Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Grafen von Tecklenburg, ohne Ursache solcher Grafschafft entsetzet worden, indem Graf Conrad zu Tecklenburg und Lingen niemahls wider den Käyser etwas begangen, noch im Schmalkaldischen Bunde gewesen; dahero er auch vermöge eines zwischen ihm und den Käyserlichen Commissarien anno 1547 getroffenen Tractats in integrum hätte restituiret werden sollen. Zwar hätte der Graf zu Tecklenburg nachdem mit Graf Maximilian zu Büren einen besondern Vergleich getroffen, und diesem die Grafschafft Lingen überlassen; solches aber sey vi & metu geschehen, dahero er auch bald hernach dawider protestiret: Und endlich so sey in dem Passauischen Vertrage eine general Amnestie pacisciret, und alles vorhero begangene in Vergessen gesellet worden. Solche der Grafen zu Tecklenburg Gerechtsamkeit hätten auch Käyser Maximilianus II und Rudolphus agnosciret, und hätte jener dahero anno 1575 an den König in Spanien, dieser aber anno 1601 an Hertzog Albertum vor die Grafen zu Tecklenburg in besondern Schreiben intercediret. II. Das Testament der Gräfin Annae von Büren, gebohrner von Egmont, des Printz Wilhelmi von Oranien Gemahlin, darinnen sie disponiret, daß, wann 2 Söhne unter des Wilhelmi Kindern anderer Ehe wären, so dann der jüngere ihre Güter haben solte. Nun sey aber bekandt, daß Printz Fridrich Heinrich, Sr. Königl. Maj. in Preussen Groß-Vater, des Printz Wilhelm anderer Sohn, aus anderer Ehe, und also der eintzige Erbe der gantzen Succession der Gräfin von Büren gewesen. Und ob er gleich den Genuß hievon seinem Bruder Printz Moritz Zeit seines Lebens überlassen, so sey sein Recht dadurch doch auff keine Weise violiret worden, weilen sich Mauritius nicht vermählen, sondern ihm die gantze Erbschafft überlassen wollen. III. Das Testament Wilhelmi I von Oranien, darinnen er das von Printz Renato von Nassau-Orange auffgerichtete, und ohne Unterscheid des Geschlechts auff das Recht der Erstgeburth gegründete Universal-Fideicommiss confirmiret, und auf die von ihm acquirirte Güter extendiret. IV. Das Testament des Printzen Fridrich Heinrichs, worinnen die Successions-Ordnung wiederum expresse auf alle seine Descondenten, so wohl wieb-als männliche eingerichtet; dahero nach Abgang des männlichen Stammes, Se. Königl. Maj. in Preussen, als Primogenitus filiae Primogenitae Friderici Henrici legitimus successor sey. Worauff zwar von Seiten des Fürsten zu Nassau-Dietz geantwortet worden: Ad I. Aus der an Se. Königl. Majest. in Preußen von dem Grafen zu Tecklenburg geschehener Cession könne demselben kein Recht zuwachsen, weil Tecklenburg selbst nichts mehr zu praetendiren gehabt; Dann es sey diese Grafschafft nach geschehener Confiscation von Käyserl. Majest. dem Grafen zu Büren conferiret und geschencket worden; die Grafen zu Tecklenburg hätten sich nachdem auch selbst ihres Rechtes durch eine solenne und von dem Käyser confirmirte Transaction begeben, und wären die Printzen von Orange, als Descendenten des Grafen von Büren, mehr als 100 Jahr in geruhiger Possession gewesen, darinnen sie auch von der Cron Spanien in dem Westpfählichen Frieden bestätiget worden, ja Chur-Brandenburg sebst hätte in einem anno 1654 an den Käyser abgelassenen Schreiben das Recht des Hauses Oranien wider die Grafen zu Tecklenburg bewiesen. Ob aber die damahlige Confiscation unrechtmäßig gewesen, und ob der Graf von Tecklenburg wider den Käyser etwas vorgenommen gehabt, davon liesse sich nach mehr als 150 Jahren keine Frage an stellen, und erhelle aus den Acten ein gantz anders: Der mit dem Käyser getroffene Tractat hätte nur Geld-Summen betroffen, die Käyserl. Commissarii wären auch ad talem actum nicht instruirt, und der Graf zu Büren schon vorhero mit der Grafschafft Lingen beliehen gewesen, der Käyser hätte auch solchen Accord niemahls ratificiret; darauff auch Tecklenburg sich folgendes Jahr selbsten mit dem Grafen von Büren, in Beyseyn vieler Reichs-Fürsten als Mediateurs, verglichen, und zwar, wie er selbst bekenne, freywillig, und ohne Zwang, welcher Vergleich auch exequiret worden, so daß die Exceptio de vi & metu nach 150 Jahren nicht statt hätte; so hindere auch die Protestation, welche man von Tecklenburg geschehen zu seyn anführe, gar nichts, indem Sie wider das klare Recht, und also nicht gelte, auch vor keine solenne gehalten werden könte. Die general Amnestie, welche denen Schmalkaldischen Bunds-Verwandten zu Passau accordiret worden, gienge dem Grafen zu Tecklenburg, als der schon vorhero Käyserl. Perdon, und Restitution seiner Güter, außer Lin- vid. scriptum antea allegatum, sub Tit. Demonstration du Droit de son Altesse Jean Guillaume
Grafen von Tecklenburg, ohne Ursache solcher Grafschafft entsetzet worden, indem Graf Conrad zu Tecklenburg und Lingen niemahls wider den Käyser etwas begangen, noch im Schmalkaldischen Bunde gewesen; dahero er auch vermöge eines zwischen ihm und den Käyserlichen Commissarien anno 1547 getroffenen Tractats in integrum hätte restituiret werden sollen. Zwar hätte der Graf zu Tecklenburg nachdem mit Graf Maximilian zu Büren einen besondern Vergleich getroffen, und diesem die Grafschafft Lingen überlassen; solches aber sey vi & metu geschehen, dahero er auch bald hernach dawider protestiret: Und endlich so sey in dem Passauischen Vertrage eine general Amnestie pacisciret, und alles vorhero begangene in Vergessen gesellet worden. Solche der Grafen zu Tecklenburg Gerechtsamkeit hätten auch Käyser Maximilianus II und Rudolphus agnosciret, und hätte jener dahero anno 1575 an den König in Spanien, dieser aber anno 1601 an Hertzog Albertum vor die Grafen zu Tecklenburg in besondern Schreiben intercediret. II. Das Testament der Gräfin Annae von Büren, gebohrner von Egmont, des Printz Wilhelmi von Oranien Gemahlin, darinnen sie disponiret, daß, wann 2 Söhne unter des Wilhelmi Kindern anderer Ehe wären, so dann der jüngere ihre Güter haben solte. Nun sey aber bekandt, daß Printz Fridrich Heinrich, Sr. Königl. Maj. in Preussen Groß-Vater, des Printz Wilhelm anderer Sohn, aus anderer Ehe, uñ also der eintzige Erbe der gantzen Succession der Gräfin von Büren gewesen. Und ob er gleich den Genuß hievon seinem Bruder Printz Moritz Zeit seines Lebens überlassen, so sey sein Recht dadurch doch auff keine Weise violiret worden, weilen sich Mauritius nicht vermählen, sondern ihm die gantze Erbschafft überlassen wollen. III. Das Testament Wilhelmi I von Oranien, darinnen er das von Printz Renato von Nassau-Orange auffgerichtete, und ohne Unterscheid des Geschlechts auff das Recht der Erstgeburth gegründete Universal-Fideicommiss confirmiret, und auf die von ihm acquirirte Güter extendiret. IV. Das Testament des Printzen Fridrich Heinrichs, worinnen die Successions-Ordnung wiederum expresse auf alle seine Descondenten, so wohl wieb-als männliche eingerichtet; dahero nach Abgang des männlichen Stammes, Se. Königl. Maj. in Preussen, als Primogenitus filiae Primogenitae Friderici Henrici legitimus successor sey. Worauff zwar von Seiten des Fürsten zu Nassau-Dietz geantwortet worden: Ad I. Aus der an Se. Königl. Majest. in Preußen von dem Grafen zu Tecklenburg geschehener Cession könne demselben kein Recht zuwachsen, weil Tecklenburg selbst nichts mehr zu praetendiren gehabt; Dañ es sey diese Grafschafft nach geschehener Confiscation von Käyserl. Majest. dem Grafen zu Büren conferiret und geschencket worden; die Grafen zu Tecklenburg hätten sich nachdem auch selbst ihres Rechtes durch eine solenne und von dem Käyser confirmirte Transaction begeben, und wären die Printzen von Orange, als Descendenten des Grafen von Büren, mehr als 100 Jahr in geruhiger Possession gewesen, darinnen sie auch von der Cron Spanien in dem Westpfählichen Frieden bestätiget worden, ja Chur-Brandenburg sebst hätte in einem anno 1654 an den Käyser abgelassenen Schreiben das Recht des Hauses Oranien wider die Grafen zu Tecklenburg bewiesen. Ob aber die damahlige Confiscation unrechtmäßig gewesen, und ob der Graf von Tecklenburg wider den Käyser etwas vorgenommen gehabt, davon liesse sich nach mehr als 150 Jahren keine Frage an stellen, und erhelle aus den Acten ein gantz anders: Der mit dem Käyser getroffene Tractat hätte nur Geld-Summen betroffen, die Käyserl. Commissarii wären auch ad talem actum nicht instruirt, und der Graf zu Büren schon vorhero mit der Grafschafft Lingen beliehen gewesen, der Käyser hätte auch solchen Accord niemahls ratificiret; darauff auch Tecklenburg sich folgendes Jahr selbsten mit dem Grafen von Büren, in Beyseyn vieler Reichs-Fürsten als Mediateurs, verglichen, und zwar, wie er selbst bekenne, freywillig, und ohne Zwang, welcher Vergleich auch exequiret worden, so daß die Exceptio de vi & metu nach 150 Jahren nicht statt hätte; so hindere auch die Protestation, welche man von Tecklenburg geschehen zu seyn anführe, gar nichts, indem Sie wider das klare Recht, und also nicht gelte, auch vor keine solenne gehalten werden könte. Die general Amnestie, welche denen Schmalkaldischen Bunds-Verwandten zu Passau accordiret worden, gienge dem Grafen zu Tecklenburg, als der schon vorhero Käyserl. Perdon, und Restitution seiner Güter, außer Lin- vid. scriptum antea allegatum, sub Tit. Demonstration du Droit de son Altesse Jean Guillaume
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Grafen von Tecklenburg, ohne Ursache solcher Grafschafft entsetzet worden, indem Graf Conrad zu Tecklenburg und Lingen niemahls wider den Käyser etwas begangen, noch im Schmalkaldischen Bunde gewesen; dahero er auch vermöge eines zwischen ihm und den Käyserlichen Commissarien anno 1547 getroffenen Tractats in integrum hätte restituiret werden sollen. Zwar hätte der Graf zu Tecklenburg nachdem mit Graf Maximilian zu Büren einen besondern Vergleich getroffen, und diesem die Grafschafft Lingen überlassen; solches aber sey vi & metu geschehen, dahero er auch bald hernach dawider protestiret: Und endlich so sey in dem Passauischen Vertrage eine general Amnestie pacisciret, und alles vorhero begangene in Vergessen gesellet worden. Solche der Grafen zu Tecklenburg Gerechtsamkeit hätten auch Käyser Maximilianus II und Rudolphus agnosciret, und hätte jener dahero anno 1575 an den König in Spanien, dieser aber anno 1601 an Hertzog Albertum vor die Grafen zu Tecklenburg in besondern Schreiben intercediret.
II. Das Testament der Gräfin Annae von Büren, gebohrner von Egmont, des Printz Wilhelmi von Oranien Gemahlin, darinnen sie disponiret, daß, wann 2 Söhne unter des Wilhelmi Kindern anderer Ehe wären, so dann der jüngere ihre Güter haben solte. Nun sey aber bekandt, daß Printz Fridrich Heinrich, Sr. Königl. Maj. in Preussen Groß-Vater, des Printz Wilhelm anderer Sohn, aus anderer Ehe, uñ also der eintzige Erbe der gantzen Succession der Gräfin von Büren gewesen. Und ob er gleich den Genuß hievon seinem Bruder Printz Moritz Zeit seines Lebens überlassen, so sey sein Recht dadurch doch auff keine Weise violiret worden, weilen sich Mauritius nicht vermählen, sondern ihm die gantze Erbschafft überlassen wollen.
III. Das Testament Wilhelmi I von Oranien, darinnen er das von Printz Renato von Nassau-Orange auffgerichtete, und ohne Unterscheid des Geschlechts auff das Recht der Erstgeburth gegründete Universal-Fideicommiss confirmiret, und auf die von ihm acquirirte Güter extendiret.
IV. Das Testament des Printzen Fridrich Heinrichs, worinnen die Successions-Ordnung wiederum expresse auf alle seine Descondenten, so wohl wieb-als männliche eingerichtet; dahero nach Abgang des männlichen Stammes, Se. Königl. Maj. in Preussen, als Primogenitus filiae Primogenitae Friderici Henrici legitimus successor sey.
Worauff zwar von Seiten des Fürsten zu Nassau-Dietz geantwortet worden:
Ad I. Aus der an Se. Königl. Majest. in Preußen von dem Grafen zu Tecklenburg geschehener Cession könne demselben kein Recht zuwachsen, weil Tecklenburg selbst nichts mehr zu praetendiren gehabt; Dañ es sey diese Grafschafft nach geschehener Confiscation von Käyserl. Majest. dem Grafen zu Büren conferiret und geschencket worden; die Grafen zu Tecklenburg hätten sich nachdem auch selbst ihres Rechtes durch eine solenne und von dem Käyser confirmirte Transaction begeben, und wären die Printzen von Orange, als Descendenten des Grafen von Büren, mehr als 100 Jahr in geruhiger Possession gewesen, darinnen sie auch von der Cron Spanien in dem Westpfählichen Frieden bestätiget worden, ja Chur-Brandenburg sebst hätte in einem anno 1654 an den Käyser abgelassenen Schreiben das Recht des Hauses Oranien wider die Grafen zu Tecklenburg bewiesen. Ob aber die damahlige Confiscation unrechtmäßig gewesen, und ob der Graf von Tecklenburg wider den Käyser etwas vorgenommen gehabt, davon liesse sich nach mehr als 150 Jahren keine Frage an stellen, und erhelle aus den Acten ein gantz anders: Der mit dem Käyser getroffene Tractat hätte nur Geld-Summen betroffen, die Käyserl. Commissarii wären auch ad talem actum nicht instruirt, und der Graf zu Büren schon vorhero mit der Grafschafft Lingen beliehen gewesen, der Käyser hätte auch solchen Accord niemahls ratificiret; darauff auch Tecklenburg sich folgendes Jahr selbsten mit dem Grafen von Büren, in Beyseyn vieler Reichs-Fürsten als Mediateurs, verglichen, und zwar, wie er selbst bekenne, freywillig, und ohne Zwang, welcher Vergleich auch exequiret worden, so daß die Exceptio de vi & metu nach 150 Jahren nicht statt hätte; so hindere auch die Protestation, welche man von Tecklenburg geschehen zu seyn anführe, gar nichts, indem Sie wider das klare Recht, und also nicht gelte, auch vor keine solenne gehalten werden könte. Die general Amnestie, welche denen Schmalkaldischen Bunds-Verwandten zu Passau accordiret worden, gienge dem Grafen zu Tecklenburg, als der schon vorhero Käyserl. Perdon, und Restitution seiner Güter, außer Lin-
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