeit der von Käyser Ferdinando II währenden Krieges geschehenen Investitur, sondern auff das kurtz vorhergehende, nehmlich die Ober-Pfaltz zu ziehen. sc. Was weiter auff die Chur-Bayersche Einwürffe repliciret, oder was ein und der ander Theil Duplicando vel Triplicando angeführet, davon können obbenannte Schrifften nachgesehen werden. Der Erfolg und itzige Zustand. Was den Erfolg und itzigen Zustand dieser Streitigkeit betrifft, so hat man zwar anno 1670 dieselbe zu Ulm gütlich beyzulegen gesuchet, und sind zu dem Ende unterschiedliche Vorschläge geschehen, als (1) solch Vicariat entweder zu theilen, und einem jeden einen gewissen District zuzueignen, oder (2) dasselbe alternativè, oder (3) gemeinschafftlich zu verwalten, oder (4) ein Vicariats-Collegium auffzurichten, und demselben alle Geschäffte, so das Vicariat betreffen, zu commitriren; Es ist die Sache aber bißhero noch vid. Extract. der zwischen Chur-Bayern und Chur-Pfaltz nacher Ulm veranlaßter/ und daselbst gepflogener Traectaten. ap. Schilter. in Inst. jur. publ. Tom 2, in Append.
<TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0622" n="711"/> Wappen hätten die Churfüsten deshalb mit inseriret, damit sie sich dadurch von den andern Pfaltzgrafen distinguiretẽ, nicht aber zu zeigen, daß die Churfürsten das Vicariat wegen der Churfürstl. Würde verwalteten. (7) Das simile von dem Sächsischen Vicariat quadrire hie nicht, weil mit der Chur-Würde auch zugleich die Pfaltzgräffliche Dignität, und folglich auch die demselben annectirte Vicariats-Gerechtigkeit auff Mauritium transferiret worden, welches bey Chur-Pfaltz nicht geschehen. (8) Daß die Pfaltzgrafen ihnen die Vicariats-Gerechtigkeit wegen der Chur-Würde jemahlen zugeschrieben, sey irrig. (9) Von einem Titul liesse sich nicht auff die jura argumentiren, weil sonst auch das Hertzogthum Bayern denen Pfaltzgrafen zustehen müste, weil sie bekannter massen den Titul: Hertzoge in Bayern führten. (10) Daß ein Vicarius allemahl vornehmer sey, als diejenigen, denen er vorgesetzet, sey nicht nöthig, wie solches täglich an denen Käyserl. Commissarien gesehen werden könte.</p> <p>Ad III. In des Churfürst Maximiliani zu Bayern Lehen-Brieffe sey der Vicariats-Gerechtigkeit zwar gedacht worden, es sey solches aber nur dahero geschehen, damit die Spanier, so den grösten Theil der Unter-Pfaltz inne gehabt, sich bey ereigendem Todes fall des Käysers dessen nicht anmassen möchten; Es sey solche Investitur auch jederzeit widersprochen, und dieselbe vor null und nichtig gehalten worden. Und endlich, so sey in dem Lehen-Brieffe des Ferdinandi Mariae, des Maximiliani Sohnes, anno 1652 das Wort Vicariat gäntzlich wieder ausgelassen worden, aus Ursache, weil solche Gerechtigkeit in dem Instr. Pac. mit der Unter-Pfaltz wieder an den Pfaltzgrafen gekommen.</p> <p>Ad IV. Daß, ausser der Churfürstl. Würde und der Ober-Pfaltz, nichts bey Chur-Bayern geblieben, sey nicht allein aus obangeführtem veränderten Lehen-Brieffe, sondern auch aus dem Instrum. Pac. Artic. IV. §. 9. zu sehen, indem daselbst, nach Abgang der Wilhelminischen Linie, nur bloß von restituirung der Ober-Pfaltz Meldung geschehe.</p> <p>Ad. V. Daß in dem Instr. Pac. von der Vicariats-Gerechtigkeit keine Meldung geschehen, daraus folge nicht, daß solche bey Bayern geblieben, weil dem Hause Pfaltz durch den Friedenschluß nichts als die Ober-Pfaltz genommen; insonderheit da in dubio dasjenige zu praesumiren, so am billigsten per L. 24. ff. de reb. dub. und mehr demjenigen zu favorisiren, qui de damno vitando, quam qui de lucro captando certat, per Nov. 27 & 40. Das Wort Maneant beweise das Contrarium auch gar nicht, massen Chur-Bayern von Anfang biß zum endlichen Friedenschluß directo weder die Ober-noch die Unter-Pfaltz, sondern nur die Chur-Dignität nebst 13 Millionen. Krieges-Kosten, oder an statt ein aequivalent, praetendiret; hergegen sey man Churpfältzischer Seiten beständig dabey bestanden, daß nicht allein die Chur-Dignität bey Chur-Pfaltz verbleiben, sondern auch alle deroselben abgenommene Länder restituiret werden solten; also daß bey Westpfählischen Friedens-Tractaten nicht in Consideration komme, was Chur-Bayern von Chur-Pfaltz in Besitz hätte, sondern wie Chur-Bayern, wegen berührter 13 Millionen, davor Ihme von Ihr. Käyserl. Majest. Ober-Oesterreich versetzt gewesen, Satisfaction geschehen möge, da nun aber solches nicht anders, als durch Abtretung eines Stück Landes geschehen mögen, so habe man die Ober-Pfaltz, und die Grafschafft Cham deshalb hingegeben, jedoch mit dieser Restriction, wie sie dieselbe rempore tractatuum im Besitz gehabt, umb dadurch einige Aemter, so Chur-Bayern nicht besessen, zu excludiren; dahero die Worte: Sicut hactenus ita in posterum maneant &c. des Friedenschlusses, nicht auff die Zeit der von Käyser Ferdinando II währenden Krieges geschehenen Investitur, sondern auff das kurtz vorhergehende, nehmlich die Ober-Pfaltz zu ziehen. sc.</p> <p>Was weiter auff die Chur-Bayersche Einwürffe repliciret, oder was ein und der ander Theil Duplicando vel Triplicando angeführet, davon können obbenannte Schrifften nachgesehen werden.</p> <p><note place="right">Der Erfolg und itzige Zustand.</note> Was den Erfolg und itzigen Zustand dieser Streitigkeit betrifft, so hat man zwar anno 1670 dieselbe zu Ulm gütlich beyzulegen gesuchet, und sind zu dem Ende unterschiedliche Vorschläge geschehen, als (1) solch Vicariat entweder zu theilen, und einem jeden einen gewissen District zuzueignen, oder (2) dasselbe alternativè, oder (3) gemeinschafftlich zu verwalten, oder (4) ein Vicariats-Collegium auffzurichten, und demselben alle Geschäffte, so das Vicariat betreffen, zu commitriren; <note place="foot">vid. Extract. der zwischen Chur-Bayern und Chur-Pfaltz nacher Ulm veranlaßter/ und daselbst gepflogener Traectaten. ap. Schilter. in Inst. jur. publ. Tom 2, in Append.</note> Es ist die Sache aber bißhero noch </p> </div> </body> </text> </TEI> [711/0622]
Wappen hätten die Churfüsten deshalb mit inseriret, damit sie sich dadurch von den andern Pfaltzgrafen distinguiretẽ, nicht aber zu zeigen, daß die Churfürsten das Vicariat wegen der Churfürstl. Würde verwalteten. (7) Das simile von dem Sächsischen Vicariat quadrire hie nicht, weil mit der Chur-Würde auch zugleich die Pfaltzgräffliche Dignität, und folglich auch die demselben annectirte Vicariats-Gerechtigkeit auff Mauritium transferiret worden, welches bey Chur-Pfaltz nicht geschehen. (8) Daß die Pfaltzgrafen ihnen die Vicariats-Gerechtigkeit wegen der Chur-Würde jemahlen zugeschrieben, sey irrig. (9) Von einem Titul liesse sich nicht auff die jura argumentiren, weil sonst auch das Hertzogthum Bayern denen Pfaltzgrafen zustehen müste, weil sie bekannter massen den Titul: Hertzoge in Bayern führten. (10) Daß ein Vicarius allemahl vornehmer sey, als diejenigen, denen er vorgesetzet, sey nicht nöthig, wie solches täglich an denen Käyserl. Commissarien gesehen werden könte.
Ad III. In des Churfürst Maximiliani zu Bayern Lehen-Brieffe sey der Vicariats-Gerechtigkeit zwar gedacht worden, es sey solches aber nur dahero geschehen, damit die Spanier, so den grösten Theil der Unter-Pfaltz inne gehabt, sich bey ereigendem Todes fall des Käysers dessen nicht anmassen möchten; Es sey solche Investitur auch jederzeit widersprochen, und dieselbe vor null und nichtig gehalten worden. Und endlich, so sey in dem Lehen-Brieffe des Ferdinandi Mariae, des Maximiliani Sohnes, anno 1652 das Wort Vicariat gäntzlich wieder ausgelassen worden, aus Ursache, weil solche Gerechtigkeit in dem Instr. Pac. mit der Unter-Pfaltz wieder an den Pfaltzgrafen gekommen.
Ad IV. Daß, ausser der Churfürstl. Würde und der Ober-Pfaltz, nichts bey Chur-Bayern geblieben, sey nicht allein aus obangeführtem veränderten Lehen-Brieffe, sondern auch aus dem Instrum. Pac. Artic. IV. §. 9. zu sehen, indem daselbst, nach Abgang der Wilhelminischen Linie, nur bloß von restituirung der Ober-Pfaltz Meldung geschehe.
Ad. V. Daß in dem Instr. Pac. von der Vicariats-Gerechtigkeit keine Meldung geschehen, daraus folge nicht, daß solche bey Bayern geblieben, weil dem Hause Pfaltz durch den Friedenschluß nichts als die Ober-Pfaltz genommen; insonderheit da in dubio dasjenige zu praesumiren, so am billigsten per L. 24. ff. de reb. dub. und mehr demjenigen zu favorisiren, qui de damno vitando, quam qui de lucro captando certat, per Nov. 27 & 40. Das Wort Maneant beweise das Contrarium auch gar nicht, massen Chur-Bayern von Anfang biß zum endlichen Friedenschluß directo weder die Ober-noch die Unter-Pfaltz, sondern nur die Chur-Dignität nebst 13 Millionen. Krieges-Kosten, oder an statt ein aequivalent, praetendiret; hergegen sey man Churpfältzischer Seiten beständig dabey bestanden, daß nicht allein die Chur-Dignität bey Chur-Pfaltz verbleiben, sondern auch alle deroselben abgenommene Länder restituiret werden solten; also daß bey Westpfählischen Friedens-Tractaten nicht in Consideration komme, was Chur-Bayern von Chur-Pfaltz in Besitz hätte, sondern wie Chur-Bayern, wegen berührter 13 Millionen, davor Ihme von Ihr. Käyserl. Majest. Ober-Oesterreich versetzt gewesen, Satisfaction geschehen möge, da nun aber solches nicht anders, als durch Abtretung eines Stück Landes geschehen mögen, so habe man die Ober-Pfaltz, und die Grafschafft Cham deshalb hingegeben, jedoch mit dieser Restriction, wie sie dieselbe rempore tractatuum im Besitz gehabt, umb dadurch einige Aemter, so Chur-Bayern nicht besessen, zu excludiren; dahero die Worte: Sicut hactenus ita in posterum maneant &c. des Friedenschlusses, nicht auff die Zeit der von Käyser Ferdinando II währenden Krieges geschehenen Investitur, sondern auff das kurtz vorhergehende, nehmlich die Ober-Pfaltz zu ziehen. sc.
Was weiter auff die Chur-Bayersche Einwürffe repliciret, oder was ein und der ander Theil Duplicando vel Triplicando angeführet, davon können obbenannte Schrifften nachgesehen werden.
Was den Erfolg und itzigen Zustand dieser Streitigkeit betrifft, so hat man zwar anno 1670 dieselbe zu Ulm gütlich beyzulegen gesuchet, und sind zu dem Ende unterschiedliche Vorschläge geschehen, als (1) solch Vicariat entweder zu theilen, und einem jeden einen gewissen District zuzueignen, oder (2) dasselbe alternativè, oder (3) gemeinschafftlich zu verwalten, oder (4) ein Vicariats-Collegium auffzurichten, und demselben alle Geschäffte, so das Vicariat betreffen, zu commitriren; Es ist die Sache aber bißhero noch
Der Erfolg und itzige Zustand.
vid. Extract. der zwischen Chur-Bayern und Chur-Pfaltz nacher Ulm veranlaßter/ und daselbst gepflogener Traectaten. ap. Schilter. in Inst. jur. publ. Tom 2, in Append.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |