Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.sumptio vor die Töchter. (3) Daß in dubio feuda censeantur haereditaria foeminea. (4) Daß Walpurgis, des Graf Henrici in Saarwerden Schwester, und Graf Friderici des ältern zu Mörs Gemahlin, nach ihres Brudern Tode anno 1396 in der Grafschafft succediret. (5) Daß sonst unnöthig gewesen, obgedachten Eberhardum Marschalck von Huneberg abzufinden. (6) Daß auch sonst Graf Nicolaus zu Mörs und Saarwerden nicht nöthig gehabt hätte seine Tochter, Johannam, da sie an Graf Johannem zu Daun vermählet worden, in faveur der Vettern renunciiren zu lassen; vielweniger hätte nachdem Graf Johann Ludwig zu Nassau-Saarbrück solch reservirtes Recht, wie Johann Jacob der letzte von solcher männlichen Linie gestorben, von ihr zu redimiren nöthig gehabt. (7) Daß in Kirchen-Lehen die Frauens-Personen nicht excludiret würden, nach dem gemeinen Sprichwort: krum Stab schleust niemand aus. III. Daß Graf Johann zu Nassau-Saarbrück anno 1551, 1557 und 1560 von den Vischöffen zu Metz mit Saarwerden belehnet worden. IV. Daß die Grafen von Nassau bißhero beständig in Possession gewesen. Auff die Lothringische Gründe wurd von denen Grafen zu Nassau-Saarbrück geantwortet: Beantwortung der Lothringischen Gründe. Ad I. Daß weder die gantze Grafschafft Metzisch Lehen, noch die drey obbenandte Oerter Mann-Lehen wären, sey schon dargethan, dessen contrarium angeführte Gründe nicht erwiesen. Dann (1) wann es auch ein feudum regale wäre (welches jedoch sehr zweiffelhafftig, weil nicht die gantze Grafschafft, sondern nur 3 Oerter Lehen wären) so würden doch auch in den Metzischen feudis regalibus die Frauenspersonen nicht excludiret, sondern es sey genung, wann solche von Masculis administriret würden. (2) De jure communi würde zwar in dubio ein feudum masculunum praesumiret, moribus Germaniae aber, und insonderheit in Lothringen und dem Metzischen, würde das contrarium praesumiret, weil daselbst alle Lehen regulariter erblich wären. (3) Die angeführten Redens-Arten: Zu rechten Lehen, zu Mann-Lehen, bemerckten in dem Lothringischen und Metzischen keine Mann-Lehen, weil daselbst, wie schon gemeldet, die Frauens-Personen in allen Lehen succedirten, und könte mit unzähligen Exempeln erwiesen werden, daß die Frauens-Personen ungehindert succediret, ob gleich dergleichen Formuln den Lehens-Briefen inseriret gewesen, ja man finde gedachte Worte in vielen Lehens-Brieffen, die denen Frauens-Personen gegeben worden. (4) Das Wort ligie bedeute in angeführtem Lehen-Reverse nichts anders, als daß er dem Bischoffe verbunden seyn wolle; wiewohl die Frauens-Personen, nach der meisten Doctorum Meynung, auch in feudis ligiis succediren könten. (5) Die Clausula reservatoria des Bischoffs zu Metz, so er dem Lehen-Brieffe des Grafen Friderici zu Mörs inseriret, beweise nichts, weil erstlich nur exemplum exempli von gedachtem Lehen-Brieffe produciret worden, und Graf Fridericus hiernächst ihme und seinen Erben sein Recht eben so wohl reserviret, wann er nachfolgende Worte dem Lehen-Reverse inseriret: Und ich in sämptlicher massen, behalte mir für mich und meine Erben solch Recht wir daran von Rechts wegen haben möchten sc. Woraus zu schliessen, daß sie wegen der Qualität solches Lehens müssen uneins gewesen seyn, und sich darüber nicht vergleichen können. (6) Der Unterscheid derer auff diß- und jenseits der Saar gelegenen Metzischen Lehen sey nicht genugsam probiret, dann die producirte Instrumenta wären entweder von den Bischöffen selbst gemachet, und könten also in propria causa nichts beweisen; oder es wären nur exempla exemplorum, die auch keinen fidem meritirten. Man finde auch keine genugsame rationem diversitatis, warumb es auff einer Seite des Flusses anders als auff der andern solte gehalten werden; in denen Metzischen und Lothringischen consuetudinibus und Statuten finde man ebenfalls nichts davon, und 20 Zeugen hätten das contrarium deponiret. (7) Die wider die Fulle von Geißpoltzheim gethane assertion praejudicire denen Grafen von Nassau nicht, dann das Lehen, deshalb sie mit gedachtem von Adel streitig gewesen, wäre kein Metzisches, sondern Saarwerdisches Lehen gewesen / welches die Grafen von Saarwerden aus ihren allodial-Gütern denselben concediret, und demselben also eine Qualität geben können, welche sie gewolt; Wann aber auch concediret würde, daß solches Stück ein Affter-Lehen der Bischöffe zu Metz gewesen, so liesse sich davon doch nicht auff die gantze Grafschafft argumentiren, weil ein Affter-Lehen auff andere conditiones, als das Principal-Lehen, verliehen werden könne. vid. late d. Consil. Goeddei quod extat in Vol. 4. Consil. Marpurg. Cons. 37. per tot, add. Sprengeri Lucerna Stat. Imp. p. 1453.
sumptio vor die Töchter. (3) Daß in dubio feuda censeantur haereditaria foeminea. (4) Daß Walpurgis, des Graf Henrici in Saarwerden Schwester, und Graf Friderici des ältern zu Mörs Gemahlin, nach ihres Brudern Tode anno 1396 in der Grafschafft succediret. (5) Daß sonst unnöthig gewesen, obgedachten Eberhardum Marschalck von Huneberg abzufinden. (6) Daß auch sonst Graf Nicolaus zu Mörs und Saarwerden nicht nöthig gehabt hätte seine Tochter, Johannam, da sie an Graf Johannem zu Daun vermählet worden, in faveur der Vettern renunciiren zu lassen; vielweniger hätte nachdem Graf Johann Ludwig zu Nassau-Saarbrück solch reservirtes Recht, wie Johann Jacob der letzte von solcher männlichen Linie gestorben, von ihr zu redimiren nöthig gehabt. (7) Daß in Kirchen-Lehen die Frauens-Personen nicht excludiret würden, nach dem gemeinen Sprichwort: krum Stab schleust niemand aus. III. Daß Graf Johann zu Nassau-Saarbrück anno 1551, 1557 und 1560 von den Vischöffen zu Metz mit Saarwerden belehnet worden. IV. Daß die Grafen von Nassau bißhero beständig in Possession gewesen. Auff die Lothringische Gründe wurd von denen Grafen zu Nassau-Saarbrück geantwortet: Beantwortung der Lothringischen Gründe. Ad I. Daß weder die gantze Grafschafft Metzisch Lehen, noch die drey obbenandte Oerter Mann-Lehen wären, sey schon dargethan, dessen contrarium angeführte Gründe nicht erwiesen. Dann (1) wann es auch ein feudum regale wäre (welches jedoch sehr zweiffelhafftig, weil nicht die gantze Grafschafft, sondern nur 3 Oerter Lehen wären) so würden doch auch in den Metzischen feudis regalibus die Frauenspersonen nicht excludiret, sondern es sey genung, wann solche von Masculis administriret würden. (2) De jure communi würde zwar in dubio ein feudum masculunum praesumiret, moribus Germaniae aber, und insonderheit in Lothringen und dem Metzischen, würde das contrarium praesumiret, weil daselbst alle Lehen regulariter erblich wären. (3) Die angeführten Redens-Arten: Zu rechten Lehen, zu Mann-Lehen, bemerckten in dem Lothringischen und Metzischen keine Mañ-Lehen, weil daselbst, wie schon gemeldet, die Frauens-Personen in allen Lehen succedirten, und könte mit unzähligen Exempeln erwiesen werden, daß die Frauens-Personen ungehindert succediret, ob gleich dergleichen Formuln den Lehens-Briefen inseriret gewesen, ja man finde gedachte Worte in vielen Lehens-Brieffen, die denen Frauens-Personen gegeben worden. (4) Das Wort ligie bedeute in angeführtem Lehen-Reverse nichts anders, als daß er dem Bischoffe verbunden seyn wolle; wiewohl die Frauens-Personen, nach der meisten Doctorum Meynung, auch in feudis ligiis succediren könten. (5) Die Clausula reservatoria des Bischoffs zu Metz, so er dem Lehen-Brieffe des Grafen Friderici zu Mörs inseriret, beweise nichts, weil erstlich nur exemplum exempli von gedachtem Lehen-Brieffe produciret worden, und Graf Fridericus hiernächst ihme und seinen Erben sein Recht eben so wohl reserviret, wann er nachfolgende Worte dem Lehen-Reverse inseriret: Und ich in sämptlicher massen, behalte mir für mich und meine Erben solch Recht wir daran von Rechts wegen haben möchten sc. Woraus zu schliessen, daß sie wegen der Qualität solches Lehens müssen uneins gewesen seyn, und sich darüber nicht vergleichen können. (6) Der Unterscheid derer auff diß- und jenseits der Saar gelegenen Metzischen Lehen sey nicht genugsam probiret, dann die producirte Instrumenta wären entweder von den Bischöffen selbst gemachet, und könten also in propria causa nichts beweisen; oder es wären nur exempla exemplorum, die auch keinen fidem meritirten. Man finde auch keine genugsame rationem diversitatis, warumb es auff einer Seite des Flusses anders als auff der andern solte gehalten werden; in denen Metzischen und Lothringischen consuetudinibus und Statuten finde man ebenfalls nichts davon, und 20 Zeugen hätten das contrarium deponiret. (7) Die wider die Fulle von Geißpoltzheim gethane assertion praejudicire denen Grafen von Nassau nicht, dann das Lehen, deshalb sie mit gedachtem von Adel streitig gewesen, wäre kein Metzisches, sondern Saarwerdisches Lehen gewesen / welches die Grafen von Saarwerden aus ihren allodial-Gütern denselben concediret, und demselben also eine Qualität geben können, welche sie gewolt; Wann aber auch concediret würde, daß solches Stück ein Affter-Lehen der Bischöffe zu Metz gewesen, so liesse sich davon doch nicht auff die gantze Grafschafft argumentiren, weil ein Affter-Lehen auff andere conditiones, als das Principal-Lehen, verliehen werden könne. vid. late d. Consil. Goeddei quod extat in Vol. 4. Consil. Marpurg. Cons. 37. per tot, add. Sprengeri Lucerna Stat. Imp. p. 1453.
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sumptio vor die Töchter. (3) Daß in dubio feuda censeantur haereditaria foeminea. (4) Daß Walpurgis, des Graf Henrici in Saarwerden Schwester, und Graf Friderici des ältern zu Mörs Gemahlin, nach ihres Brudern Tode anno 1396 in der Grafschafft succediret. (5) Daß sonst unnöthig gewesen, obgedachten Eberhardum Marschalck von Huneberg abzufinden. (6) Daß auch sonst Graf Nicolaus zu Mörs und Saarwerden nicht nöthig gehabt hätte seine Tochter, Johannam, da sie an Graf Johannem zu Daun vermählet worden, in faveur der Vettern renunciiren zu lassen; vielweniger hätte nachdem Graf Johann Ludwig zu Nassau-Saarbrück solch reservirtes Recht, wie Johann Jacob der letzte von solcher männlichen Linie gestorben, von ihr zu redimiren nöthig gehabt. (7) Daß in Kirchen-Lehen die Frauens-Personen nicht excludiret würden, nach dem gemeinen Sprichwort: krum Stab schleust niemand aus.
III. Daß Graf Johann zu Nassau-Saarbrück anno 1551, 1557 und 1560 von den Vischöffen zu Metz mit Saarwerden belehnet worden.
IV. Daß die Grafen von Nassau bißhero beständig in Possession gewesen.
Auff die Lothringische Gründe wurd von denen Grafen zu Nassau-Saarbrück geantwortet:
Ad I. Daß weder die gantze Grafschafft Metzisch Lehen, noch die drey obbenandte Oerter Mann-Lehen wären, sey schon dargethan, dessen contrarium angeführte Gründe nicht erwiesen. Dann (1) wann es auch ein feudum regale wäre (welches jedoch sehr zweiffelhafftig, weil nicht die gantze Grafschafft, sondern nur 3 Oerter Lehen wären) so würden doch auch in den Metzischen feudis regalibus die Frauenspersonen nicht excludiret, sondern es sey genung, wann solche von Masculis administriret würden. (2) De jure communi würde zwar in dubio ein feudum masculunum praesumiret, moribus Germaniae aber, und insonderheit in Lothringen und dem Metzischen, würde das contrarium praesumiret, weil daselbst alle Lehen regulariter erblich wären. (3) Die angeführten Redens-Arten: Zu rechten Lehen, zu Mann-Lehen, bemerckten in dem Lothringischen und Metzischen keine Mañ-Lehen, weil daselbst, wie schon gemeldet, die Frauens-Personen in allen Lehen succedirten, und könte mit unzähligen Exempeln erwiesen werden, daß die Frauens-Personen ungehindert succediret, ob gleich dergleichen Formuln den Lehens-Briefen inseriret gewesen, ja man finde gedachte Worte in vielen Lehens-Brieffen, die denen Frauens-Personen gegeben worden. (4) Das Wort ligie bedeute in angeführtem Lehen-Reverse nichts anders, als daß er dem Bischoffe verbunden seyn wolle; wiewohl die Frauens-Personen, nach der meisten Doctorum Meynung, auch in feudis ligiis succediren könten. (5) Die Clausula reservatoria des Bischoffs zu Metz, so er dem Lehen-Brieffe des Grafen Friderici zu Mörs inseriret, beweise nichts, weil erstlich nur exemplum exempli von gedachtem Lehen-Brieffe produciret worden, und Graf Fridericus hiernächst ihme und seinen Erben sein Recht eben so wohl reserviret, wann er nachfolgende Worte dem Lehen-Reverse inseriret: Und ich in sämptlicher massen, behalte mir für mich und meine Erben solch Recht wir daran von Rechts wegen haben möchten sc. Woraus zu schliessen, daß sie wegen der Qualität solches Lehens müssen uneins gewesen seyn, und sich darüber nicht vergleichen können. (6) Der Unterscheid derer auff diß- und jenseits der Saar gelegenen Metzischen Lehen sey nicht genugsam probiret, dann die producirte Instrumenta wären entweder von den Bischöffen selbst gemachet, und könten also in propria causa nichts beweisen; oder es wären nur exempla exemplorum, die auch keinen fidem meritirten. Man finde auch keine genugsame rationem diversitatis, warumb es auff einer Seite des Flusses anders als auff der andern solte gehalten werden; in denen Metzischen und Lothringischen consuetudinibus und Statuten finde man ebenfalls nichts davon, und 20 Zeugen hätten das contrarium deponiret. (7) Die wider die Fulle von Geißpoltzheim gethane assertion praejudicire denen Grafen von Nassau nicht, dann das Lehen, deshalb sie mit gedachtem von Adel streitig gewesen, wäre kein Metzisches, sondern Saarwerdisches Lehen gewesen / welches die Grafen von Saarwerden aus ihren allodial-Gütern denselben concediret, und demselben also eine Qualität geben können, welche sie gewolt; Wann aber auch concediret würde, daß solches Stück ein Affter-Lehen der Bischöffe zu Metz gewesen, so liesse sich davon doch nicht auff die gantze Grafschafft argumentiren, weil ein Affter-Lehen auff andere conditiones, als das Principal-Lehen, verliehen werden könne.
Beantwortung der Lothringischen Gründe.
vid. late d. Consil. Goeddei quod extat in Vol. 4. Consil. Marpurg. Cons. 37. per tot, add. Sprengeri Lucerna Stat. Imp. p. 1453.
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