Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.deutlich auf, welche ihm dagegen allen Gehorsam versprach. Es hat auch der Päbstl. Stuhl unterschiedliche mahl, sonderlich aber anno 1580, und 1641, seine Autorität in Irland fest zu setzen gesuchet, es ist aber alles vergebens gewesen; und können nunmehro auch diejenigen Magnates selbst, die den Pabst in Religions-Sachen erkennen, dessen Autorität in weltlichen Sachen nicht mehr leyden. Zwölfftes Capitel, Von des Päbstlichen Stuhles Praetension auf die Oberherrschafft über das Königreich Dännemarck. Päbstl. Fundament. DAs Fundament dieser Praetension wird gesetzet auf eine dem Päbstlichen Stuhl von den Königen in Dännemarck vormahls geschehene Zins-Zahlung, welche Steuchus aus einem von Pabst Alexandro III gegebenen Diplomate behaupten will, als worinnen diese Worte stehen: Alexander Tertius &c. Suego Regi Danorum &c. Quapropter prudentiam tuam monemus, ut Censum Regni tui, quem Antecessores tui St. Apostolicae Ecclesiae persolvere soliti sunt, nobis & successoribus nostris transmittere studeas; ita tamen, ut non sicut oblatio super altare ponatur, sed ut supra diximus tam nobis, quam successoribus nostris, ut certius approbetur, praesentialiter offeratur. Es pfleget aber dawider eingewendet zu werden: Dessen Beantwortung. I. Daß in dem Nahmen geirret, sintemahlen unter den Dänischen Königen keiner jemahls Suegus, wohl aber Suenus geheissen. II. Daß man bey denen Historicis keine Nachricht finde, wann solcher Census instituiret, und ob er jemahlen gezahlet worden. III. Daß die Christl. Religion mit sehr grosser Mühe in Dännemarck eingeführet worden, und daß das Volck von keinem immerwährenden Zins, vor die Kirche zu zahlen, etwas hören wollen; wie es dann König Canutus [der um das Jahr 1000 regieret, und seinem Vater Suenoni, dem ersten Christl. Könige, succediret] dahin nicht bringen können, daß die Zehenden denen Kirchen gegeben würden, so gar, daß wie er nach einiger Zeit wegen einer revolt, und wider ihn entdeckten Conspiration, die Verbrecher bestraffen wollen, und den Dänen vorgestellet, ob sie zur Straffe entweder eine grosse summa Geldes zahlen, oder denen Kirchen den Zehenden von ihren Früchten geben wolten, diese zur Antwort gegeben: Sie wolten lieber alle das Ihrige verliehren, als ihren Nachkommen ein ewiges Joch auf laden, dann sie es vor eine Schande, und vor keine Gottesfurcht hielten, ihre eigene Einkünffte andern hinzugeben. IV. Daß, wie der Pabst Gregorius XI König Waldemarum III in Bann thun wollen, dieser ihme kurtz zur Antwort gegeben hätte: König Waldemar in Dännemarck vermeldet dem Röm. Pabst seinen Grus; Das Leben haben wir von GOtt, das Reich von den Ständen, die Schätze von unsern Eltern, den Glauben von euren Vorfahren, welchen, wann wir selbigen mit eurem guten Willen nicht behalten mögen, vermittelst dieses wieder zurück geben; Lebet wohl. Dreyzehendes Capitel, Von des Päbstlichen Stuhles Praetension auf die Oberherrschafft über die Königreiche Schweden und Norwegen. ZU Behauptung dieser Praetension wird von den Päbstlichen Scribenten angeführet, daß Schweden und Norwegen, gleich dem Königreich Engeland, dem vid. Cambden. de Britann. p. 405. Hermanida de Hibern. p. 579. Pufendorf. Hist. Einleitung c. 4. p. 206. vid. Thuan. L. 70. hist. Spener hist. Insign. L. 1. c. 3. §. 26. p. 18. Franckenberg Europ. Herold. Part. 2. p. 239. vid. Anton. Marcelli de jure Secul. Pontif. c. 29. Franckenberg. Europ. Herold. Part. 2. p. 242.
deutlich auf, welche ihm dagegen allen Gehorsam versprach. Es hat auch der Päbstl. Stuhl unterschiedliche mahl, sonderlich aber anno 1580, und 1641, seine Autorität in Irland fest zu setzen gesuchet, es ist aber alles vergebens gewesen; und können nunmehro auch diejenigen Magnates selbst, die den Pabst in Religions-Sachen erkennen, dessen Autorität in weltlichen Sachen nicht mehr leyden. Zwölfftes Capitel, Von des Päbstlichen Stuhles Praetension auf die Oberherrschafft über das Königreich Dännemarck. Päbstl. Fundament. DAs Fundament dieser Praetension wird gesetzet auf eine dem Päbstlichen Stuhl von den Königen in Dännemarck vormahls geschehene Zins-Zahlung, welche Steuchus aus einem von Pabst Alexandro III gegebenen Diplomate behaupten will, als worinnen diese Worte stehen: Alexander Tertius &c. Suego Regi Danorum &c. Quapropter prudentiam tuam monemus, ut Censum Regni tui, quem Antecessores tui St. Apostolicae Ecclesiae persolvere soliti sunt, nobis & successoribus nostris transmittere studeas; ita tamen, ut non sicut oblatio super altare ponatur, sed ut supra diximus tam nobis, quam successoribus nostris, ut certius approbetur, praesentialiter offeratur. Es pfleget aber dawider eingewendet zu werden: Dessen Beantwortung. I. Daß in dem Nahmen geirret, sintemahlen unter den Dänischen Königen keiner jemahls Suegus, wohl aber Suenus geheissen. II. Daß man bey denen Historicis keine Nachricht finde, wann solcher Census instituiret, und ob er jemahlen gezahlet worden. III. Daß die Christl. Religion mit sehr grosser Mühe in Dännemarck eingeführet worden, und daß das Volck von keinem immerwährenden Zins, vor die Kirche zu zahlen, etwas hören wollen; wie es dann König Canutus [der um das Jahr 1000 regieret, und seinem Vater Suenoni, dem ersten Christl. Könige, succediret] dahin nicht bringen können, daß die Zehenden denen Kirchen gegeben würden, so gar, daß wie er nach einiger Zeit wegen einer revolt, und wider ihn entdeckten Conspiration, die Verbrecher bestraffen wollen, und den Dänen vorgestellet, ob sie zur Straffe entweder eine grosse summa Geldes zahlen, oder denen Kirchen den Zehenden von ihren Früchten geben wolten, diese zur Antwort gegeben: Sie wolten lieber alle das Ihrige verliehren, als ihren Nachkommen ein ewiges Joch auf laden, dann sie es vor eine Schande, und vor keine Gottesfurcht hielten, ihre eigene Einkünffte andern hinzugeben. IV. Daß, wie der Pabst Gregorius XI König Waldemarum III in Bann thun wollen, dieser ihme kurtz zur Antwort gegeben hätte: König Waldemar in Dännemarck vermeldet dem Röm. Pabst seinen Grus; Das Leben haben wir von GOtt, das Reich von den Ständen, die Schätze von unsern Eltern, den Glauben von euren Vorfahren, welchen, wann wir selbigen mit eurem guten Willen nicht behalten mögen, vermittelst dieses wieder zurück geben; Lebet wohl. Dreyzehendes Capitel, Von des Päbstlichen Stuhles Praetension auf die Oberherrschafft über die Königreiche Schweden und Norwegen. ZU Behauptung dieser Praetension wird von den Päbstlichen Scribenten angeführet, daß Schweden und Norwegen, gleich dem Königreich Engeland, dem vid. Cambden. de Britann. p. 405. Hermanida de Hibern. p. 579. Pufendorf. Hist. Einleitung c. 4. p. 206. vid. Thuan. L. 70. hist. Spener hist. Insign. L. 1. c. 3. §. 26. p. 18. Franckenberg Europ. Herold. Part. 2. p. 239. vid. Anton. Marcelli de jure Secul. Pontif. c. 29. Franckenberg. Europ. Herold. Part. 2. p. 242.
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deutlich auf, welche ihm dagegen allen Gehorsam versprach. Es hat auch der Päbstl. Stuhl unterschiedliche mahl, sonderlich aber anno 1580, und 1641, seine Autorität in Irland fest zu setzen gesuchet, es ist aber alles vergebens gewesen; und können nunmehro auch diejenigen Magnates selbst, die den Pabst in Religions-Sachen erkennen, dessen Autorität in weltlichen Sachen nicht mehr leyden.
Zwölfftes Capitel, Von des Päbstlichen Stuhles Praetension auf die Oberherrschafft über das Königreich Dännemarck.
DAs Fundament dieser Praetension wird gesetzet auf eine dem Päbstlichen Stuhl von den Königen in Dännemarck vormahls geschehene Zins-Zahlung, welche Steuchus aus einem von Pabst Alexandro III gegebenen Diplomate behaupten will, als worinnen diese Worte stehen: Alexander Tertius &c. Suego Regi Danorum &c. Quapropter prudentiam tuam monemus, ut Censum Regni tui, quem Antecessores tui St. Apostolicae Ecclesiae persolvere soliti sunt, nobis & successoribus nostris transmittere studeas; ita tamen, ut non sicut oblatio super altare ponatur, sed ut supra diximus tam nobis, quam successoribus nostris, ut certius approbetur, praesentialiter offeratur.
Päbstl. Fundament. Es pfleget aber dawider eingewendet zu werden:
I. Daß in dem Nahmen geirret, sintemahlen unter den Dänischen Königen keiner jemahls Suegus, wohl aber Suenus geheissen.
Dessen Beantwortung. II. Daß man bey denen Historicis keine Nachricht finde, wann solcher Census instituiret, und ob er jemahlen gezahlet worden.
III. Daß die Christl. Religion mit sehr grosser Mühe in Dännemarck eingeführet worden, und daß das Volck von keinem immerwährenden Zins, vor die Kirche zu zahlen, etwas hören wollen; wie es dann König Canutus [der um das Jahr 1000 regieret, und seinem Vater Suenoni, dem ersten Christl. Könige, succediret] dahin nicht bringen können, daß die Zehenden denen Kirchen gegeben würden, so gar, daß wie er nach einiger Zeit wegen einer revolt, und wider ihn entdeckten Conspiration, die Verbrecher bestraffen wollen, und den Dänen vorgestellet, ob sie zur Straffe entweder eine grosse summa Geldes zahlen, oder denen Kirchen den Zehenden von ihren Früchten geben wolten, diese zur Antwort gegeben: Sie wolten lieber alle das Ihrige verliehren, als ihren Nachkommen ein ewiges Joch auf laden, dann sie es vor eine Schande, und vor keine Gottesfurcht hielten, ihre eigene Einkünffte andern hinzugeben.
IV. Daß, wie der Pabst Gregorius XI König Waldemarum III in Bann thun wollen, dieser ihme kurtz zur Antwort gegeben hätte: König Waldemar in Dännemarck vermeldet dem Röm. Pabst seinen Grus; Das Leben haben wir von GOtt, das Reich von den Ständen, die Schätze von unsern Eltern, den Glauben von euren Vorfahren, welchen, wann wir selbigen mit eurem guten Willen nicht behalten mögen, vermittelst dieses wieder zurück geben; Lebet wohl.
Dreyzehendes Capitel, Von des Päbstlichen Stuhles Praetension auf die Oberherrschafft über die Königreiche Schweden und Norwegen.
ZU Behauptung dieser Praetension wird von den Päbstlichen Scribenten angeführet, daß Schweden und Norwegen, gleich dem Königreich Engeland, dem
vid. Cambden. de Britann. p. 405. Hermanida de Hibern. p. 579. Pufendorf. Hist. Einleitung c. 4. p. 206.
vid. Thuan. L. 70. hist.
Spener hist. Insign. L. 1. c. 3. §. 26. p. 18. Franckenberg Europ. Herold. Part. 2. p. 239.
vid. Anton. Marcelli de jure Secul. Pontif. c. 29.
Franckenberg. Europ. Herold. Part. 2. p. 242.
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