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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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ES ist dieses Kloster in der denen Fürsten von Fürstenberg zustehenden Grafschafft Heiligenberg gelegen, und haben die Fürsten von Fürstenberg, als Grafen zu Heiligenberg, die Schutz-Schirm, Malefitz- und andere Gerechtigkeiten darüber , deshalb zwischen denen Grafen oder itzo Fürsten von Fürstenberg, und den Aebten gedachten Klosters, schon von vielen Jahren her, nicht allein wegen der Landes-Fürstlichen Obrigkeit, sondern auch wegen der Criminal-JCtion, des meri Imperii, und andern Gerechtigkeiten gestritten worden, und ließ Graf Joachim zu Fürstenberg und Heiligenberg anno 1598 die von dem Praelaten angeschlagene öffentliche Mandata, worinnen enthalten, wie die allda einquartirte Soldaten sich halten und leben solten, abreißen.

Die Landes-Fürstliche Obrigkeit suchen die Fürsten von Fürstenberg hauptsäglich damit zu behaupten:

Fürstenbergische Gründe. I. Daß das Gottes-Hauß oder Kloster Salmans, weil es mitten in ihrem territorio gelegen, also auch de territorio seyn müsse.

II. Daß Ihnen annoch solche Hoheiten und Gerechtigkeiten über das Kloster zustünden, die ein klares Merckmahl der ehemahlen zugestandenen Superiorität zeigeten.

Die Criminal-JCtion, das merum Imperium, und andere Gerechtigkeiten, werden mit der Possession behauptet.

Des Abts Einwürffe. Es wird aber von Seiten des Kloster wider die praetendirte Landes-Fürstliche Hoheit eingewendet, daß dieses Kloster anno 1230 zur Zeit der Hertzoge in Schwaben, welche das Lintzgow pleno dominii jure besessen, erbauet worden, und hätte Conradus III Röm. Käyser und Hertzog in Schwaben, mit dero gutem Wissen und Willen schon anno 1142 dieses Kloster von dem Lintzgöwischen Tractu eximiret, und dem Reiche immediate unterworffen, wodurch denen Grafen zu Heiligenberg gar kein Praejuditz geschehen, weil selbe dazumahl nichts anders als Vicarii und zeitliche Administratores gewesen; ja gesetzt, daß sie das Land als ein Lehen inne gehabt, so hätten doch die Käyser dazumahl freye Macht gehabt, dergleichen Exemptiones zu thun. Von solcher Zeit an wären die Aebte ohnwidersprechlich vor Stände des Reichs gehalten worden, und hätten die hohe und niedrige JCtion ungehindert execiret; der Blut-Vann aber und andere Actus wären von denen Praelaten denen Herren Grafen nur übertragen worden.

Der Possession des meri Imperii und andern Gerechtigkeiten setzen die Aebte die von den Käysern erhaltene Privilegia entgegen, als denen solche zuwider wären. sc.

Anderes Capitel/ Von des Fürstl. Hauses Fürstenberg Praetension auff die Sultzische Erbschafft.

ALs Graf Johann Ludwig von Sultz, der letzte seines Geschlechts Männlichen Stammes, anno 1687 verfiel, und 2 Töchter hinter sich verließ, nehmlich Mariam Annam, des Fürst Ferdinands zu Schwartzenberg Gemahlin, und Mariam Theresiam Felicitatem, des Graf Frobenii Ferdinands von Fürstenberg Gemahlin, haben sich diese einer Theilung der väterlichen Verlassenschafft verglichen. Alldieweil aber des letzt abgestorbenen Grafen zu Sultz Groß-Vaters Schwester, Fr. Elisabeth, bey ihrer Verheyrathung an Graf Fridrichen zu Fürstenberg diesem Fall nicht renunciiret, sondern sie sich vielmehr, bey der Vermählung, ausdrücklich vorbehalten, daß, wann die Grafen zu Sultz ohne männliche Erben abstürben, ihr und ihren Erben ihr Erb-Recht verbleiben solte: So vermeynet das Fürstl. Hauß Fürstenberg eine nähere Berechtigung zu diesen Gräflichen Gütern (als welche aus lauter Erb- oder Kunckel-Lehen bestanden) als die letzten Frauen Töchter zu haben; gleichsam wie zu einem fideicommisso universali, darinnen nicht des Verstorbenen heredis rogati Erben, sondern dem Constituenten des Fideicommissi succediret werden müste; jedoch dergestalt, daß denen Töchtern die Legitima aus der väterlichen Verlassenschafft gebühre. Die Renunciation sey dazumahl von der Elisabeth, nur bloß dero Herrn Bruder zum besten geschehen, und dahero mit Vorbehalt des Rückfalles, wann der männliche Stamm zum Abgang käme. Da nun der

vid. Klock Tom. 1. Cons. 11.
vid. Spener in hist. Insign. L. 3. c. 19. §. 6. Imhoff not. Procer. L. 3. c. 28. §. 2.
vid. Klock. d. l. n. 1.
vid. late Klock. d. Cons. per tot.
Spener d. l. Imhoff d. l. Franckenb. im Europ. Herold. Part. 1. p. 586. add. Zeiler Itin. Germ. Part. 2. p. 353. & 354.
vid. Klock. d. Consil. per tot.

ES ist dieses Kloster in der denen Fürsten von Fürstenberg zustehenden Grafschafft Heiligenberg gelegen, uñ haben die Fürsten von Fürstenberg, als Grafen zu Heiligenberg, die Schutz-Schirm, Malefitz- und andere Gerechtigkeiten darüber , deshalb zwischen denen Grafen oder itzo Fürsten von Fürstenberg, und den Aebten gedachten Klosters, schon von vielen Jahren her, nicht allein wegen der Landes-Fürstlichen Obrigkeit, sondern auch wegen der Criminal-JCtion, des meri Imperii, und andern Gerechtigkeiten gestritten worden, und ließ Graf Joachim zu Fürstenberg und Heiligenberg anno 1598 die von dem Praelaten angeschlagene öffentliche Mandata, worinnen enthalten, wie die allda einquartirte Soldaten sich halten und leben solten, abreißen.

Die Landes-Fürstliche Obrigkeit suchen die Fürsten von Fürstenberg hauptsäglich damit zu behaupten:

Fürstenbergische Gründe. I. Daß das Gottes-Hauß oder Kloster Salmans, weil es mitten in ihrem territorio gelegen, also auch de territorio seyn müsse.

II. Daß Ihnen annoch solche Hoheiten und Gerechtigkeiten über das Kloster zustünden, die ein klares Merckmahl der ehemahlen zugestandenen Superiorität zeigeten.

Die Criminal-JCtion, das merum Imperium, und andere Gerechtigkeiten, werden mit der Possession behauptet.

Des Abts Einwürffe. Es wird aber von Seiten des Kloster wider die praetendirte Landes-Fürstliche Hoheit eingewendet, daß dieses Kloster anno 1230 zur Zeit der Hertzoge in Schwaben, welche das Lintzgow pleno dominii jure besessen, erbauet worden, und hätte Conradus III Röm. Käyser und Hertzog in Schwaben, mit dero gutem Wissen und Willen schon anno 1142 dieses Kloster von dem Lintzgöwischen Tractu eximiret, und dem Reiche immediate unterworffen, wodurch denen Grafen zu Heiligenberg gar kein Praejuditz geschehen, weil selbe dazumahl nichts anders als Vicarii und zeitliche Administratores gewesen; ja gesetzt, daß sie das Land als ein Lehen inne gehabt, so hätten doch die Käyser dazumahl freye Macht gehabt, dergleichen Exemptiones zu thun. Von solcher Zeit an wären die Aebte ohnwidersprechlich vor Stände des Reichs gehalten worden, und hätten die hohe und niedrige JCtion ungehindert execiret; der Blut-Vann aber und andere Actus wären von denen Praelaten denen Herren Grafen nur übertragen worden.

Der Possession des meri Imperii und andern Gerechtigkeiten setzen die Aebte die von den Käysern erhaltene Privilegia entgegen, als denen solche zuwider wären. sc.

Anderes Capitel/ Von des Fürstl. Hauses Fürstenberg Praetension auff die Sultzische Erbschafft.

ALs Graf Johann Ludwig von Sultz, der letzte seines Geschlechts Männlichen Stammes, anno 1687 verfiel, und 2 Töchter hinter sich verließ, nehmlich Mariam Annam, des Fürst Ferdinands zu Schwartzenberg Gemahlin, und Mariam Theresiam Felicitatem, des Graf Frobenii Ferdinands von Fürstenberg Gemahlin, haben sich diese einer Theilung der väterlichen Verlassenschafft verglichen. Alldieweil aber des letzt abgestorbenen Grafen zu Sultz Groß-Vaters Schwester, Fr. Elisabeth, bey ihrer Verheyrathung an Graf Fridrichen zu Fürstenberg diesem Fall nicht renunciiret, sondern sie sich vielmehr, bey der Vermählung, ausdrücklich vorbehalten, daß, wann die Grafen zu Sultz ohne männliche Erben abstürben, ihr und ihren Erben ihr Erb-Recht verbleiben solte: So vermeynet das Fürstl. Hauß Fürstenberg eine nähere Berechtigung zu diesen Gräflichen Gütern (als welche aus lauter Erb- oder Kunckel-Lehen bestanden) als die letzten Frauen Töchter zu haben; gleichsam wie zu einem fideicommisso universali, darinnen nicht des Verstorbenen heredis rogati Erben, sondern dem Constituenten des Fideicommissi succediret werden müste; jedoch dergestalt, daß denen Töchtern die Legitima aus der väterlichen Verlassenschafft gebühre. Die Renunciation sey dazumahl von der Elisabeth, nur bloß dero Herrn Bruder zum besten geschehen, und dahero mit Vorbehalt des Rückfalles, wann der männliche Stamm zum Abgang käme. Da nun der

vid. Klock Tom. 1. Cons. 11.
vid. Spener in hist. Insign. L. 3. c. 19. §. 6. Imhoff not. Procer. L. 3. c. 28. §. 2.
vid. Klock. d. l. n. 1.
vid. late Klock. d. Cons. per tot.
Spener d. l. Imhoff d. l. Franckenb. im Europ. Herold. Part. 1. p. 586. add. Zeiler Itin. Germ. Part. 2. p. 353. & 354.
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        <p>Der Possession des meri Imperii und andern Gerechtigkeiten setzen die Aebte die von den            Käysern erhaltene Privilegia entgegen, als denen solche zuwider wären. sc. <note place="foot">vid. Klock. d. Consil. per tot.</note></p>
        <p>Anderes Capitel/ Von des Fürstl. Hauses Fürstenberg Praetension auff die Sultzische            Erbschafft.</p>
        <p>ALs Graf Johann Ludwig von Sultz, der letzte seines Geschlechts Männlichen Stammes, anno            1687 verfiel, und 2 Töchter hinter sich verließ, nehmlich Mariam Annam, des Fürst            Ferdinands zu Schwartzenberg Gemahlin, und Mariam Theresiam Felicitatem, des Graf Frobenii            Ferdinands von Fürstenberg Gemahlin, haben sich diese einer Theilung der väterlichen            Verlassenschafft verglichen. Alldieweil aber des letzt abgestorbenen Grafen zu Sultz            Groß-Vaters Schwester, Fr. Elisabeth, bey ihrer Verheyrathung an Graf Fridrichen zu            Fürstenberg diesem Fall nicht renunciiret, sondern sie sich vielmehr, bey der Vermählung,            ausdrücklich vorbehalten, daß, wann die Grafen zu Sultz ohne männliche Erben abstürben,            ihr und ihren Erben ihr Erb-Recht verbleiben solte: So vermeynet das Fürstl. Hauß            Fürstenberg eine nähere Berechtigung zu diesen Gräflichen Gütern (als welche aus lauter            Erb- oder Kunckel-Lehen bestanden) als die letzten Frauen Töchter zu haben; gleichsam wie            zu einem fideicommisso universali, darinnen nicht des Verstorbenen heredis rogati Erben,            sondern dem Constituenten des Fideicommissi succediret werden müste; jedoch dergestalt,            daß denen Töchtern die Legitima aus der väterlichen Verlassenschafft gebühre. Die            Renunciation sey dazumahl von der Elisabeth, nur bloß dero Herrn Bruder zum besten            geschehen, und dahero mit Vorbehalt des Rückfalles, wann der männliche Stamm zum Abgang            käme. Da nun der
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[622/0533] ES ist dieses Kloster in der denen Fürsten von Fürstenberg zustehenden Grafschafft Heiligenberg gelegen, uñ haben die Fürsten von Fürstenberg, als Grafen zu Heiligenberg, die Schutz-Schirm, Malefitz- und andere Gerechtigkeiten darüber , deshalb zwischen denen Grafen oder itzo Fürsten von Fürstenberg, und den Aebten gedachten Klosters, schon von vielen Jahren her, nicht allein wegen der Landes-Fürstlichen Obrigkeit, sondern auch wegen der Criminal-JCtion, des meri Imperii, und andern Gerechtigkeiten gestritten worden, und ließ Graf Joachim zu Fürstenberg und Heiligenberg anno 1598 die von dem Praelaten angeschlagene öffentliche Mandata, worinnen enthalten, wie die allda einquartirte Soldaten sich halten und leben solten, abreißen. Die Landes-Fürstliche Obrigkeit suchen die Fürsten von Fürstenberg hauptsäglich damit zu behaupten: I. Daß das Gottes-Hauß oder Kloster Salmans, weil es mitten in ihrem territorio gelegen, also auch de territorio seyn müsse. Fürstenbergische Gründe. II. Daß Ihnen annoch solche Hoheiten und Gerechtigkeiten über das Kloster zustünden, die ein klares Merckmahl der ehemahlen zugestandenen Superiorität zeigeten. Die Criminal-JCtion, das merum Imperium, und andere Gerechtigkeiten, werden mit der Possession behauptet. Es wird aber von Seiten des Kloster wider die praetendirte Landes-Fürstliche Hoheit eingewendet, daß dieses Kloster anno 1230 zur Zeit der Hertzoge in Schwaben, welche das Lintzgow pleno dominii jure besessen, erbauet worden, und hätte Conradus III Röm. Käyser und Hertzog in Schwaben, mit dero gutem Wissen und Willen schon anno 1142 dieses Kloster von dem Lintzgöwischen Tractu eximiret, und dem Reiche immediate unterworffen, wodurch denen Grafen zu Heiligenberg gar kein Praejuditz geschehen, weil selbe dazumahl nichts anders als Vicarii und zeitliche Administratores gewesen; ja gesetzt, daß sie das Land als ein Lehen inne gehabt, so hätten doch die Käyser dazumahl freye Macht gehabt, dergleichen Exemptiones zu thun. Von solcher Zeit an wären die Aebte ohnwidersprechlich vor Stände des Reichs gehalten worden, und hätten die hohe und niedrige JCtion ungehindert execiret; der Blut-Vann aber und andere Actus wären von denen Praelaten denen Herren Grafen nur übertragen worden. Des Abts Einwürffe. Der Possession des meri Imperii und andern Gerechtigkeiten setzen die Aebte die von den Käysern erhaltene Privilegia entgegen, als denen solche zuwider wären. sc. Anderes Capitel/ Von des Fürstl. Hauses Fürstenberg Praetension auff die Sultzische Erbschafft. ALs Graf Johann Ludwig von Sultz, der letzte seines Geschlechts Männlichen Stammes, anno 1687 verfiel, und 2 Töchter hinter sich verließ, nehmlich Mariam Annam, des Fürst Ferdinands zu Schwartzenberg Gemahlin, und Mariam Theresiam Felicitatem, des Graf Frobenii Ferdinands von Fürstenberg Gemahlin, haben sich diese einer Theilung der väterlichen Verlassenschafft verglichen. Alldieweil aber des letzt abgestorbenen Grafen zu Sultz Groß-Vaters Schwester, Fr. Elisabeth, bey ihrer Verheyrathung an Graf Fridrichen zu Fürstenberg diesem Fall nicht renunciiret, sondern sie sich vielmehr, bey der Vermählung, ausdrücklich vorbehalten, daß, wann die Grafen zu Sultz ohne männliche Erben abstürben, ihr und ihren Erben ihr Erb-Recht verbleiben solte: So vermeynet das Fürstl. Hauß Fürstenberg eine nähere Berechtigung zu diesen Gräflichen Gütern (als welche aus lauter Erb- oder Kunckel-Lehen bestanden) als die letzten Frauen Töchter zu haben; gleichsam wie zu einem fideicommisso universali, darinnen nicht des Verstorbenen heredis rogati Erben, sondern dem Constituenten des Fideicommissi succediret werden müste; jedoch dergestalt, daß denen Töchtern die Legitima aus der väterlichen Verlassenschafft gebühre. Die Renunciation sey dazumahl von der Elisabeth, nur bloß dero Herrn Bruder zum besten geschehen, und dahero mit Vorbehalt des Rückfalles, wann der männliche Stamm zum Abgang käme. Da nun der vid. Klock Tom. 1. Cons. 11. vid. Spener in hist. Insign. L. 3. c. 19. §. 6. Imhoff not. Procer. L. 3. c. 28. §. 2. vid. Klock. d. l. n. 1. vid. late Klock. d. Cons. per tot. Spener d. l. Imhoff d. l. Franckenb. im Europ. Herold. Part. 1. p. 586. add. Zeiler Itin. Germ. Part. 2. p. 353. & 354. vid. Klock. d. Consil. per tot.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 622. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/533>, abgerufen am 17.09.2024.