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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Otto Heinrich, wie auch Philippi beyde Brüder Ludwig, und Fredrich, heredes und successores universales partim mediati, partim immediati, wären, (massen ein ieder, ad quem alicujus bona universaliter perveniant, pro ejus herede zu halten) und dahero deroselben Verträge zu impugniren nicht befugt.

XIV. Daß von Zeit der Eroberung obgemeldeter Stücke albereit 85 Jahr verflossen, in welcher Zeit die Stadt Nürrenberg alle dieselbe Stücke ex justis titilis & sic etiam justissima causa, bonaque fide continuo für das Seinige beseßen, genutzet und genossen. sc.

Itziger Zustand. Was in dieser Sache weiter erfolget und vorgangen habe nicht gelesen, die Stadt Nürrenberg ist wenigestens noch im Besitz obgedachter Oerter.

Vierdtes Capitel /

Von des Chur-Hauses Pfaltz Streitigkeit mit Chur-Bayern/ wegen des Vicariats.

Historie. WEgen des eingentlichen Ursprunges dieser Streitigkeit ist zu wissen, daß zwischen Pfaltz und Bayern wegen der Chur-Würde viele hundert Jahre Streit gewesen, und ob Käyser Carolus V gleich vor Pfaltz sprach , so wurd solche Streitigkeit doch nicht völlig gehoben, vielmehr suchten die obbenandte fürtreffliche Räthe Fhenerus und Gevoldua ihrer Pricipalen Gerechtigkeit im vorigen Seculo auffs eiffrigste zu verfechten, und, weil dabey zugleich die Frage auff die Bahn kam, ob das Reichs-Vicariat Bayern oder Pfaltz zukomme, so wurden deshalb von beyden Theilen unterschiedliche Schrifften publiciret.

Diese Streitigkeit ins künfftige zu heben so wurd den Belehnungen, welche Hertzog Maximilian in Bayern bey der Böhmischen Unruhe, wegen der Chur-Würde und Pfaltzgraffschafft, erhielte, die Vicariat-Gerechtigkeit ausdrücklich mit inseriret; Weil aber in dem Oßnabruggischen Friedenschluß anno 1648 bey Bestätigung der Chur-Würde, welche von dem Hause Pfaltz auff Bayern kommen war, des Vicariats nicht wieder gedacht, hergegen das achte Electorat auf Pfaltzgraf Carl Ludwig instituiret und geleget, ihme auch die Untere Pfaltz mit allen Zugehörungen, wie sie vor dem Böhmischen Wesen beschaffen gewesen, restituitet, und das alles, was dawider passiret war, vernichtet worden, sich überdem viele alte Briefe gefungden, darinnen die Reichs-Verwesung der Pfaltz beym Rhein approbiret gewesen, so vermeinte Chur-Pfaltz, es könte ihme das Vicariat nicht entzogen werden, sondern wäre zugleich mit der Pfaltzgrafschafft restituiret worden.

Da sich nun der Fall ereignete, daß, nach Abterben Käysers Ferdinandi III, das Reich mit keinem Haupte versehen war, so entstunde, wegen des Vicariats am Rhein, in Schwaben und Francken, nicht geringe Irrung zwischen diesen beyden Churfürstl. Häusern. Der Churfürst in Bayern zwar kam dem Churfürsten in der Pfaltz zuvor, notificirte überall das auff sich genommene Vicariat , communicirte mit Chur-Sachsen (als dem andern Reichs-Vicario in Nieder-Teutschland) wegen des Siegelds, und setzte sich also in Possession, ward auch von vielen Ständen deshalb gratuliret, ehe Chur-Pfaltz einmahl den Tod des Käysers vernommen. Dessen aber ungeachtet ließ dieser ebenfalls den 16 Apr. a. c. ein Patent wegen des Vicariats ausgehen, und

vid. Freheri Origines Palatinae & Gewoldi Tr. de Septemviratu.
vid. Goldast. Tom. 2. der Reich-Satzung p. 43.
Von Chur-Pfältzischer Seiten kan anno 1614 ein Scriptum heraus unter dem Tit. Kurtzer Bericht von des H. R. Reichs dem Churfürsten zu Pfaltz zustehendem Vicariat; quod ext. in Londorpii Supplem. Tom. 1. L. 3. c. 25. Deme Bayerscher Seiten entgegen gesetzet wurde: Kurtzes Gegen-Bedencken und Bericht von de Churfürst. Pfaltz Vicariats. Gerechtigkeit/ quod extat ap. Londorp. d. l. c. 26. Pfältzischer Seiten aber wurd darauff in einem andern Scripto repliciret unter dem Titul: Rettung des Churfürstl. Vicariats wider eine nichtige im verwichenen 1614. Jahr ausgegangene Schmäh-Schrifft intituliret: Kurtzes Gegen-Bedencken und Bericht sc. quod exhib. Londorp. d. l. c. 27. Es kam auch Bayerscher Seiten ein Scriptum heraus unter dem Tit. Anti-Manifestum Bavaricum; welches anno 1640 von Chur-Pfältzischer Seiten refutiret wurde in einem andern Seripto, dessen Titul: Brevis Manifestatio Anti-Manifesti Bavarici, quod videri potest ap. Londorp. d. l. Tom. IV. L. 2. c. 26.
Franckenb. Europ. Herold. Part. 1. p. 161.
Das Chur-Bayersche Vicariats-Patent vom 12 April extat ap. Londorp. Tom. VIII. Act. Publ. L. 8. v. 23.
quod extat ap. Londorp. d. l. c. 24. & Gastel de statu publ. Europ. c. 8. n. 8. p. 372.

Otto Heinrich, wie auch Philippi beyde Brüder Ludwig, und Fredrich, heredes und successores universales partim mediati, partim immediati, wären, (massen ein ieder, ad quem alicujus bona universaliter perveniant, pro ejus herede zu halten) und dahero deroselben Verträge zu impugniren nicht befugt.

XIV. Daß von Zeit der Eroberung obgemeldeter Stücke albereit 85 Jahr verflossen, in welcher Zeit die Stadt Nürrenberg alle dieselbe Stücke ex justis titilis & sic etiam justissima causa, bonaque fide continuo für das Seinige beseßen, genutzet und genossen. sc.

Itziger Zustand. Was in dieser Sache weiter erfolget und vorgangen habe nicht gelesen, die Stadt Nürrenberg ist wenigestens noch im Besitz obgedachter Oerter.

Vierdtes Capitel /

Von des Chur-Hauses Pfaltz Streitigkeit mit Chur-Bayern/ wegen des Vicariats.

Historie. WEgen des eingentlichen Ursprunges dieser Streitigkeit ist zu wissen, daß zwischen Pfaltz und Bayern wegen der Chur-Würde viele hundert Jahre Streit gewesen, und ob Käyser Carolus V gleich vor Pfaltz sprach , so wurd solche Streitigkeit doch nicht völlig gehoben, vielmehr suchten die obbenandte fürtreffliche Räthe Fhenerus und Gevoldua ihrer Pricipalen Gerechtigkeit im vorigen Seculo auffs eiffrigste zu verfechten, und, weil dabey zugleich die Frage auff die Bahn kam, ob das Reichs-Vicariat Bayern oder Pfaltz zukomme, so wurden deshalb von beyden Theilen unterschiedliche Schrifften publiciret.

Diese Streitigkeit ins künfftige zu heben so wurd den Belehnungen, welche Hertzog Maximilian in Bayern bey der Böhmischen Unruhe, wegen der Chur-Würde und Pfaltzgraffschafft, erhielte, die Vicariat-Gerechtigkeit ausdrücklich mit inseriret; Weil aber in dem Oßnabruggischen Friedenschluß anno 1648 bey Bestätigung der Chur-Würde, welche von dem Hause Pfaltz auff Bayern kom̃en war, des Vicariats nicht wieder gedacht, hergegen das achte Electorat auf Pfaltzgraf Carl Ludwig instituiret und geleget, ihme auch die Untere Pfaltz mit allen Zugehörungen, wie sie vor dem Böhmischen Wesen beschaffen gewesen, restituitet, und das alles, was dawider passiret war, vernichtet worden, sich überdem viele alte Briefe gefungden, darinnen die Reichs-Verwesung der Pfaltz beym Rhein approbiret gewesen, so vermeinte Chur-Pfaltz, es könte ihme das Vicariat nicht entzogen werden, sondern wäre zugleich mit der Pfaltzgrafschafft restituiret worden.

Da sich nun der Fall ereignete, daß, nach Abterben Käysers Ferdinandi III, das Reich mit keinem Haupte versehen war, so entstunde, wegen des Vicariats am Rhein, in Schwaben und Francken, nicht geringe Irrung zwischen diesen beyden Churfürstl. Häusern. Der Churfürst in Bayern zwar kam dem Churfürsten in der Pfaltz zuvor, notificirte überall das auff sich genommene Vicariat , communicirte mit Chur-Sachsen (als dem andern Reichs-Vicario in Nieder-Teutschland) wegen des Siegelds, und setzte sich also in Possession, ward auch von vielen Ständen deshalb gratuliret, ehe Chur-Pfaltz einmahl den Tod des Käysers vernommen. Dessen aber ungeachtet ließ dieser ebenfalls den 16 Apr. a. c. ein Patent wegen des Vicariats ausgehen, und

vid. Freheri Origines Palatinae & Gewoldi Tr. de Septemviratu.
vid. Goldast. Tom. 2. der Reich-Satzung p. 43.
Von Chur-Pfältzischer Seiten kan anno 1614 ein Scriptum heraus unter dem Tit. Kurtzer Bericht von des H. R. Reichs dem Churfürsten zu Pfaltz zustehendem Vicariat; quod ext. in Londorpii Supplem. Tom. 1. L. 3. c. 25. Deme Bayerscher Seiten entgegen gesetzet wurde: Kurtzes Gegen-Bedencken und Bericht von de Churfürst. Pfaltz Vicariats. Gerechtigkeit/ quod extat ap. Londorp. d. l. c. 26. Pfältzischer Seiten aber wurd darauff in einem andern Scripto repliciret unter dem Titul: Rettung des Churfürstl. Vicariats wider eine nichtige im verwichenen 1614. Jahr ausgegangene Schmäh-Schrifft intituliret: Kurtzes Gegen-Bedencken und Bericht sc. quod exhib. Londorp. d. l. c. 27. Es kam auch Bayerscher Seiten ein Scriptum heraus unter dem Tit. Anti-Manifestum Bavaricum; welches anno 1640 von Chur-Pfältzischer Seiten refutiret wurde in einem andern Seripto, dessen Titul: Brevis Manifestatio Anti-Manifesti Bavarici, quod videri potest ap. Londorp. d. l. Tom. IV. L. 2. c. 26.
Franckenb. Europ. Herold. Part. 1. p. 161.
Das Chur-Bayersche Vicariats-Patent vom 12 April extat ap. Londorp. Tom. VIII. Act. Publ. L. 8. v. 23.
quod extat ap. Londorp. d. l. c. 24. & Gastel de statu publ. Europ. c. 8. n. 8. p. 372.
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Otto Heinrich,            wie auch Philippi beyde Brüder Ludwig, und Fredrich, heredes und successores universales            partim mediati, partim immediati, wären, (massen ein ieder, ad quem alicujus bona            universaliter perveniant, pro ejus herede zu halten) und dahero deroselben Verträge zu            impugniren nicht befugt.</p>
        <p>XIV. Daß von Zeit der Eroberung obgemeldeter Stücke albereit 85 Jahr verflossen, in            welcher Zeit die Stadt Nürrenberg alle dieselbe Stücke ex justis titilis &amp; sic etiam            justissima causa, bonaque fide continuo für das Seinige beseßen, genutzet und genossen.            sc.</p>
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        <p>Von des Chur-Hauses Pfaltz Streitigkeit mit Chur-Bayern/ wegen des Vicariats.</p>
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        <p>Diese Streitigkeit ins künfftige zu heben so wurd den Belehnungen, welche Hertzog            Maximilian in Bayern bey der Böhmischen Unruhe, wegen der Chur-Würde und            Pfaltzgraffschafft, erhielte, die Vicariat-Gerechtigkeit ausdrücklich mit inseriret; Weil            aber in dem Oßnabruggischen Friedenschluß anno 1648 bey Bestätigung der Chur-Würde, welche            von dem Hause Pfaltz auff Bayern kom&#x0303;en war, des Vicariats nicht wieder gedacht,            hergegen das achte Electorat auf Pfaltzgraf Carl Ludwig instituiret und geleget, ihme auch            die Untere Pfaltz mit allen Zugehörungen, wie sie vor dem Böhmischen Wesen beschaffen            gewesen, restituitet, und das alles, was dawider passiret war, vernichtet worden, sich            überdem viele alte Briefe gefungden, darinnen die Reichs-Verwesung der Pfaltz beym Rhein            approbiret gewesen, so vermeinte Chur-Pfaltz, es könte ihme das Vicariat nicht entzogen            werden, sondern wäre zugleich mit der Pfaltzgrafschafft restituiret worden. <note place="foot">Franckenb. Europ. Herold. Part. 1. p. 161.</note></p>
        <p>Da sich nun der Fall ereignete, daß, nach Abterben Käysers Ferdinandi III, das Reich mit            keinem Haupte versehen war, so entstunde, wegen des Vicariats am Rhein, in Schwaben und            Francken, nicht geringe Irrung zwischen diesen beyden Churfürstl. Häusern. Der Churfürst            in Bayern zwar kam dem Churfürsten in der Pfaltz zuvor, notificirte überall das auff sich            genommene Vicariat <note place="foot">Das Chur-Bayersche Vicariats-Patent vom 12 April              extat ap. Londorp. Tom. VIII. Act. Publ. L. 8. v. 23.</note>, communicirte mit            Chur-Sachsen (als dem andern Reichs-Vicario in Nieder-Teutschland) wegen des Siegelds, und            setzte sich also in Possession, ward auch von vielen Ständen deshalb gratuliret, ehe            Chur-Pfaltz einmahl den Tod des Käysers vernommen. Dessen aber ungeachtet ließ dieser            ebenfalls den 16 Apr. a. c. ein Patent <note place="foot">quod extat ap. Londorp. d. l. c.              24. &amp; Gastel de statu publ. Europ. c. 8. n. 8. p. 372.</note> wegen des Vicariats            ausgehen, und
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[707/0618] Otto Heinrich, wie auch Philippi beyde Brüder Ludwig, und Fredrich, heredes und successores universales partim mediati, partim immediati, wären, (massen ein ieder, ad quem alicujus bona universaliter perveniant, pro ejus herede zu halten) und dahero deroselben Verträge zu impugniren nicht befugt. XIV. Daß von Zeit der Eroberung obgemeldeter Stücke albereit 85 Jahr verflossen, in welcher Zeit die Stadt Nürrenberg alle dieselbe Stücke ex justis titilis & sic etiam justissima causa, bonaque fide continuo für das Seinige beseßen, genutzet und genossen. sc. Was in dieser Sache weiter erfolget und vorgangen habe nicht gelesen, die Stadt Nürrenberg ist wenigestens noch im Besitz obgedachter Oerter. Itziger Zustand. Vierdtes Capitel / Von des Chur-Hauses Pfaltz Streitigkeit mit Chur-Bayern/ wegen des Vicariats. WEgen des eingentlichen Ursprunges dieser Streitigkeit ist zu wissen, daß zwischen Pfaltz und Bayern wegen der Chur-Würde viele hundert Jahre Streit gewesen, und ob Käyser Carolus V gleich vor Pfaltz sprach , so wurd solche Streitigkeit doch nicht völlig gehoben, vielmehr suchten die obbenandte fürtreffliche Räthe Fhenerus und Gevoldua ihrer Pricipalen Gerechtigkeit im vorigen Seculo auffs eiffrigste zu verfechten, und, weil dabey zugleich die Frage auff die Bahn kam, ob das Reichs-Vicariat Bayern oder Pfaltz zukomme, so wurden deshalb von beyden Theilen unterschiedliche Schrifften publiciret. Historie. Diese Streitigkeit ins künfftige zu heben so wurd den Belehnungen, welche Hertzog Maximilian in Bayern bey der Böhmischen Unruhe, wegen der Chur-Würde und Pfaltzgraffschafft, erhielte, die Vicariat-Gerechtigkeit ausdrücklich mit inseriret; Weil aber in dem Oßnabruggischen Friedenschluß anno 1648 bey Bestätigung der Chur-Würde, welche von dem Hause Pfaltz auff Bayern kom̃en war, des Vicariats nicht wieder gedacht, hergegen das achte Electorat auf Pfaltzgraf Carl Ludwig instituiret und geleget, ihme auch die Untere Pfaltz mit allen Zugehörungen, wie sie vor dem Böhmischen Wesen beschaffen gewesen, restituitet, und das alles, was dawider passiret war, vernichtet worden, sich überdem viele alte Briefe gefungden, darinnen die Reichs-Verwesung der Pfaltz beym Rhein approbiret gewesen, so vermeinte Chur-Pfaltz, es könte ihme das Vicariat nicht entzogen werden, sondern wäre zugleich mit der Pfaltzgrafschafft restituiret worden. Da sich nun der Fall ereignete, daß, nach Abterben Käysers Ferdinandi III, das Reich mit keinem Haupte versehen war, so entstunde, wegen des Vicariats am Rhein, in Schwaben und Francken, nicht geringe Irrung zwischen diesen beyden Churfürstl. Häusern. Der Churfürst in Bayern zwar kam dem Churfürsten in der Pfaltz zuvor, notificirte überall das auff sich genommene Vicariat , communicirte mit Chur-Sachsen (als dem andern Reichs-Vicario in Nieder-Teutschland) wegen des Siegelds, und setzte sich also in Possession, ward auch von vielen Ständen deshalb gratuliret, ehe Chur-Pfaltz einmahl den Tod des Käysers vernommen. Dessen aber ungeachtet ließ dieser ebenfalls den 16 Apr. a. c. ein Patent wegen des Vicariats ausgehen, und vid. Freheri Origines Palatinae & Gewoldi Tr. de Septemviratu. vid. Goldast. Tom. 2. der Reich-Satzung p. 43. Von Chur-Pfältzischer Seiten kan anno 1614 ein Scriptum heraus unter dem Tit. Kurtzer Bericht von des H. R. Reichs dem Churfürsten zu Pfaltz zustehendem Vicariat; quod ext. in Londorpii Supplem. Tom. 1. L. 3. c. 25. Deme Bayerscher Seiten entgegen gesetzet wurde: Kurtzes Gegen-Bedencken und Bericht von de Churfürst. Pfaltz Vicariats. Gerechtigkeit/ quod extat ap. Londorp. d. l. c. 26. Pfältzischer Seiten aber wurd darauff in einem andern Scripto repliciret unter dem Titul: Rettung des Churfürstl. Vicariats wider eine nichtige im verwichenen 1614. Jahr ausgegangene Schmäh-Schrifft intituliret: Kurtzes Gegen-Bedencken und Bericht sc. quod exhib. Londorp. d. l. c. 27. Es kam auch Bayerscher Seiten ein Scriptum heraus unter dem Tit. Anti-Manifestum Bavaricum; welches anno 1640 von Chur-Pfältzischer Seiten refutiret wurde in einem andern Seripto, dessen Titul: Brevis Manifestatio Anti-Manifesti Bavarici, quod videri potest ap. Londorp. d. l. Tom. IV. L. 2. c. 26. Franckenb. Europ. Herold. Part. 1. p. 161. Das Chur-Bayersche Vicariats-Patent vom 12 April extat ap. Londorp. Tom. VIII. Act. Publ. L. 8. v. 23. quod extat ap. Londorp. d. l. c. 24. & Gastel de statu publ. Europ. c. 8. n. 8. p. 372.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 707. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/618>, abgerufen am 22.11.2024.