Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Stifft Halberstadt, welches auch die gantze Grafschafft, alles protestirens ungeachtet, in Besitz nahm; Und ob Bernhardus III sich darüber bey Käyser Ludovico IV zwar beklagte, und anno 1323 nicht allein die Belehnung, sondern auch viel scharffe Mandata wider den Bischoff und das Stifft Halberstadt erhielte, so kehrte sich das Stifft doch wenig daran, welches Bernhardo Ursach gab, die Waffen zu ergreiffen, die er doch, weil das Glück nicht favorisiren wolte, bald wieder niederlegte, und zu frieden war, daß er durch ein Käyserl. Decret in Possession gesetzet wurde; allein des Bischoffs Alberti Successor, auch Albertus genant, ein Printz aus dem Hause Lüneburg, nahm alle restituirte Oerter wieder ein, wolte sich auch durch keine Käyserliche Mandata bewegen lassen, das eingenommene wieder abzutreten. Endlich wurde die Sache zur Commission und zu einem Compromiss veranlasset, und der Ertz-Bischoff zu Magdeburg Otto, nebst Hertzog Rudolph zu Sachsen, zu Schiedes-Richtern erwehlet; Ob dieselbe aber gleich vor Bernhardum Fürsten zu Anhalt sprachen, Käyser Ludovicus IV solchen Ausspruch confirmirte, auch unterschiedliche Executoriales und Immissoriales darauff ertheilete, und Käyser Maximil. I solche wieder erneuerte, so kehrte sich doch das Stifft zu Halberstadt nicht das geringste daran, sondern maintenirte sich mit Gewalt und Waffen in dem Besitz dieser Grafschafft. In solchem Stande blieb es biß zu den Westpfählischen Friedens-Tractaten, da das Hauß Anhalt anno 1646 mit ob angeführtem Manifest bey dem Convent zu Oßnabrug einkahmen, ihre Gerechtigkeit an diese Grafschafft, und die unrechtmäßige detention des Stifftes remonstrirten, und um restitution anhielten. Die Gründe womit sie ihr Recht zu behaupten suchten, bestunden hauptsäglich darinnen: Anhaltische Gründe. I. Daß diese Grafschafft von undencklichen Jahren, vor und nach Caroli M. Zeiten, der Fürsten zu Anhalt Vorfahren Eigenthum und Lehen gewesen, wie aus dem Spangenbergio in Chron. Querfurt. L. 1. c. 76. f. 7. und dem Speculo Sax. L. 3. c. 62. zu ersehen: Und habe das Stifft Halberstadt solche Grafschafft unter allerley unrechtmäßigem Praetext um das Jahr 1318 ansich gezogen. II. Daß Käyser Ludovicus IV des Hauses Anhalt Gerechtsahme selber erkannt, und den Bischöffen durch viele Mandata die restitution injungiret. III. Daß die erwehlte und von Ihr. Käyserl. Maj. bestätigte Arbitri, und Obmann dem Fürstl. Hause Anhalt die restitution zuerkant. IV. Daß Käyser Ludovicus IV solch laudum confirmiret, auch Executoriales und Immissoriales darauff ertheilet. V. Daß Käyser Maximilianus I die Executoriales und Immissoriales renoviret, auch ein Privilegium ertheilet, daß das Hauß Anhalt sein an der Grafschafft Ascanien habendes Recht durch keine Praescription verliehren solle; welches von den nahfolgenden Käysern confirmiret worden. VI. Daß viele Fürsten und Stände des Reichs, insonderheit die Churfürsten und Marggrafen zu Brandenburg, solch spolium gemißbilliget, und der Käyserl. Maj. öffters beweglich, und mit Anführung kräfftiger Rechts-Gründe recommendiret. VII. Daß die R. Käyser in unverrückter Ordnung das Fürstl. Hauß Anhalt mit diesem Reichs-Lehen ohne Absehen auff die gewaltsame. occupation des Stiffts beliehen. Stifftischer Seiten fundirte man sein Recht Des Stiffts-Gründe. I. Auff die donation des ersten Fürsten zu Anhalt Henrici, welcher laut eines alten Briefes de anno 1263 Stadt und Schloß Aschersleben, mit dessen Appertinentiis, item Schloß und Stadt Wegeleben cum appertinentiis dem Stifft cediret hätte, welches ihme zu thun frey gestanden, weil die Sächsische Provintzien dazumahl noch allodial gewesen, worüber die Possessores nach belieben disponiren können. Wie unten in der ersten Antwort auff die Anhaltische Gründe mit mehrern gemeldet wird. II. Auff eine Donation des Graf Ortonis des jüngern zu Aschersleben, welcher weil er ohne Erben verstorben, alles sein Recht ohne contradiction der Fürsten von Anhalt auff den Bischoff und das Stifft Halberstadt auff ewig transferiret hätte. III. Auff die von den Käysern bißhero ohne einige Difficultät er haltene Belehnungen. Auff die Anhaltische Gründe wurd von dem Stifft geantwortet: vid. hactenus relata latius in cit. Manifesto Ascaniensi. add. Imhoff Not. Proc. L. 4. c. 11. §. 2. seqq. Oldenburg in Limnae. Enucl. L. 3. c. 3. Franckenberg im Europ. Herold. Part. 1. p. 539. 540. vid. supra cit. Manifestum Ascaniense. vid. Scriptum a parte Episcopatus Halberstadiensis tunc editi sub Tit. Ecclipsis Manifesti Ascaniensis. vid. dict. Ecclypsis Manifesti Ascaniensis.
Stifft Halberstadt, welches auch die gantze Grafschafft, alles protestirens ungeachtet, in Besitz nahm; Und ob Bernhardus III sich darüber bey Käyser Ludovico IV zwar beklagte, und anno 1323 nicht allein die Belehnung, sondern auch viel scharffe Mandata wider den Bischoff und das Stifft Halberstadt erhielte, so kehrte sich das Stifft doch wenig daran, welches Bernhardo Ursach gab, die Waffen zu ergreiffen, die er doch, weil das Glück nicht favorisiren wolte, bald wieder niederlegte, und zu frieden war, daß er durch ein Käyserl. Decret in Possession gesetzet wurde; allein des Bischoffs Alberti Successor, auch Albertus genant, ein Printz aus dem Hause Lüneburg, nahm alle restituirte Oerter wieder ein, wolte sich auch durch keine Käyserliche Mandata bewegen lassen, das eingenommene wieder abzutreten. Endlich wurde die Sache zur Commission und zu einem Compromiss veranlasset, und der Ertz-Bischoff zu Magdeburg Otto, nebst Hertzog Rudolph zu Sachsen, zu Schiedes-Richtern erwehlet; Ob dieselbe aber gleich vor Bernhardum Fürsten zu Anhalt sprachen, Käyser Ludovicus IV solchen Ausspruch confirmirte, auch unterschiedliche Executoriales und Immissoriales darauff ertheilete, und Käyser Maximil. I solche wieder erneuerte, so kehrte sich doch das Stifft zu Halberstadt nicht das geringste daran, sondern maintenirte sich mit Gewalt und Waffen in dem Besitz dieser Grafschafft. In solchem Stande blieb es biß zu den Westpfählischen Friedens-Tractaten, da das Hauß Anhalt anno 1646 mit ob angeführtem Manifest bey dem Convent zu Oßnabrug einkahmen, ihre Gerechtigkeit an diese Grafschafft, und die unrechtmäßige detention des Stifftes remonstrirten, und um restitution anhielten. Die Gründe womit sie ihr Recht zu behaupten suchten, bestunden hauptsäglich darinnen: Anhaltische Gründe. I. Daß diese Grafschafft von undencklichen Jahren, vor und nach Caroli M. Zeiten, der Fürsten zu Anhalt Vorfahren Eigenthum und Lehen gewesen, wie aus dem Spangenbergio in Chron. Querfurt. L. 1. c. 76. f. 7. und dem Speculo Sax. L. 3. c. 62. zu ersehen: Und habe das Stifft Halberstadt solche Grafschafft unter allerley unrechtmäßigem Praetext um das Jahr 1318 ansich gezogen. II. Daß Käyser Ludovicus IV des Hauses Anhalt Gerechtsahme selber erkannt, und den Bischöffen durch viele Mandata die restitution injungiret. III. Daß die erwehlte und von Ihr. Käyserl. Maj. bestätigte Arbitri, und Obmann dem Fürstl. Hause Anhalt die restitution zuerkant. IV. Daß Käyser Ludovicus IV solch laudum confirmiret, auch Executoriales und Immissoriales darauff ertheilet. V. Daß Käyser Maximilianus I die Executoriales und Immissoriales renoviret, auch ein Privilegium ertheilet, daß das Hauß Anhalt sein an der Grafschafft Ascanien habendes Recht durch keine Praescription verliehren solle; welches von den nahfolgenden Käysern confirmiret worden. VI. Daß viele Fürsten und Stände des Reichs, insonderheit die Churfürsten und Marggrafen zu Brandenburg, solch spolium gemißbilliget, und der Käyserl. Maj. öffters beweglich, und mit Anführung kräfftiger Rechts-Gründe recommendiret. VII. Daß die R. Käyser in unverrückter Ordnung das Fürstl. Hauß Anhalt mit diesem Reichs-Lehen ohne Absehen auff die gewaltsame. occupation des Stiffts beliehen. Stifftischer Seitẽ fundirte man sein Recht Des Stiffts-Gründe. I. Auff die donation des ersten Fürsten zu Anhalt Henrici, welcher laut eines alten Briefes de anno 1263 Stadt und Schloß Aschersleben, mit dessen Appertinentiis, item Schloß und Stadt Wegeleben cum appertinentiis dem Stifft cediret hätte, welches ihme zu thun frey gestanden, weil die Sächsische Provintzien dazumahl noch allodial gewesen, worüber die Possessores nach belieben disponiren können. Wie unten in der ersten Antwort auff die Anhaltische Gründe mit mehrern gemeldet wird. II. Auff eine Donation des Graf Ortonis des jüngern zu Aschersleben, welcher weil er ohne Erben verstorben, alles sein Recht ohne contradiction der Fürsten von Anhalt auff den Bischoff und das Stifft Halberstadt auff ewig transferiret hätte. III. Auff die von den Käysern bißhero ohne einige Difficultät er haltene Belehnungen. Auff die Anhaltische Gründe wurd von dem Stifft geantwortet: vid. hactenus relata latius in cit. Manifesto Ascaniensi. add. Imhoff Not. Proc. L. 4. c. 11. §. 2. seqq. Oldenburg in Limnae. Enucl. L. 3. c. 3. Franckenberg im Europ. Herold. Part. 1. p. 539. 540. vid. supra cit. Manifestum Ascaniense. vid. Scriptum a parte Episcopatus Halberstadiensis tunc editi sub Tit. Ecclipsis Manifesti Ascaniensis. vid. dict. Ecclypsis Manifesti Ascaniensis.
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Stifft Halberstadt, welches auch die gantze Grafschafft, alles protestirens ungeachtet, in Besitz nahm; Und ob Bernhardus III sich darüber bey Käyser Ludovico IV zwar beklagte, und anno 1323 nicht allein die Belehnung, sondern auch viel scharffe Mandata wider den Bischoff und das Stifft Halberstadt erhielte, so kehrte sich das Stifft doch wenig daran, welches Bernhardo Ursach gab, die Waffen zu ergreiffen, die er doch, weil das Glück nicht favorisiren wolte, bald wieder niederlegte, und zu frieden war, daß er durch ein Käyserl. Decret in Possession gesetzet wurde; allein des Bischoffs Alberti Successor, auch Albertus genant, ein Printz aus dem Hause Lüneburg, nahm alle restituirte Oerter wieder ein, wolte sich auch durch keine Käyserliche Mandata bewegen lassen, das eingenommene wieder abzutreten. Endlich wurde die Sache zur Commission und zu einem Compromiss veranlasset, und der Ertz-Bischoff zu Magdeburg Otto, nebst Hertzog Rudolph zu Sachsen, zu Schiedes-Richtern erwehlet; Ob dieselbe aber gleich vor Bernhardum Fürsten zu Anhalt sprachen, Käyser Ludovicus IV solchen Ausspruch confirmirte, auch unterschiedliche Executoriales und Immissoriales darauff ertheilete, und Käyser Maximil. I solche wieder erneuerte, so kehrte sich doch das Stifft zu Halberstadt nicht das geringste daran, sondern maintenirte sich mit Gewalt und Waffen in dem Besitz dieser Grafschafft.
In solchem Stande blieb es biß zu den Westpfählischen Friedens-Tractaten, da das Hauß Anhalt anno 1646 mit ob angeführtem Manifest bey dem Convent zu Oßnabrug einkahmen, ihre Gerechtigkeit an diese Grafschafft, und die unrechtmäßige detention des Stifftes remonstrirten, und um restitution anhielten.
Die Gründe womit sie ihr Recht zu behaupten suchten, bestunden hauptsäglich darinnen:
I. Daß diese Grafschafft von undencklichen Jahren, vor und nach Caroli M. Zeiten, der Fürsten zu Anhalt Vorfahren Eigenthum und Lehen gewesen, wie aus dem Spangenbergio in Chron. Querfurt. L. 1. c. 76. f. 7. und dem Speculo Sax. L. 3. c. 62. zu ersehen: Und habe das Stifft Halberstadt solche Grafschafft unter allerley unrechtmäßigem Praetext um das Jahr 1318 ansich gezogen.
Anhaltische Gründe. II. Daß Käyser Ludovicus IV des Hauses Anhalt Gerechtsahme selber erkannt, und den Bischöffen durch viele Mandata die restitution injungiret.
III. Daß die erwehlte und von Ihr. Käyserl. Maj. bestätigte Arbitri, und Obmann dem Fürstl. Hause Anhalt die restitution zuerkant.
IV. Daß Käyser Ludovicus IV solch laudum confirmiret, auch Executoriales und Immissoriales darauff ertheilet.
V. Daß Käyser Maximilianus I die Executoriales und Immissoriales renoviret, auch ein Privilegium ertheilet, daß das Hauß Anhalt sein an der Grafschafft Ascanien habendes Recht durch keine Praescription verliehren solle; welches von den nahfolgenden Käysern confirmiret worden.
VI. Daß viele Fürsten und Stände des Reichs, insonderheit die Churfürsten und Marggrafen zu Brandenburg, solch spolium gemißbilliget, und der Käyserl. Maj. öffters beweglich, und mit Anführung kräfftiger Rechts-Gründe recommendiret.
VII. Daß die R. Käyser in unverrückter Ordnung das Fürstl. Hauß Anhalt mit diesem Reichs-Lehen ohne Absehen auff die gewaltsame. occupation des Stiffts beliehen.
Stifftischer Seitẽ fundirte man sein Recht
I. Auff die donation des ersten Fürsten zu Anhalt Henrici, welcher laut eines alten Briefes de anno 1263 Stadt und Schloß Aschersleben, mit dessen Appertinentiis, item Schloß und Stadt Wegeleben cum appertinentiis dem Stifft cediret hätte, welches ihme zu thun frey gestanden, weil die Sächsische Provintzien dazumahl noch allodial gewesen, worüber die Possessores nach belieben disponiren können. Wie unten in der ersten Antwort auff die Anhaltische Gründe mit mehrern gemeldet wird.
Des Stiffts-Gründe. II. Auff eine Donation des Graf Ortonis des jüngern zu Aschersleben, welcher weil er ohne Erben verstorben, alles sein Recht ohne contradiction der Fürsten von Anhalt auff den Bischoff und das Stifft Halberstadt auff ewig transferiret hätte.
III. Auff die von den Käysern bißhero ohne einige Difficultät er haltene Belehnungen.
Auff die Anhaltische Gründe wurd von dem Stifft geantwortet:
vid. hactenus relata latius in cit. Manifesto Ascaniensi. add. Imhoff Not. Proc. L. 4. c. 11. §. 2. seqq. Oldenburg in Limnae. Enucl. L. 3. c. 3. Franckenberg im Europ. Herold. Part. 1. p. 539. 540.
vid. supra cit. Manifestum Ascaniense.
vid. Scriptum a parte Episcopatus Halberstadiensis tunc editi sub Tit. Ecclipsis Manifesti Ascaniensis.
vid. dict. Ecclypsis Manifesti Ascaniensis.
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