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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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hoch gegen die Churfürstl. Gesandten tractiret, daß diese nöthig befunden ihre honneurs in der Käyserl. Wahl-Capitulation zu verwahren.

Zehendes Capitel, Reichs Praetension auff dasjenige, so die Venetianer von dem Hertzogthum Friaul besitzen.

ES ist zwar bereits im vorigen Cap. in genere von der Reichs praetension auff alle diejenigen auff Friaul in specie zu handeln; Weil aber die Venetianer den rechtmäßigen Besitz dieses Hertzogthums, über vorgemeldete, noch durch ein und andere special Gründe zu behaupten pflegen, so habe dieselbe allhie aparte hersetzen wollen; Es bestehen solche aber hierin:

Der Venetianer Gründe. I. Daß Käyser Carolus IV, Fridericus III, und Maximilianus I, von denen Venetianern große Summen Geldes auffgenommen, und ihnen davor Friaul, die Tarviser Marck, und andere Oerter versetzet; Weil aber das Gelb abgeredeter maßen nicht restituiret worden, hätten sie ihr Unterpfand mit Recht in possession genommen.

II. Daß sie es nachdem auch jure belli acquiriret. Dann wie Käyser Maximilianus I, König Ludovicus XII in Franckreich, König Henricus VIII in Engeland, König Ferdinandus in Spanien, der Pabst, und viele Italiänische Fürsten eine Ligue wieder die Republique gemachet, wäre unter andern auch Friaul dazumahl verlohren gangen; welches sie aber durch die Waffen nachdem wieder recuperiret hätten.

Von Seiten des Reichs wird darauff geantwortet:

Ad I. Friaul sey ein unstreitig Stück Des Reichs Antwort. des Reichs, und hätte also ohne dessen Consens von gemeldeten Käysern nicht verpfändet oder alieniret werden können. Unter solchen Verpfändungen würde allezeit die Clausula: salvo jure Imperii, verstanden. Ja daß obgedachte Käyser auch nicht die Intention gehabt, die Oberherrschafft zugleich mit auff die Venetianer zu transferiren, sey daraus abzunehmen, daß sie nach Amelot de la Houssaie Bericht, ihnen die Benennung der Patriarchen zu Aquileja vorbehalten.

Ad II. Durch die Recuperation hätten sie ein mehrers Recht nicht erhalten können, als sie vorhin gehabt, nehmlich das Dominium utile, so ihnen verpfändet gewesen;

Die Venetianer sind bißhero in possession Itziger Zustand. geblieben, ohne das Reich deshalb zu erkennen; Doch stehet es dahin, ob das Reich sich seines Anspruches begeben; Zumahlen noch Käyser Ferdinandus II ann. 1628 zu vindicirung des Reichs Rechts in der Stadt aquileja eine solenne protestation , wegen des von dem Pabst daselbst erwehlten Patriarchen, thun laßen.

Eilfftes Capitel, Von des Käysers Praetension, die Patriarchen zu Aquileja oder Aglar zu nominiren.

AUs kurtz vorhergehendem Cap. erhellet, daß das Hertzogthum Friaul vorhin zum Reiche gehöret, von denen Käysern aber denen Venetianern versetzet, und von diesen nachmahls, wegen nicht erfolgter Bezahlung occupiret worden. Es ist aber zu mercken, daß die Käyser bey der Verpfändung ihnen das Recht, die Patriarchen zu Aquileja zu benennen, vorbehalten; dahero es auch geschahe, daß wie um das Jahr 1629 der Pabst einen Praelaten von Venedig mit gedachtem Patriarchat versehen hatte, der Käyser darwieder solenniter protestiren ließ. Weil die Venetianer aber diesen Rest der Käyserlichen Hoheit in dem ihnen zustehenden Theil von Friaul gerne gehoben wissen wolten, erfunden sie dieses Expediens, und gaben dem Patriarchen die Macht, ihme iedesmahl

vid. Interest des Princes p. 167. & 189. Arnelot de la Houssaie en son hist. du Gouvernement de Venise. p. 151.
Conring. de Fin. Lib. 4. Annot. ad L. 1. c. 4. §. 8. Interest des Princes d. l. Megiser. de Republ. Venet. c. 29.
d. l. p. 151.
quae extat in supplemento Londorpii. Tom. III. L. 1. p. 3. & in Theatro Europ. ad d. ann.
Protestatio extat in Supplemento Londorpii Tom. 3. L. 1. c. 3. & in Theatr. Europ. ad ann 1629.

hoch gegen die Churfürstl. Gesandten tractiret, daß diese nöthig befunden ihre honneurs in der Käyserl. Wahl-Capitulation zu verwahren.

Zehendes Capitel, Reichs Praetension auff dasjenige, so die Venetianer von dem Hertzogthum Friaul besitzen.

ES ist zwar bereits im vorigen Cap. in genere von der Reichs praetension auff alle diejenigen auff Friaul in specie zu handeln; Weil aber die Venetianer den rechtmäßigen Besitz dieses Hertzogthums, über vorgemeldete, noch durch ein und andere special Gründe zu behaupten pflegen, so habe dieselbe allhie aparte hersetzen wollen; Es bestehen solche aber hierin:

Der Venetianer Gründe. I. Daß Käyser Carolus IV, Fridericus III, und Maximilianus I, von denen Venetianern große Summen Geldes auffgenommen, und ihnen davor Friaul, die Tarviser Marck, und andere Oerter versetzet; Weil aber das Gelb abgeredeter maßen nicht restituiret worden, hätten sie ihr Unterpfand mit Recht in possession genommen.

II. Daß sie es nachdem auch jure belli acquiriret. Dann wie Käyser Maximilianus I, König Ludovicus XII in Franckreich, König Henricus VIII in Engeland, König Ferdinandus in Spanien, der Pabst, und viele Italiänische Fürsten eine Ligue wieder die Republique gemachet, wäre unter andern auch Friaul dazumahl verlohren gangen; welches sie aber durch die Waffen nachdem wieder recuperiret hätten.

Von Seiten des Reichs wird darauff geantwortet:

Ad I. Friaul sey ein unstreitig Stück Des Reichs Antwort. des Reichs, und hätte also ohne dessen Consens von gemeldeten Käysern nicht verpfändet oder alieniret werden können. Unter solchen Verpfändungẽ würde allezeit die Clausula: salvo jure Imperii, verstanden. Ja daß obgedachte Käyser auch nicht die Intention gehabt, die Oberherrschafft zugleich mit auff die Venetianer zu transferiren, sey daraus abzunehmen, daß sie nach Amelot de la Houssaie Bericht, ihnen die Benennung der Patriarchen zu Aquileja vorbehalten.

Ad II. Durch die Recuperation hätten sie ein mehrers Recht nicht erhalten können, als sie vorhin gehabt, nehmlich das Dominium utile, so ihnen verpfändet gewesen;

Die Venetianer sind bißhero in possession Itziger Zustand. geblieben, ohne das Reich deshalb zu erkennen; Doch stehet es dahin, ob das Reich sich seines Anspruches begeben; Zumahlen noch Käyser Ferdinandus II ann. 1628 zu vindicirung des Reichs Rechts in der Stadt aquileja eine solenne protestation , wegen des von dem Pabst daselbst erwehlten Patriarchen, thun laßen.

Eilfftes Capitel, Von des Käysers Praetension, die Patriarchen zu Aquileja oder Aglar zu nominiren.

AUs kurtz vorhergehendem Cap. erhellet, daß das Hertzogthum Friaul vorhin zum Reiche gehöret, von denen Käysern aber denen Venetianern versetzet, und von diesen nachmahls, wegen nicht erfolgter Bezahlung occupiret worden. Es ist aber zu mercken, daß die Käyser bey der Verpfändung ihnen das Recht, die Patriarchen zu Aquileja zu benennen, vorbehalten; dahero es auch geschahe, daß wie um das Jahr 1629 der Pabst einen Praelaten von Venedig mit gedachtem Patriarchat versehen hatte, der Käyser darwieder solenniter protestiren ließ. Weil die Venetianer aber diesen Rest der Käyserlichen Hoheit in dem ihnen zustehenden Theil von Friaul gerne gehoben wissen wolten, erfunden sie dieses Expediens, und gaben dem Patriarchen die Macht, ihme iedesmahl

vid. Interest des Princes p. 167. & 189. Arnelot de la Houssaie en son hist. du Gouvernement de Venise. p. 151.
Conring. de Fin. Lib. 4. Annot. ad L. 1. c. 4. §. 8. Interest des Princes d. l. Megiser. de Republ. Venet. c. 29.
d. l. p. 151.
quae extat in supplemento Londorpii. Tom. III. L. 1. p. 3. & in Theatro Europ. ad d. ann.
Protestatio extat in Supplemento Londorpii Tom. 3. L. 1. c. 3. & in Theatr. Europ. ad ann 1629.
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        <p>II. Daß sie es nachdem auch jure belli acquiriret. Dann wie Käyser Maximilianus I, König            Ludovicus XII in Franckreich, König Henricus VIII in Engeland, König Ferdinandus in            Spanien, der Pabst, und viele Italiänische Fürsten eine Ligue wieder die Republique            gemachet, wäre unter andern auch Friaul dazumahl verlohren gangen; welches sie aber durch            die Waffen nachdem wieder recuperiret hätten.</p>
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        <p>Ad II. Durch die Recuperation hätten sie ein mehrers Recht nicht erhalten können, als sie            vorhin gehabt, nehmlich das Dominium utile, so ihnen verpfändet gewesen;</p>
        <p>Die Venetianer sind bißhero in possession <note place="right">Itziger Zustand.</note>            geblieben, ohne das Reich deshalb zu erkennen; Doch stehet es dahin, ob das Reich sich            seines Anspruches begeben; Zumahlen noch Käyser Ferdinandus II ann. 1628 zu vindicirung            des Reichs Rechts in der Stadt aquileja eine solenne protestation <note place="foot">quae              extat in supplemento Londorpii. Tom. III. L. 1. p. 3. &amp; in Theatro Europ. ad d.              ann.</note>, wegen des von dem Pabst daselbst erwehlten Patriarchen, thun laßen.</p>
        <p>Eilfftes Capitel, Von des Käysers Praetension, die Patriarchen zu Aquileja oder Aglar zu            nominiren.</p>
        <p>AUs kurtz vorhergehendem Cap. erhellet, daß das Hertzogthum Friaul vorhin zum Reiche            gehöret, von denen Käysern aber denen Venetianern versetzet, und von diesen nachmahls,            wegen nicht erfolgter Bezahlung occupiret worden. Es ist aber zu mercken, daß die Käyser            bey der Verpfändung ihnen das Recht, die Patriarchen zu Aquileja zu benennen, vorbehalten;            dahero es auch geschahe, daß wie um das Jahr 1629 der Pabst einen Praelaten von Venedig            mit gedachtem Patriarchat versehen <note place="foot">Protestatio extat in Supplemento              Londorpii Tom. 3. L. 1. c. 3. &amp; in Theatr. Europ. ad ann 1629.</note> hatte, der            Käyser darwieder solenniter protestiren ließ. Weil die Venetianer aber diesen Rest der            Käyserlichen Hoheit in dem ihnen zustehenden Theil von Friaul gerne gehoben wissen wolten,            erfunden sie dieses Expediens, und gaben dem Patriarchen die Macht, ihme iedesmahl
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[25/0053] hoch gegen die Churfürstl. Gesandten tractiret, daß diese nöthig befunden ihre honneurs in der Käyserl. Wahl-Capitulation zu verwahren. Zehendes Capitel, Reichs Praetension auff dasjenige, so die Venetianer von dem Hertzogthum Friaul besitzen. ES ist zwar bereits im vorigen Cap. in genere von der Reichs praetension auff alle diejenigen auff Friaul in specie zu handeln; Weil aber die Venetianer den rechtmäßigen Besitz dieses Hertzogthums, über vorgemeldete, noch durch ein und andere special Gründe zu behaupten pflegen, so habe dieselbe allhie aparte hersetzen wollen; Es bestehen solche aber hierin: I. Daß Käyser Carolus IV, Fridericus III, und Maximilianus I, von denen Venetianern große Summen Geldes auffgenommen, und ihnen davor Friaul, die Tarviser Marck, und andere Oerter versetzet; Weil aber das Gelb abgeredeter maßen nicht restituiret worden, hätten sie ihr Unterpfand mit Recht in possession genommen. Der Venetianer Gründe. II. Daß sie es nachdem auch jure belli acquiriret. Dann wie Käyser Maximilianus I, König Ludovicus XII in Franckreich, König Henricus VIII in Engeland, König Ferdinandus in Spanien, der Pabst, und viele Italiänische Fürsten eine Ligue wieder die Republique gemachet, wäre unter andern auch Friaul dazumahl verlohren gangen; welches sie aber durch die Waffen nachdem wieder recuperiret hätten. Von Seiten des Reichs wird darauff geantwortet: Ad I. Friaul sey ein unstreitig Stück des Reichs, und hätte also ohne dessen Consens von gemeldeten Käysern nicht verpfändet oder alieniret werden können. Unter solchen Verpfändungẽ würde allezeit die Clausula: salvo jure Imperii, verstanden. Ja daß obgedachte Käyser auch nicht die Intention gehabt, die Oberherrschafft zugleich mit auff die Venetianer zu transferiren, sey daraus abzunehmen, daß sie nach Amelot de la Houssaie Bericht, ihnen die Benennung der Patriarchen zu Aquileja vorbehalten. Des Reichs Antwort. Ad II. Durch die Recuperation hätten sie ein mehrers Recht nicht erhalten können, als sie vorhin gehabt, nehmlich das Dominium utile, so ihnen verpfändet gewesen; Die Venetianer sind bißhero in possession geblieben, ohne das Reich deshalb zu erkennen; Doch stehet es dahin, ob das Reich sich seines Anspruches begeben; Zumahlen noch Käyser Ferdinandus II ann. 1628 zu vindicirung des Reichs Rechts in der Stadt aquileja eine solenne protestation , wegen des von dem Pabst daselbst erwehlten Patriarchen, thun laßen. Itziger Zustand. Eilfftes Capitel, Von des Käysers Praetension, die Patriarchen zu Aquileja oder Aglar zu nominiren. AUs kurtz vorhergehendem Cap. erhellet, daß das Hertzogthum Friaul vorhin zum Reiche gehöret, von denen Käysern aber denen Venetianern versetzet, und von diesen nachmahls, wegen nicht erfolgter Bezahlung occupiret worden. Es ist aber zu mercken, daß die Käyser bey der Verpfändung ihnen das Recht, die Patriarchen zu Aquileja zu benennen, vorbehalten; dahero es auch geschahe, daß wie um das Jahr 1629 der Pabst einen Praelaten von Venedig mit gedachtem Patriarchat versehen hatte, der Käyser darwieder solenniter protestiren ließ. Weil die Venetianer aber diesen Rest der Käyserlichen Hoheit in dem ihnen zustehenden Theil von Friaul gerne gehoben wissen wolten, erfunden sie dieses Expediens, und gaben dem Patriarchen die Macht, ihme iedesmahl vid. Interest des Princes p. 167. & 189. Arnelot de la Houssaie en son hist. du Gouvernement de Venise. p. 151. Conring. de Fin. Lib. 4. Annot. ad L. 1. c. 4. §. 8. Interest des Princes d. l. Megiser. de Republ. Venet. c. 29. d. l. p. 151. quae extat in supplemento Londorpii. Tom. III. L. 1. p. 3. & in Theatro Europ. ad d. ann. Protestatio extat in Supplemento Londorpii Tom. 3. L. 1. c. 3. & in Theatr. Europ. ad ann 1629.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 25. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/53>, abgerufen am 21.11.2024.