Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Ludovicus, Landgr. zu Hessen. [unleserliches Material] Adolphus Graf zu Nassau, des Johannis Sohn, (von welchem alle Fürsten von Nassau abgestammet) bekam mit seiner Gemahlin, Juta, die Grafschafft Dietz, verpfändete solche aber seinem Bruder, Engelberto, und permittirte demselben auch den Titul davon zu führen. Wie demnach Adolphus ohne männliche Erben vrrstarb, entstand zwischen dessen Tochter Juta, des Graf Gothofredi zu Eppstein Gemahlin, und Engelberto, wegen solcher Grafschafft Dietz grosse Streitigkeit, welche endlich anno 1440 dergestalt beygeleget wurde, daß die Helffte von Dietz an Eppstein kommen, die andere Gelffte bey Nassau verbleiben solte. Gothofredus von Eppstein (dieser oder sein Sohn) verpfändete sein Theil hinwiederumb Philippo Grafen zu Catzenellenbogen; wie aber der letzte Graf zu Catzenellenbogen Philippus anno 1479 ohne männliche Erben verstarb, kam Catzenellenbogen und Dietz durch dessen Tochter, Anna, auff Henricum III Landgraf zu Hessen. Dieser zeugete mit seiner Gemahlin 3 Kinder, nehmlich einen Sohn, Nahmens Wilhelm, und 2 Töchter, davon die älteste Elisabeth anno 1478 und also noch bey Leb-Zeiten ihres Groß Vaters, Graf Philippi zu Catzenellenbogen, an Graf Johannem zu Nassau, die andere aber Mechtildis anno 1481 an Hertzog Johannem zu Cleve vermählet ward. Beyde Töchter renunciirten in den Ehe-Pacten eydlich aller väterlichen und mütterlichen Erbschafft, in faveur ihres Bruders, doch reservirten sie sich die Succession, im Fall ihr Vater und Bruder ohne männliche Leibes-Erben versterben solte. Henrico succedirte also sein Sohn Wilhelm III, welcher mit seinen Vettern, Wilhelm dem ältern, und Wilhelm dem mitlern einen Vergleich machte, dahin gehend, daß, im Fall er ohne Erben verstürbe, die Grafschafften Catzenellenbogen und Dietz dem Hause Hessen verbleiben, denen Schwestern aber, außer ihrem Brautschatz, vor ihre väterliche, mütterliche und brüderliche Erbschafft, noch 100000 Goldgülden von dem gezahlet werden solte, der gedachte Grafschafften bekäme sc. Wider sochen Vergleich aber protestirte des Wilhelmi Schwester Elisabeth, und ihr Gemahl, Graf Johann zu Nassau, vor sich und ihre Erben solenniter, und wolten das von Landgraf Wilhelm dem mitlern ihnen offerirte Geld nicht annehmen. Einige Zeit hernach kam Landgraf Wilhelm der jüngere in hefftigen Streit seinem Vetter Landgraf Wilhelm dem mitlern, wegen der Vormundschafft, welche sein Herr Vater über diesen und seinen Bruder geführet, und davon keine Rechnung abgeleget hatte, welche endlich anno 1495 zu Wormbs, durch Vermittelung des Ertz-Bischoffs Hermanni zu Cölln, und Hertzog Eberhards zu Würtenberg, dergestalt beygeleget wurde, daß Wilhelmus der mitlere sich der Actionis Tutelae begeben, Wilhelmus der jüngere aber demselben die Mit-Belehnung der Grafschafft Catzenellenbogen procuriren solte, welche auch 3 Tage hernach, auff dem Reichs-Tage zu Wormbs, von dem damahls noch Röm. Könige Maximiliano, erhalten worden. In solchem Stande blieb es biß anno 1500 Wilhelm der jüngere ohne Leibes-Erben verstarb, da es zwischen den Vettern und des Wilhelmi Schwestern, wegen der Grafschafft Catzenellen bogen und Dietz, zu grossem Streite kam, weil jedes Theil das meiste Recht daran zu haben vermeinete. Die Schwestern, und sonderlich die Gräfin von Nassau, führte zu Behauptung ihres Rechtes an: Nassauische Gründe. I. Daß Catzenellenbogen und Dietz Kunckel-Lehen, und von ihrer Mutter auff Landgraf Henricum III zu Hessen gebracht worden, in diesen aber gebühre denen Töchtern und Frauens-Persohnen die Succession. II. Daß ihnen in den Ehe-Pactis die Succession expresse reserviret worden, im Fall ihr Bruder ohne Leibes-Erben verstürbe. vid. Joh. Textoris Chron. Nassov. p. 97. Spener in histor. Insign. L. 3. c. 23. §. 6. & c. 26. §. 13. Spener d. c. 23. §. 6. v. Munster. L. 3. c. 419. p. 847. Fabric. Orig. Sax. L. 6. p. 574. Pfanner. hist. Princ. c. 8. p. 275. & ibi cit. vid. Imhoff not. Proc. L. 4. c. 7. §. 3. 4. 5. Spener hist. Insign. L. 3. c. 23. §. 4. 5. Oldendorpii Consil. de hac causa, quod extat in Consil. Marpurg. Vol. 2. Cons. 5. vid. d. Consil. Oldendorpii. n. 130. & hinc inde.
Ludovicus, Landgr. zu Hessen. [unleserliches Material] Adolphus Graf zu Nassau, des Johannis Sohn, (von welchem alle Fürsten von Nassau abgestammet) bekam mit seiner Gemahlin, Juta, die Grafschafft Dietz, verpfändete solche aber seinem Bruder, Engelberto, und permittirte demselben auch den Titul davon zu führen. Wie demnach Adolphus ohne männliche Erben vrrstarb, entstand zwischen dessen Tochter Juta, des Graf Gothofredi zu Eppstein Gemahlin, und Engelberto, wegen solcher Grafschafft Dietz grosse Streitigkeit, welche endlich anno 1440 dergestalt beygeleget wurde, daß die Helffte von Dietz an Eppstein kommen, die andere Gelffte bey Nassau verbleiben solte. Gothofredus von Eppstein (dieser oder sein Sohn) verpfändete sein Theil hinwiederumb Philippo Grafen zu Catzenellenbogen; wie aber der letzte Graf zu Catzenellenbogen Philippus anno 1479 ohne männliche Erben verstarb, kam Catzenellenbogen und Dietz durch dessen Tochter, Anna, auff Henricum III Landgraf zu Hessen. Dieser zeugete mit seiner Gemahlin 3 Kinder, nehmlich einen Sohn, Nahmens Wilhelm, und 2 Töchter, davon die älteste Elisabeth anno 1478 und also noch bey Leb-Zeiten ihres Groß Vaters, Graf Philippi zu Catzenellenbogen, an Graf Johannem zu Nassau, die andere aber Mechtildis anno 1481 an Hertzog Johannem zu Cleve vermählet ward. Beyde Töchter renunciirten in den Ehe-Pacten eydlich aller väterlichen und mütterlichen Erbschafft, in faveur ihres Bruders, doch reservirten sie sich die Succession, im Fall ihr Vater und Bruder ohne männliche Leibes-Erben versterben solte. Henrico succedirte also sein Sohn Wilhelm III, welcher mit seinen Vettern, Wilhelm dem ältern, uñ Wilhelm dem mitlern einen Vergleich machte, dahin gehend, daß, im Fall er ohne Erben verstürbe, die Grafschafften Catzenellenbogen und Dietz dem Hause Hessen verbleiben, denen Schwestern aber, außer ihrem Brautschatz, vor ihre väterliche, mütterliche und brüderliche Erbschafft, noch 100000 Goldgülden von dem gezahlet werden solte, der gedachte Grafschafften bekäme sc. Wider sochen Vergleich aber protestirte des Wilhelmi Schwester Elisabeth, und ihr Gemahl, Graf Johann zu Nassau, vor sich und ihre Erben solenniter, und wolten das von Landgraf Wilhelm dem mitlern ihnen offerirte Geld nicht annehmen. Einige Zeit hernach kam Landgraf Wilhelm der jüngere in hefftigen Streit seinem Vetter Landgraf Wilhelm dem mitlern, wegen der Vormundschafft, welche sein Herr Vater über diesen und seinen Bruder geführet, und davon keine Rechnung abgeleget hatte, welche endlich anno 1495 zu Wormbs, durch Vermittelung des Ertz-Bischoffs Hermanni zu Cölln, und Hertzog Eberhards zu Würtenberg, dergestalt beygeleget wurde, daß Wilhelmus der mitlere sich der Actionis Tutelae begeben, Wilhelmus der jüngere aber demselben die Mit-Belehnung der Grafschafft Catzenellenbogen procuriren solte, welche auch 3 Tage hernach, auff dem Reichs-Tage zu Wormbs, von dem damahls noch Röm. Könige Maximiliano, erhalten worden. In solchem Stande blieb es biß anno 1500 Wilhelm der jüngere ohne Leibes-Erben verstarb, da es zwischen den Vettern und des Wilhelmi Schwestern, wegen der Grafschafft Catzenellen bogen und Dietz, zu grossem Streite kam, weil jedes Theil das meiste Recht daran zu haben vermeinete. Die Schwestern, und sonderlich die Gräfin von Nassau, führte zu Behauptung ihres Rechtes an: Nassauische Gründe. I. Daß Catzenellenbogen und Dietz Kunckel-Lehen, und von ihrer Mutter auff Landgraf Henricum III zu Hessen gebracht worden, in diesen aber gebühre denen Töchtern und Frauens-Persohnen die Succession. II. Daß ihnen in den Ehe-Pactis die Succession expresse reserviret worden, im Fall ihr Bruder ohne Leibes-Erben verstürbe. vid. Joh. Textoris Chron. Nassov. p. 97. Spener in histor. Insign. L. 3. c. 23. §. 6. & c. 26. §. 13. Spener d. c. 23. §. 6. v. Munster. L. 3. c. 419. p. 847. Fabric. Orig. Sax. L. 6. p. 574. Pfanner. hist. Princ. c. 8. p. 275. & ibi cit. vid. Imhoff not. Proc. L. 4. c. 7. §. 3. 4. 5. Spener hist. Insign. L. 3. c. 23. §. 4. 5. Oldendorpii Consil. de hac causa, quod extat in Consil. Marpurg. Vol. 2. Cons. 5. vid. d. Consil. Oldendorpii. n. 130. & hinc inde.
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Ludovicus, Landgr. zu Hessen. _
Adolphus Graf zu Nassau, des Johannis Sohn, (von welchem alle Fürsten von Nassau abgestammet) bekam mit seiner Gemahlin, Juta, die Grafschafft Dietz, verpfändete solche aber seinem Bruder, Engelberto, und permittirte demselben auch den Titul davon zu führen. Wie demnach Adolphus ohne männliche Erben vrrstarb, entstand zwischen dessen Tochter Juta, des Graf Gothofredi zu Eppstein Gemahlin, und Engelberto, wegen solcher Grafschafft Dietz grosse Streitigkeit, welche endlich anno 1440 dergestalt beygeleget wurde, daß die Helffte von Dietz an Eppstein kommen, die andere Gelffte bey Nassau verbleiben solte. Gothofredus von Eppstein (dieser oder sein Sohn) verpfändete sein Theil hinwiederumb Philippo Grafen zu Catzenellenbogen; wie aber der letzte Graf zu Catzenellenbogen Philippus anno 1479 ohne männliche Erben verstarb, kam Catzenellenbogen und Dietz durch dessen Tochter, Anna, auff Henricum III Landgraf zu Hessen. Dieser zeugete mit seiner Gemahlin 3 Kinder, nehmlich einen Sohn, Nahmens Wilhelm, und 2 Töchter, davon die älteste Elisabeth anno 1478 und also noch bey Leb-Zeiten ihres Groß Vaters, Graf Philippi zu Catzenellenbogen, an Graf Johannem zu Nassau, die andere aber Mechtildis anno 1481 an Hertzog Johannem zu Cleve vermählet ward. Beyde Töchter renunciirten in den Ehe-Pacten eydlich aller väterlichen und mütterlichen Erbschafft, in faveur ihres Bruders, doch reservirten sie sich die Succession, im Fall ihr Vater und Bruder ohne männliche Leibes-Erben versterben solte. Henrico succedirte also sein Sohn Wilhelm III, welcher mit seinen Vettern, Wilhelm dem ältern, uñ Wilhelm dem mitlern einen Vergleich machte, dahin gehend, daß, im Fall er ohne Erben verstürbe, die Grafschafften Catzenellenbogen und Dietz dem Hause Hessen verbleiben, denen Schwestern aber, außer ihrem Brautschatz, vor ihre väterliche, mütterliche und brüderliche Erbschafft, noch 100000 Goldgülden von dem gezahlet werden solte, der gedachte Grafschafften bekäme sc. Wider sochen Vergleich aber protestirte des Wilhelmi Schwester Elisabeth, und ihr Gemahl, Graf Johann zu Nassau, vor sich und ihre Erben solenniter, und wolten das von Landgraf Wilhelm dem mitlern ihnen offerirte Geld nicht annehmen.
Einige Zeit hernach kam Landgraf Wilhelm der jüngere in hefftigen Streit seinem Vetter Landgraf Wilhelm dem mitlern, wegen der Vormundschafft, welche sein Herr Vater über diesen und seinen Bruder geführet, und davon keine Rechnung abgeleget hatte, welche endlich anno 1495 zu Wormbs, durch Vermittelung des Ertz-Bischoffs Hermanni zu Cölln, und Hertzog Eberhards zu Würtenberg, dergestalt beygeleget wurde, daß Wilhelmus der mitlere sich der Actionis Tutelae begeben, Wilhelmus der jüngere aber demselben die Mit-Belehnung der Grafschafft Catzenellenbogen procuriren solte, welche auch 3 Tage hernach, auff dem Reichs-Tage zu Wormbs, von dem damahls noch Röm. Könige Maximiliano, erhalten worden. In solchem Stande blieb es biß anno 1500 Wilhelm der jüngere ohne Leibes-Erben verstarb, da es zwischen den Vettern und des Wilhelmi Schwestern, wegen der Grafschafft Catzenellen bogen und Dietz, zu grossem Streite kam, weil jedes Theil das meiste Recht daran zu haben vermeinete.
Die Schwestern, und sonderlich die Gräfin von Nassau, führte zu Behauptung ihres Rechtes an:
I. Daß Catzenellenbogen und Dietz Kunckel-Lehen, und von ihrer Mutter auff Landgraf Henricum III zu Hessen gebracht worden, in diesen aber gebühre denen Töchtern und Frauens-Persohnen die Succession.
Nassauische Gründe. II. Daß ihnen in den Ehe-Pactis die Succession expresse reserviret worden, im Fall ihr Bruder ohne Leibes-Erben verstürbe.
vid. Joh. Textoris Chron. Nassov. p. 97. Spener in histor. Insign. L. 3. c. 23. §. 6. & c. 26. §. 13.
Spener d. c. 23. §. 6.
v. Munster. L. 3. c. 419. p. 847. Fabric. Orig. Sax. L. 6. p. 574. Pfanner. hist. Princ. c. 8. p. 275. & ibi cit.
vid. Imhoff not. Proc. L. 4. c. 7. §. 3. 4. 5. Spener hist. Insign. L. 3. c. 23. §. 4. 5. Oldendorpii Consil. de hac causa, quod extat in Consil. Marpurg. Vol. 2. Cons. 5.
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