Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Achtes Capitel, Von des Reichs Praetension auf die Stadt Venedig. WIe Attila der Hunnen König Aquilejam Historie. belagert hatte, und die Bürger nach langer defension die Stadt vor verlohtern auf die in dem Adriatischen Meer gelegene Felsen und Insuln; wohin auch die Paduaner ihre beste Sachen, nebst ihren Weibern, Kindern, und betagten Leuten brachten; und nachdem Attila alle herumgelegene Städte, als Aquileja, Padua, Verona, Vincenza sc. eingenommen hatte, begaben sich immer mehr und mehr auf solche Inseln, so daß die Anzahl der dahin geflüchteten zimlich groß, und die incultivirte Oerter in wenig Jahren bebauet werden. Ob nun hiedurch eine freye Republique constituiret worden, die seit der Zeit keinen Herrn über sich erkennet, oder sie denen Orientalischen, und nachdem denen Fränckischen und Teutschen Käysern unterworffen gewesen, das ist es, worüber man streitig ist; jenes behaupten die Venetianer, dieses das Röm. Reich und die Käyser. Das Reich führet zu dessen Behauptung an: Des Reichs Gründe. I. Daß nach des Vlpiani Zeugnüß alle umb Italien herumb gelegene Inseln zu Italien gehörten, und dessen Theil wären; Müsse also Venedig nothwendig auch zu Italien gehören, und gleich wie gantz Italien denen Fränckischen und Teutschen Käysern unterworffen gewesen seyn. II. Daß nicht nur Carolus M. und dessen Nachkommen, sondern auch viele nachfolgende Teutsche Käyser einige oberherrschafftliche Actus über Venedig exerciret; und daß die Venetianer dieselbe auch vor ihre Obern erkennet. Dann in dem zwischen Carolo M. und Nicephoro in Orient gemachten Frieden sey wegen Venedig pacisciret, daß sie zwar nach ihren eigenen Gesetzen leben, aber beyden, nehmlich Carolo M. und Nicephoro gleichen Gehorsam und Respect erweisen solte : Anno 806 wären die Hertzoge von Venedig Wilharius und Beatus, nebst dem Venetianischen Bischoffe Donato, mit grossen Geschencken nach Dietenhofen an der Mosel unweit Metz zu Carolo M. gekommen, und demselben den Eyd abgestattet, auch die von ihm gegebene Statuta angenommen : Vier Jahr hernach, nehmlich An. 810 hätte der Venetianische Hertzog Oblerius Antenorius bey eben demselben wider die tumultuirende Venetianer Schuß und Hülffe gesuchet, der auch seinen Sohn Pipinum mit Flotte dahin gesand, und die Venetianer dadurch zu Raison gebracht hätte. Und ob zwar in eben demselben Jahr zwischen Carolo M. und Nicephoro ein neuer Vergleich gemacht, und Venedig diesem gantz überlassen worden; so sey doch aus vielen nachfolgenden Merckmahlen abzunehmen, daß Carolus M. ihme die Oberherrschafft über diesen mitten in seinem Lande gelegenen Ort reserviret. Insonderheit da er auf gleiche Weise mit Benevent gehalten. Carolus Crassus hätte das zwischen denen Venetianern und Italien gewesene Bündnüß auf 5 Jahre renoviret. Von Käyser Ludovico II hätten die Venetianische Dogen an. 855, 864 und 875 ein privilegium erhalten, daß die Geistlichen so wol als andere alles dasjenige, was sie zu Zeiten Caroli M. vermöge das zwischen Carolo und denen Griechen gemachten Vergleichs gehabt, in Ruhe behalten solten, welches von Ottone I, Lothario, Friderico I, Hen- Vid. Machiavell. in hist. Florent. L. 1. p. 44. Joh. Lucii de Regn. Dalmat. & Croat. L. 1. c. 16. Justin. L. 1. Rerum Venet. Blond. Dec. 1. L. 3. hist. ab inclin. Rom. Imp. p. 21. Sabell. Enn. 8. Lib. 1. Dieses ist meistens genommen aus dem Autore del Squitinio della Liberta Veneta; so ann. 1613 zu Mirandola gedruckt, und nachdem ins Frantzöische übersetzet worden, unter dem Tit. Examen de la Liberte Originaire de Venise. In l. 9. ff. de judiciis. Vid. Blond. Dec. 2. Lib. 2. f. 164. Sigon. L. 4. hist. Ital. ad ann. 802. 812. und 813. Machiavell. in hist. Florent. L. 1. p. 45. Adelmus in Annal. ad ann. 806. Regino & Aimon. in Annal. ad d ann. Aventinus L. 4. Annal. Bojor. f. 285. Vid. Annal. Francorum ad ann. 810. Regino & Aimon ad illum ann. Blond. L. 2. Dec. 2. in pr. vid. Annal. Fuldens. ad ann. 810. Eginhardus ad. d. ann. Aimon. L. 4. c. 98. Aventin. d. l. f. 360. d. Examen de la liberte p. 80. Carpz. de Leg. Regia Germ. l. 7. Sect. 7. Coccej. jus publ. c. 6. §. 24. Teste Adelmo in Annal. Fuldens. ad ann. 812. ut & Regino ac Aimonio ad ill. ann. Sigon. de Regn. Ital. l. 4. Sigon. d. l. Sansovin. in Chron. Venet. ad.
Achtes Capitel, Von des Reichs Praetension auf die Stadt Venedig. WIe Attila der Hunnen König Aquilejam Historie. belagert hatte, und die Bürger nach langer defension die Stadt vor verlohtern auf die in dem Adriatischen Meer gelegene Felsen und Insuln; wohin auch die Paduaner ihre beste Sachen, nebst ihren Weibern, Kindern, und betagten Leuten brachten; und nachdem Attila alle herumgelegene Städte, als Aquileja, Padua, Verona, Vincenza sc. eingenommen hatte, begaben sich immer mehr und mehr auf solche Inseln, so daß die Anzahl der dahin geflüchteten zimlich groß, und die incultivirte Oerter in wenig Jahren bebauet werden. Ob nun hiedurch eine freye Republique constituiret worden, die seit der Zeit keinen Herrn über sich erkennet, oder sie denen Orientalischen, und nachdem denen Fränckischen und Teutschen Käysern unterworffen gewesen, das ist es, worüber man streitig ist; jenes behaupten die Venetianer, dieses das Röm. Reich und die Käyser. Das Reich führet zu dessen Behauptung an: Des Reichs Gründe. I. Daß nach des Vlpiani Zeugnüß alle umb Italien herumb gelegene Inseln zu Italien gehörten, und dessen Theil wären; Müsse also Venedig nothwendig auch zu Italien gehören, und gleich wie gantz Italien denen Fränckischen und Teutschen Käysern unterworffen gewesen seyn. II. Daß nicht nur Carolus M. und dessen Nachkommen, sondern auch viele nachfolgende Teutsche Käyser einige oberherrschafftliche Actus über Venedig exerciret; und daß die Venetianer dieselbe auch vor ihre Obern erkennet. Dann in dem zwischen Carolo M. und Nicephoro in Orient gemachten Frieden sey wegen Venedig pacisciret, daß sie zwar nach ihren eigenen Gesetzen leben, aber beyden, nehmlich Carolo M. und Nicephoro gleichen Gehorsam und Respect erweisen solte : Anno 806 wären die Hertzoge von Venedig Wilharius und Beatus, nebst dem Venetianischen Bischoffe Donato, mit grossen Geschencken nach Dietenhofen an der Mosel unweit Metz zu Carolo M. gekommen, und demselben den Eyd abgestattet, auch die von ihm gegebene Statuta angenommen : Vier Jahr hernach, nehmlich An. 810 hätte der Venetianische Hertzog Oblerius Antenorius bey eben demselben wider die tumultuirende Venetianer Schuß und Hülffe gesuchet, der auch seinen Sohn Pipinum mit Flotte dahin gesand, und die Venetianer dadurch zu Raison gebracht hätte. Und ob zwar in eben demselben Jahr zwischen Carolo M. und Nicephoro ein neuer Vergleich gemacht, und Venedig diesem gantz überlassen worden; so sey doch aus vielen nachfolgenden Merckmahlen abzunehmen, daß Carolus M. ihme die Oberherrschafft über diesen mitten in seinem Lande gelegenen Ort reserviret. Insonderheit da er auf gleiche Weise mit Benevent gehalten. Carolus Crassus hätte das zwischen denen Venetianern und Italien gewesene Bündnüß auf 5 Jahre renoviret. Von Käyser Ludovico II hätten die Venetianische Dogen an. 855, 864 und 875 ein privilegium erhalten, daß die Geistlichen so wol als andere alles dasjenige, was sie zu Zeiten Caroli M. vermöge das zwischen Carolo und denen Griechen gemachten Vergleichs gehabt, in Ruhe behalten solten, welches von Ottone I, Lothario, Friderico I, Hen- Vid. Machiavell. in hist. Florent. L. 1. p. 44. Joh. Lucii de Regn. Dalmat. & Croat. L. 1. c. 16. Justin. L. 1. Rerum Venet. Blond. Dec. 1. L. 3. hist. ab inclin. Rom. Imp. p. 21. Sabell. Enn. 8. Lib. 1. Dieses ist meistens genommen aus dem Autore del Squitinio della Liberta Veneta; so ann. 1613 zu Mirandola gedruckt, und nachdem ins Frantzöische übersetzet worden, unter dem Tit. Examen de la Liberté Originaire de Venise. In l. 9. ff. de judiciis. Vid. Blond. Dec. 2. Lib. 2. f. 164. Sigon. L. 4. hist. Ital. ad ann. 802. 812. und 813. Machiavell. in hist. Florent. L. 1. p. 45. Adelmus in Annal. ad ann. 806. Regino & Aimon. in Annal. ad d ann. Aventinus L. 4. Annal. Bojor. f. 285. Vid. Annal. Francorum ad ann. 810. Regino & Aimon ad illum ann. Blond. L. 2. Dec. 2. in pr. vid. Annal. Fuldens. ad ann. 810. Eginhardus ad. d. ann. Aimon. L. 4. c. 98. Aventin. d. l. f. 360. d. Examen de la liberté p. 80. Carpz. de Leg. Regia Germ. l. 7. Sect. 7. Coccej. jus publ. c. 6. §. 24. Teste Adelmo in Annal. Fuldens. ad ann. 812. ut & Regino ac Aimonio ad ill. ann. Sigon. de Regn. Ital. l. 4. Sigon. d. l. Sansovin. in Chron. Venet. ad.
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Achtes Capitel, Von des Reichs Praetension auf die Stadt Venedig.
WIe Attila der Hunnen König Aquilejam belagert hatte, und die Bürger nach langer defension die Stadt vor verlohtern auf die in dem Adriatischen Meer gelegene Felsen und Insuln; wohin auch die Paduaner ihre beste Sachen, nebst ihren Weibern, Kindern, und betagten Leuten brachten; und nachdem Attila alle herumgelegene Städte, als Aquileja, Padua, Verona, Vincenza sc. eingenommen hatte, begaben sich immer mehr und mehr auf solche Inseln, so daß die Anzahl der dahin geflüchteten zimlich groß, und die incultivirte Oerter in wenig Jahren bebauet werden. Ob nun hiedurch eine freye Republique constituiret worden, die seit der Zeit keinen Herrn über sich erkennet, oder sie denen Orientalischen, und nachdem denen Fränckischen und Teutschen Käysern unterworffen gewesen, das ist es, worüber man streitig ist; jenes behaupten die Venetianer, dieses das Röm. Reich und die Käyser.
Historie. Das Reich führet zu dessen Behauptung an:
I. Daß nach des Vlpiani Zeugnüß alle umb Italien herumb gelegene Inseln zu Italien gehörten, und dessen Theil wären; Müsse also Venedig nothwendig auch zu Italien gehören, und gleich wie gantz Italien denen Fränckischen und Teutschen Käysern unterworffen gewesen seyn.
Des Reichs Gründe. II. Daß nicht nur Carolus M. und dessen Nachkommen, sondern auch viele nachfolgende Teutsche Käyser einige oberherrschafftliche Actus über Venedig exerciret; und daß die Venetianer dieselbe auch vor ihre Obern erkennet. Dann in dem zwischen Carolo M. und Nicephoro in Orient gemachten Frieden sey wegen Venedig pacisciret, daß sie zwar nach ihren eigenen Gesetzen leben, aber beyden, nehmlich Carolo M. und Nicephoro gleichen Gehorsam und Respect erweisen solte : Anno 806 wären die Hertzoge von Venedig Wilharius und Beatus, nebst dem Venetianischen Bischoffe Donato, mit grossen Geschencken nach Dietenhofen an der Mosel unweit Metz zu Carolo M. gekommen, und demselben den Eyd abgestattet, auch die von ihm gegebene Statuta angenommen : Vier Jahr hernach, nehmlich An. 810 hätte der Venetianische Hertzog Oblerius Antenorius bey eben demselben wider die tumultuirende Venetianer Schuß und Hülffe gesuchet, der auch seinen Sohn Pipinum mit Flotte dahin gesand, und die Venetianer dadurch zu Raison gebracht hätte. Und ob zwar in eben demselben Jahr zwischen Carolo M. und Nicephoro ein neuer Vergleich gemacht, und Venedig diesem gantz überlassen worden; so sey doch aus vielen nachfolgenden Merckmahlen abzunehmen, daß Carolus M. ihme die Oberherrschafft über diesen mitten in seinem Lande gelegenen Ort reserviret. Insonderheit da er auf gleiche Weise mit Benevent gehalten.
Carolus Crassus hätte das zwischen denen Venetianern und Italien gewesene Bündnüß auf 5 Jahre renoviret.
Von Käyser Ludovico II hätten die Venetianische Dogen an. 855, 864 und 875 ein privilegium erhalten, daß die Geistlichen so wol als andere alles dasjenige, was sie zu Zeiten Caroli M. vermöge das zwischen Carolo und denen Griechen gemachten Vergleichs gehabt, in Ruhe behalten solten, welches von Ottone I, Lothario, Friderico I, Hen-
Vid. Machiavell. in hist. Florent. L. 1. p. 44. Joh. Lucii de Regn. Dalmat. & Croat. L. 1. c. 16. Justin. L. 1. Rerum Venet. Blond. Dec. 1. L. 3. hist. ab inclin. Rom. Imp. p. 21. Sabell. Enn. 8. Lib. 1.
Dieses ist meistens genommen aus dem Autore del Squitinio della Liberta Veneta; so ann. 1613 zu Mirandola gedruckt, und nachdem ins Frantzöische übersetzet worden, unter dem Tit. Examen de la Liberté Originaire de Venise.
In l. 9. ff. de judiciis.
Vid. Blond. Dec. 2. Lib. 2. f. 164. Sigon. L. 4. hist. Ital. ad ann. 802. 812. und 813. Machiavell. in hist. Florent. L. 1. p. 45.
Adelmus in Annal. ad ann. 806. Regino & Aimon. in Annal. ad d ann. Aventinus L. 4. Annal. Bojor. f. 285.
Vid. Annal. Francorum ad ann. 810. Regino & Aimon ad illum ann. Blond. L. 2. Dec. 2. in pr.
vid. Annal. Fuldens. ad ann. 810. Eginhardus ad. d. ann. Aimon. L. 4. c. 98. Aventin. d. l. f. 360.
d. Examen de la liberté p. 80. Carpz. de Leg. Regia Germ. l. 7. Sect. 7. Coccej. jus publ. c. 6. §. 24.
Teste Adelmo in Annal. Fuldens. ad ann. 812. ut & Regino ac Aimonio ad ill. ann.
Sigon. de Regn. Ital. l. 4.
Sigon. d. l. Sansovin. in Chron. Venet. ad.
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