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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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daß die Grafschafft ein Kunckel-Lehen sey, und der Catharinae Nachkommen Recht zur Succession gehabt hätten, der letzte solcher Linie Johannes doch kein Recht gehabt die Grafschafft auff seine Vettern, die nicht a primo acquirente abstammeten, und derer in der Belehnung mit keinem Worte gedacht würde, zu bringen; und sey die Grafschafft also wenigstens nach Johannis Tod dem Stifft heimgefallen.

IV. Daß nach Abgang der männlichen Linie der Grafen von Moers und Sarwerden, Antonius Hertzog zu Lothringen anno 1527 von dem Bischoffe zu Metz Johanne mit dieser Grafschafft belehnet worden, dahero dessen Successores schuldig wären ihres Antecessoris factum zu praestiren.

V. Daß die Pares Curiae vor Lothringen gesprochen.

Die Gründe der Grafen zu Nassau hergegen waren folgende:

Nassauische Gründe. 1. Daß nicht alles, so zu der Grafschafft Saarwerden gerechnet würde, sindern nur Burg und Stadt Saarwerden, der Hof zu Weibersweil, und die Stadt Bockenheim mit ihren pertinentien Metzisch Lehen sey, die Grafschafft aber an sich sey der Grafen zu Saarwerden allodium iederzeit gewesen, und würde dahero unbillig alles als Metzisch Lehen praetendiret. Daß sich solches aber also verhielte, würde dadurch probiret: (1) Daß die Bischöffe vor Alters und vor Henrici Aucupis Zeiten keine weltliche Güter gahabt, sondern alles, was sie ietzo besitzen, wäre ihnen seit dem von Fürsten und Herren aus Aberglauben zu Erhaltung der Seligkeit entweder geschencket oder zu Lehen auffgetragen worden; welches auch vermuthlich von den Grafen zu Saarwerden mit obbenandten 3 Stücken ihrer Grafschafft geschehen, sintemahlen man in denen alten Thurnier-Büchern befinde, daß schon um das Jahr 938 und also lange vorhero, ehe die Bischöffe solche Macht bekommen, Grafen zu Saarwerden sich bey den Thurnieren eingefunden; hergegen könte nicht dargethan werden, daß die Bischöffe zu Metz vor anno 1261, da die erste Belehnung geschehn, einiges Recht an der Grafschafft gehabt hätten: welche Muthmaßung noch mehr dadurch behauptet würde, daß in denen alten Lehen-Brieffen niemalen gemeldet würde, daß die Grafen zu Saarwerden die benannte Oerter von denen Bischöffen zu Lehen bekommen hätten, sondern sie hätten sie von den Bischöffen zu Lehen; (2) daß in dubio eine Sache nicht pro feudali, sondern allodiali gehalten würde. (3) Daß in keinem Lehen-Brieffe oder Lehen-Reverse der Grafschafft Saarwerden, sondern nur gedachter 3 Stücke, Meldung geschehe. (4) Daß die Grafschafft dem Reiche immediate unterworffen, wie aus den Reichs-Matriculn de annis 1431, 1467, 1489, und 1521. It. aus dem von dem Reich habenden Zoll-Regal auff der hohen Geleits-Strassen, u. a. d. Merckmahlen zu sehen, dahero sie nicht gantz der Bischöffe zu Metz Lehen seyn könne. (5) Daß die in der Grafschafft Saarwerden gelegene Burg und Stadt S. Laurentii mit ihren Pertinentien denen Ertz-Bischöffen zu Trier von denen Grafen zu Saarwerden geschencket, welche sie diesen wieder zu Lehen gegeben. (6) Daß wie nach Graf Henrich zu Saarwerden Tod anno 1278 zwischen der Elisabethae Kindern, und Agnetem einer Tochter des Graf Ludwigs zu Saarwerden und Gemahlin Eberhardi Marschalcken von Huneburg wegen dieser Grafschafft, Streit entstanden, die Sache endlich dahin verglichen worden, daß Elisabeth und ihre Kinder die Grafschafft Saarwerden, Eberhardus Marschalck aber die beyden Oerter Hirschland und Steinbach mit ihren Pertinentien haben solte, wogegen dieser und seine Gemahlin sich alles Anspruchs auf Saarwerden begeben; welches alles nicht geschehen könne, wann die gantze Grafschafft ein Lehen gewesen wäre. (7) Daß Henricus von Fleckenstein anno 1327 mit consens seiner Gemahlin Elisabeth die gantze Erbschafft, so ihme und seinem Erben vom Groß-Vater Henrico Grafen zu Saarwerden zugekommen, Friderico Grafen zu Saarwerden vor 400 Turonesische Pfund verkauffet.

II. Daß die 3 Oerter, nehmlich Schloß und Stadt Saarwerden, Bockenheim und Weibersweil, derer in denen Lehen-Brieffen und Lehen-Reversen gedacht würde, keine Mann-sondern Kunckel- und Erb-Lehen wären, und also auch auff die Frauens devolvirt würden; Die erbliche Qualität aber sey daraus zu erweisen: (1) daß nicht allein alle Metzische und Lothringische, sondern auch alle herumb gelegene und benachbarte Lehen, als Frantzösische, Niederländiche, Limburgische, Lüttichsche, Cölnische, Münstersche, Jülichsche, Clevische sc. solcher natur wären. (2) Daß es feuda oblata, wie oben gemeldet, in welchen die prae-

vid. late supr. alleg. Consil. Goeddaei. per tot. & Klockii Relat. Camer al. 26.

daß die Grafschafft ein Kunckel-Lehen sey, und der Catharinae Nachkommen Recht zur Succession gehabt hätten, der letzte solcher Linie Johannes doch kein Recht gehabt die Grafschafft auff seine Vettern, die nicht a primo acquirente abstammeten, und derer in der Belehnung mit keinem Worte gedacht würde, zu bringen; und sey die Grafschafft also wenigstens nach Johannis Tod dem Stifft heimgefallen.

IV. Daß nach Abgang der männlichen Linie der Grafen von Moers und Sarwerden, Antonius Hertzog zu Lothringen anno 1527 von dem Bischoffe zu Metz Johanne mit dieser Grafschafft belehnet worden, dahero dessen Successores schuldig wären ihres Antecessoris factum zu praestiren.

V. Daß die Pares Curiae vor Lothringen gesprochen.

Die Gründe der Grafen zu Nassau hergegen waren folgende:

Nassauische Gründe. 1. Daß nicht alles, so zu der Grafschafft Saarwerden gerechnet würde, sindern nur Burg und Stadt Saarwerden, der Hof zu Weibersweil, und die Stadt Bockenheim mit ihren pertinentien Metzisch Lehen sey, die Grafschafft aber an sich sey der Grafen zu Saarwerden allodium iederzeit gewesen, und würde dahero unbillig alles als Metzisch Lehen praetendiret. Daß sich solches aber also verhielte, würde dadurch probiret: (1) Daß die Bischöffe vor Alters und vor Henrici Aucupis Zeiten keine weltliche Güter gahabt, sondern alles, was sie ietzo besitzen, wäre ihnen seit dem von Fürsten und Herren aus Aberglauben zu Erhaltung der Seligkeit entweder geschencket oder zu Lehen auffgetragen worden; welches auch vermuthlich von den Grafen zu Saarwerden mit obbenandten 3 Stücken ihrer Grafschafft geschehen, sintemahlen man in denen alten Thurnier-Büchern befinde, daß schon um das Jahr 938 und also lange vorhero, ehe die Bischöffe solche Macht bekommen, Grafen zu Saarwerden sich bey den Thurnieren eingefunden; hergegen könte nicht dargethan werden, daß die Bischöffe zu Metz vor anno 1261, da die erste Belehnung geschehn, einiges Recht an der Grafschafft gehabt hätten: welche Muthmaßung noch mehr dadurch behauptet würde, daß in denen alten Lehen-Brieffen niemalen gemeldet würde, daß die Grafen zu Saarwerden die benannte Oerter von denen Bischöffen zu Lehen bekommen hätten, sondern sie hätten sie von den Bischöffen zu Lehen; (2) daß in dubio eine Sache nicht pro feudali, sondern allodiali gehalten würde. (3) Daß in keinem Lehen-Brieffe oder Lehen-Reverse der Grafschafft Saarwerden, sondern nur gedachter 3 Stücke, Meldung geschehe. (4) Daß die Grafschafft dem Reiche immediate unterworffen, wie aus den Reichs-Matriculn de annis 1431, 1467, 1489, und 1521. It. aus dem von dem Reich habenden Zoll-Regal auff der hohen Geleits-Strassen, u. a. d. Merckmahlen zu sehen, dahero sie nicht gantz der Bischöffe zu Metz Lehen seyn könne. (5) Daß die in der Grafschafft Saarwerden gelegene Burg und Stadt S. Laurentii mit ihren Pertinentien denen Ertz-Bischöffen zu Trier von denen Grafen zu Saarwerden geschencket, welche sie diesen wieder zu Lehen gegeben. (6) Daß wie nach Graf Henrich zu Saarwerden Tod anno 1278 zwischen der Elisabethae Kindern, und Agnetem einer Tochter des Graf Ludwigs zu Saarwerden und Gemahlin Eberhardi Marschalcken von Huneburg wegen dieser Grafschafft, Streit entstanden, die Sache endlich dahin verglichen worden, daß Elisabeth und ihre Kinder die Grafschafft Saarwerden, Eberhardus Marschalck aber die beyden Oerter Hirschland und Steinbach mit ihren Pertinentien haben solte, wogegen dieser und seine Gemahlin sich alles Anspruchs auf Saarwerden begeben; welches alles nicht geschehen könne, wann die gantze Grafschafft ein Lehen gewesen wäre. (7) Daß Henricus von Fleckenstein anno 1327 mit consens seiner Gemahlin Elisabeth die gantze Erbschafft, so ihme und seinem Erben vom Groß-Vater Henrico Grafen zu Saarwerden zugekommen, Friderico Grafen zu Saarwerden vor 400 Turonesische Pfund verkauffet.

II. Daß die 3 Oerter, nehmlich Schloß und Stadt Saarwerden, Bockenheim und Weibersweil, derer in denen Lehen-Brieffen und Lehen-Reversen gedacht würde, keine Mann-sondern Kunckel- und Erb-Lehen wären, und also auch auff die Frauens devolvirt würden; Die erbliche Qualität aber sey daraus zu erweisen: (1) daß nicht allein alle Metzische und Lothringische, sondern auch alle herumb gelegene und benachbarte Lehen, als Frantzösische, Niederländiche, Limburgische, Lüttichsche, Cölnische, Münstersche, Jülichsche, Clevische sc. solcher natur wären. (2) Daß es feuda oblata, wie oben gemeldet, in welchen die prae-

vid. late supr. alleg. Consil. Goeddaei. per tot. & Klockii Relat. Camer al. 26.
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daß die            Grafschafft ein Kunckel-Lehen sey, und der Catharinae Nachkommen Recht zur Succession            gehabt hätten, der letzte solcher Linie Johannes doch kein Recht gehabt die Grafschafft            auff seine Vettern, die nicht a primo acquirente abstammeten, und derer in der Belehnung            mit keinem Worte gedacht würde, zu bringen; und sey die Grafschafft also wenigstens nach            Johannis Tod dem Stifft heimgefallen.</p>
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        <p>II. Daß die 3 Oerter, nehmlich Schloß und Stadt Saarwerden, Bockenheim und Weibersweil,            derer in denen Lehen-Brieffen und Lehen-Reversen gedacht würde, keine Mann-sondern            Kunckel- und Erb-Lehen wären, und also auch auff die Frauens devolvirt würden; Die            erbliche Qualität aber sey daraus zu erweisen: (1) daß nicht allein alle Metzische und            Lothringische, sondern auch alle herumb gelegene und benachbarte Lehen, als Frantzösische,            Niederländiche, Limburgische, Lüttichsche, Cölnische, Münstersche, Jülichsche, Clevische            sc. solcher natur wären. (2) Daß es feuda oblata, wie oben gemeldet, in welchen die prae-
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[648/0559] daß die Grafschafft ein Kunckel-Lehen sey, und der Catharinae Nachkommen Recht zur Succession gehabt hätten, der letzte solcher Linie Johannes doch kein Recht gehabt die Grafschafft auff seine Vettern, die nicht a primo acquirente abstammeten, und derer in der Belehnung mit keinem Worte gedacht würde, zu bringen; und sey die Grafschafft also wenigstens nach Johannis Tod dem Stifft heimgefallen. IV. Daß nach Abgang der männlichen Linie der Grafen von Moers und Sarwerden, Antonius Hertzog zu Lothringen anno 1527 von dem Bischoffe zu Metz Johanne mit dieser Grafschafft belehnet worden, dahero dessen Successores schuldig wären ihres Antecessoris factum zu praestiren. V. Daß die Pares Curiae vor Lothringen gesprochen. Die Gründe der Grafen zu Nassau hergegen waren folgende: 1. Daß nicht alles, so zu der Grafschafft Saarwerden gerechnet würde, sindern nur Burg und Stadt Saarwerden, der Hof zu Weibersweil, und die Stadt Bockenheim mit ihren pertinentien Metzisch Lehen sey, die Grafschafft aber an sich sey der Grafen zu Saarwerden allodium iederzeit gewesen, und würde dahero unbillig alles als Metzisch Lehen praetendiret. Daß sich solches aber also verhielte, würde dadurch probiret: (1) Daß die Bischöffe vor Alters und vor Henrici Aucupis Zeiten keine weltliche Güter gahabt, sondern alles, was sie ietzo besitzen, wäre ihnen seit dem von Fürsten und Herren aus Aberglauben zu Erhaltung der Seligkeit entweder geschencket oder zu Lehen auffgetragen worden; welches auch vermuthlich von den Grafen zu Saarwerden mit obbenandten 3 Stücken ihrer Grafschafft geschehen, sintemahlen man in denen alten Thurnier-Büchern befinde, daß schon um das Jahr 938 und also lange vorhero, ehe die Bischöffe solche Macht bekommen, Grafen zu Saarwerden sich bey den Thurnieren eingefunden; hergegen könte nicht dargethan werden, daß die Bischöffe zu Metz vor anno 1261, da die erste Belehnung geschehn, einiges Recht an der Grafschafft gehabt hätten: welche Muthmaßung noch mehr dadurch behauptet würde, daß in denen alten Lehen-Brieffen niemalen gemeldet würde, daß die Grafen zu Saarwerden die benannte Oerter von denen Bischöffen zu Lehen bekommen hätten, sondern sie hätten sie von den Bischöffen zu Lehen; (2) daß in dubio eine Sache nicht pro feudali, sondern allodiali gehalten würde. (3) Daß in keinem Lehen-Brieffe oder Lehen-Reverse der Grafschafft Saarwerden, sondern nur gedachter 3 Stücke, Meldung geschehe. (4) Daß die Grafschafft dem Reiche immediate unterworffen, wie aus den Reichs-Matriculn de annis 1431, 1467, 1489, und 1521. It. aus dem von dem Reich habenden Zoll-Regal auff der hohen Geleits-Strassen, u. a. d. Merckmahlen zu sehen, dahero sie nicht gantz der Bischöffe zu Metz Lehen seyn könne. (5) Daß die in der Grafschafft Saarwerden gelegene Burg und Stadt S. Laurentii mit ihren Pertinentien denen Ertz-Bischöffen zu Trier von denen Grafen zu Saarwerden geschencket, welche sie diesen wieder zu Lehen gegeben. (6) Daß wie nach Graf Henrich zu Saarwerden Tod anno 1278 zwischen der Elisabethae Kindern, und Agnetem einer Tochter des Graf Ludwigs zu Saarwerden und Gemahlin Eberhardi Marschalcken von Huneburg wegen dieser Grafschafft, Streit entstanden, die Sache endlich dahin verglichen worden, daß Elisabeth und ihre Kinder die Grafschafft Saarwerden, Eberhardus Marschalck aber die beyden Oerter Hirschland und Steinbach mit ihren Pertinentien haben solte, wogegen dieser und seine Gemahlin sich alles Anspruchs auf Saarwerden begeben; welches alles nicht geschehen könne, wann die gantze Grafschafft ein Lehen gewesen wäre. (7) Daß Henricus von Fleckenstein anno 1327 mit consens seiner Gemahlin Elisabeth die gantze Erbschafft, so ihme und seinem Erben vom Groß-Vater Henrico Grafen zu Saarwerden zugekommen, Friderico Grafen zu Saarwerden vor 400 Turonesische Pfund verkauffet. Nassauische Gründe. II. Daß die 3 Oerter, nehmlich Schloß und Stadt Saarwerden, Bockenheim und Weibersweil, derer in denen Lehen-Brieffen und Lehen-Reversen gedacht würde, keine Mann-sondern Kunckel- und Erb-Lehen wären, und also auch auff die Frauens devolvirt würden; Die erbliche Qualität aber sey daraus zu erweisen: (1) daß nicht allein alle Metzische und Lothringische, sondern auch alle herumb gelegene und benachbarte Lehen, als Frantzösische, Niederländiche, Limburgische, Lüttichsche, Cölnische, Münstersche, Jülichsche, Clevische sc. solcher natur wären. (2) Daß es feuda oblata, wie oben gemeldet, in welchen die prae- vid. late supr. alleg. Consil. Goeddaei. per tot. & Klockii Relat. Camer al. 26.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 648. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/559>, abgerufen am 22.11.2024.