Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.DIese Praetension führen die Hertzoge zu Lothringen noch von dem ersten Könige der Francken, Merovaeo, und von Käyser Carolo M. her, und haben dahero die Hertzoge von Guise zu Zeiten der Könige Henrici III und IV in Franckreich sehr nach dem Königlichen Frantzösischen Throne gestrebet, denen zu Liebe Franciscus Rosarius die Genealogie der Hertzoge zu Lothringen und Barr heraus gegeben, und darinnen behauptet, daß die Vorfahren der Hertzoge zu Lothringen nicht allein von Hugone Capeto, und dessen Nachkommen, sondern auch schon von Merovaeo von Franckreich, als ihrem Erb-Reiche, verdrungen worden. Zu Behauptung dessen wird von den Lothringern angeführet: Lothringische Gründe. I. Daß die Hertzoge von der Mosel mit denen Fränckischen Königen eines Ursprunges. II. Daß Albericus Hertzog von der Mosel, des Königs Clodionis in Francken Sohn, von Merovaeo des Fränckischen Königreichs beraubet worden. III. Daß von gedachtem Clodione des Hertzogs Caroli in Lothringen Gemahlin Bonna in grader Linie abstamme. IV. Daß gemeldetem Carolo ohne dem, als einen Descendenten von Carolo M. West-Francken, oder das itzige Franckreich, nach Königs Caroli M. Tod, von rechts wegen gehöret hätte, wann er nicht von Hugone Capeto, den die Frantzosen zum Könige erwehlet, davon wäre verdrungen worden ; indessen wäre des Caroli Nachkommen ihr Recht in salvo verblieben. V. Daß Caroli männlicher Stamm zwar mit seinem Sohn, Ottone, ausgangen, dieser Otto aber habe vor seinem Ende Gothofredum, Grafen zu Ardenna, adoptiret, welcher auch von Käyser Henrico St. mit Ottonis Ländern wäre belehnet worden. VI. Daß, nachdem die Nachkommen des Gothofredi mit Gothofredo Gibboso abgangen, dessen Recht, durch die adoption des Grafen Eustachii von Bononien, auff die itzige Hertzoge zu Lothringen gebracht worden. VII. Daß Eustachius selbst, so wol von Mutter als Vater wegen, von Carolo M. abgestammet. VIII. Daß dem Hause Lothringen über dem auch ein Recht durch die Vermählung der Isabellae, Königs Caroli Audacis Tochter, mit Hertzog Renato von Anjou zugewachsen, weil des Renati Tochter, Jolantha, mit Friderico Grafen von Vaudemont vermählet worden, und all ihr Recht also auff das Hauß Lothringen gebracht. Die Frantzosen aber wenden dawider ein: Frantzösische Einwürffe. Ad I. Ob die Hertzoge von der Mosel mit denen Fränckischen Königen eines Stammes, könte durch keinen glaubwürdigen Geschichtschreiber erwiesen werden. Ad II. In den Historien findet man nirgends, daß Albericus, Hertzog an der Mosel, Clodionis Sohn gewesen, und von Merovaeo des Fränckischen Reiches beraubet worden, die von Rosario citirte Autores meldeten nichts davon; vielmehr bezeugeten einige, daß Merovaeus des Clodionis rechter Sohn gewesen. Wann man aber Albericum auch vor einen Sohn des Clodionis passiren liesse, so müste er doch nur der jüngere gewesen seyn, weil Merovaeus, nach Rosarii eigenem Bericht, dessen Vormund gewesen: zugeschweigen, daß, nach dem Zeugnüß der glaubwürdigsten Scribenten, Merovaeus der erste König der Francken gewesen, und die Fränckische Crone also Alberico nicht entwenden können. Ad III. Ob Caroli, Hertzogs zu Lothringen Gemahlin, von Clodione abstamme, stünde noch dahin; wann demselben auch also wäre, so hätte diese doch ihrem Gemahl kein Recht zur Frantzösischen Crone bringen können, weil das Salische Gesetz, so schon von Zeiten Pharamundi her üblich gewesen, alle Frauens-Persohnen davon ausschlöße. Ad IV. Wann gleich concediret werde, daß Hertzog Carolus zu Lothringen, als ein descendent des Caroli M. der Cron Franckreich wider Recht wäre beraubet worden, so konten deshalb doch die itzige Hertzoge von Lothringen nichts praetendiren, weil sie von gedachtem Carolo nicht abstammeten, dann des Caroli eintziger Sohn Otto sey ohne männliche Erben verstorben; solte er aber Töchter hinterlassen haben (welches jedoch ungewiß) so würde denselben doch das Salische Gesetze, wie schon gemeldet, im Wege stehen. Limnae Tom. IV. Addit. ad L. 5. jur. publ. c. 11. p. 887. Francisc. Irenic. ad Burgoldens. Part. 2. p. 82. vid. Francisc. Rosarii Stemma Lotharing. & Barri Ducum, Limnae. d. l. conf. Der Könige in Franckr-Praetens. auff das alte Königreich Austrasien und Lothringen. vid. Tractatus sub Titulo Discurs sur le droit pretendu par ceux de Guise sur la Couronne de France; qui extat in Vol. 1. du Recueil des choses avenues sous la Ligue p. 66. seqq. It. Les Memoires du Plesse. Part. 1. p. 608. les Epist. du Cardinal d'Ossat. L. 7. Ep. 201. p. 1101. Limnae. d. l.
DIese Praetension führen die Hertzoge zu Lothringen noch von dem ersten Könige der Francken, Merovaeo, und von Käyser Carolo M. her, und haben dahero die Hertzoge von Guise zu Zeiten der Könige Henrici III und IV in Franckreich sehr nach dem Königlichen Frantzösischen Throne gestrebet, denen zu Liebe Franciscus Rosarius die Genealogie der Hertzoge zu Lothringen und Barr heraus gegeben, und darinnen behauptet, daß die Vorfahren der Hertzoge zu Lothringen nicht allein von Hugone Capeto, und dessen Nachkommen, sondern auch schon von Merovaeo von Franckreich, als ihrem Erb-Reiche, verdrungen worden. Zu Behauptung dessen wird von den Lothringern angeführet: Lothringische Gründe. I. Daß die Hertzoge von der Mosel mit denen Fränckischen Königen eines Ursprunges. II. Daß Albericus Hertzog von der Mosel, des Königs Clodionis in Francken Sohn, von Merovaeo des Fränckischen Königreichs beraubet worden. III. Daß von gedachtem Clodione des Hertzogs Caroli in Lothringen Gemahlin Bonna in grader Linie abstamme. IV. Daß gemeldetem Carolo ohne dem, als einen Descendenten von Carolo M. West-Francken, oder das itzige Franckreich, nach Königs Caroli M. Tod, von rechts wegen gehöret hätte, wann er nicht von Hugone Capeto, den die Frantzosen zum Könige erwehlet, davon wäre verdrungen worden ; indessen wäre des Caroli Nachkommen ihr Recht in salvo verblieben. V. Daß Caroli männlicher Stamm zwar mit seinem Sohn, Ottone, ausgangen, dieser Otto aber habe vor seinem Ende Gothofredum, Grafen zu Ardenna, adoptiret, welcher auch von Käyser Henrico St. mit Ottonis Ländern wäre belehnet worden. VI. Daß, nachdem die Nachkommen des Gothofredi mit Gothofredo Gibboso abgangen, dessen Recht, durch die adoption des Grafen Eustachii von Bononien, auff die itzige Hertzoge zu Lothringen gebracht worden. VII. Daß Eustachius selbst, so wol von Mutter als Vater wegen, von Carolo M. abgestammet. VIII. Daß dem Hause Lothringen über dem auch ein Recht durch die Vermählung der Isabellae, Königs Caroli Audacis Tochter, mit Hertzog Renato von Anjou zugewachsen, weil des Renati Tochter, Jolantha, mit Friderico Grafen von Vaudemont vermählet worden, und all ihr Recht also auff das Hauß Lothringen gebracht. Die Frantzosen aber wenden dawider ein: Frantzösische Einwürffe. Ad I. Ob die Hertzoge von der Mosel mit denen Fränckischen Königen eines Stammes, könte durch keinen glaubwürdigen Geschichtschreiber erwiesen werden. Ad II. In den Historien findet man nirgends, daß Albericus, Hertzog an der Mosel, Clodionis Sohn gewesen, und von Merovaeo des Fränckischen Reiches beraubet worden, die von Rosario citirte Autores meldeten nichts davon; vielmehr bezeugeten einige, daß Merovaeus des Clodionis rechter Sohn gewesen. Wann man aber Albericum auch vor einen Sohn des Clodionis passiren liesse, so müste er doch nur der jüngere gewesen seyn, weil Merovaeus, nach Rosarii eigenem Bericht, dessen Vormund gewesen: zugeschweigen, daß, nach dem Zeugnüß der glaubwürdigsten Scribenten, Merovaeus der erste König der Francken gewesen, und die Fränckische Crone also Alberico nicht entwenden können. Ad III. Ob Caroli, Hertzogs zu Lothringen Gemahlin, von Clodione abstamme, stünde noch dahin; wann demselben auch also wäre, so hätte diese doch ihrem Gemahl kein Recht zur Frantzösischen Crone bringen können, weil das Salische Gesetz, so schon von Zeiten Pharamundi her üblich gewesen, alle Frauens-Persohnen davon ausschlöße. Ad IV. Wann gleich concediret werde, daß Hertzog Carolus zu Lothringen, als ein descendent des Caroli M. der Cron Franckreich wider Recht wäre beraubet worden, so konten deshalb doch die itzige Hertzoge von Lothringen nichts praetendiren, weil sie von gedachtem Carolo nicht abstammeten, dañ des Caroli eintziger Sohn Otto sey ohne männliche Erben verstorben; solte er aber Töchter hinterlassen haben (welches jedoch ungewiß) so würde denselben doch das Salische Gesetze, wie schon gemeldet, im Wege stehen. Limnae Tom. IV. Addit. ad L. 5. jur. publ. c. 11. p. 887. Francisc. Irenic. ad Burgoldens. Part. 2. p. 82. vid. Francisc. Rosarii Stemma Lotharing. & Barri Ducum, Limnae. d. l. conf. Der Könige in Franckr-Praetens. auff das alte Königreich Austrasien und Lothringen. vid. Tractatus sub Titulo Discurs sur le droit pretendu par ceux de Guise sur la Couronne de France; qui extat in Vol. 1. du Recueil des choses avenuës sous la Ligue p. 66. seqq. It. Les Memoires du Plesse. Part. 1. p. 608. les Epist. du Cardinal d'Ossat. L. 7. Ep. 201. p. 1101. Limnae. d. l.
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DIese Praetension führen die Hertzoge zu Lothringen noch von dem ersten Könige der Francken, Merovaeo, und von Käyser Carolo M. her, und haben dahero die Hertzoge von Guise zu Zeiten der Könige Henrici III und IV in Franckreich sehr nach dem Königlichen Frantzösischen Throne gestrebet, denen zu Liebe Franciscus Rosarius die Genealogie der Hertzoge zu Lothringen und Barr heraus gegeben, und darinnen behauptet, daß die Vorfahren der Hertzoge zu Lothringen nicht allein von Hugone Capeto, und dessen Nachkommen, sondern auch schon von Merovaeo von Franckreich, als ihrem Erb-Reiche, verdrungen worden. Zu Behauptung dessen wird von den Lothringern angeführet:
I. Daß die Hertzoge von der Mosel mit denen Fränckischen Königen eines Ursprunges.
Lothringische Gründe. II. Daß Albericus Hertzog von der Mosel, des Königs Clodionis in Francken Sohn, von Merovaeo des Fränckischen Königreichs beraubet worden.
III. Daß von gedachtem Clodione des Hertzogs Caroli in Lothringen Gemahlin Bonna in grader Linie abstamme.
IV. Daß gemeldetem Carolo ohne dem, als einen Descendenten von Carolo M. West-Francken, oder das itzige Franckreich, nach Königs Caroli M. Tod, von rechts wegen gehöret hätte, wann er nicht von Hugone Capeto, den die Frantzosen zum Könige erwehlet, davon wäre verdrungen worden ; indessen wäre des Caroli Nachkommen ihr Recht in salvo verblieben.
V. Daß Caroli männlicher Stamm zwar mit seinem Sohn, Ottone, ausgangen, dieser Otto aber habe vor seinem Ende Gothofredum, Grafen zu Ardenna, adoptiret, welcher auch von Käyser Henrico St. mit Ottonis Ländern wäre belehnet worden.
VI. Daß, nachdem die Nachkommen des Gothofredi mit Gothofredo Gibboso abgangen, dessen Recht, durch die adoption des Grafen Eustachii von Bononien, auff die itzige Hertzoge zu Lothringen gebracht worden.
VII. Daß Eustachius selbst, so wol von Mutter als Vater wegen, von Carolo M. abgestammet.
VIII. Daß dem Hause Lothringen über dem auch ein Recht durch die Vermählung der Isabellae, Königs Caroli Audacis Tochter, mit Hertzog Renato von Anjou zugewachsen, weil des Renati Tochter, Jolantha, mit Friderico Grafen von Vaudemont vermählet worden, und all ihr Recht also auff das Hauß Lothringen gebracht.
Die Frantzosen aber wenden dawider ein:
Ad I. Ob die Hertzoge von der Mosel mit denen Fränckischen Königen eines Stammes, könte durch keinen glaubwürdigen Geschichtschreiber erwiesen werden.
Frantzösische Einwürffe. Ad II. In den Historien findet man nirgends, daß Albericus, Hertzog an der Mosel, Clodionis Sohn gewesen, und von Merovaeo des Fränckischen Reiches beraubet worden, die von Rosario citirte Autores meldeten nichts davon; vielmehr bezeugeten einige, daß Merovaeus des Clodionis rechter Sohn gewesen. Wann man aber Albericum auch vor einen Sohn des Clodionis passiren liesse, so müste er doch nur der jüngere gewesen seyn, weil Merovaeus, nach Rosarii eigenem Bericht, dessen Vormund gewesen: zugeschweigen, daß, nach dem Zeugnüß der glaubwürdigsten Scribenten, Merovaeus der erste König der Francken gewesen, und die Fränckische Crone also Alberico nicht entwenden können.
Ad III. Ob Caroli, Hertzogs zu Lothringen Gemahlin, von Clodione abstamme, stünde noch dahin; wann demselben auch also wäre, so hätte diese doch ihrem Gemahl kein Recht zur Frantzösischen Crone bringen können, weil das Salische Gesetz, so schon von Zeiten Pharamundi her üblich gewesen, alle Frauens-Persohnen davon ausschlöße.
Ad IV. Wann gleich concediret werde, daß Hertzog Carolus zu Lothringen, als ein descendent des Caroli M. der Cron Franckreich wider Recht wäre beraubet worden, so konten deshalb doch die itzige Hertzoge von Lothringen nichts praetendiren, weil sie von gedachtem Carolo nicht abstammeten, dañ des Caroli eintziger Sohn Otto sey ohne männliche Erben verstorben; solte er aber Töchter hinterlassen haben (welches jedoch ungewiß) so würde denselben doch das Salische Gesetze, wie schon gemeldet, im Wege stehen.
Limnae Tom. IV. Addit. ad L. 5. jur. publ. c. 11. p. 887. Francisc. Irenic. ad Burgoldens. Part. 2. p. 82.
vid. Francisc. Rosarii Stemma Lotharing. & Barri Ducum, Limnae. d. l.
conf. Der Könige in Franckr-Praetens. auff das alte Königreich Austrasien und Lothringen.
vid. Tractatus sub Titulo Discurs sur le droit pretendu par ceux de Guise sur la Couronne de France; qui extat in Vol. 1. du Recueil des choses avenuës sous la Ligue p. 66. seqq. It. Les Memoires du Plesse. Part. 1. p. 608. les Epist. du Cardinal d'Ossat. L. 7. Ep. 201. p. 1101. Limnae. d. l.
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