Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Auff die Stifftische Beantwortung oder Exceptiones wurd von dem Hause Anhalt repliciret: Anhaltische Repliques auff die Stifftische Exceptiones. Ad I. Ob die Sächsische Provintzien gleich vor oder zu Caroli M. Zeiten nicht Lehen gewesen, so folge doch nicht, daß selbe nach der Zeit nicht welche werden können; und ob man auch gleich das Wort Lehen bey denen Scribenten damahliger Zeit nicht finde, so finde man bey denselben iedoch die Wörter Subjectio, fides, famulatus u. d. g. wodurch in der That die Lehens-Qualität angezeiget würde; die Succession der Töchter, und andere Merckmahle der allodietät, so man in denen Sächsischen Provintzien, auch noch nach Caroli M. Zeiten antreffe, beweise nicht, daß dieselbe keine Lehen gewesen, dann es wäre dazumahl die Natur der Provintzien nach Gutbefinden der Käyser zum öfftern verändert, und aus Lehen allodia, aus allodiis aber Lehen gemacht worden sc. Das Speculum Saxonicum hätte zwar in ein und andern geirret, deßwegen aber sey demselben nicht durchgehends in allem die Warheit abzusprechen; Daß auch endlich die Fürsten von Anhalt, wie sie Anno 1288 die väterliche Länder unter sich getheilet, der mutuellen Succession sich nicht begeben, noch durch diese Theilung sich von einander gantz abgesondert, sey daraus abzunehmen, daß sie alle die Titul, Wapen, und Fürstliche Dignität gemein behalten; Ob die Fürsten von Anhalt die Mitbelehnschafft gesuchet oder nicht, sey Exceptio de jure tertii, nehmlich des Lehen-Herrn, und gienge dem Stifft nicht an, es sey aber zu wissen/ daß solch Sächsisches Recht in Fürstenthümern und Grafschafften oder Reichs-Lehen in Sachsen, sonderlich dazumahl, nicht in Observantz kommen; und sey das Hauß Anhalt überdem mit einem specialen Privilegio dawider versehen; und wann solches alles auch nicht wäre, so könte die Mitbelehnschafft aus der Historie erwiesen werden. Ad II. Warumb Käyser Ludovicus IV dem Stifft solte gehäßig gewesen seyn, könte man nirgends finden, dann dessen Irrung mit dem Pabst sey erst nachdem angegangen, Pabst Johannes XXII sey sowohl des Käysers als des Bischoffs zu Halberstadt Feind gewesen, und hätte beyde in Bann gethan; ja Bischoff Albrecht I hätte dem ältesten Käyserl. Printzen ansehnliche Güter zu Lehen auffgetragen, welches nicht würde geschehen seyn, wann der Käyser des Stiffts Feind gewesen. Von der wider die Käyserliche Investitur geschehenen Protestation hätte man keine Nachricht. Ad III. Daß der Ertz-Bischoff Otto zu Magdeburg als suspectus Arbiter recusiret worden finden man nicht, vielmehr wären viele Indicia verhanden, daß Bischoff Albrecht zu Halberstadt mit Ottone gut Freund gewesen, ja das Gegentheil müste selber gestehen, daß er zwar Arbiter, aber in einer andern Sache, gewesen. Ad IV. Was von des Käysers Ludovici IV Haß, der allodial qualität dieser Grafschafft, und der gesamten Hand angeführet würde, sey, wie allbereit angeführet, irrig. Ad V. Des Maximiliani Confirmation fundire sich nicht auff der Fürsten von Anhalt narrata, sondern auff die in der Sache ergangene Acta, welche so wol das Factum selbst, als auch die Warheit, und der Fürsten von Anhalt gerechte Sache zur gnüge vor Augen geleget, und den Käyser, nach dem Exempel seiner Vorfahren des Käysers Ludovici IV, und Caroli IV, zu der Confirmation, und dem angehängten Privilegio bewogen hätten, dahero derselben die Exceptio sub & obreptionis nicht opponiret werden könte. Ad VII. Daß die Belehnung der nachfolgenden Käyser weder unbillig noch unrecht gewesen erhelle zur gnüge aus dem, was bereits angeführet, daß aber das Stifft vorhero darüber hätte sollen gehöret, und dazu citiret werden, wäre nicht nöthig gewesen, weil dem Stifft niemahlen etwas von solchen Gütern gehöret hätte; zugeschweigen, daß sich das Stifft sonsten an die Citationes nicht gekehret, sondern, nachdem es einmahl vor den Arbitris untergelegen, die Käyserl. Judicia geflohen, und sein Recht auff die Waffen gesetzet hätte: Die Stifftische Belehnung aber, im Falle sie dergleichen erhalten haben solte, sey, wie schon gemeldet, sub clausula: Salvo antiquiori & fortiori jure tertii zu verstehen. Der Erfolg und itzige Zustand. Ob nun das Hauß Anhalt zwar, wie gedacht, sein Recht an die Grafschafft hiermit bey den Westpfählischen Friedens-Tractaten zu behaupten suchte, so erhielte es doch nichts, sondern es wurde das Stifft Halberstadt secularisiret, und als ein Fürstenthumb mit allen Zugehörungen und Pertinentien dem Hause Brandenburg unter andern zur Satisfaction wegen Vorpommern auff ewig vid. d. Vindiciae Anhal[unleserliches Material]nae.
Auff die Stifftische Beantwortung oder Exceptiones wurd von dem Hause Anhalt repliciret: Anhaltische Repliques auff die Stifftische Exceptiones. Ad I. Ob die Sächsische Provintzien gleich vor oder zu Caroli M. Zeiten nicht Lehen gewesen, so folge doch nicht, daß selbe nach der Zeit nicht welche werden können; und ob man auch gleich das Wort Lehen bey denen Scribenten damahliger Zeit nicht finde, so finde man bey denselben iedoch die Wörter Subjectio, fides, famulatus u. d. g. wodurch in der That die Lehens-Qualität angezeiget würde; die Succession der Töchter, und andere Merckmahle der allodietät, so man in denen Sächsischen Provintzien, auch noch nach Caroli M. Zeiten antreffe, beweise nicht, daß dieselbe keine Lehen gewesen, dann es wäre dazumahl die Natur der Provintzien nach Gutbefinden der Käyser zum öfftern verändert, und aus Lehen allodia, aus allodiis aber Lehen gemacht worden sc. Das Speculum Saxonicum hätte zwar in ein und andern geirret, deßwegen aber sey demselben nicht durchgehends in allem die Warheit abzusprechen; Daß auch endlich die Fürsten von Anhalt, wie sie Anno 1288 die väterliche Länder unter sich getheilet, der mutuellen Succession sich nicht begeben, noch durch diese Theilung sich von einander gantz abgesondert, sey daraus abzunehmen, daß sie alle die Titul, Wapen, und Fürstliche Dignität gemein behalten; Ob die Fürsten von Anhalt die Mitbelehnschafft gesuchet oder nicht, sey Exceptio de jure tertii, nehmlich des Lehen-Herrn, und gienge dem Stifft nicht an, es sey aber zu wissen/ daß solch Sächsisches Recht in Fürstenthümern und Grafschafften oder Reichs-Lehen in Sachsen, sonderlich dazumahl, nicht in Observantz kommen; und sey das Hauß Anhalt überdem mit einem specialen Privilegio dawider versehen; und wann solches alles auch nicht wäre, so könte die Mitbelehnschafft aus der Historie erwiesen werden. Ad II. Warumb Käyser Ludovicus IV dem Stifft solte gehäßig gewesen seyn, könte man nirgends finden, dann dessen Irrung mit dem Pabst sey erst nachdem angegangen, Pabst Johannes XXII sey sowohl des Käysers als des Bischoffs zu Halberstadt Feind gewesen, und hätte beyde in Bañ gethan; ja Bischoff Albrecht I hätte dem ältesten Käyserl. Printzen ansehnliche Güter zu Lehen auffgetragen, welches nicht würde geschehen seyn, wann der Käyser des Stiffts Feind gewesen. Von der wider die Käyserliche Investitur geschehenen Protestation hätte man keine Nachricht. Ad III. Daß der Ertz-Bischoff Otto zu Magdeburg als suspectus Arbiter recusiret worden finden man nicht, vielmehr wären viele Indicia verhanden, daß Bischoff Albrecht zu Halberstadt mit Ottone gut Freund gewesen, ja das Gegentheil müste selber gestehen, daß er zwar Arbiter, aber in einer andern Sache, gewesen. Ad IV. Was von des Käysers Ludovici IV Haß, der allodial qualität dieser Grafschafft, und der gesamten Hand angeführet würde, sey, wie allbereit angeführet, irrig. Ad V. Des Maximiliani Confirmation fundire sich nicht auff der Fürsten von Anhalt narrata, sondern auff die in der Sache ergangene Acta, welche so wol das Factum selbst, als auch die Warheit, und der Fürsten von Anhalt gerechte Sache zur gnüge vor Augen geleget, und den Käyser, nach dem Exempel seiner Vorfahren des Käysers Ludovici IV, und Caroli IV, zu der Confirmation, und dem angehängten Privilegio bewogen hätten, dahero derselben die Exceptio sub & obreptionis nicht opponiret werden könte. Ad VII. Daß die Belehnung der nachfolgenden Käyser weder unbillig noch unrecht gewesen erhelle zur gnüge aus dem, was bereits angeführet, daß aber das Stifft vorhero darüber hätte sollen gehöret, und dazu citiret werden, wäre nicht nöthig gewesen, weil dem Stifft niemahlen etwas von solchen Gütern gehöret hätte; zugeschweigen, daß sich das Stifft sonsten an die Citationes nicht gekehret, sondern, nachdem es einmahl vor den Arbitris untergelegen, die Käyserl. Judicia geflohen, und sein Recht auff die Waffen gesetzet hätte: Die Stifftische Belehnung aber, im Falle sie dergleichen erhalten haben solte, sey, wie schon gemeldet, sub clausula: Salvo antiquiori & fortiori jure tertii zu verstehen. Der Erfolg und itzige Zustand. Ob nun das Hauß Anhalt zwar, wie gedacht, sein Recht an die Grafschafft hiermit bey den Westpfählischen Friedens-Tractaten zu behaupten suchte, so erhielte es doch nichts, sondern es wurde das Stifft Halberstadt secularisiret, und als ein Fürstenthumb mit allen Zugehörungen und Pertinentien dem Hause Brandenburg unter andern zur Satisfaction wegen Vorpommern auff ewig vid. d. Vindiciae Anhal[unleserliches Material]nae.
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Auff die Stifftische Beantwortung oder Exceptiones wurd von dem Hause Anhalt repliciret:
Ad I. Ob die Sächsische Provintzien gleich vor oder zu Caroli M. Zeiten nicht Lehen gewesen, so folge doch nicht, daß selbe nach der Zeit nicht welche werden können; und ob man auch gleich das Wort Lehen bey denen Scribenten damahliger Zeit nicht finde, so finde man bey denselben iedoch die Wörter Subjectio, fides, famulatus u. d. g. wodurch in der That die Lehens-Qualität angezeiget würde; die Succession der Töchter, und andere Merckmahle der allodietät, so man in denen Sächsischen Provintzien, auch noch nach Caroli M. Zeiten antreffe, beweise nicht, daß dieselbe keine Lehen gewesen, dann es wäre dazumahl die Natur der Provintzien nach Gutbefinden der Käyser zum öfftern verändert, und aus Lehen allodia, aus allodiis aber Lehen gemacht worden sc. Das Speculum Saxonicum hätte zwar in ein und andern geirret, deßwegen aber sey demselben nicht durchgehends in allem die Warheit abzusprechen; Daß auch endlich die Fürsten von Anhalt, wie sie Anno 1288 die väterliche Länder unter sich getheilet, der mutuellen Succession sich nicht begeben, noch durch diese Theilung sich von einander gantz abgesondert, sey daraus abzunehmen, daß sie alle die Titul, Wapen, und Fürstliche Dignität gemein behalten; Ob die Fürsten von Anhalt die Mitbelehnschafft gesuchet oder nicht, sey Exceptio de jure tertii, nehmlich des Lehen-Herrn, und gienge dem Stifft nicht an, es sey aber zu wissen/ daß solch Sächsisches Recht in Fürstenthümern und Grafschafften oder Reichs-Lehen in Sachsen, sonderlich dazumahl, nicht in Observantz kommen; und sey das Hauß Anhalt überdem mit einem specialen Privilegio dawider versehen; und wann solches alles auch nicht wäre, so könte die Mitbelehnschafft aus der Historie erwiesen werden.
Anhaltische Repliques auff die Stifftische Exceptiones. Ad II. Warumb Käyser Ludovicus IV dem Stifft solte gehäßig gewesen seyn, könte man nirgends finden, dann dessen Irrung mit dem Pabst sey erst nachdem angegangen, Pabst Johannes XXII sey sowohl des Käysers als des Bischoffs zu Halberstadt Feind gewesen, und hätte beyde in Bañ gethan; ja Bischoff Albrecht I hätte dem ältesten Käyserl. Printzen ansehnliche Güter zu Lehen auffgetragen, welches nicht würde geschehen seyn, wann der Käyser des Stiffts Feind gewesen. Von der wider die Käyserliche Investitur geschehenen Protestation hätte man keine Nachricht.
Ad III. Daß der Ertz-Bischoff Otto zu Magdeburg als suspectus Arbiter recusiret worden finden man nicht, vielmehr wären viele Indicia verhanden, daß Bischoff Albrecht zu Halberstadt mit Ottone gut Freund gewesen, ja das Gegentheil müste selber gestehen, daß er zwar Arbiter, aber in einer andern Sache, gewesen.
Ad IV. Was von des Käysers Ludovici IV Haß, der allodial qualität dieser Grafschafft, und der gesamten Hand angeführet würde, sey, wie allbereit angeführet, irrig.
Ad V. Des Maximiliani Confirmation fundire sich nicht auff der Fürsten von Anhalt narrata, sondern auff die in der Sache ergangene Acta, welche so wol das Factum selbst, als auch die Warheit, und der Fürsten von Anhalt gerechte Sache zur gnüge vor Augen geleget, und den Käyser, nach dem Exempel seiner Vorfahren des Käysers Ludovici IV, und Caroli IV, zu der Confirmation, und dem angehängten Privilegio bewogen hätten, dahero derselben die Exceptio sub & obreptionis nicht opponiret werden könte.
Ad VII. Daß die Belehnung der nachfolgenden Käyser weder unbillig noch unrecht gewesen erhelle zur gnüge aus dem, was bereits angeführet, daß aber das Stifft vorhero darüber hätte sollen gehöret, und dazu citiret werden, wäre nicht nöthig gewesen, weil dem Stifft niemahlen etwas von solchen Gütern gehöret hätte; zugeschweigen, daß sich das Stifft sonsten an die Citationes nicht gekehret, sondern, nachdem es einmahl vor den Arbitris untergelegen, die Käyserl. Judicia geflohen, und sein Recht auff die Waffen gesetzet hätte: Die Stifftische Belehnung aber, im Falle sie dergleichen erhalten haben solte, sey, wie schon gemeldet, sub clausula: Salvo antiquiori & fortiori jure tertii zu verstehen.
Ob nun das Hauß Anhalt zwar, wie gedacht, sein Recht an die Grafschafft hiermit bey den Westpfählischen Friedens-Tractaten zu behaupten suchte, so erhielte es doch nichts, sondern es wurde das Stifft Halberstadt secularisiret, und als ein Fürstenthumb mit allen Zugehörungen und Pertinentien dem Hause Brandenburg unter andern zur Satisfaction wegen Vorpommern auff ewig
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