Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.grafen erlittenen Schadens, zum Theil auffgewandten Krieges-Rosten, aus eigener Vewegnüs, zugeeignet, und zwar mit der Verpflichtung, daß wann Ihr. Käyserl. Majest. gleich Pfaltzgraf Philipsen, desselben Erben und Nachkommen, über kurtz oder lang, von der Acht absolviren und restituiren würde, diese Oerter davon doch solten ausgenommen seyn, sc. II. Daß ohne dem kundbahren Rechtens, quod restitutio banniti ex gratia facta non porrigatur ad bona alienata; & quod in bello per Imperatorem legitime indicto ab hostibus capta fiant occupantis. III. Daß Käyser Maximilianus I anno 1515, als Ihr. Maj. Pfaltzgraf Ludwigen und Friederichen, Gebrüdere, von neuem ex mera gratia belehnet, dem Rath zu neuem ex mera gratia belehnet, dem Rath zugeschrieben, daß sie nichts desto weniger wider Brieff und Siegel, so die Stadt der im Bayerschen Krieg eroberten und an sich gebrachten Flecken halben, zu Händen gebracht, nicht handeln lassen wolten. IV. Daß obgemeldete Pfaltzgrafen sich in dem mit der Stadt anno 1521 gemachten, und anno 1525 renovirten Vertrage, gegen Bezahlung einer mercklichen Summa Geldes, alles Anspruches an offtgedachte Flecken vor sich und ihre Nachkommen solennissime begeben. V. Daß die Stadt Nürrenberg gedachte Oerter, weil es Böhmische Lehne, von weiland König Uladislao, und allen nachfolgenden Königen in Böhmen, zu Lehen empfangen, und deshalb auch, als der Cron Boheim Lehen-Leute, den schuldigen Lehen-Dienst öffters leisten müssen. VI. Daß die Pfaltzgrafen, ob sie gleich wohl gewust, daß die Stadt Nürrenberg obbemeldete Städte und Flecken von der Cron Böhmen zu Lehen empfangen, niemahlen widersprocken, und also durch wissentliches Gedulden solcher Investituren, und derer renovation, ihre Gerechtigkeit zu solchen Gütern, da sie gleich einige gehabt haben solten, verlohren. VII. Daß nachdem zwischen denen Pfaltzgrafen und der Stadt Nürrenberg unterschiedliche Verträge auffgerichtet worden, als anno 1523, 1525, 1532, 1542, darinnen über eines oder das andere, so obgemeldete Güter angegangen, gehandelt, und die Stadt also vor rechtmäßige Besitzer von denen Pfaltzgrafen angosciret worden. VIII. Daß obgedachte Verträge allezeit observiret, und also approbiret worden, und daß man in fürfallenden Irrungen so wohl Pfältzischer als Nürrenbergischer Seiten sich darauff beruffen. IX. Daß der Rath zu Nürrenberg von allen und jeden, auch dem Käyser, König in Böhmen, Chur- und Fürsten, auch dem Hause Pfaltz selber vor rechtmäßige Herren offtgemeldeter Güter gehalten worden, auch Türcken- und andere Steuren, Brandschatzungen u. d. g. abtragen müssen. X. Daß die Stadt das Geleit in solchen Oertern habe. XI. Daß die Stadt Nürrenberg in Ansehung der accession dieser Schlösser, Städte und Flecken, in den Reichs-Anlagen, und mit der Cammer-Gerichts Unterhaltung, umb ein stattliches in der Reichs-Matricul gesteigert, dergestalt, daß die Stadt zuvor mit beleget gewest, dieselbe Anlage auff 40 zu Roß und 200 zu Fuß erhöhet worden, welche Verhöhung der Matricul mit consens aller Stände, und also auch der Chur- und Fürstl. Pfaltz vorgenommen, und dadurch also, tanquam publ. Imperii Decreto, allen Pfaltzgrafen in perpetuum praejudiciret worden. XII. Daß vorgemeldete Städte und Flecken alte Pfältzische Stamm-Lehen, und solche Güter, die kein Pfaltzgraf zu alieniren Macht gehabt, solten gewesen seyn, wäre irrig, massen Altdorff vor Jahren der Grafen von Nassau gewesen, folgends an die Burggrafen zu Nürrenberg, hernacher an einen Hertzog zu Pommern kommen, welcher diesen Ort anno 1393 Pfaltzgraf Ruprechten verkaufft hätte; Das Städtgen Lauff hätten die Burggrafen zu Nürrenberg, doch mit vorbehaltener Wiedereinlösung, verkaufft sc. dergleichen alienation aber hätten die andern Pfaltzgrafen niemahlen wiederfochten, So würde auch unter denen Städten, so der Pfaltz zugehörig seyn solten, der Schlösser und Städtlein, Velden, Stierberg, Petzenstein und Lauff nicht gedacht; Zugeschweigen, daß diese in Streit gezogene, und viele andere in der Ober-Pfaltz gelegene Oerter Böhmisch Lehen, und nicht vermuthlich, daß ein Churfürst einiges Chur-Stück von einem andern seinem Mit-Churfürsten, (als dißfalls die Cronn Böhmen ist) zu Lehen empfange und trage. XIII. Daß klagender Fürst Johann Casimir, und seiner Fürstlichen Ganden angegebener Pfleg-Sohn, aller ob- und hochbemeldter Pfaltzgrafen, nehmlich Churfürst Philipsen, dessen Sohn Ruprechts, und dessen Enckel grafen erlittenen Schadens, zum Theil auffgewandten Krieges-Rosten, aus eigener Vewegnüs, zugeeignet, und zwar mit der Verpflichtung, daß wann Ihr. Käyserl. Majest. gleich Pfaltzgraf Philipsen, desselben Erben und Nachkommen, über kurtz oder lang, von der Acht absolviren und restituiren würde, diese Oerter davon doch solten ausgenommen seyn, sc. II. Daß ohne dem kundbahren Rechtens, quod restitutio banniti ex gratia facta non porrigatur ad bona alienata; & quod in bello per Imperatorem legitime indicto ab hostibus capta fiant occupantis. III. Daß Käyser Maximilianus I anno 1515, als Ihr. Maj. Pfaltzgraf Ludwigen und Friederichen, Gebrüdere, von neuem ex mera gratia belehnet, dem Rath zu neuem ex mera gratia belehnet, dem Rath zugeschrieben, daß sie nichts desto weniger wider Brieff und Siegel, so die Stadt der im Bayerschen Krieg eroberten und an sich gebrachten Flecken halben, zu Händen gebracht, nicht handeln lassen wolten. IV. Daß obgemeldete Pfaltzgrafen sich in dem mit der Stadt anno 1521 gemachten, und anno 1525 renovirten Vertrage, gegen Bezahlung einer mercklichen Summa Geldes, alles Anspruches an offtgedachte Flecken vor sich und ihre Nachkommen solennissime begeben. V. Daß die Stadt Nürrenberg gedachte Oerter, weil es Böhmische Lehne, von weiland König Uladislao, und allen nachfolgenden Königen in Böhmen, zu Lehen empfangen, und deshalb auch, als der Cron Boheim Lehen-Leute, den schuldigen Lehen-Dienst öffters leisten müssen. VI. Daß die Pfaltzgrafen, ob sie gleich wohl gewust, daß die Stadt Nürrenberg obbemeldete Städte und Flecken von der Cron Böhmen zu Lehen empfangen, niemahlen widersprocken, und also durch wissentliches Gedulden solcher Investituren, und derer renovation, ihre Gerechtigkeit zu solchen Gütern, da sie gleich einige gehabt haben solten, verlohren. VII. Daß nachdem zwischen denen Pfaltzgrafen und der Stadt Nürrenberg unterschiedliche Verträge auffgerichtet worden, als anno 1523, 1525, 1532, 1542, darinnen über eines oder das andere, so obgemeldete Güter angegangen, gehandelt, und die Stadt also vor rechtmäßige Besitzer von denen Pfaltzgrafen angosciret worden. VIII. Daß obgedachte Verträge allezeit observiret, und also approbiret worden, und daß man in fürfallenden Irrungen so wohl Pfältzischer als Nürrenbergischer Seiten sich darauff beruffen. IX. Daß der Rath zu Nürrenberg von allen und jeden, auch dem Käyser, König in Böhmen, Chur- und Fürsten, auch dem Hause Pfaltz selber vor rechtmäßige Herren offtgemeldeter Güter gehalten worden, auch Türcken- und andere Steuren, Brandschatzungen u. d. g. abtragen müssen. X. Daß die Stadt das Geleit in solchen Oertern habe. XI. Daß die Stadt Nürrenberg in Ansehung der accession dieser Schlösser, Städte und Flecken, in den Reichs-Anlagen, und mit der Cammer-Gerichts Unterhaltung, umb ein stattliches in der Reichs-Matricul gesteigert, dergestalt, daß die Stadt zuvor mit beleget gewest, dieselbe Anlage auff 40 zu Roß und 200 zu Fuß erhöhet worden, welche Verhöhung der Matricul mit consens aller Stände, und also auch der Chur- und Fürstl. Pfaltz vorgenommen, und dadurch also, tanquam publ. Imperii Decreto, allen Pfaltzgrafen in perpetuum praejudiciret worden. XII. Daß vorgemeldete Städte und Flecken alte Pfältzische Stamm-Lehen, und solche Güter, die kein Pfaltzgraf zu alieniren Macht gehabt, solten gewesen seyn, wäre irrig, massen Altdorff vor Jahren der Grafen von Nassau gewesen, folgends an die Burggrafen zu Nürrenberg, hernacher an einen Hertzog zu Pommern kommen, welcher diesen Ort anno 1393 Pfaltzgraf Ruprechten verkaufft hätte; Das Städtgen Lauff hätten die Burggrafen zu Nürrenberg, doch mit vorbehaltener Wiedereinlösung, verkaufft sc. dergleichen alienation aber hätten die andern Pfaltzgrafen niemahlen wiederfochten, So würde auch unter denen Städten, so der Pfaltz zugehörig seyn solten, der Schlösser und Städtlein, Velden, Stierberg, Petzenstein und Lauff nicht gedacht; Zugeschweigen, daß diese in Streit gezogene, und viele andere in der Ober-Pfaltz gelegene Oerter Böhmisch Lehen, und nicht vermuthlich, daß ein Churfürst einiges Chur-Stück von einem andern seinem Mit-Churfürsten, (als dißfalls die Cronn Böhmen ist) zu Lehen empfange und trage. XIII. Daß klagender Fürst Johann Casimir, und seiner Fürstlichen Ganden angegebener Pfleg-Sohn, aller ob- und hochbemeldter Pfaltzgrafen, nehmlich Churfürst Philipsen, dessen Sohn Ruprechts, und dessen Enckel <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0617" n="706"/> grafen erlittenen Schadens, zum Theil auffgewandten Krieges-Rosten, aus eigener Vewegnüs, zugeeignet, und zwar mit der Verpflichtung, daß wann Ihr. Käyserl. Majest. gleich Pfaltzgraf Philipsen, desselben Erben und Nachkommen, über kurtz oder lang, von der Acht absolviren und restituiren würde, diese Oerter davon doch solten ausgenommen seyn, sc.</p> <p>II. Daß ohne dem kundbahren Rechtens, quod restitutio banniti ex gratia facta non porrigatur ad bona alienata; & quod in bello per Imperatorem legitime indicto ab hostibus capta fiant occupantis.</p> <p>III. Daß Käyser Maximilianus I anno 1515, als Ihr. Maj. Pfaltzgraf Ludwigen und Friederichen, Gebrüdere, von neuem ex mera gratia belehnet, dem Rath zu neuem ex mera gratia belehnet, dem Rath zugeschrieben, daß sie nichts desto weniger wider Brieff und Siegel, so die Stadt der im Bayerschen Krieg eroberten und an sich gebrachten Flecken halben, zu Händen gebracht, nicht handeln lassen wolten.</p> <p>IV. Daß obgemeldete Pfaltzgrafen sich in dem mit der Stadt anno 1521 gemachten, und anno 1525 renovirten Vertrage, gegen Bezahlung einer mercklichen Summa Geldes, alles Anspruches an offtgedachte Flecken vor sich und ihre Nachkommen solennissime begeben.</p> <p>V. Daß die Stadt Nürrenberg gedachte Oerter, weil es Böhmische Lehne, von weiland König Uladislao, und allen nachfolgenden Königen in Böhmen, zu Lehen empfangen, und deshalb auch, als der Cron Boheim Lehen-Leute, den schuldigen Lehen-Dienst öffters leisten müssen.</p> <p>VI. Daß die Pfaltzgrafen, ob sie gleich wohl gewust, daß die Stadt Nürrenberg obbemeldete Städte und Flecken von der Cron Böhmen zu Lehen empfangen, niemahlen widersprocken, und also durch wissentliches Gedulden solcher Investituren, und derer renovation, ihre Gerechtigkeit zu solchen Gütern, da sie gleich einige gehabt haben solten, verlohren.</p> <p>VII. Daß nachdem zwischen denen Pfaltzgrafen und der Stadt Nürrenberg unterschiedliche Verträge auffgerichtet worden, als anno 1523, 1525, 1532, 1542, darinnen über eines oder das andere, so obgemeldete Güter angegangen, gehandelt, und die Stadt also vor rechtmäßige Besitzer von denen Pfaltzgrafen angosciret worden.</p> <p>VIII. Daß obgedachte Verträge allezeit observiret, und also approbiret worden, und daß man in fürfallenden Irrungen so wohl Pfältzischer als Nürrenbergischer Seiten sich darauff beruffen.</p> <p>IX. Daß der Rath zu Nürrenberg von allen und jeden, auch dem Käyser, König in Böhmen, Chur- und Fürsten, auch dem Hause Pfaltz selber vor rechtmäßige Herren offtgemeldeter Güter gehalten worden, auch Türcken- und andere Steuren, Brandschatzungen u. d. g. abtragen müssen.</p> <p>X. Daß die Stadt das Geleit in solchen Oertern habe.</p> <p>XI. Daß die Stadt Nürrenberg in Ansehung der accession dieser Schlösser, Städte und Flecken, in den Reichs-Anlagen, und mit der Cammer-Gerichts Unterhaltung, umb ein stattliches in der Reichs-Matricul gesteigert, dergestalt, daß die Stadt zuvor mit beleget gewest, dieselbe Anlage auff 40 zu Roß und 200 zu Fuß erhöhet worden, welche Verhöhung der Matricul mit consens aller Stände, und also auch der Chur- und Fürstl. Pfaltz vorgenommen, und dadurch also, tanquam publ. Imperii Decreto, allen Pfaltzgrafen in perpetuum praejudiciret worden.</p> <p>XII. Daß vorgemeldete Städte und Flecken alte Pfältzische Stamm-Lehen, und solche Güter, die kein Pfaltzgraf zu alieniren Macht gehabt, solten gewesen seyn, wäre irrig, massen Altdorff vor Jahren der Grafen von Nassau gewesen, folgends an die Burggrafen zu Nürrenberg, hernacher an einen Hertzog zu Pommern kommen, welcher diesen Ort anno 1393 Pfaltzgraf Ruprechten verkaufft hätte; Das Städtgen Lauff hätten die Burggrafen zu Nürrenberg, doch mit vorbehaltener Wiedereinlösung, verkaufft sc. dergleichen alienation aber hätten die andern Pfaltzgrafen niemahlen wiederfochten, So würde auch unter denen Städten, so der Pfaltz zugehörig seyn solten, der Schlösser und Städtlein, Velden, Stierberg, Petzenstein und Lauff nicht gedacht; Zugeschweigen, daß diese in Streit gezogene, und viele andere in der Ober-Pfaltz gelegene Oerter Böhmisch Lehen, und nicht vermuthlich, daß ein Churfürst einiges Chur-Stück von einem andern seinem Mit-Churfürsten, (als dißfalls die Cronn Böhmen ist) zu Lehen empfange und trage.</p> <p>XIII. Daß klagender Fürst Johann Casimir, und seiner Fürstlichen Ganden angegebener Pfleg-Sohn, aller ob- und hochbemeldter Pfaltzgrafen, nehmlich Churfürst Philipsen, dessen Sohn Ruprechts, und dessen Enckel </p> </div> </body> </text> </TEI> [706/0617]
grafen erlittenen Schadens, zum Theil auffgewandten Krieges-Rosten, aus eigener Vewegnüs, zugeeignet, und zwar mit der Verpflichtung, daß wann Ihr. Käyserl. Majest. gleich Pfaltzgraf Philipsen, desselben Erben und Nachkommen, über kurtz oder lang, von der Acht absolviren und restituiren würde, diese Oerter davon doch solten ausgenommen seyn, sc.
II. Daß ohne dem kundbahren Rechtens, quod restitutio banniti ex gratia facta non porrigatur ad bona alienata; & quod in bello per Imperatorem legitime indicto ab hostibus capta fiant occupantis.
III. Daß Käyser Maximilianus I anno 1515, als Ihr. Maj. Pfaltzgraf Ludwigen und Friederichen, Gebrüdere, von neuem ex mera gratia belehnet, dem Rath zu neuem ex mera gratia belehnet, dem Rath zugeschrieben, daß sie nichts desto weniger wider Brieff und Siegel, so die Stadt der im Bayerschen Krieg eroberten und an sich gebrachten Flecken halben, zu Händen gebracht, nicht handeln lassen wolten.
IV. Daß obgemeldete Pfaltzgrafen sich in dem mit der Stadt anno 1521 gemachten, und anno 1525 renovirten Vertrage, gegen Bezahlung einer mercklichen Summa Geldes, alles Anspruches an offtgedachte Flecken vor sich und ihre Nachkommen solennissime begeben.
V. Daß die Stadt Nürrenberg gedachte Oerter, weil es Böhmische Lehne, von weiland König Uladislao, und allen nachfolgenden Königen in Böhmen, zu Lehen empfangen, und deshalb auch, als der Cron Boheim Lehen-Leute, den schuldigen Lehen-Dienst öffters leisten müssen.
VI. Daß die Pfaltzgrafen, ob sie gleich wohl gewust, daß die Stadt Nürrenberg obbemeldete Städte und Flecken von der Cron Böhmen zu Lehen empfangen, niemahlen widersprocken, und also durch wissentliches Gedulden solcher Investituren, und derer renovation, ihre Gerechtigkeit zu solchen Gütern, da sie gleich einige gehabt haben solten, verlohren.
VII. Daß nachdem zwischen denen Pfaltzgrafen und der Stadt Nürrenberg unterschiedliche Verträge auffgerichtet worden, als anno 1523, 1525, 1532, 1542, darinnen über eines oder das andere, so obgemeldete Güter angegangen, gehandelt, und die Stadt also vor rechtmäßige Besitzer von denen Pfaltzgrafen angosciret worden.
VIII. Daß obgedachte Verträge allezeit observiret, und also approbiret worden, und daß man in fürfallenden Irrungen so wohl Pfältzischer als Nürrenbergischer Seiten sich darauff beruffen.
IX. Daß der Rath zu Nürrenberg von allen und jeden, auch dem Käyser, König in Böhmen, Chur- und Fürsten, auch dem Hause Pfaltz selber vor rechtmäßige Herren offtgemeldeter Güter gehalten worden, auch Türcken- und andere Steuren, Brandschatzungen u. d. g. abtragen müssen.
X. Daß die Stadt das Geleit in solchen Oertern habe.
XI. Daß die Stadt Nürrenberg in Ansehung der accession dieser Schlösser, Städte und Flecken, in den Reichs-Anlagen, und mit der Cammer-Gerichts Unterhaltung, umb ein stattliches in der Reichs-Matricul gesteigert, dergestalt, daß die Stadt zuvor mit beleget gewest, dieselbe Anlage auff 40 zu Roß und 200 zu Fuß erhöhet worden, welche Verhöhung der Matricul mit consens aller Stände, und also auch der Chur- und Fürstl. Pfaltz vorgenommen, und dadurch also, tanquam publ. Imperii Decreto, allen Pfaltzgrafen in perpetuum praejudiciret worden.
XII. Daß vorgemeldete Städte und Flecken alte Pfältzische Stamm-Lehen, und solche Güter, die kein Pfaltzgraf zu alieniren Macht gehabt, solten gewesen seyn, wäre irrig, massen Altdorff vor Jahren der Grafen von Nassau gewesen, folgends an die Burggrafen zu Nürrenberg, hernacher an einen Hertzog zu Pommern kommen, welcher diesen Ort anno 1393 Pfaltzgraf Ruprechten verkaufft hätte; Das Städtgen Lauff hätten die Burggrafen zu Nürrenberg, doch mit vorbehaltener Wiedereinlösung, verkaufft sc. dergleichen alienation aber hätten die andern Pfaltzgrafen niemahlen wiederfochten, So würde auch unter denen Städten, so der Pfaltz zugehörig seyn solten, der Schlösser und Städtlein, Velden, Stierberg, Petzenstein und Lauff nicht gedacht; Zugeschweigen, daß diese in Streit gezogene, und viele andere in der Ober-Pfaltz gelegene Oerter Böhmisch Lehen, und nicht vermuthlich, daß ein Churfürst einiges Chur-Stück von einem andern seinem Mit-Churfürsten, (als dißfalls die Cronn Böhmen ist) zu Lehen empfange und trage.
XIII. Daß klagender Fürst Johann Casimir, und seiner Fürstlichen Ganden angegebener Pfleg-Sohn, aller ob- und hochbemeldter Pfaltzgrafen, nehmlich Churfürst Philipsen, dessen Sohn Ruprechts, und dessen Enckel
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