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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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zwar nicht geleugnet werden, es hätten aber solche Inseln allerdings einen Herrn gehabt; Dann zu geschweigen, daß solche zu Strabonis Zeiten, und also wenigstens noch vor dem 421 Jahr nach Christi Geburt, wie auch vor des Ulpiani Zeiten bebauet gewesen, so wäre aus den historien bekandt, daß solche Moräste denen Paduanern zugehöret, die solche je mehr und mehr bebauet, Bürgermeister und Richter aus Padua dahin gesand, und in possessione, wenigstens animo, biß zu der Zeit als Narses nach Venedig kommen, (so um das Jahr 564 geschehen) geblieben; Nun sey aber Padua unwiedersprechlich denen Käysern unterwürffig gewesen, dahero ein gleiches auch von Venedig zu halten; Wie denn auch aus den historien genugsam dargethan werden könne, daß die Venetianer nicht nur die Orientalischen Käyser, sondern auch nachdem die Gothen vor ihre Herren erkennet, nach Verjagung der Gothen aber wären sie wieder unter die Griechische Käyser kommen, und darunter über 100 Jahr geblieben, biß endlich Carolus M. in Jtalien Meister geworden. Wann aber auch zugegeben würde, daß die Venetianer durch die Bebauung der öder Inseln das dominium, und die Propietät derselben, erhalten hätten, so folge doch daraus noch nicht gleich, daß sie auch das Imperium, und die Jurisdiction dadurch bekommen, weil solche weit von einander unterschieden.

Ad II. In dem zwischen Carolo M. und Nicephoro getroffenen Vergleiche wäre nicht verabredet, daß Venedig von beyden Reichen solte eximiret, sondern beyden gleich unterworffen seyn, denn sonst weder Carolus M. Ursache gehabt hätte, sich ihrer Streitigkeiten anzunehmen, noch die Orientalischen Käyser hätten Ursache gehabt wider Carolum M. ihnen beyzustehen, welches jedoch geschehen, wie Adelmus, Region. und Aimonius ad ann. 608 bezeugeten. Wegen des Pipini action differirten die neuen Venetianischen Scribenten zwar von denen alten, jedoch finde man viele von diesen, welche der Venetianer Niederlage nicht geleugnet, und würde solche über dem von vielen glaubwürdigen Autoribus bekräfftiget. Ja es beweise solche auch die Inscription, so über dem Portraite des Doge Beati, auf dem grossen Raths-Saal zu Venedig, nach Sansovini Bericht, vordem gestanden, und also laute:

Fratris ob invidiam Rex Pipinus in Rivoaltum

Venit, defendi Patriam sibi gratificatus.

Welches nicht anders könne verstanden werden, als daß Pipinus bey Gelegenheit der, zwischen 2 Brüdern, wegen der Hertzoglichen Dignität entstandenen Streitigkeit Venedig eingenommen, und daß Beatus durch ein mit dem Könige gemachtes accommodement, den Ruin der Stadt abgewendet: Daß aber Venedig bey dem Vergleich, so ann. 810 zwischen Carolo M. und Nicephoro von neuen gemachet worden, in die Freyheit solte gesetzet seyn, wäre nicht praesumirlich, denen alten Annalibus, und nachfolgenden Actibus auch zu wieder.

Zu Zeiten Ludovici II hätten die Venetianer noch nichts auf dem festen Lande gehabt, und könte das von ihm gegebene Privilegium von nichts anders als denen Inseln verstanden werden.

Die Concession Müntze zu schlagen, bemercke allerdings bey demjenigen, der solche giebt, eine Superiorität, und bey dem, so sie gegeben würde, eine Unterwürffigkeit, weil derjenige, so von niemand dependire nicht nöthig hätte, von einem andern solche Erlaubniß zu bitten.

Ob die Concession aber solche Müntze betroffen, die in gantz Italien gänge, sey noch nicht erwiesen; aus denen angeführten Worten des Privilegii: Consueto more, könne nichts anders geschlossen werden, als daß die Venetianer schon vorhin solche Concession gehabt, und daß der Käyser solche nur confirmiret.

Daß Otto III denen Venetianern die Liefferung des Stücks Drap d' or erlassen, könte schwerlich geleugnet werden, weil Sabellius, ein sonst vor die Venetianer sehr parteyischer Scribent, solches selber klar und ausführlich schreibe, und andere demselben, wiewohl mit einigen veränderten Umständen, beypflichten. Woraus zugleich folge, daß die dem Henrico veraccordirte Liefferung des Stücks Drap d' or, und der Summe Geldes, nicht ein blosses prae-

Vid. Strabo Lib. 5.
Confer. Carol. Sigon. de Regn. Ital. L. 13. f. 349. ad ann. 452. Zeiler in Itin. Ital. c. 1. p. 17.
Vid. d. Exam. de la liberte de Venise c. 2. & 3. Zeiler. d. l.
Limnae. L. 1. Jur. Publ. c. 9. n. 68.
Die eigendlichen Worte des Blondi in hist. de inclin. Rom. Imp. dec. 2. L. 1. p. 164. lauten also: Ut Veneta Urbs Italiae maritima utrumque reverita Imperatorem propriis uteretur legibus, & sive bello, sive pace neutrius partium censeretur. Ein gleiches referiret auch Sigon. L. 4. hist. Ital.
Consentit. Conring. de. Fin. c. 2. §. 9.
Consentit etiam hic Conring. c. 23. §. 32.

zwar nicht geleugnet werden, es hätten aber solche Inseln allerdings einen Herrn gehabt; Dann zu geschweigen, daß solche zu Strabonis Zeiten, und also wenigstens noch vor dem 421 Jahr nach Christi Geburt, wie auch vor des Ulpiani Zeiten bebauet gewesen, so wäre aus den historien bekandt, daß solche Moräste denen Paduanern zugehöret, die solche je mehr und mehr bebauet, Bürgermeister und Richter aus Padua dahin gesand, und in possessione, wenigstens animo, biß zu der Zeit als Narses nach Venedig kommen, (so um das Jahr 564 geschehen) geblieben; Nun sey aber Padua unwiedersprechlich denen Käysern unterwürffig gewesen, dahero ein gleiches auch von Venedig zu halten; Wie deñ auch aus den historien genugsam dargethan werden könne, daß die Venetianer nicht nur die Orientalischen Käyser, sondern auch nachdem die Gothen vor ihre Herren erkennet, nach Verjagung der Gothen aber wären sie wieder unter die Griechische Käyser kommen, und darunter über 100 Jahr geblieben, biß endlich Carolus M. in Jtalien Meister geworden. Wann aber auch zugegeben würde, daß die Venetianer durch die Bebauung der öder Inseln das dominium, und die Propietät derselben, erhalten hätten, so folge doch daraus noch nicht gleich, daß sie auch das Imperium, und die Jurisdiction dadurch bekommen, weil solche weit von einander unterschieden.

Ad II. In dem zwischen Carolo M. und Nicephoro getroffenen Vergleiche wäre nicht verabredet, daß Venedig von beyden Reichen solte eximiret, sondern beyden gleich unterworffen seyn, denn sonst weder Carolus M. Ursache gehabt hätte, sich ihrer Streitigkeiten anzunehmen, noch die Orientalischen Käyser hätten Ursache gehabt wider Carolum M. ihnen beyzustehen, welches jedoch geschehen, wie Adelmus, Region. und Aimonius ad ann. 608 bezeugeten. Wegen des Pipini action differirten die neuen Venetianischen Scribenten zwar von denen alten, jedoch finde man viele von diesen, welche der Venetianer Niederlage nicht geleugnet, und würde solche über dem von vielen glaubwürdigen Autoribus bekräfftiget. Ja es beweise solche auch die Inscription, so über dem Portraite des Doge Beati, auf dem grossen Raths-Saal zu Venedig, nach Sansovini Bericht, vordem gestanden, und also laute:

Fratris ob invidiam Rex Pipinus in Rivoaltum

Venit, defendi Patriam sibi gratificatus.

Welches nicht anders könne verstanden werden, als daß Pipinus bey Gelegenheit der, zwischen 2 Brüdern, wegen der Hertzoglichen Dignität entstandenen Streitigkeit Venedig eingenommen, und daß Beatus durch ein mit dem Könige gemachtes accommodement, den Ruin der Stadt abgewendet: Daß aber Venedig bey dem Vergleich, so ann. 810 zwischen Carolo M. und Nicephoro von neuen gemachet worden, in die Freyheit solte gesetzet seyn, wäre nicht praesumirlich, denen alten Annalibus, und nachfolgenden Actibus auch zu wieder.

Zu Zeiten Ludovici II hätten die Venetianer noch nichts auf dem festen Lande gehabt, und könte das von ihm gegebene Privilegium von nichts anders als denen Inseln verstanden werden.

Die Concession Müntze zu schlagen, bemercke allerdings bey demjenigen, der solche giebt, eine Superiorität, und bey dem, so sie gegeben würde, eine Unterwürffigkeit, weil derjenige, so von niemand dependire nicht nöthig hätte, von einem andern solche Erlaubniß zu bitten.

Ob die Concession aber solche Müntze betroffen, die in gantz Italien gänge, sey noch nicht erwiesen; aus denen angeführten Worten des Privilegii: Consueto more, könne nichts anders geschlossen werden, als daß die Venetianer schon vorhin solche Concession gehabt, und daß der Käyser solche nur confirmiret.

Daß Otto III denen Venetianern die Liefferung des Stücks Drap d' or erlassen, könte schwerlich geleugnet werden, weil Sabellius, ein sonst vor die Venetianer sehr parteyischer Scribent, solches selber klar und ausführlich schreibe, und andere demselben, wiewohl mit einigen veränderten Umständen, beypflichten. Woraus zugleich folge, daß die dem Henrico veraccordirte Liefferung des Stücks Drap d' or, und der Summe Geldes, nicht ein blosses prae-

Vid. Strabo Lib. 5.
Confer. Carol. Sigon. de Regn. Ital. L. 13. f. 349. ad ann. 452. Zeiler in Itin. Ital. c. 1. p. 17.
Vid. d. Exam. de la liberté de Venise c. 2. & 3. Zeiler. d. l.
Limnae. L. 1. Jur. Publ. c. 9. n. 68.
Die eigendlichen Worte des Blondi in hist. de inclin. Rom. Imp. dec. 2. L. 1. p. 164. lauten also: Ut Veneta Urbs Italiae maritima utrumque reverita Imperatorem propriis uteretur legibus, & sive bello, sive pace neutrius partium censeretur. Ein gleiches referiret auch Sigon. L. 4. hist. Ital.
Consentit. Conring. de. Fin. c. 2. §. 9.
Consentit etiam hic Conring. c. 23. §. 32.
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        <p>Fratris ob invidiam Rex Pipinus in Rivoaltum</p>
        <p>Venit, defendi Patriam sibi gratificatus.</p>
        <p>Welches nicht anders könne verstanden werden, als daß Pipinus bey Gelegenheit der,            zwischen 2 Brüdern, wegen der Hertzoglichen Dignität entstandenen Streitigkeit Venedig            eingenommen, und daß Beatus durch ein mit dem Könige gemachtes accommodement, den Ruin der            Stadt abgewendet: Daß aber Venedig bey dem Vergleich, so ann. 810 zwischen Carolo M. und            Nicephoro von neuen gemachet worden, in die Freyheit solte gesetzet seyn, wäre nicht            praesumirlich, denen alten Annalibus, und nachfolgenden Actibus auch zu wieder. <note place="foot">Consentit. Conring. de. Fin. c. 2. §. 9.</note></p>
        <p>Zu Zeiten Ludovici II hätten die Venetianer noch nichts auf dem festen Lande gehabt, und            könte das von ihm gegebene Privilegium von nichts anders als denen Inseln verstanden            werden.</p>
        <p>Die Concession Müntze zu schlagen, bemercke allerdings bey demjenigen, der solche giebt,            eine Superiorität, und bey dem, so sie gegeben würde, eine Unterwürffigkeit, weil            derjenige, so von niemand dependire nicht nöthig hätte, von einem andern solche Erlaubniß            zu bitten.</p>
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        <p>Daß Otto III denen Venetianern die Liefferung des Stücks Drap d' or erlassen, könte            schwerlich geleugnet werden, weil Sabellius, ein sonst vor die Venetianer sehr            parteyischer Scribent, solches selber klar und ausführlich schreibe, und andere demselben,            wiewohl mit einigen veränderten Umständen, beypflichten. Woraus zugleich folge, daß die            dem Henrico veraccordirte Liefferung des Stücks Drap d' or, und der Summe Geldes, nicht            ein blosses prae-
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[22/0050] zwar nicht geleugnet werden, es hätten aber solche Inseln allerdings einen Herrn gehabt; Dann zu geschweigen, daß solche zu Strabonis Zeiten, und also wenigstens noch vor dem 421 Jahr nach Christi Geburt, wie auch vor des Ulpiani Zeiten bebauet gewesen, so wäre aus den historien bekandt, daß solche Moräste denen Paduanern zugehöret, die solche je mehr und mehr bebauet, Bürgermeister und Richter aus Padua dahin gesand, und in possessione, wenigstens animo, biß zu der Zeit als Narses nach Venedig kommen, (so um das Jahr 564 geschehen) geblieben; Nun sey aber Padua unwiedersprechlich denen Käysern unterwürffig gewesen, dahero ein gleiches auch von Venedig zu halten; Wie deñ auch aus den historien genugsam dargethan werden könne, daß die Venetianer nicht nur die Orientalischen Käyser, sondern auch nachdem die Gothen vor ihre Herren erkennet, nach Verjagung der Gothen aber wären sie wieder unter die Griechische Käyser kommen, und darunter über 100 Jahr geblieben, biß endlich Carolus M. in Jtalien Meister geworden. Wann aber auch zugegeben würde, daß die Venetianer durch die Bebauung der öder Inseln das dominium, und die Propietät derselben, erhalten hätten, so folge doch daraus noch nicht gleich, daß sie auch das Imperium, und die Jurisdiction dadurch bekommen, weil solche weit von einander unterschieden. Ad II. In dem zwischen Carolo M. und Nicephoro getroffenen Vergleiche wäre nicht verabredet, daß Venedig von beyden Reichen solte eximiret, sondern beyden gleich unterworffen seyn, denn sonst weder Carolus M. Ursache gehabt hätte, sich ihrer Streitigkeiten anzunehmen, noch die Orientalischen Käyser hätten Ursache gehabt wider Carolum M. ihnen beyzustehen, welches jedoch geschehen, wie Adelmus, Region. und Aimonius ad ann. 608 bezeugeten. Wegen des Pipini action differirten die neuen Venetianischen Scribenten zwar von denen alten, jedoch finde man viele von diesen, welche der Venetianer Niederlage nicht geleugnet, und würde solche über dem von vielen glaubwürdigen Autoribus bekräfftiget. Ja es beweise solche auch die Inscription, so über dem Portraite des Doge Beati, auf dem grossen Raths-Saal zu Venedig, nach Sansovini Bericht, vordem gestanden, und also laute: Fratris ob invidiam Rex Pipinus in Rivoaltum Venit, defendi Patriam sibi gratificatus. Welches nicht anders könne verstanden werden, als daß Pipinus bey Gelegenheit der, zwischen 2 Brüdern, wegen der Hertzoglichen Dignität entstandenen Streitigkeit Venedig eingenommen, und daß Beatus durch ein mit dem Könige gemachtes accommodement, den Ruin der Stadt abgewendet: Daß aber Venedig bey dem Vergleich, so ann. 810 zwischen Carolo M. und Nicephoro von neuen gemachet worden, in die Freyheit solte gesetzet seyn, wäre nicht praesumirlich, denen alten Annalibus, und nachfolgenden Actibus auch zu wieder. Zu Zeiten Ludovici II hätten die Venetianer noch nichts auf dem festen Lande gehabt, und könte das von ihm gegebene Privilegium von nichts anders als denen Inseln verstanden werden. Die Concession Müntze zu schlagen, bemercke allerdings bey demjenigen, der solche giebt, eine Superiorität, und bey dem, so sie gegeben würde, eine Unterwürffigkeit, weil derjenige, so von niemand dependire nicht nöthig hätte, von einem andern solche Erlaubniß zu bitten. Ob die Concession aber solche Müntze betroffen, die in gantz Italien gänge, sey noch nicht erwiesen; aus denen angeführten Worten des Privilegii: Consueto more, könne nichts anders geschlossen werden, als daß die Venetianer schon vorhin solche Concession gehabt, und daß der Käyser solche nur confirmiret. Daß Otto III denen Venetianern die Liefferung des Stücks Drap d' or erlassen, könte schwerlich geleugnet werden, weil Sabellius, ein sonst vor die Venetianer sehr parteyischer Scribent, solches selber klar und ausführlich schreibe, und andere demselben, wiewohl mit einigen veränderten Umständen, beypflichten. Woraus zugleich folge, daß die dem Henrico veraccordirte Liefferung des Stücks Drap d' or, und der Summe Geldes, nicht ein blosses prae- Vid. Strabo Lib. 5. Confer. Carol. Sigon. de Regn. Ital. L. 13. f. 349. ad ann. 452. Zeiler in Itin. Ital. c. 1. p. 17. Vid. d. Exam. de la liberté de Venise c. 2. & 3. Zeiler. d. l. Limnae. L. 1. Jur. Publ. c. 9. n. 68. Die eigendlichen Worte des Blondi in hist. de inclin. Rom. Imp. dec. 2. L. 1. p. 164. lauten also: Ut Veneta Urbs Italiae maritima utrumque reverita Imperatorem propriis uteretur legibus, & sive bello, sive pace neutrius partium censeretur. Ein gleiches referiret auch Sigon. L. 4. hist. Ital. Consentit. Conring. de. Fin. c. 2. §. 9. Consentit etiam hic Conring. c. 23. §. 32.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 22. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/50>, abgerufen am 21.11.2024.