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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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gen, erlanget, im geringsten nichts an; indem man Ihm sonst die Grafschafft wol würde restituiret, oder seiner mit einem Worte gedacht haben: Die angeführete Käyserliche Schreiben wären bey keinem foro competente angebracht, und ohne den geringsten Success gewesen, auch seit dem über 100 Jahr verflossen. Und überdieß, so würde Ihr. Königl. Majest. in Preußen dero mütterlichen Groß-Vaters, dessen Willen Sie als heres vollziehen müsten, eigene angeführte Tractaten nicht umbstossen.

Ad. II. Die Gräfin Anna von Büren hätte von der Grafschafft nicht disponiren können, weil sie keine Permission von ihrem Lehens-Herrn erhalten; auch über dieses die Grafschafft an Käyser Carolum V verkaufft, dessen Sohn Philippus II sie dem Printz Wilhelm von Oranien gegen eine importante Geld-Summe wieder übergeben.

Ad III. Daß des Printz Wilhelmi I von Oranien Testament vollkommen, und durch des Printzen Tod bekräfftiget sey, solches sey noch nicht erwiesen; und wann solches auch gleich wäre, so weise dasselbe doch weiter nichts, als daß der älteste Sohn Universal-Erbe sey, und dem andern, eine gewisse Pension geben solle, welches in Ermanglung der männlichen Erben gleichfals sich also auff die Töchter erstrecket, wie denn auch die erfolgte Theilung weise, daß diese Disposition entweder vor unvollkommen, oder pro fideicommissaria zu halten.

Ad IV. Aus Printz Fridrich Heinrichs Testament sey gleichfals nichts zu erzwingen, indem er selbst die Grafschafft von seinem Bruder, Printz Maurition, welchem sie in der Theilung ubergeben, auch ihme die Macht darüber zu disponiren durch eine Acte von Ober-Yßel verliehen worden, nicht anders, als ein fideicommissum graduale empfangen, dahero er, als dessen heres testamentarius, factum defuncti zu praestiren schuldig gewesen.

Erfolg und itziger Zustand. Es ist aber Se. Königl. Majest. in Preussen bißhero in Besitz geblieben; jedoch hat sich das Fürstl. Hauß Nassau-Dietz seines Anspruchs noch nicht begeben wollen.

Sectionis XXII. Subsectio 4. Von denen Praetensionen und Streitigkeiten des Fürst- und Gräfflichen Hauses Nassau-Saarbrück.

Von der Streitigkeit/ so dieses Hauß mit Lothringen wegen der Grafschafft Saarwerden hat / ist bereits oben bey den Lothringischen Praetensionen gemeldet worden.

Erstes Capitel/ Von des Fürstl. Saarbrückischen Hauses Praetension auff das Fürstenthum Meurs.

Zu mehrer Deutlichkeit dieser Praetension kan folgende genealogische Tabel angesehen werden. [unleserliches Material]

gen, erlanget, im geringsten nichts an; indem man Ihm sonst die Grafschafft wol würde restituiret, oder seiner mit einem Worte gedacht haben: Die angeführete Käyserliche Schreiben wären bey keinem foro competente angebracht, und ohne den geringsten Success gewesen, auch seit dem über 100 Jahr verflossen. Und überdieß, so würde Ihr. Königl. Majest. in Preußen dero mütterlichen Groß-Vaters, dessen Willen Sie als heres vollziehen müsten, eigene angeführte Tractaten nicht umbstossen.

Ad. II. Die Gräfin Anna von Büren hätte von der Grafschafft nicht disponiren können, weil sie keine Permission von ihrem Lehens-Herrn erhalten; auch über dieses die Grafschafft an Käyser Carolum V verkaufft, dessen Sohn Philippus II sie dem Printz Wilhelm von Oranien gegen eine importante Geld-Summe wieder übergeben.

Ad III. Daß des Printz Wilhelmi I von Oranien Testament vollkommen, und durch des Printzen Tod bekräfftiget sey, solches sey noch nicht erwiesen; und wann solches auch gleich wäre, so weise dasselbe doch weiter nichts, als daß der älteste Sohn Universal-Erbe sey, und dem andern, eine gewisse Pension geben solle, welches in Ermanglung der männlichen Erben gleichfals sich also auff die Töchter erstrecket, wie denn auch die erfolgte Theilung weise, daß diese Disposition entweder vor unvollkommen, oder pro fideicommissaria zu halten.

Ad IV. Aus Printz Fridrich Heinrichs Testament sey gleichfals nichts zu erzwingen, indem er selbst die Grafschafft von seinem Bruder, Printz Maurition, welchem sie in der Theilung ubergeben, auch ihme die Macht darüber zu disponiren durch eine Acte von Ober-Yßel verliehen worden, nicht anders, als ein fideicommissum graduale empfangen, dahero er, als dessen heres testamentarius, factum defuncti zu praestiren schuldig gewesen.

Erfolg und itziger Zustand. Es ist aber Se. Königl. Majest. in Preussen bißhero in Besitz geblieben; jedoch hat sich das Fürstl. Hauß Nassau-Dietz seines Anspruchs noch nicht begeben wollen.

Sectionis XXII. Subsectio 4. Von denen Praetensionen und Streitigkeiten des Fürst- und Gräfflichen Hauses Nassau-Saarbrück.

Von der Streitigkeit/ so dieses Hauß mit Lothringen wegen der Grafschafft Saarwerden hat / ist bereits oben bey den Lothringischen Praetensionen gemeldet worden.

Erstes Capitel/ Von des Fürstl. Saarbrückischen Hauses Praetension auff das Fürstenthum Meurs.

Zu mehrer Deutlichkeit dieser Praetension kan folgende genealogische Tabel angesehen werden. [unleserliches Material]

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        <p>Ad. II. Die Gräfin Anna von Büren hätte von der Grafschafft nicht disponiren können, weil            sie keine Permission von ihrem Lehens-Herrn erhalten; auch über dieses die Grafschafft an            Käyser Carolum V verkaufft, dessen Sohn Philippus II sie dem Printz Wilhelm von Oranien            gegen eine importante Geld-Summe wieder übergeben.</p>
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        <p>Ad IV. Aus Printz Fridrich Heinrichs Testament sey gleichfals nichts zu erzwingen, indem            er selbst die Grafschafft von seinem Bruder, Printz Maurition, welchem sie in der Theilung            ubergeben, auch ihme die Macht darüber zu disponiren durch eine Acte von Ober-Yßel            verliehen worden, nicht anders, als ein fideicommissum graduale empfangen, dahero er, als            dessen heres testamentarius, factum defuncti zu praestiren schuldig gewesen.</p>
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[688/0599] gen, erlanget, im geringsten nichts an; indem man Ihm sonst die Grafschafft wol würde restituiret, oder seiner mit einem Worte gedacht haben: Die angeführete Käyserliche Schreiben wären bey keinem foro competente angebracht, und ohne den geringsten Success gewesen, auch seit dem über 100 Jahr verflossen. Und überdieß, so würde Ihr. Königl. Majest. in Preußen dero mütterlichen Groß-Vaters, dessen Willen Sie als heres vollziehen müsten, eigene angeführte Tractaten nicht umbstossen. Ad. II. Die Gräfin Anna von Büren hätte von der Grafschafft nicht disponiren können, weil sie keine Permission von ihrem Lehens-Herrn erhalten; auch über dieses die Grafschafft an Käyser Carolum V verkaufft, dessen Sohn Philippus II sie dem Printz Wilhelm von Oranien gegen eine importante Geld-Summe wieder übergeben. Ad III. Daß des Printz Wilhelmi I von Oranien Testament vollkommen, und durch des Printzen Tod bekräfftiget sey, solches sey noch nicht erwiesen; und wann solches auch gleich wäre, so weise dasselbe doch weiter nichts, als daß der älteste Sohn Universal-Erbe sey, und dem andern, eine gewisse Pension geben solle, welches in Ermanglung der männlichen Erben gleichfals sich also auff die Töchter erstrecket, wie denn auch die erfolgte Theilung weise, daß diese Disposition entweder vor unvollkommen, oder pro fideicommissaria zu halten. Ad IV. Aus Printz Fridrich Heinrichs Testament sey gleichfals nichts zu erzwingen, indem er selbst die Grafschafft von seinem Bruder, Printz Maurition, welchem sie in der Theilung ubergeben, auch ihme die Macht darüber zu disponiren durch eine Acte von Ober-Yßel verliehen worden, nicht anders, als ein fideicommissum graduale empfangen, dahero er, als dessen heres testamentarius, factum defuncti zu praestiren schuldig gewesen. Es ist aber Se. Königl. Majest. in Preussen bißhero in Besitz geblieben; jedoch hat sich das Fürstl. Hauß Nassau-Dietz seines Anspruchs noch nicht begeben wollen. Erfolg und itziger Zustand. Sectionis XXII. Subsectio 4. Von denen Praetensionen und Streitigkeiten des Fürst- und Gräfflichen Hauses Nassau-Saarbrück. Von der Streitigkeit/ so dieses Hauß mit Lothringen wegen der Grafschafft Saarwerden hat / ist bereits oben bey den Lothringischen Praetensionen gemeldet worden. Erstes Capitel/ Von des Fürstl. Saarbrückischen Hauses Praetension auff das Fürstenthum Meurs. Zu mehrer Deutlichkeit dieser Praetension kan folgende genealogische Tabel angesehen werden. _

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 688. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/599>, abgerufen am 22.11.2024.