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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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in vorigen Stand setzen, oder aber dem Ertz-Stifft dieser halben anderwärtige billigmäßige Satisfaction wiederfahren lassen solte sc.

Anno 1684 suchte Chur-Cöllen sich abermahl Meister von der Stadt zu machen, wie Chur-Brandenburg derselben aber Hülffe versprach, wurd das Vorhaben rückgängig gemachet, und hat sich die Stadt bißhero bey ihrer Freyheit, und Gerechtigkeiten, mainteniret.

Anderes Capitel, Vonder Ertz-Bischöffe zu Cöllen Praetension die Grafschafft Neüenar.

AUf diese Grafschafft hat Chur-Cöllen schon vor vielen Jahren praetension gemachet; sintemahlen man in den Reichs-Actis de anno 1547 schon findet, daß denen Crayß-Versammleten anno 1544 von wegen des Ertz-Bischoffs, und Churfürsten zu Cöllen sey angezeiget worden; daß die Grafschafft Neüenar in 200 Jahren nicht bey dem Manns-Stamm der itzo lebenden Grafen von Neuenar, sondern inzwischen zum halben Theil bey dem Stifft Cöllen, und zum andern halben Theil bey den Grafen zu Firneburg immerdar gewesen, und daß dieselbe Grafschafft ohne alle Mittel im Stifft Cöllen, und unter desselben hohen Landes-Fürstl. Obrigkeit gelegen, auch die gebohrne Grafen zu Neuenar nicht allein mitler Zeit, daß berührte Grafschafft aus ihren Händen kommen, und seither immerdar, sondern auch eine lange Weile davor, als sie noch dieselbe Grafschafft innen gehabt, durch einen regierenden Ertz-Bischoff und Churfürsten zu Cöllen, als seine Unterthanen, von allen des Reichs obliegenden Beschwerden jederzeit eximiret, vertreten und ausgezogen worden sey sc. welchen Anspruch Chur-Cöllen renoviret, wie der männliche Stamm der Hertzoge zu Jülich und Cleve, welche die Grafschafft in possession gehabt, im vorigen Seculo abgieng; und protestirte dahero wider den zwischen Chur-Brandenburg, und Pfaltz-Neuburg an. 1666 geschlossenen Erb-Vertrag auf dem Rechs-Tage zu Regenspurg; Es haben aber Chur-Brandenburg und Pfaltz-Neuburg dieser praetension nicht geständig seyn wollen, sondern sich alle Nothdurfft dagegen rechtlich reserviret.

Drittes Capitel, Von des Ertz-Bischoffs zu Cöllen Praetension auf Lipstadt.

BEy den Nimwegischen Friedens-Tractaten gab sich unter andern auch Chur-Cöllen an, und machte auf Lipstadt Praetension, zu dessen Behauptung anführend:

Cöllnische Gründe. I. Daß Graf Engelbertus von der Marck solche Stadt anno 1366 dem Stifft Cöllen gegen 3000 Goldfl. cediret.

II. Daß dieses solche Stadt nachdem denen Grafen von der Marck versetzet.

III. Daß Theodorus Ertz-Bischoff zu Cöllen schon anno 1494 dieselbe von denen Hertzogen zu Cleve wieder gefodert.

Es wurd demselben aber von Chur-Brandenburgischer Seite geantwortet:

Brandenburgische Einwürffe. Ad I. Von angeführter Cession finde man nichts in dem Archive, wohl aber, daß gedachte Stadt jederzeit denen Grafen von der Lippe,, und nicht denen Ertz-Bischöffen zu Cöllen gehöret, und daß gemeldte

Pufendorf. d. l. L. 18. §. 125.
vid. Pufendorf. L. 19. §. 5.
vid. Limnae. Tom. IV. Addit. ad L. 4. c. 7. p. 540.
vid. Pactum haereditarium inter Elect. Brandenb. & Neoburg an. 1666. initum ap. Pufendorf. L. IX. hist. Brandenburg. §. 76.
vid. Pufendorf. hist. Brand. L. XVI. §. 96.
vid. Des Churfürst zu Brandenburg. und Pfaltz-Gr. zu Neuburg auf die Chur-Cöllnische Protestation anno 1680 den 1/2 7/7 Mart. zu Regenspurg übergebenes Memorial, quod extat ap. Londorp. Tom. XI. Act. Publ. L. 12. c. 40. n. 18.
vid. Memoires des Negotiations, de la Paix de Nimegue Tom. 4. p. 349. Pufendorf. L. 17. hist. Brand. §. 58.
vid. Memoires des Negotiations. d. l. Pufendorf. d. l.

in vorigen Stand setzen, oder aber dem Ertz-Stifft dieser halben anderwärtige billigmäßige Satisfaction wiederfahren lassen solte sc.

Anno 1684 suchte Chur-Cöllen sich abermahl Meister von der Stadt zu machen, wie Chur-Brandenburg derselben aber Hülffe versprach, wurd das Vorhaben rückgängig gemachet, und hat sich die Stadt bißhero bey ihrer Freyheit, und Gerechtigkeiten, mainteniret.

Anderes Capitel, Vonder Ertz-Bischöffe zu Cöllen Praetension die Grafschafft Neüenar.

AUf diese Grafschafft hat Chur-Cöllen schon vor vielen Jahren praetension gemachet; sintemahlen man in den Reichs-Actis de anno 1547 schon findet, daß denen Crayß-Versammleten anno 1544 von wegen des Ertz-Bischoffs, und Churfürsten zu Cöllen sey angezeiget worden; daß die Grafschafft Neüenar in 200 Jahren nicht bey dem Manns-Stamm der itzo lebenden Grafen von Neuenar, sondern inzwischen zum halben Theil bey dem Stifft Cöllen, und zum andern halben Theil bey den Grafen zu Firneburg immerdar gewesen, und daß dieselbe Grafschafft ohne alle Mittel im Stifft Cöllen, und unter desselben hohen Landes-Fürstl. Obrigkeit gelegen, auch die gebohrne Grafen zu Neuenar nicht allein mitler Zeit, daß berührte Grafschafft aus ihren Händen kommen, und seither immerdar, sondern auch eine lange Weile davor, als sie noch dieselbe Grafschafft innen gehabt, durch einen regierenden Ertz-Bischoff und Churfürsten zu Cöllen, als seine Unterthanen, von allen des Reichs obliegenden Beschwerden jederzeit eximiret, vertreten und ausgezogen worden sey sc. welchen Anspruch Chur-Cöllen renoviret, wie der männliche Stamm der Hertzoge zu Jülich und Cleve, welche die Grafschafft in possession gehabt, im vorigen Seculo abgieng; und protestirte dahero wider den zwischen Chur-Brandenburg, und Pfaltz-Neuburg an. 1666 geschlossenen Erb-Vertrag auf dem Rechs-Tage zu Regenspurg; Es haben aber Chur-Brandenburg und Pfaltz-Neuburg dieser praetension nicht geständig seyn wollen, sondern sich alle Nothdurfft dagegen rechtlich reserviret.

Drittes Capitel, Von des Ertz-Bischoffs zu Cöllen Praetension auf Lipstadt.

BEy den Nimwegischen Friedens-Tractaten gab sich unter andern auch Chur-Cöllen an, und machte auf Lipstadt Praetension, zu dessen Behauptung anführend:

Cöllnische Gründe. I. Daß Graf Engelbertus von der Marck solche Stadt anno 1366 dem Stifft Cöllen gegen 3000 Goldfl. cediret.

II. Daß dieses solche Stadt nachdem denen Grafen von der Marck versetzet.

III. Daß Theodorus Ertz-Bischoff zu Cöllen schon anno 1494 dieselbe von denen Hertzogen zu Cleve wieder gefodert.

Es wurd demselben aber von Chur-Brandenburgischer Seite geantwortet:

Brandenburgische Einwürffe. Ad I. Von angeführter Cession finde man nichts in dem Archive, wohl aber, daß gedachte Stadt jederzeit denen Grafen von der Lippe,, und nicht denen Ertz-Bischöffen zu Cöllen gehöret, und daß gemeldte

Pufendorf. d. l. L. 18. §. 125.
vid. Pufendorf. L. 19. §. 5.
vid. Limnae. Tom. IV. Addit. ad L. 4. c. 7. p. 540.
vid. Pactum haereditarium inter Elect. Brandenb. & Neoburg an. 1666. initum ap. Pufendorf. L. IX. hist. Brandenburg. §. 76.
vid. Pufendorf. hist. Brand. L. XVI. §. 96.
vid. Des Churfürst zu Brandenburg. und Pfaltz-Gr. zu Neuburg auf die Chur-Cöllnische Protestation anno 1680 den 1/2 7/7 Mart. zu Regenspurg übergebenes Memorial, quod extat ap. Londorp. Tom. XI. Act. Publ. L. 12. c. 40. n. 18.
vid. Memoires des Negotiations, de la Paix de Nimegue Tom. 4. p. 349. Pufendorf. L. 17. hist. Brand. §. 58.
vid. Memoires des Negotiations. d. l. Pufendorf. d. l.
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        <p>Anno 1684 suchte Chur-Cöllen sich abermahl Meister von der Stadt zu machen, <note place="foot">Pufendorf. d. l. L. 18. §. 125.</note> wie Chur-Brandenburg derselben aber            Hülffe versprach, <note place="foot">vid. Pufendorf. L. 19. §. 5.</note> wurd das Vorhaben            rückgängig gemachet, und hat sich die Stadt bißhero bey ihrer Freyheit, und            Gerechtigkeiten, mainteniret.</p>
        <p>Anderes Capitel, Vonder Ertz-Bischöffe zu Cöllen Praetension die Grafschafft Neüenar.</p>
        <p>AUf diese Grafschafft hat Chur-Cöllen schon vor vielen Jahren praetension gemachet;            sintemahlen man in den Reichs-Actis de anno 1547 schon findet, daß denen            Crayß-Versammleten anno 1544 von wegen des Ertz-Bischoffs, und Churfürsten zu Cöllen sey            angezeiget worden; daß die Grafschafft Neüenar in 200 Jahren nicht bey dem Manns-Stamm der            itzo lebenden Grafen von Neuenar, sondern inzwischen zum halben Theil bey dem Stifft            Cöllen, und zum andern halben Theil bey den Grafen zu Firneburg immerdar gewesen, und daß            dieselbe Grafschafft ohne alle Mittel im Stifft Cöllen, und unter desselben hohen            Landes-Fürstl. Obrigkeit gelegen, auch die gebohrne Grafen zu Neuenar nicht allein mitler            Zeit, daß berührte Grafschafft aus ihren Händen kommen, und seither immerdar, sondern auch            eine lange Weile davor, als sie noch dieselbe Grafschafft innen gehabt, durch einen            regierenden Ertz-Bischoff und Churfürsten zu Cöllen, als seine Unterthanen, von allen des            Reichs obliegenden Beschwerden jederzeit eximiret, vertreten und ausgezogen worden sey sc.              <note place="foot">vid. Limnae. Tom. IV. Addit. ad L. 4. c. 7. p. 540.</note> welchen            Anspruch Chur-Cöllen renoviret, wie der männliche Stamm der Hertzoge zu Jülich und Cleve,            welche die Grafschafft in possession gehabt, im vorigen Seculo abgieng; <note place="foot">vid. Pactum haereditarium inter Elect. Brandenb. &amp; Neoburg an. 1666. initum ap.              Pufendorf. L. IX. hist. Brandenburg. §. 76.</note> und protestirte dahero wider den            zwischen Chur-Brandenburg, und Pfaltz-Neuburg an. 1666 geschlossenen Erb-Vertrag auf dem            Rechs-Tage zu Regenspurg; <note place="foot">vid. Pufendorf. hist. Brand. L. XVI. §.              96.</note> Es haben aber Chur-Brandenburg und Pfaltz-Neuburg dieser praetension nicht            geständig seyn wollen, sondern sich alle Nothdurfft dagegen rechtlich reserviret. <note place="foot">vid. Des Churfürst zu Brandenburg. und Pfaltz-Gr. zu Neuburg auf die              Chur-Cöllnische Protestation anno 1680 den 1/2 7/7 Mart. zu Regenspurg übergebenes              Memorial, quod extat ap. Londorp. Tom. XI. Act. Publ. L. 12. c. 40. n. 18.</note></p>
        <p>Drittes Capitel, Von des Ertz-Bischoffs zu Cöllen Praetension auf Lipstadt.</p>
        <p>BEy den Nimwegischen Friedens-Tractaten gab sich unter andern auch Chur-Cöllen an, und            machte auf Lipstadt Praetension, zu dessen Behauptung anführend:</p>
        <p><note place="left">Cöllnische Gründe.</note> I. Daß Graf Engelbertus von der Marck solche            Stadt anno 1366 dem Stifft Cöllen gegen 3000 Goldfl. cediret.</p>
        <p>II. Daß dieses solche Stadt nachdem denen Grafen von der Marck versetzet.</p>
        <p>III. Daß Theodorus Ertz-Bischoff zu Cöllen schon anno 1494 dieselbe von denen Hertzogen            zu Cleve wieder gefodert. <note place="foot">vid. Memoires des Negotiations, de la Paix de              Nimegue Tom. 4. p. 349. Pufendorf. L. 17. hist. Brand. §. 58.</note></p>
        <p>Es wurd demselben aber von Chur-Brandenburgischer Seite geantwortet: <note place="foot">vid. Memoires des Negotiations. d. l. Pufendorf. d. l.</note></p>
        <p><note place="right">Brandenburgische Einwürffe.</note> Ad I. Von angeführter Cession            finde man nichts in dem Archive, wohl aber, daß gedachte Stadt jederzeit denen Grafen von            der Lippe,, und nicht denen Ertz-Bischöffen zu Cöllen gehöret, und daß gemeldte
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[372/0401] in vorigen Stand setzen, oder aber dem Ertz-Stifft dieser halben anderwärtige billigmäßige Satisfaction wiederfahren lassen solte sc. Anno 1684 suchte Chur-Cöllen sich abermahl Meister von der Stadt zu machen, wie Chur-Brandenburg derselben aber Hülffe versprach, wurd das Vorhaben rückgängig gemachet, und hat sich die Stadt bißhero bey ihrer Freyheit, und Gerechtigkeiten, mainteniret. Anderes Capitel, Vonder Ertz-Bischöffe zu Cöllen Praetension die Grafschafft Neüenar. AUf diese Grafschafft hat Chur-Cöllen schon vor vielen Jahren praetension gemachet; sintemahlen man in den Reichs-Actis de anno 1547 schon findet, daß denen Crayß-Versammleten anno 1544 von wegen des Ertz-Bischoffs, und Churfürsten zu Cöllen sey angezeiget worden; daß die Grafschafft Neüenar in 200 Jahren nicht bey dem Manns-Stamm der itzo lebenden Grafen von Neuenar, sondern inzwischen zum halben Theil bey dem Stifft Cöllen, und zum andern halben Theil bey den Grafen zu Firneburg immerdar gewesen, und daß dieselbe Grafschafft ohne alle Mittel im Stifft Cöllen, und unter desselben hohen Landes-Fürstl. Obrigkeit gelegen, auch die gebohrne Grafen zu Neuenar nicht allein mitler Zeit, daß berührte Grafschafft aus ihren Händen kommen, und seither immerdar, sondern auch eine lange Weile davor, als sie noch dieselbe Grafschafft innen gehabt, durch einen regierenden Ertz-Bischoff und Churfürsten zu Cöllen, als seine Unterthanen, von allen des Reichs obliegenden Beschwerden jederzeit eximiret, vertreten und ausgezogen worden sey sc. welchen Anspruch Chur-Cöllen renoviret, wie der männliche Stamm der Hertzoge zu Jülich und Cleve, welche die Grafschafft in possession gehabt, im vorigen Seculo abgieng; und protestirte dahero wider den zwischen Chur-Brandenburg, und Pfaltz-Neuburg an. 1666 geschlossenen Erb-Vertrag auf dem Rechs-Tage zu Regenspurg; Es haben aber Chur-Brandenburg und Pfaltz-Neuburg dieser praetension nicht geständig seyn wollen, sondern sich alle Nothdurfft dagegen rechtlich reserviret. Drittes Capitel, Von des Ertz-Bischoffs zu Cöllen Praetension auf Lipstadt. BEy den Nimwegischen Friedens-Tractaten gab sich unter andern auch Chur-Cöllen an, und machte auf Lipstadt Praetension, zu dessen Behauptung anführend: I. Daß Graf Engelbertus von der Marck solche Stadt anno 1366 dem Stifft Cöllen gegen 3000 Goldfl. cediret. Cöllnische Gründe. II. Daß dieses solche Stadt nachdem denen Grafen von der Marck versetzet. III. Daß Theodorus Ertz-Bischoff zu Cöllen schon anno 1494 dieselbe von denen Hertzogen zu Cleve wieder gefodert. Es wurd demselben aber von Chur-Brandenburgischer Seite geantwortet: Ad I. Von angeführter Cession finde man nichts in dem Archive, wohl aber, daß gedachte Stadt jederzeit denen Grafen von der Lippe,, und nicht denen Ertz-Bischöffen zu Cöllen gehöret, und daß gemeldte Brandenburgische Einwürffe. Pufendorf. d. l. L. 18. §. 125. vid. Pufendorf. L. 19. §. 5. vid. Limnae. Tom. IV. Addit. ad L. 4. c. 7. p. 540. vid. Pactum haereditarium inter Elect. Brandenb. & Neoburg an. 1666. initum ap. Pufendorf. L. IX. hist. Brandenburg. §. 76. vid. Pufendorf. hist. Brand. L. XVI. §. 96. vid. Des Churfürst zu Brandenburg. und Pfaltz-Gr. zu Neuburg auf die Chur-Cöllnische Protestation anno 1680 den 1/2 7/7 Mart. zu Regenspurg übergebenes Memorial, quod extat ap. Londorp. Tom. XI. Act. Publ. L. 12. c. 40. n. 18. vid. Memoires des Negotiations, de la Paix de Nimegue Tom. 4. p. 349. Pufendorf. L. 17. hist. Brand. §. 58. vid. Memoires des Negotiations. d. l. Pufendorf. d. l.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 372. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/401>, abgerufen am 17.09.2024.