Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Ad V. Daß Otto solte Gothofredum, Grafen zu Ardenna, adoptiret haben, sey nicht erwiesen, und noch viel weniger, daß solche Adoption auch auff die Cron Franckreich solte extendiret worden seyn. Ad VI. Die Adoptio des Eustachii Grafen zu Bononien, sey ebenfals falsch, und könte nicht erwiesen werden; ja die Lothringer zweiffelten selbst, ob Gothofredus Gibbosus den Eustachium, oder Gothofredum von Bouillon, adoptiret hätte. Ad VII. Die Abstammung des Eustachii von Carolo M. komme nur durch Frauens-Persohnen, und tribuire also kein Recht. Ad VIII. Die angeführte Vermählungen könten dem Hause Lothringen kein Recht geben, weil die vermählte Frauens-Persohnen per Legem Salicam selber kein Recht an der Frantzösischen Crone gehabt, und wann sie auch eines gehabt, solches doch nicht transferiren können. Der Erfolg und itzige Zustand. Es hat das Fürstl. Hauß Lothringen durch diese auff die Bahn gebrachte Praetension nichts anders effectuiret, als daß die Könige in Franckreich bey aller Gelegenheit dahin getrachtet, die Hertzoge zu Lothringen zu drücken, und dergestalt herunter zu bringen, damit sie nicht Ursache hätten sich ferner vor dieselbe zu fürchten. Doch scheinet es, daß dieses Fürstl. Hauß sich des Anspruchs noch nicht gäntzlich begeben, sintemahlen Hertzog Franciscus zu Lothringen in dem Memorial, so er anno 1641 dem Reichs-Convent zu Regenspurg, wegen Restitution des Hertzogthums Lothringen und Barr, übergeben, unter andern auch dieser Praetension Erwehnung thut. Ja es scheinet der ietzige König in Franckreich selbst habe diese Praetension einiger massen approbiret, indem er die Hertzoge zu Lothringen in dem mit Hertzog Carolo IV. anno 1662 gemachten Vergleich zu Printzen des Geblüts, nach dem Hause Bourbon, angenommen; wiewohl dieser Vergleich hiernechst seinen Effect nicht erreichet. Fünfftes Capitel/ Von der Hertzoge zu Lothringen Praetension auff das Hertzogthum Bretagne. DIese Praetension hat mit der Praetension der Könige in Spanien und des Hauses Oesterreich auff das Hertzogthumb Bretagne gleichen Ursprung und Gründe, weil des Königs Heinrici III in Franckreich jüngste Schwester, Claudia, an Hertzog Carolum II zu Lothringen vermählet gewesen, und kan deshalb des Hauses Oesterreich Praetension auff Bretagne nachgesehen werden. Und wird denen Hertzogen zu Lothringen dahero auch eben das, was den Spaniern und dem Hause Oesterreich von den Königen in Franckreich opponiret. Im übrigen ist zu mercken, daß der Hertzog zu Lothringen diese Praetension zwar nicht sonderlich getrieben, es sey weil er gesehen, daß der König in Spanien nichts ausrichten könne, oder weil er der ältesten Schwester Elisabeth einigen Vorzug zugestanden; doch soll er nachdem, bey gegebener Gelegenheit, temoigniret haben, daß er diese Praetension auff Bretagne noch nicht vergessen; wie denn auch der Hertzog zu Lothringen bey den Westpfählischen Friedens-Tractaten in denen Articulis, die er denen Käyserlichen Gesandten übergeben, ihme diese Praetension expresse reserviret. Sechstes Capitel/ Von der Hertzoge zu Lothringen Praetension auff das Fürstenthum Orange. IN dem Memorial, so Hertzog Franciscus zu Lothringen an. 1641 dem Reichs-Convent zu Regenspurg, wegen Restitution des Hertzogthums Lothringen und Barr, übergeben, gedencket er unter andern auch des ehemahligen Rechts auff Orange, worauff sich solches aber gründet, ist mir nicht bewust. Francisc. Irenic. ad Burgoldens. Part. 2. p. 82. quod extat ap. Londorp. Tom. V. Act. publ. L. 1. c. 63. vid. Transactionem ipsam ap. Londorp. Tom. VIII. L. 9. c. 132. vid. supr. des Kön. in Franckr. Praetens. auff Lothringen. Du Puy des droits du Roy de France sur plusieurs Etats p. 465. uti testatur Du Puy. d. l. vid. Arcana Pacis Westphalic. quod extat. ap. Londorp. Tom. V. Act. Publ. L. 1. c. 63.
Ad V. Daß Otto solte Gothofredum, Grafen zu Ardenna, adoptiret haben, sey nicht erwiesen, und noch viel weniger, daß solche Adoption auch auff die Cron Franckreich solte extendiret worden seyn. Ad VI. Die Adoptio des Eustachii Grafen zu Bononien, sey ebenfals falsch, und könte nicht erwiesen werden; ja die Lothringer zweiffelten selbst, ob Gothofredus Gibbosus den Eustachium, oder Gothofredum von Bouillon, adoptiret hätte. Ad VII. Die Abstammung des Eustachii von Carolo M. komme nur durch Frauens-Persohnen, und tribuire also kein Recht. Ad VIII. Die angeführte Vermählungen könten dem Hause Lothringen kein Recht geben, weil die vermählte Frauens-Persohnen per Legem Salicam selber kein Recht an der Frantzösischen Crone gehabt, und wann sie auch eines gehabt, solches doch nicht transferiren können. Der Erfolg und itzige Zustand. Es hat das Fürstl. Hauß Lothringen durch diese auff die Bahn gebrachte Praetension nichts anders effectuiret, als daß die Könige in Franckreich bey aller Gelegenheit dahin getrachtet, die Hertzoge zu Lothringen zu drücken, und dergestalt herunter zu bringen, damit sie nicht Ursache hätten sich ferner vor dieselbe zu fürchten. Doch scheinet es, daß dieses Fürstl. Hauß sich des Anspruchs noch nicht gäntzlich begeben, sintemahlen Hertzog Franciscus zu Lothringen in dem Memorial, so er anno 1641 dem Reichs-Convent zu Regenspurg, wegen Restitution des Hertzogthums Lothringen und Barr, übergeben, unter andern auch dieser Praetension Erwehnung thut. Ja es scheinet der ietzige König in Franckreich selbst habe diese Praetension einiger massen approbiret, indem er die Hertzoge zu Lothringen in dem mit Hertzog Carolo IV. anno 1662 gemachten Vergleich zu Printzen des Geblüts, nach dem Hause Bourbon, angenommen; wiewohl dieser Vergleich hiernechst seinen Effect nicht erreichet. Fünfftes Capitel/ Von der Hertzoge zu Lothringen Praetension auff das Hertzogthum Bretagne. DIese Praetension hat mit der Praetension der Könige in Spanien und des Hauses Oesterreich auff das Hertzogthumb Bretagne gleichen Ursprung und Gründe, weil des Königs Heinrici III in Franckreich jüngste Schwester, Claudia, an Hertzog Carolum II zu Lothringen vermählet gewesen, und kan deshalb des Hauses Oesterreich Praetension auff Bretagne nachgesehen werden. Und wird denen Hertzogen zu Lothringen dahero auch eben das, was den Spaniern und dem Hause Oesterreich von den Königen in Franckreich opponiret. Im übrigen ist zu mercken, daß der Hertzog zu Lothringen diese Praetension zwar nicht sonderlich getrieben, es sey weil er gesehen, daß der König in Spanien nichts ausrichten könne, oder weil er der ältesten Schwester Elisabeth einigen Vorzug zugestanden; doch soll er nachdem, bey gegebener Gelegenheit, temoigniret haben, daß er diese Praetension auff Bretagne noch nicht vergessen; wie denn auch der Hertzog zu Lothringen bey den Westpfählischen Friedens-Tractaten in denen Articulis, die er denen Käyserlichen Gesandten übergeben, ihme diese Praetension expresse reserviret. Sechstes Capitel/ Von der Hertzoge zu Lothringen Praetension auff das Fürstenthum Orange. IN dem Memorial, so Hertzog Franciscus zu Lothringen an. 1641 dem Reichs-Convent zu Regenspurg, wegen Restitution des Hertzogthums Lothringen und Barr, übergeben, gedencket er unter andern auch des ehemahligen Rechts auff Orange, worauff sich solches aber gründet, ist mir nicht bewust. Francisc. Irenic. ad Burgoldens. Part. 2. p. 82. quod extat ap. Londorp. Tom. V. Act. publ. L. 1. c. 63. vid. Transactionem ipsam ap. Londorp. Tom. VIII. L. 9. c. 132. vid. supr. des Kön. in Franckr. Praetens. auff Lothringen. Du Puy des droits du Roy de France sur plusieurs Etats p. 465. uti testatur Du Puy. d. l. vid. Arcana Pacis Westphalic. quod extat. ap. Londorp. Tom. V. Act. Publ. L. 1. c. 63.
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Ad V. Daß Otto solte Gothofredum, Grafen zu Ardenna, adoptiret haben, sey nicht erwiesen, und noch viel weniger, daß solche Adoption auch auff die Cron Franckreich solte extendiret worden seyn.
Ad VI. Die Adoptio des Eustachii Grafen zu Bononien, sey ebenfals falsch, und könte nicht erwiesen werden; ja die Lothringer zweiffelten selbst, ob Gothofredus Gibbosus den Eustachium, oder Gothofredum von Bouillon, adoptiret hätte.
Ad VII. Die Abstammung des Eustachii von Carolo M. komme nur durch Frauens-Persohnen, und tribuire also kein Recht.
Ad VIII. Die angeführte Vermählungen könten dem Hause Lothringen kein Recht geben, weil die vermählte Frauens-Persohnen per Legem Salicam selber kein Recht an der Frantzösischen Crone gehabt, und wann sie auch eines gehabt, solches doch nicht transferiren können.
Es hat das Fürstl. Hauß Lothringen durch diese auff die Bahn gebrachte Praetension nichts anders effectuiret, als daß die Könige in Franckreich bey aller Gelegenheit dahin getrachtet, die Hertzoge zu Lothringen zu drücken, und dergestalt herunter zu bringen, damit sie nicht Ursache hätten sich ferner vor dieselbe zu fürchten. Doch scheinet es, daß dieses Fürstl. Hauß sich des Anspruchs noch nicht gäntzlich begeben, sintemahlen Hertzog Franciscus zu Lothringen in dem Memorial, so er anno 1641 dem Reichs-Convent zu Regenspurg, wegen Restitution des Hertzogthums Lothringen und Barr, übergeben, unter andern auch dieser Praetension Erwehnung thut. Ja es scheinet der ietzige König in Franckreich selbst habe diese Praetension einiger massen approbiret, indem er die Hertzoge zu Lothringen in dem mit Hertzog Carolo IV. anno 1662 gemachten Vergleich zu Printzen des Geblüts, nach dem Hause Bourbon, angenommen; wiewohl dieser Vergleich hiernechst seinen Effect nicht erreichet.
Der Erfolg und itzige Zustand. Fünfftes Capitel/ Von der Hertzoge zu Lothringen Praetension auff das Hertzogthum Bretagne.
DIese Praetension hat mit der Praetension der Könige in Spanien und des Hauses Oesterreich auff das Hertzogthumb Bretagne gleichen Ursprung und Gründe, weil des Königs Heinrici III in Franckreich jüngste Schwester, Claudia, an Hertzog Carolum II zu Lothringen vermählet gewesen, und kan deshalb des Hauses Oesterreich Praetension auff Bretagne nachgesehen werden. Und wird denen Hertzogen zu Lothringen dahero auch eben das, was den Spaniern und dem Hause Oesterreich von den Königen in Franckreich opponiret.
Im übrigen ist zu mercken, daß der Hertzog zu Lothringen diese Praetension zwar nicht sonderlich getrieben, es sey weil er gesehen, daß der König in Spanien nichts ausrichten könne, oder weil er der ältesten Schwester Elisabeth einigen Vorzug zugestanden; doch soll er nachdem, bey gegebener Gelegenheit, temoigniret haben, daß er diese Praetension auff Bretagne noch nicht vergessen; wie denn auch der Hertzog zu Lothringen bey den Westpfählischen Friedens-Tractaten in denen Articulis, die er denen Käyserlichen Gesandten übergeben, ihme diese Praetension expresse reserviret.
Sechstes Capitel/ Von der Hertzoge zu Lothringen Praetension auff das Fürstenthum Orange.
IN dem Memorial, so Hertzog Franciscus zu Lothringen an. 1641 dem Reichs-Convent zu Regenspurg, wegen Restitution des Hertzogthums Lothringen und Barr, übergeben, gedencket er unter andern auch des ehemahligen Rechts auff Orange, worauff sich solches aber gründet, ist mir nicht bewust.
Francisc. Irenic. ad Burgoldens. Part. 2. p. 82.
quod extat ap. Londorp. Tom. V. Act. publ. L. 1. c. 63.
vid. Transactionem ipsam ap. Londorp. Tom. VIII. L. 9. c. 132.
vid. supr. des Kön. in Franckr. Praetens. auff Lothringen.
Du Puy des droits du Roy de France sur plusieurs Etats p. 465.
uti testatur Du Puy. d. l.
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