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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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cher anno 1690 vergrößert wurde, wie der Chur-Sächsische Gesandte damahls, in Abwesenheit des Chur-Mayntzischen Directorii, die Ansage thun ließ, und hat sich iedes Theil damahls sein Recht protestando & reprotestando reserviret.

Anderes Capitel/ Von der Churfürsten zu Trier Streitigkeit mit dem Abt zu S. Maximini bey Trier wegen der Immedietät.

ES lieget das Kloster S. Maximini vor der Stadt Trier, und ist von Käyser Constantino M. erbauet, und von Dagoberto der Francken König mit großen Gütern versehen worden; Ob der Abt desselben Klosters aber dem Reich immediate, oder dem Ertz-Bischoff zu Trier unterworffen, darüber ist zwischen dem Reichs-Fiscal, und den Ertz-Bischöffen zu Trier an dem Käyserl. Cammer-Gericht lange Process geführet worden, welcher endlich anno 1570 vor Trier ausgefallen, so daß diesem die Exemption des Klosters sine onere zugesprochen worden. Hiebey ist es geblieben biß anno 1609, da der damahlige Abt Reinerus durch Hülffe der Landes-Regierung zu Lützenburg der Landesfürstl. Obrigkeit sich zu entziehen getrachtet. Ob nun zwar der damahlige Ertz-Bischoff zu Trier Lotharius bey Käyser Matthia ein Mandatum poenale wider den Abt auswürckete, so wurde solches doch auf hinc inde gepflogene Handlung und eingebrachten. Beweiß anno 1626 wieder cassiret, und in ordinario processu von dem Reichs-Hoffrath erkant, daß das Ertz-Stifft sich des Steurens über die Abtey S. Maximini enthalten, und ein Abt vors künfftig alle Hülff und Anlagen dem Reich immediate contribuiren solle. Hiemit aber war der Ertz-Bischoff übel zu frieden, und brachte es dahero bey dem Päbstl. Stuhl dahin, daß dem Abte aufferleget wurde, der von dem Ertz-Bischoff gefoderten Steur sich nicht zu entziehen, oder gewärtig zu seyn, daß die Abtey dem Ertz-Stifft Trier in Commendam gegeben werde; Weil der Abt solches aber Käyser Ferdinando II klagte, und dieser dem Ertz-Bischoff sein Beginnen in einem Schreiben verwieß, so cassirte der Pabst den Abt dieses Klosters, und übergab das Kloster dem Ertz-Bischoff zu Trier in Commendam. Der Käyser nam solches zwar übel auf, und schrieb des halb abermahl an Chur-Trier, mit Begehren, die Sache vor dem Reichs-Hoffrath gerichtlich auszuführen; es suchte Chur-Trier solches aber auf allerley Weise abzulehnen. Endlich wurd anno 1630 den 18 May von Käyser Ferdinando II eine andere Declaratoria ertheilet, und beyde Theile, nehmlich das Ertz-Stifft Trier, und das GOttes-Hauß S. Maximini, an das Käyserl. Cammer-Gericht (woselbst Chur-Trier damahls das munus judicis verwaltete, und da die Sache vorhin definitive erörtert worden) verwiesen; woselbst auch bald darauff nehmlich den 23 Jul. 1630 dieses Kloster dem Ertz-Stifft wieder zugesprochen, die vorige Urthel de anno 1570 in allen confirmiret, und derselben parition zu leisten, dem Abt unter harter Straffe anbefohlen wurde.

Wie der Ertz-Bischoff zu Trier aber nachdem Frantzösche Partey annahm, und deshalb in des Käysers Ferdinandi Ungnade fiel, nahm sich dieser des Abts von neuen an, und ließ ihn zu dem anno 1640 gehaltenen Reichs-Tage beruffen, woselbst er auch als ein Stand des Reichs erschien, und des Thum-Capituls zu Trier protestation ungeachtet im Fürsten Rath zur Session gelassen wurde, solchen Reichs-Abschied auch anno 1641 nebst andern Reichs-Ständen mit unterschrieben. Nachdem aber das Ertz-Stifft dawider mit mehrern Eyffer gesprochen, und sich bey der Possess

vid. Pfeffinger. d. l. §. 13. lit. a.
Imhof. Not. Proc. L. 2. c. 3. §. 8. Limnae. Tom. IV. Addit. ad L. 4 c. 7. p. 510.
Limnae. d. l.
quam vid. in supplem. Londorpii Tom. II. L. 1. c. 116.
vid. Londorp. d. l. c. 117.
vid. Loudorp. d. l. c. 118.
vid. Londorp. d. l. c. 119.
Imhof. d. l.
Imhof. d. l. Limnae. d. l.
vid. Rec. Imp. de anno 1641. in subscript.

cher anno 1690 vergrößert wurde, wie der Chur-Sächsische Gesandte damahls, in Abwesenheit des Chur-Mayntzischen Directorii, die Ansage thun ließ, und hat sich iedes Theil damahls sein Recht protestando & reprotestando reserviret.

Anderes Capitel/ Von der Churfürsten zu Trier Streitigkeit mit dem Abt zu S. Maximini bey Trier wegen der Immedietät.

ES lieget das Kloster S. Maximini vor der Stadt Trier, und ist von Käyser Constantino M. erbauet, und von Dagoberto der Francken König mit großen Gütern versehen worden; Ob der Abt desselben Klosters aber dem Reich immediate, oder dem Ertz-Bischoff zu Trier unterworffen, darüber ist zwischen dem Reichs-Fiscal, und den Ertz-Bischöffen zu Trier an dem Käyserl. Cammer-Gericht lange Process geführet worden, welcher endlich anno 1570 vor Trier ausgefallen, so daß diesem die Exemption des Klosters sine onere zugesprochen worden. Hiebey ist es geblieben biß anno 1609, da der damahlige Abt Reinerus durch Hülffe der Landes-Regierung zu Lützenburg der Landesfürstl. Obrigkeit sich zu entziehen getrachtet. Ob nun zwar der damahlige Ertz-Bischoff zu Trier Lotharius bey Käyser Matthia ein Mandatum poenale wider den Abt auswürckete, so wurde solches doch auf hinc inde gepflogene Handlung und eingebrachten. Beweiß anno 1626 wieder cassiret, und in ordinario processu von dem Reichs-Hoffrath erkant, daß das Ertz-Stifft sich des Steurens über die Abtey S. Maximini enthalten, und ein Abt vors künfftig alle Hülff und Anlagen dem Reich immediate contribuiren solle. Hiemit aber war der Ertz-Bischoff übel zu frieden, und brachte es dahero bey dem Päbstl. Stuhl dahin, daß dem Abte aufferleget wurde, der von dem Ertz-Bischoff gefoderten Steur sich nicht zu entziehen, oder gewärtig zu seyn, daß die Abtey dem Ertz-Stifft Trier in Commendam gegeben werde; Weil der Abt solches aber Käyser Ferdinando II klagte, und dieser dem Ertz-Bischoff sein Beginnen in einem Schreiben verwieß, so cassirte der Pabst den Abt dieses Klosters, und übergab das Kloster dem Ertz-Bischoff zu Trier in Commendam. Der Käyser nam solches zwar übel auf, und schrieb des halb abermahl an Chur-Trier, mit Begehren, die Sache vor dem Reichs-Hoffrath gerichtlich auszuführen; es suchte Chur-Trier solches aber auf allerley Weise abzulehnen. Endlich wurd anno 1630 den 18 May von Käyser Ferdinando II eine andere Declaratoria ertheilet, und beyde Theile, nehmlich das Ertz-Stifft Trier, und das GOttes-Hauß S. Maximini, an das Käyserl. Cammer-Gericht (woselbst Chur-Trier damahls das munus judicis verwaltete, und da die Sache vorhin definitive erörtert worden) verwiesen; woselbst auch bald darauff nehmlich den 23 Jul. 1630 dieses Kloster dem Ertz-Stifft wieder zugesprochen, die vorige Urthel de anno 1570 in allen confirmiret, und derselben parition zu leisten, dem Abt unter harter Straffe anbefohlen wurde.

Wie der Ertz-Bischoff zu Trier aber nachdem Frantzösche Partey annahm, und deshalb in des Käysers Ferdinandi Ungnade fiel, nahm sich dieser des Abts von neuen an, und ließ ihn zu dem anno 1640 gehaltenen Reichs-Tage beruffen, woselbst er auch als ein Stand des Reichs erschien, und des Thum-Capituls zu Trier protestation ungeachtet im Fürsten Rath zur Session gelassen wurde, solchen Reichs-Abschied auch anno 1641 nebst andern Reichs-Ständen mit unterschrieben. Nachdem aber das Ertz-Stifft dawider mit mehrern Eyffer gesprochen, und sich bey der Possess

vid. Pfeffinger. d. l. §. 13. lit. a.
Imhof. Not. Proc. L. 2. c. 3. §. 8. Limnae. Tom. IV. Addit. ad L. 4 c. 7. p. 510.
Limnae. d. l.
quam vid. in supplem. Londorpii Tom. II. L. 1. c. 116.
vid. Londorp. d. l. c. 117.
vid. Loudorp. d. l. c. 118.
vid. Londorp. d. l. c. 119.
Imhof. d. l.
Imhof. d. l. Limnae. d. l.
vid. Rec. Imp. de anno 1641. in subscript.
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cher anno            1690 vergrößert wurde, wie der Chur-Sächsische Gesandte damahls, in Abwesenheit des            Chur-Mayntzischen Directorii, die Ansage thun ließ, und hat sich iedes Theil damahls sein            Recht protestando &amp; reprotestando reserviret. <note place="foot">vid. Pfeffinger. d.              l. §. 13. lit. a.</note></p>
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        <p>ES lieget das Kloster S. Maximini vor der Stadt Trier, und ist von Käyser Constantino M.            erbauet, und von Dagoberto der Francken König mit großen Gütern versehen worden; Ob der            Abt desselben Klosters aber dem Reich immediate, oder dem Ertz-Bischoff zu Trier            unterworffen, darüber ist zwischen dem Reichs-Fiscal, und den Ertz-Bischöffen zu Trier an            dem Käyserl. Cammer-Gericht lange Process geführet worden, welcher endlich anno 1570 vor            Trier ausgefallen, so daß diesem die Exemption des Klosters sine onere zugesprochen            worden. <note place="foot">Imhof. Not. Proc. L. 2. c. 3. §. 8. Limnae. Tom. IV. Addit. ad              L. 4 c. 7. p. 510.</note> Hiebey ist es geblieben biß anno 1609, da der damahlige Abt            Reinerus durch Hülffe der Landes-Regierung zu Lützenburg der Landesfürstl. Obrigkeit sich            zu entziehen getrachtet. Ob nun zwar der damahlige Ertz-Bischoff zu Trier Lotharius bey            Käyser Matthia ein Mandatum poenale wider den Abt auswürckete, so wurde solches doch auf            hinc inde gepflogene Handlung und eingebrachten. Beweiß anno 1626 wieder cassiret, und in            ordinario processu von dem Reichs-Hoffrath erkant, daß das Ertz-Stifft sich des Steurens            über die Abtey S. Maximini enthalten, und ein Abt vors künfftig alle Hülff und Anlagen dem            Reich immediate contribuiren solle. <note place="foot">Limnae. d. l.</note> Hiemit aber            war der Ertz-Bischoff übel zu frieden, und brachte es dahero bey dem Päbstl. Stuhl dahin,            daß dem Abte aufferleget wurde, der von dem Ertz-Bischoff gefoderten Steur sich nicht zu            entziehen, oder gewärtig zu seyn, daß die Abtey dem Ertz-Stifft Trier in Commendam gegeben            werde; Weil der Abt solches aber Käyser Ferdinando II klagte, und dieser dem Ertz-Bischoff            sein Beginnen in einem Schreiben <note place="foot">quam vid. in supplem. Londorpii Tom.              II. L. 1. c. 116.</note> verwieß, so cassirte der Pabst den Abt dieses Klosters, und            übergab das Kloster dem Ertz-Bischoff zu Trier in Commendam. <note place="foot">vid.              Londorp. d. l. c. 117.</note> Der Käyser nam solches zwar übel auf, und schrieb des halb            abermahl an Chur-Trier, mit Begehren, die Sache vor dem Reichs-Hoffrath gerichtlich            auszuführen; <note place="foot">vid. Loudorp. d. l. c. 118.</note> es suchte Chur-Trier            solches aber auf allerley Weise abzulehnen. <note place="foot">vid. Londorp. d. l. c.              119.</note> Endlich wurd anno 1630 den 18 May von Käyser Ferdinando II eine andere            Declaratoria ertheilet, und beyde Theile, nehmlich das Ertz-Stifft Trier, und das            GOttes-Hauß S. Maximini, an das Käyserl. Cammer-Gericht (woselbst Chur-Trier damahls das            munus judicis verwaltete, und da die Sache vorhin definitive erörtert worden) verwiesen;            woselbst auch bald darauff nehmlich den 23 Jul. 1630 dieses Kloster dem Ertz-Stifft wieder            zugesprochen, die vorige Urthel de anno 1570 in allen confirmiret, und derselben parition            zu leisten, dem Abt unter harter Straffe anbefohlen wurde. <note place="foot">Imhof. d.              l.</note></p>
        <p>Wie der Ertz-Bischoff zu Trier aber nachdem Frantzösche Partey annahm, und deshalb in des            Käysers Ferdinandi Ungnade fiel, nahm sich dieser des Abts von neuen an, und ließ ihn zu            dem anno 1640 gehaltenen Reichs-Tage beruffen, woselbst er auch als ein Stand des Reichs            erschien, und des Thum-Capituls zu Trier protestation ungeachtet im Fürsten Rath zur            Session gelassen wurde, <note place="foot">Imhof. d. l. Limnae. d. l.</note> solchen            Reichs-Abschied auch anno 1641 nebst andern Reichs-Ständen mit unterschrieben. <note place="foot">vid. Rec. Imp. de anno 1641. in subscript.</note> Nachdem aber das            Ertz-Stifft dawider mit mehrern Eyffer gesprochen, und sich bey der Possess
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[428/0457] cher anno 1690 vergrößert wurde, wie der Chur-Sächsische Gesandte damahls, in Abwesenheit des Chur-Mayntzischen Directorii, die Ansage thun ließ, und hat sich iedes Theil damahls sein Recht protestando & reprotestando reserviret. Anderes Capitel/ Von der Churfürsten zu Trier Streitigkeit mit dem Abt zu S. Maximini bey Trier wegen der Immedietät. ES lieget das Kloster S. Maximini vor der Stadt Trier, und ist von Käyser Constantino M. erbauet, und von Dagoberto der Francken König mit großen Gütern versehen worden; Ob der Abt desselben Klosters aber dem Reich immediate, oder dem Ertz-Bischoff zu Trier unterworffen, darüber ist zwischen dem Reichs-Fiscal, und den Ertz-Bischöffen zu Trier an dem Käyserl. Cammer-Gericht lange Process geführet worden, welcher endlich anno 1570 vor Trier ausgefallen, so daß diesem die Exemption des Klosters sine onere zugesprochen worden. Hiebey ist es geblieben biß anno 1609, da der damahlige Abt Reinerus durch Hülffe der Landes-Regierung zu Lützenburg der Landesfürstl. Obrigkeit sich zu entziehen getrachtet. Ob nun zwar der damahlige Ertz-Bischoff zu Trier Lotharius bey Käyser Matthia ein Mandatum poenale wider den Abt auswürckete, so wurde solches doch auf hinc inde gepflogene Handlung und eingebrachten. Beweiß anno 1626 wieder cassiret, und in ordinario processu von dem Reichs-Hoffrath erkant, daß das Ertz-Stifft sich des Steurens über die Abtey S. Maximini enthalten, und ein Abt vors künfftig alle Hülff und Anlagen dem Reich immediate contribuiren solle. Hiemit aber war der Ertz-Bischoff übel zu frieden, und brachte es dahero bey dem Päbstl. Stuhl dahin, daß dem Abte aufferleget wurde, der von dem Ertz-Bischoff gefoderten Steur sich nicht zu entziehen, oder gewärtig zu seyn, daß die Abtey dem Ertz-Stifft Trier in Commendam gegeben werde; Weil der Abt solches aber Käyser Ferdinando II klagte, und dieser dem Ertz-Bischoff sein Beginnen in einem Schreiben verwieß, so cassirte der Pabst den Abt dieses Klosters, und übergab das Kloster dem Ertz-Bischoff zu Trier in Commendam. Der Käyser nam solches zwar übel auf, und schrieb des halb abermahl an Chur-Trier, mit Begehren, die Sache vor dem Reichs-Hoffrath gerichtlich auszuführen; es suchte Chur-Trier solches aber auf allerley Weise abzulehnen. Endlich wurd anno 1630 den 18 May von Käyser Ferdinando II eine andere Declaratoria ertheilet, und beyde Theile, nehmlich das Ertz-Stifft Trier, und das GOttes-Hauß S. Maximini, an das Käyserl. Cammer-Gericht (woselbst Chur-Trier damahls das munus judicis verwaltete, und da die Sache vorhin definitive erörtert worden) verwiesen; woselbst auch bald darauff nehmlich den 23 Jul. 1630 dieses Kloster dem Ertz-Stifft wieder zugesprochen, die vorige Urthel de anno 1570 in allen confirmiret, und derselben parition zu leisten, dem Abt unter harter Straffe anbefohlen wurde. Wie der Ertz-Bischoff zu Trier aber nachdem Frantzösche Partey annahm, und deshalb in des Käysers Ferdinandi Ungnade fiel, nahm sich dieser des Abts von neuen an, und ließ ihn zu dem anno 1640 gehaltenen Reichs-Tage beruffen, woselbst er auch als ein Stand des Reichs erschien, und des Thum-Capituls zu Trier protestation ungeachtet im Fürsten Rath zur Session gelassen wurde, solchen Reichs-Abschied auch anno 1641 nebst andern Reichs-Ständen mit unterschrieben. Nachdem aber das Ertz-Stifft dawider mit mehrern Eyffer gesprochen, und sich bey der Possess vid. Pfeffinger. d. l. §. 13. lit. a. Imhof. Not. Proc. L. 2. c. 3. §. 8. Limnae. Tom. IV. Addit. ad L. 4 c. 7. p. 510. Limnae. d. l. quam vid. in supplem. Londorpii Tom. II. L. 1. c. 116. vid. Londorp. d. l. c. 117. vid. Loudorp. d. l. c. 118. vid. Londorp. d. l. c. 119. Imhof. d. l. Imhof. d. l. Limnae. d. l. vid. Rec. Imp. de anno 1641. in subscript.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 428. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/457>, abgerufen am 22.11.2024.