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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Freyheit als Unterwürffigkeit; oder müste wenigstens von ihren auf dem festen Lande gelegenen Herrschafften verstanden werden.

Das von Ludovico II gegebene und von denen nachfolgenden Käysern confirmirte Privilegium wegen geruhiger Besitzung aller Güter, so sie zu Zeiten Caroli M. gehabt, könne ebenfals von denen in terra firma gelegenen Ländern verstanden werden; und bestärcke, daß Carolus M. sie in ihrer Freyheit gelassen.

Die Concession Müntze zu schlagen inferire nicht gleich, daß derjenige, dem solches concediret würde, dem concedenten unterworffen; Und wenn solches auch wäre, so müste die der Stadt gegebene Concession zu müntzen, von solcher Müntze verstanden werden, die nicht nur in der Stadt Venedig sondern auch in gantz Italien gelten solte, als woran Venedig wegen der Handlung viel gelegen gewesen; welches auch die Worte des von Sansovino angeführten Privilegii an zu zeigen schienen, wann darinnen stünde: Simulque eis nummi monetam concedimus, secundum quod eorum Duces a priscis temporibus consueto more habuerunt.

Die Erlassung des dem Käyser jährlich gegebenen Stückes Drap d' or, so Ottoni III zugeschrieben würde sey nichts; sondern die Venetianer hätten sich bey abgenommener Autorität der Käyser von selbsten entschlagen, solches zu lieffern, wie Marescotti berichte.

Die dem Henrico von neuen versprochene Liefferung des Drap d' or sey kein Tribut, sondern nur ein praesent, und gratification; das dabey gegebene Geld aber nur etwas weniges gewesen.

Was von der Gefangennehmung Ottonis, Käysers Friderici I Sohns, und dem übeln tractament des Käysers von Pabst Alexandro III, von theils Scribenten gemeldet würde, sey ein figmentum, und fünde man bey keinem Scribenten, der um solche Zeit gelebet, das geringste davon; würde auch von Lehmanno, Spigelio, Baronio, und andern vor eine Fabel gehalten: Ein Merckmahl der Freyheit dieser Stadt sey vielmehr, daß Fridericus darinnen, als an einem dritten Orte, so weder dem Pabste noch dem Käyser unterworffen, mit Alexandro III Friede gemachet.

Die Rede, so der Venetianische Abgesande Justinianus an Käyser Maximilianum solte gethan haben, sey falsch und von Guicciardino, wie er öffters gethan, nur inventiret; Justinianus hätte dergleichen zu sagen niemahlen in commissis gehabt, welches man finden würde, dafern dessen Instruction zum Vorschein käme; ja es hätte gedachter Justinianus nicht einmahl Audience bey dem Käyser gehabt, weil er ihn nicht vor sich kommen lassen wollen, weshalb man auch keine publique Nachrichten hievon in den Käyserlichen Archivis finden würde, vielmehr hätten das Justiniani Erben die Credentz-Schreiben annoch in Händen, welche sonst dem Käyser hätten müssen überliefert worden seyn.

Ad III. Die Autorität der Scribenten thäte zur Sache nichts, weil so viel vor der Stadt Freyheit, als wider dieselbe, angeführet werden könten: Daß Albericus de Rosate ein Käyserlich Instrument gesehen, darinnen der Stadt Freyheit von denen Käysern erkand würde, könne seyn, daß er aber eines gesehen, daß sie selbst der Stadt die Freyheit gegeben, daran sey zu zweiffeln.

Uber dieses führen sie zu Behauptung ihrer Freyheit an:

IV Daß viele Käyser sie als eine freye Republique tractiret, ihren Dogen den Titel Reichs-Freunde gegeben, und die Republique selbst ein Reich genennet, wie solches unter andern aus einem von Käyser Henrico V denen Venetianern gegebenen Diplomate zu ersehen; Ja nach Sansovini Bericht hätte schon Käyser Lotharius ann. 840 in einem an den Doge Petrum Gradeningen abgelassenen Schreiben sich der Worte gebrauchet: De Potestate vel Regno Dominationis vestrae.

V Daß sie nunmehro so viel 100 Jahr in possessione der Freyheit, und selbe also praescriptione acquiriret hätten, wann sie solche auch vorhero nicht gehabt.

Von Seiten des Reichs wird darauff repliciret:

Ad I. Daß Venedig anfänglich auf öde Des Reichs Replic. Inseln im Meer gebauet worden, könne

In Chron. Spirens. L. 5. c. 58.
in Not. ad Guntherum
in Annal. Eccles. ad ann. 1171.
Impugnant ita orationem hanc imprimis etiam. Johann Baptista Leo in consider. Supra il Guicciardin. L. 5. Paul Paruta in disc. polit. L. 2. disc. 3. p. 300. sqq.
Quod exhibet Nicolaus Crassus in Annot. ad Donat. Janottum de Rep. Venet. & ex eo Conring. de fin. c. 11. §. 3.
in Chron. Venet. ad ann. 840.
Add. Pacius de domin. maris Adriat. p. 14.
Vide late l' Auteur d' Examen de la liberte de Venise, seu del Squitinio della Liberta Veneta.

Freyheit als Unterwürffigkeit; oder müste wenigstens von ihren auf dem festen Lande gelegenen Herrschafften verstanden werden.

Das von Ludovico II gegebene und von denen nachfolgenden Käysern confirmirte Privilegium wegen geruhiger Besitzung aller Güter, so sie zu Zeiten Caroli M. gehabt, könne ebenfals von denen in terra firma gelegenen Ländern verstanden werden; und bestärcke, daß Carolus M. sie in ihrer Freyheit gelassen.

Die Concession Müntze zu schlagen inferire nicht gleich, daß derjenige, dem solches concediret würde, dem concedenten unterworffen; Und wenn solches auch wäre, so müste die der Stadt gegebene Concession zu müntzen, von solcher Müntze verstanden werden, die nicht nur in der Stadt Venedig sondern auch in gantz Italien gelten solte, als woran Venedig wegen der Handlung viel gelegen gewesen; welches auch die Worte des von Sansovino angeführten Privilegii an zu zeigen schienen, wann darinnen stünde: Simulque eis nummi monetam concedimus, secundum quod eorum Duces a priscis temporibus consueto more habuerunt.

Die Erlassung des dem Käyser jährlich gegebenen Stückes Drap d' or, so Ottoni III zugeschrieben würde sey nichts; sondern die Venetianer hätten sich bey abgenommener Autorität der Käyser von selbsten entschlagen, solches zu lieffern, wie Marescotti berichte.

Die dem Henrico von neuen versprochene Liefferung des Drap d' or sey kein Tribut, sondern nur ein praesent, und gratification; das dabey gegebene Geld aber nur etwas weniges gewesen.

Was von der Gefangennehmung Ottonis, Käysers Friderici I Sohns, und dem übeln tractament des Käysers von Pabst Alexandro III, von theils Scribenten gemeldet würde, sey ein figmentum, und fünde man bey keinem Scribenten, der um solche Zeit gelebet, das geringste davon; würde auch von Lehmanno, Spigelio, Baronio, und andern vor eine Fabel gehalten: Ein Merckmahl der Freyheit dieser Stadt sey vielmehr, daß Fridericus darinnen, als an einem dritten Orte, so weder dem Pabste noch dem Käyser unterworffen, mit Alexandro III Friede gemachet.

Die Rede, so der Venetianische Abgesande Justinianus an Käyser Maximilianum solte gethan haben, sey falsch und von Guicciardino, wie er öffters gethan, nur inventiret; Justinianus hätte dergleichen zu sagen niemahlen in commissis gehabt, welches man finden würde, dafern dessen Instruction zum Vorschein käme; ja es hätte gedachter Justinianus nicht einmahl Audience bey dem Käyser gehabt, weil er ihn nicht vor sich kommen lassen wollen, weshalb man auch keine publique Nachrichten hievon in den Käyserlichen Archivis finden würde, vielmehr hätten das Justiniani Erben die Credentz-Schreiben annoch in Händen, welche sonst dem Käyser hätten müssen überliefert worden seyn.

Ad III. Die Autorität der Scribenten thäte zur Sache nichts, weil so viel vor der Stadt Freyheit, als wider dieselbe, angeführet werden könten: Daß Albericus de Rosate ein Käyserlich Instrument gesehen, darinnen der Stadt Freyheit von denen Käysern erkand würde, könne seyn, daß er aber eines gesehen, daß sie selbst der Stadt die Freyheit gegeben, daran sey zu zweiffeln.

Uber dieses führen sie zu Behauptung ihrer Freyheit an:

IV Daß viele Käyser sie als eine freye Republique tractiret, ihren Dogen den Titel Reichs-Freunde gegeben, und die Republique selbst ein Reich genennet, wie solches unter andern aus einem von Käyser Henrico V denen Venetianern gegebenen Diplomate zu ersehen; Ja nach Sansovini Bericht hätte schon Käyser Lotharius ann. 840 in einem an den Doge Petrum Gradeningen abgelassenen Schreiben sich der Worte gebrauchet: De Potestate vel Regno Dominationis vestrae.

V Daß sie nunmehro so viel 100 Jahr in possessione der Freyheit, und selbe also praescriptione acquiriret hätten, wann sie solche auch vorhero nicht gehabt.

Von Seiten des Reichs wird darauff repliciret:

Ad I. Daß Venedig anfänglich auf öde Des Reichs Replic. Inseln im Meer gebauet worden, könne

In Chron. Spirens. L. 5. c. 58.
in Not. ad Guntherum
in Annal. Eccles. ad ann. 1171.
Impugnant ita orationem hanc imprimis etiam. Johann Baptista Leo in consider. Supra il Guicciardin. L. 5. Paul Paruta in disc. polit. L. 2. disc. 3. p. 300. sqq.
Quod exhibet Nicolaus Crassus in Annot. ad Donat. Janottum de Rep. Venet. & ex eo Conring. de fin. c. 11. §. 3.
in Chron. Venet. ad ann. 840.
Add. Pacius de domin. maris Adriat. p. 14.
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        <p>Das von Ludovico II gegebene und von denen nachfolgenden Käysern confirmirte Privilegium            wegen geruhiger Besitzung aller Güter, so sie zu Zeiten Caroli M. gehabt, könne ebenfals            von denen in terra firma gelegenen Ländern verstanden werden; und bestärcke, daß Carolus            M. sie in ihrer Freyheit gelassen.</p>
        <p>Die Concession Müntze zu schlagen inferire nicht gleich, daß derjenige, dem solches            concediret würde, dem concedenten unterworffen; Und wenn solches auch wäre, so müste die            der Stadt gegebene Concession zu müntzen, von solcher Müntze verstanden werden, die nicht            nur in der Stadt Venedig sondern auch in gantz Italien gelten solte, als woran Venedig            wegen der Handlung viel gelegen gewesen; welches auch die Worte des von Sansovino            angeführten Privilegii an zu zeigen schienen, wann darinnen stünde: Simulque eis nummi            monetam concedimus, secundum quod eorum Duces a priscis temporibus consueto more            habuerunt.</p>
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        <p>Die Rede, so der Venetianische Abgesande Justinianus an Käyser Maximilianum solte gethan            haben, sey falsch und von Guicciardino, wie er öffters gethan, nur inventiret; Justinianus            hätte dergleichen zu sagen niemahlen in commissis gehabt, welches man finden würde, dafern            dessen Instruction zum Vorschein käme; ja es hätte gedachter Justinianus nicht einmahl            Audience bey dem Käyser gehabt, weil er ihn nicht vor sich kommen lassen wollen, weshalb            man auch keine publique Nachrichten hievon in den Käyserlichen Archivis finden würde,            vielmehr hätten das Justiniani Erben die Credentz-Schreiben annoch in Händen, welche sonst            dem Käyser hätten müssen überliefert worden seyn. <note place="foot">Impugnant ita              orationem hanc imprimis etiam. Johann Baptista Leo in consider. Supra il Guicciardin. L.              5. Paul Paruta in disc. polit. L. 2. disc. 3. p. 300. sqq.</note></p>
        <p>Ad III. Die Autorität der Scribenten thäte zur Sache nichts, weil so viel vor der Stadt            Freyheit, als wider dieselbe, angeführet werden könten: Daß Albericus de Rosate ein            Käyserlich Instrument gesehen, darinnen der Stadt Freyheit von denen Käysern erkand würde,            könne seyn, daß er aber eines gesehen, daß sie selbst der Stadt die Freyheit gegeben,            daran sey zu zweiffeln.</p>
        <p>Uber dieses führen sie zu Behauptung ihrer Freyheit an:</p>
        <p>IV Daß viele Käyser sie als eine freye Republique tractiret, ihren Dogen den Titel            Reichs-Freunde gegeben, und die Republique selbst ein Reich genennet, wie solches unter            andern aus einem von Käyser Henrico V denen Venetianern gegebenen Diplomate <note place="foot">Quod exhibet Nicolaus Crassus in Annot. ad Donat. Janottum de Rep. Venet.              &amp; ex eo Conring. de fin. c. 11. §. 3.</note> zu ersehen; Ja nach Sansovini <note place="foot">in Chron. Venet. ad ann. 840.</note> Bericht hätte schon Käyser Lotharius            ann. 840 in einem an den Doge Petrum Gradeningen abgelassenen Schreiben sich der Worte            gebrauchet: De Potestate vel Regno Dominationis vestrae.</p>
        <p>V Daß sie nunmehro so viel 100 Jahr in possessione der Freyheit, und selbe also            praescriptione acquiriret hätten, wann sie solche auch vorhero nicht gehabt. <note place="foot">Add. Pacius de domin. maris Adriat. p. 14.</note></p>
        <p>Von Seiten des Reichs wird darauff repliciret: <note place="foot">Vide late l' Auteur d'              Examen de la liberté de Venise, seu del Squitinio della Liberta Veneta.</note></p>
        <p>Ad I. Daß Venedig anfänglich auf öde <note place="right">Des Reichs Replic.</note> Inseln            im Meer gebauet worden, könne
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[21/0049] Freyheit als Unterwürffigkeit; oder müste wenigstens von ihren auf dem festen Lande gelegenen Herrschafften verstanden werden. Das von Ludovico II gegebene und von denen nachfolgenden Käysern confirmirte Privilegium wegen geruhiger Besitzung aller Güter, so sie zu Zeiten Caroli M. gehabt, könne ebenfals von denen in terra firma gelegenen Ländern verstanden werden; und bestärcke, daß Carolus M. sie in ihrer Freyheit gelassen. Die Concession Müntze zu schlagen inferire nicht gleich, daß derjenige, dem solches concediret würde, dem concedenten unterworffen; Und wenn solches auch wäre, so müste die der Stadt gegebene Concession zu müntzen, von solcher Müntze verstanden werden, die nicht nur in der Stadt Venedig sondern auch in gantz Italien gelten solte, als woran Venedig wegen der Handlung viel gelegen gewesen; welches auch die Worte des von Sansovino angeführten Privilegii an zu zeigen schienen, wann darinnen stünde: Simulque eis nummi monetam concedimus, secundum quod eorum Duces a priscis temporibus consueto more habuerunt. Die Erlassung des dem Käyser jährlich gegebenen Stückes Drap d' or, so Ottoni III zugeschrieben würde sey nichts; sondern die Venetianer hätten sich bey abgenommener Autorität der Käyser von selbsten entschlagen, solches zu lieffern, wie Marescotti berichte. Die dem Henrico von neuen versprochene Liefferung des Drap d' or sey kein Tribut, sondern nur ein praesent, und gratification; das dabey gegebene Geld aber nur etwas weniges gewesen. Was von der Gefangennehmung Ottonis, Käysers Friderici I Sohns, und dem übeln tractament des Käysers von Pabst Alexandro III, von theils Scribenten gemeldet würde, sey ein figmentum, und fünde man bey keinem Scribenten, der um solche Zeit gelebet, das geringste davon; würde auch von Lehmanno, Spigelio, Baronio, und andern vor eine Fabel gehalten: Ein Merckmahl der Freyheit dieser Stadt sey vielmehr, daß Fridericus darinnen, als an einem dritten Orte, so weder dem Pabste noch dem Käyser unterworffen, mit Alexandro III Friede gemachet. Die Rede, so der Venetianische Abgesande Justinianus an Käyser Maximilianum solte gethan haben, sey falsch und von Guicciardino, wie er öffters gethan, nur inventiret; Justinianus hätte dergleichen zu sagen niemahlen in commissis gehabt, welches man finden würde, dafern dessen Instruction zum Vorschein käme; ja es hätte gedachter Justinianus nicht einmahl Audience bey dem Käyser gehabt, weil er ihn nicht vor sich kommen lassen wollen, weshalb man auch keine publique Nachrichten hievon in den Käyserlichen Archivis finden würde, vielmehr hätten das Justiniani Erben die Credentz-Schreiben annoch in Händen, welche sonst dem Käyser hätten müssen überliefert worden seyn. Ad III. Die Autorität der Scribenten thäte zur Sache nichts, weil so viel vor der Stadt Freyheit, als wider dieselbe, angeführet werden könten: Daß Albericus de Rosate ein Käyserlich Instrument gesehen, darinnen der Stadt Freyheit von denen Käysern erkand würde, könne seyn, daß er aber eines gesehen, daß sie selbst der Stadt die Freyheit gegeben, daran sey zu zweiffeln. Uber dieses führen sie zu Behauptung ihrer Freyheit an: IV Daß viele Käyser sie als eine freye Republique tractiret, ihren Dogen den Titel Reichs-Freunde gegeben, und die Republique selbst ein Reich genennet, wie solches unter andern aus einem von Käyser Henrico V denen Venetianern gegebenen Diplomate zu ersehen; Ja nach Sansovini Bericht hätte schon Käyser Lotharius ann. 840 in einem an den Doge Petrum Gradeningen abgelassenen Schreiben sich der Worte gebrauchet: De Potestate vel Regno Dominationis vestrae. V Daß sie nunmehro so viel 100 Jahr in possessione der Freyheit, und selbe also praescriptione acquiriret hätten, wann sie solche auch vorhero nicht gehabt. Von Seiten des Reichs wird darauff repliciret: Ad I. Daß Venedig anfänglich auf öde Inseln im Meer gebauet worden, könne Des Reichs Replic. In Chron. Spirens. L. 5. c. 58. in Not. ad Guntherum in Annal. Eccles. ad ann. 1171. Impugnant ita orationem hanc imprimis etiam. Johann Baptista Leo in consider. Supra il Guicciardin. L. 5. Paul Paruta in disc. polit. L. 2. disc. 3. p. 300. sqq. Quod exhibet Nicolaus Crassus in Annot. ad Donat. Janottum de Rep. Venet. & ex eo Conring. de fin. c. 11. §. 3. in Chron. Venet. ad ann. 840. Add. Pacius de domin. maris Adriat. p. 14. Vide late l' Auteur d' Examen de la liberté de Venise, seu del Squitinio della Liberta Veneta.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 21. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/49>, abgerufen am 03.05.2024.