Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Grafen die Helffte davon vor einigen Seculis denen Grafen von der Marck vor 8000 Marck Silbers versetzet, von denen sie auf die Hertzoge zu Cleve kommen; und hätte 50 oder 60 Jahre hernach nehmlich an. 1445 Johannes, Hertzog zu Cleve u. Graf zu dre Marck, einen andern Contract mit denen Grafen von der Lippe gemachet, vermöge dessen die Grafen von der Lippe ihme gedachte Helffte von Lipstadt mit allen pertinentien, und dependentien vor solche 8000 Marck Silbers pleno jure dominii & proprietatis abgetreten; seit welcher Zeit gemeldter Hertzog, und dessen Successores solche Helffte beständig besessen, die andere Helffte aber sey der Grafen von der Lippe geblieben. Ad II. Daß die Stadt damahls, wie sie denen Grafen von der Marck von dem Ertz-Stifft Cöllen solte versetzet worden seyn, noch würcklich dem Grafen Simoni von der Lippe zugehöret, und daß dieser solche Stadt anno 1376 Graf Engelberto von der Marck vor 8000 Marck Silbers versetzet. Ad III. Wie der Ertz-Bischoff Theodorus zu Cöllen anno 1497 die Stadt Lipstadt in Anspruch nehmen wollen, obgemeldetes ihm aber von denen Hertzogen zu Cleve vorgehalten worden, hätte er acquiesciret, und hätte sich wegen solcher praetension nicht weiter gemeldet; so daß, wann das Ertz-Stifft auch einiges Recht an Lipstadt gehabt hätten, es solches doch durch eine 100 und mehr jährige Praescription, längst verlohren hätte. Der Erfolg und itzige Zustand. Es nahmen sich zwar die Frantzösische Der Erfolg Plenipotentiarii des Churfürstens zu Cöllen und itzige mit an, es erhielte dieser aber dennoch nichts, und sind Chur-Brandenburg und der Graf von der Lippe bißhero in Besitz geblieben. Vierdtes Capitel, Von des Ertz-Bischoffs zu Cöllen Praetension auf die Stadt Soest. QB diese Stadt schon von Dagoberto M. König der Francken dem Bischoff Cuniberto zu Cöllen geschencket worden, wie Imhof meldet, lässet man an seinen Ort gestellet seyn; dieses aber ist gewiß, daß sie Hertzog Henrich der Löwe zu Sachsen und Bäyern besessen, und daß sie nach dessen Achts-Erklährung an das Ertz-Stifft Cöllen gekommen, bey dem sie biß anno 1441 geblieben. Weil der damahlige Ertz-Bischoff sie aber mit gar zu schweren Aufflagen drücken, und ihre Privilegia kräncken mochte, so sagte sie demselben allen Gehorsam auff, muste sich aber einge massen wieder beqvämen, da sie von dem Ertz-Bischoff hart belagert wurde; welches Vertrauen aber doch nicht lange daurete, sondern die Stadt ergab sich bald darauff in des Grafen Adolphi zu der Marck Schutz; worauff sie von dem Ertz-Bischoff zwar anno 1444, oder wie andere wollen 1447, von neuen aufs hefftigste wieder belagert wurde, allein des Adolphi Sohn Johannes defendirte dieselbe so tapffer, daß der Ertz-Bischoff mit vielen Fürsten und Grafen, die ihme zu Hülffe gekommen waren, unverrichteter Sache abziehen muste. Seit welcher Zeit diese Stadt bey den Grafen zu der Marck, und den Hertzogen zu Cleve, verblieben; Die Ertz-Bischöffe zu Cöllen, aber sollen sich ihrer Praetension noch nicht begeben haben. (c) Pufendorf. d. l. in Notit. Proc. L. 2. c. 4. §. 6. vid. Trithem. in Chron. Sponheimens. ad dd. ann. Cranz. in Saxon. Lib. 11. c. 31. Adelar. Erichius in Chron. Juliac. ad dd. ann. AEneas Picolominius de statu Europae sub. Friderico III. Imp. c. 29. Braun. de Urb. L. 3. p. 37. Zeileri Itin. Germ. c. 30. p. 640 Franckenberg Europ. Herold. Part. 1. p. 214.
Grafen die Helffte davon vor einigen Seculis denen Grafen von der Marck vor 8000 Marck Silbers versetzet, von denen sie auf die Hertzoge zu Cleve kommen; und hätte 50 oder 60 Jahre hernach nehmlich an. 1445 Johannes, Hertzog zu Cleve u. Graf zu dre Marck, einen andern Contract mit denen Grafen von der Lippe gemachet, vermöge dessen die Grafen von der Lippe ihme gedachte Helffte von Lipstadt mit allen pertinentien, und dependentien vor solche 8000 Marck Silbers pleno jure dominii & proprietatis abgetreten; seit welcher Zeit gemeldter Hertzog, und dessen Successores solche Helffte beständig besessen, die andere Helffte aber sey der Grafen von der Lippe geblieben. Ad II. Daß die Stadt damahls, wie sie denen Grafen von der Marck von dem Ertz-Stifft Cöllen solte versetzet worden seyn, noch würcklich dem Grafen Simoni von der Lippe zugehöret, und daß dieser solche Stadt anno 1376 Graf Engelberto von der Marck vor 8000 Marck Silbers versetzet. Ad III. Wie der Ertz-Bischoff Theodorus zu Cöllen anno 1497 die Stadt Lipstadt in Anspruch nehmen wollen, obgemeldetes ihm aber von denen Hertzogen zu Cleve vorgehalten worden, hätte er acquiesciret, und hätte sich wegen solcher praetension nicht weiter gemeldet; so daß, wann das Ertz-Stifft auch einiges Recht an Lipstadt gehabt hätten, es solches doch durch eine 100 und mehr jährige Praescription, längst verlohren hätte. Der Erfolg und itzige Zustand. Es nahmen sich zwar die Frantzösische Der Erfolg Plenipotentiarii des Churfürstens zu Cöllen und itzige mit an, es erhielte dieser aber dennoch nichts, und sind Chur-Brandenburg und der Graf von der Lippe bißhero in Besitz geblieben. Vierdtes Capitel, Von des Ertz-Bischoffs zu Cöllen Praetension auf die Stadt Soest. QB diese Stadt schon von Dagoberto M. König der Francken dem Bischoff Cuniberto zu Cöllen geschencket worden, wie Imhof meldet, lässet man an seinen Ort gestellet seyn; dieses aber ist gewiß, daß sie Hertzog Henrich der Löwe zu Sachsen und Bäyern besessen, und daß sie nach dessen Achts-Erklährung an das Ertz-Stifft Cöllen gekommen, bey dem sie biß anno 1441 geblieben. Weil der damahlige Ertz-Bischoff sie aber mit gar zu schweren Aufflagen drücken, und ihre Privilegia kräncken mochte, so sagte sie demselben allen Gehorsam auff, muste sich aber einge massen wieder beqvämen, da sie von dem Ertz-Bischoff hart belagert wurde; welches Vertrauen aber doch nicht lange daurete, sondern die Stadt ergab sich bald darauff in des Grafen Adolphi zu der Marck Schutz; worauff sie von dem Ertz-Bischoff zwar anno 1444, oder wie andere wollen 1447, von neuen aufs hefftigste wieder belagert wurde, allein des Adolphi Sohn Johannes defendirte dieselbe so tapffer, daß der Ertz-Bischoff mit vielen Fürsten und Grafen, die ihme zu Hülffe gekommen waren, unverrichteter Sache abziehen muste. Seit welcher Zeit diese Stadt bey den Grafen zu der Marck, und den Hertzogen zu Cleve, verblieben; Die Ertz-Bischöffe zu Cöllen, aber sollen sich ihrer Praetension noch nicht begeben haben. (c) Pufendorf. d. l. in Notit. Proc. L. 2. c. 4. §. 6. vid. Trithem. in Chron. Sponheimens. ad dd. ann. Cranz. in Saxon. Lib. 11. c. 31. Adelar. Erichius in Chron. Juliac. ad dd. ann. AEneas Picolominius de statu Europae sub. Friderico III. Imp. c. 29. Braun. de Urb. L. 3. p. 37. Zeileri Itin. Germ. c. 30. p. 640 Franckenberg Europ. Herold. Part. 1. p. 214.
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Grafen die Helffte davon vor einigen Seculis denen Grafen von der Marck vor 8000 Marck Silbers versetzet, von denen sie auf die Hertzoge zu Cleve kommen; und hätte 50 oder 60 Jahre hernach nehmlich an. 1445 Johannes, Hertzog zu Cleve u. Graf zu dre Marck, einen andern Contract mit denen Grafen von der Lippe gemachet, vermöge dessen die Grafen von der Lippe ihme gedachte Helffte von Lipstadt mit allen pertinentien, und dependentien vor solche 8000 Marck Silbers pleno jure dominii & proprietatis abgetreten; seit welcher Zeit gemeldter Hertzog, und dessen Successores solche Helffte beständig besessen, die andere Helffte aber sey der Grafen von der Lippe geblieben.
Ad II. Daß die Stadt damahls, wie sie denen Grafen von der Marck von dem Ertz-Stifft Cöllen solte versetzet worden seyn, noch würcklich dem Grafen Simoni von der Lippe zugehöret, und daß dieser solche Stadt anno 1376 Graf Engelberto von der Marck vor 8000 Marck Silbers versetzet.
Ad III. Wie der Ertz-Bischoff Theodorus zu Cöllen anno 1497 die Stadt Lipstadt in Anspruch nehmen wollen, obgemeldetes ihm aber von denen Hertzogen zu Cleve vorgehalten worden, hätte er acquiesciret, und hätte sich wegen solcher praetension nicht weiter gemeldet; so daß, wann das Ertz-Stifft auch einiges Recht an Lipstadt gehabt hätten, es solches doch durch eine 100 und mehr jährige Praescription, längst verlohren hätte.
Es nahmen sich zwar die Frantzösische Der Erfolg Plenipotentiarii des Churfürstens zu Cöllen und itzige mit an, es erhielte dieser aber dennoch nichts, und sind Chur-Brandenburg und der Graf von der Lippe bißhero in Besitz geblieben.
Der Erfolg und itzige Zustand. Vierdtes Capitel, Von des Ertz-Bischoffs zu Cöllen Praetension auf die Stadt Soest.
QB diese Stadt schon von Dagoberto M. König der Francken dem Bischoff Cuniberto zu Cöllen geschencket worden, wie Imhof meldet, lässet man an seinen Ort gestellet seyn; dieses aber ist gewiß, daß sie Hertzog Henrich der Löwe zu Sachsen und Bäyern besessen, und daß sie nach dessen Achts-Erklährung an das Ertz-Stifft Cöllen gekommen, bey dem sie biß anno 1441 geblieben. Weil der damahlige Ertz-Bischoff sie aber mit gar zu schweren Aufflagen drücken, und ihre Privilegia kräncken mochte, so sagte sie demselben allen Gehorsam auff, muste sich aber einge massen wieder beqvämen, da sie von dem Ertz-Bischoff hart belagert wurde; welches Vertrauen aber doch nicht lange daurete, sondern die Stadt ergab sich bald darauff in des Grafen Adolphi zu der Marck Schutz; worauff sie von dem Ertz-Bischoff zwar anno 1444, oder wie andere wollen 1447, von neuen aufs hefftigste wieder belagert wurde, allein des Adolphi Sohn Johannes defendirte dieselbe so tapffer, daß der Ertz-Bischoff mit vielen Fürsten und Grafen, die ihme zu Hülffe gekommen waren, unverrichteter Sache abziehen muste. Seit welcher Zeit diese Stadt bey den Grafen zu der Marck, und den Hertzogen zu Cleve, verblieben; Die Ertz-Bischöffe zu Cöllen, aber sollen sich ihrer Praetension noch nicht begeben haben. (c)
Pufendorf. d. l.
in Notit. Proc. L. 2. c. 4. §. 6.
vid. Trithem. in Chron. Sponheimens. ad dd. ann. Cranz. in Saxon. Lib. 11. c. 31. Adelar. Erichius in Chron. Juliac. ad dd. ann. AEneas Picolominius de statu Europae sub. Friderico III. Imp. c. 29. Braun. de Urb. L. 3. p. 37. Zeileri Itin. Germ. c. 30. p. 640 Franckenberg Europ. Herold. Part. 1. p. 214.
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