Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.mainteniret, hat es bißhero sein Bewenden dabey gehabt, und schreiben sich die Ertz-Bischöffe auch zu weilen in ihrem Titul: Commendatores S. Maximini. Drittes Capitel, Von der Churfürsten zu Trier Streitigkeit mit Spanien und Franckreich wegen der Schutz-Gerechtigkeit. ANno 1302 sind zwischen dem Grafen Henricum zu Lützelburg, und der Stadt Trier, gewisse Pacta aufgerichtet worden, darinnen gedachter Graf der Stadt versprochen 1) Bürger in der Stadt Trier zu werden, und der Stadt gleich andern Bürgern getreu zu seyn; wozu er, auch seine Erben, wann sie Majorennes worden, verbunden; 2) das freye Commercium in der Grafschafft, oder ietzo Hertzogthum Lützenburg zu verstatten; 3) die Stadt und die Bürger wider andere zu schützen und 4) derselben auf ihr Begehren 50 Reuter zu senden, welche gegen der Stadt Besoldung dieselbe wider alle ausser dem Röm. Reich und dem Bischoff zu Trier beschützen solten. Wogegen die Stadt dem Grafen hinwiederum 1) gewisse Häuser in der Stadt geschencket, 2) ihme in der Stadt alles nöthige einzukauffen erlaubet, und 3) jährlich einen Censum von 300 Pfund an Gelde zu zahlen versprochen. Und sind diese Pacta biß auf Käyser Carolum V von denen Successoribus in der Grafschafft Lützenburg allemahl renoviret worden. Als nun in dem 30 jährigen Kriege der König in Spanien in dem Ertz-Stifft Trier viele Posten besetzet hatte, und zu Hammerstein einen Zoll anlegen ließ, beklagte sich Chur-Trier deshalb nicht allein öffters bey dem Käyser, sondern letzlich auch bey denen auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg anno 1641 versammleten Ständen des Reichs, und bath die Abtretung derselben bey Spanien zu vermitteln; Es nam sich das Reich desselben auch zwar an, bekam aber von Spanien zur Antwort, daß der König von Spanien als Hertzog von Lützenburg natürlicher Protector über die Stadt und das Ertz-Stifft Trier sey, und daß ihme dahero die Direction über des Ertz-Stiffts Städte, Schlösser, und Zölle zustünde. Chur-Trier kam hierauff den 25 Jul. auf selben Reichs-Tage mit einem abermahligen Memorial ein, protestirte wider solches der Spanier Vorgeben, und stellete in einer beygelegten Information vor, daß, ob das Stifft zwar die offerirte Niederländische Hülffe wider den gemeinen Feind mit Danck angenommen, und auch hinführo nicht recusiren werde, so sey man deshalb doch denen Spaniern in diesem Reichs-Churfürstenthum keine Protection geständig, und erkenne man darinnen niemand anders, als Ihr. Käyserl. Maj. und das Reich pro Protectore. Was die Stadt Trier betreffe, so könten die zwischen den Grafen zu Lützenburg und der Stadt anno 1302 aufgerichtete Pacta dem Ertz-Stifft Trier nicht praejudiciren; Weil (1) dem Ertz-Bischoff anno 1580 alle Superiorität, das dominium directum & utile zuerkant worden, dergleichen Schutz-Gerechtigkeit aber sey der Superiorität zuwider; Wenigstens sey das Schutz-Recht, welches vero & legitimo Domino competire, der Protection eines andern auswärtigen Fürstens zu praeferiren, 2) weil dadurch nicht erwiesen werden könte, daß der Magistrat und die Gemeine zu Trier durch solche Pacta sich und ihre Nachkommen von des Reichs und des Ertz-Stiffts Superiorität, und derselben inhaerirender Protection entziehen, und in der Grafen zu Lützen Protection begeben wollen, 3) weil von Seiten der Hertzoge von dem alten Contract seit anno 1629 weit abgewichen worden; indem man nicht auf des Stiffts und der Stadt Begehren, son- Franckenberg im Europ. Herold. part. 1. p. 207. Imhof. d. l. in fin. vid. Scriptum sub Tit. Informatio Archi-Episcopi Trevir. super praetensa a Rege Hisp. protectione &c. quod extat ap. Londorp. Tom. V. Act. Publ. L. 1. c. 141. vid. Relatio Legati Regis Hisp. de Praesidiis Hisp. den [unleserliches Material] Jun. 1641. auf dem Reichs-Convent zu Regensp. übergeben. ap. Londorp. d. l. c. 116. quod extat ap. Londorp. d. l. c. 141. quae modo est allegata sub Tit. Informatio Archi-Episc. Trevirens. &c.
mainteniret, hat es bißhero sein Bewenden dabey gehabt, und schreiben sich die Ertz-Bischöffe auch zu weilen in ihrem Titul: Commendatores S. Maximini. Drittes Capitel, Von der Churfürsten zu Trier Streitigkeit mit Spanien und Franckreich wegen der Schutz-Gerechtigkeit. ANno 1302 sind zwischen dem Grafen Henricum zu Lützelburg, und der Stadt Trier, gewisse Pacta aufgerichtet worden, darinnen gedachter Graf der Stadt versprochen 1) Bürger in der Stadt Trier zu werden, und der Stadt gleich andern Bürgern getreu zu seyn; wozu er, auch seine Erben, wann sie Majorennes worden, verbunden; 2) das freye Commercium in der Grafschafft, oder ietzo Hertzogthum Lützenburg zu verstatten; 3) die Stadt und die Bürger wider andere zu schützen und 4) derselben auf ihr Begehren 50 Reuter zu senden, welche gegen der Stadt Besoldung dieselbe wider alle ausser dem Röm. Reich und dem Bischoff zu Trier beschützen solten. Wogegen die Stadt dem Grafen hinwiederum 1) gewisse Häuser in der Stadt geschencket, 2) ihme in der Stadt alles nöthige einzukauffen erlaubet, und 3) jährlich einen Censum von 300 Pfund an Gelde zu zahlen versprochen. Und sind diese Pacta biß auf Käyser Carolum V von denen Successoribus in der Grafschafft Lützenburg allemahl renoviret worden. Als nun in dem 30 jährigen Kriege der König in Spanien in dem Ertz-Stifft Trier viele Posten besetzet hatte, und zu Hammerstein einen Zoll anlegen ließ, beklagte sich Chur-Trier deshalb nicht allein öffters bey dem Käyser, sondern letzlich auch bey denen auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg anno 1641 versammleten Ständen des Reichs, und bath die Abtretung derselben bey Spanien zu vermitteln; Es nam sich das Reich desselben auch zwar an, bekam aber von Spanien zur Antwort, daß der König von Spanien als Hertzog von Lützenburg natürlicher Protector über die Stadt und das Ertz-Stifft Trier sey, und daß ihme dahero die Direction über des Ertz-Stiffts Städte, Schlösser, und Zölle zustünde. Chur-Trier kam hierauff den 25 Jul. auf selben Reichs-Tage mit einem abermahligen Memorial ein, protestirte wider solches der Spanier Vorgeben, und stellete in einer beygelegten Information vor, daß, ob das Stifft zwar die offerirte Niederländische Hülffe wider den gemeinen Feind mit Danck angenommen, und auch hinführo nicht recusiren werde, so sey man deshalb doch denen Spaniern in diesem Reichs-Churfürstenthum keine Protection geständig, und erkenne man darinnen niemand anders, als Ihr. Käyserl. Maj. und das Reich pro Protectore. Was die Stadt Trier betreffe, so könten die zwischen den Grafen zu Lützenburg und der Stadt anno 1302 aufgerichtete Pacta dem Ertz-Stifft Trier nicht praejudiciren; Weil (1) dem Ertz-Bischoff anno 1580 alle Superiorität, das dominium directum & utile zuerkant worden, dergleichen Schutz-Gerechtigkeit aber sey der Superiorität zuwider; Wenigstens sey das Schutz-Recht, welches vero & legitimo Domino competire, der Protection eines andern auswärtigen Fürstens zu praeferiren, 2) weil dadurch nicht erwiesen werden könte, daß der Magistrat und die Gemeine zu Trier durch solche Pacta sich und ihre Nachkommen von des Reichs und des Ertz-Stiffts Superiorität, und derselben inhaerirender Protection entziehen, und in der Grafen zu Lützen Protection begeben wollen, 3) weil von Seiten der Hertzoge von dem alten Contract seit anno 1629 weit abgewichen worden; indem man nicht auf des Stiffts und der Stadt Begehren, son- Franckenberg im Europ. Herold. part. 1. p. 207. Imhof. d. l. in fin. vid. Scriptum sub Tit. Informatio Archi-Episcopi Trevir. super praetensa a Rege Hisp. protectione &c. quod extat ap. Londorp. Tom. V. Act. Publ. L. 1. c. 141. vid. Relatio Legati Regis Hisp. de Praesidiis Hisp. den [unleserliches Material] Jun. 1641. auf dem Reichs-Convent zu Regensp. übergeben. ap. Londorp. d. l. c. 116. quod extat ap. Londorp. d. l. c. 141. quae modo est allegata sub Tit. Informatio Archi-Episc. Trevirens. &c.
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mainteniret, hat es bißhero sein Bewenden dabey gehabt, und schreiben sich die Ertz-Bischöffe auch zu weilen in ihrem Titul: Commendatores S. Maximini.
Drittes Capitel, Von der Churfürsten zu Trier Streitigkeit mit Spanien und Franckreich wegen der Schutz-Gerechtigkeit.
ANno 1302 sind zwischen dem Grafen Henricum zu Lützelburg, und der Stadt Trier, gewisse Pacta aufgerichtet worden, darinnen gedachter Graf der Stadt versprochen 1) Bürger in der Stadt Trier zu werden, und der Stadt gleich andern Bürgern getreu zu seyn; wozu er, auch seine Erben, wann sie Majorennes worden, verbunden; 2) das freye Commercium in der Grafschafft, oder ietzo Hertzogthum Lützenburg zu verstatten; 3) die Stadt und die Bürger wider andere zu schützen und 4) derselben auf ihr Begehren 50 Reuter zu senden, welche gegen der Stadt Besoldung dieselbe wider alle ausser dem Röm. Reich und dem Bischoff zu Trier beschützen solten. Wogegen die Stadt dem Grafen hinwiederum 1) gewisse Häuser in der Stadt geschencket, 2) ihme in der Stadt alles nöthige einzukauffen erlaubet, und 3) jährlich einen Censum von 300 Pfund an Gelde zu zahlen versprochen. Und sind diese Pacta biß auf Käyser Carolum V von denen Successoribus in der Grafschafft Lützenburg allemahl renoviret worden.
Als nun in dem 30 jährigen Kriege der König in Spanien in dem Ertz-Stifft Trier viele Posten besetzet hatte, und zu Hammerstein einen Zoll anlegen ließ, beklagte sich Chur-Trier deshalb nicht allein öffters bey dem Käyser, sondern letzlich auch bey denen auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg anno 1641 versammleten Ständen des Reichs, und bath die Abtretung derselben bey Spanien zu vermitteln; Es nam sich das Reich desselben auch zwar an, bekam aber von Spanien zur Antwort, daß der König von Spanien als Hertzog von Lützenburg natürlicher Protector über die Stadt und das Ertz-Stifft Trier sey, und daß ihme dahero die Direction über des Ertz-Stiffts Städte, Schlösser, und Zölle zustünde.
Chur-Trier kam hierauff den 25 Jul. auf selben Reichs-Tage mit einem abermahligen Memorial ein, protestirte wider solches der Spanier Vorgeben, und stellete in einer beygelegten Information vor, daß, ob das Stifft zwar die offerirte Niederländische Hülffe wider den gemeinen Feind mit Danck angenommen, und auch hinführo nicht recusiren werde, so sey man deshalb doch denen Spaniern in diesem Reichs-Churfürstenthum keine Protection geständig, und erkenne man darinnen niemand anders, als Ihr. Käyserl. Maj. und das Reich pro Protectore. Was die Stadt Trier betreffe, so könten die zwischen den Grafen zu Lützenburg und der Stadt anno 1302 aufgerichtete Pacta dem Ertz-Stifft Trier nicht praejudiciren; Weil (1) dem Ertz-Bischoff anno 1580 alle Superiorität, das dominium directum & utile zuerkant worden, dergleichen Schutz-Gerechtigkeit aber sey der Superiorität zuwider; Wenigstens sey das Schutz-Recht, welches vero & legitimo Domino competire, der Protection eines andern auswärtigen Fürstens zu praeferiren, 2) weil dadurch nicht erwiesen werden könte, daß der Magistrat und die Gemeine zu Trier durch solche Pacta sich und ihre Nachkommen von des Reichs und des Ertz-Stiffts Superiorität, und derselben inhaerirender Protection entziehen, und in der Grafen zu Lützen Protection begeben wollen, 3) weil von Seiten der Hertzoge von dem alten Contract seit anno 1629 weit abgewichen worden; indem man nicht auf des Stiffts und der Stadt Begehren, son-
Franckenberg im Europ. Herold. part. 1. p. 207.
Imhof. d. l. in fin.
vid. Scriptum sub Tit. Informatio Archi-Episcopi Trevir. super praetensa a Rege Hisp. protectione &c. quod extat ap. Londorp. Tom. V. Act. Publ. L. 1. c. 141.
vid. Relatio Legati Regis Hisp. de Praesidiis Hisp. den _ Jun. 1641. auf dem Reichs-Convent zu Regensp. übergeben. ap. Londorp. d. l. c. 116.
quod extat ap. Londorp. d. l. c. 141.
quae modo est allegata sub Tit. Informatio Archi-Episc. Trevirens. &c.
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