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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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vermeynte, innerhalb 6 Monathen seine Gesandten, und Procuratores, cum speciali mandato nach Rom senden, und solches dociren, sc. welche praetension, und Zumuthung des Pabstes der König dem Parlement vortrug, welches so wohl, als der König dem Pabst anno 1301 antwortete, und weitläufftig deducirte, daß Schottland schon seit der Zerstöhrung Trojae Engeland unterworffen gewesen, und daß man von des Pabstes praetendirter Herrschafft in weltlichen Dingen, nicht die geringste Nachricht hätte, dahero es ihnen nicht verdacht werden würde, wann sie sich bey ihrem Recht maintenirten, und wegen eines Päbstlichen Ausspruches in dieses Sache keinen Gesandten nach Rom schicketen. sc. Wie denn auch König Eduardus fortfuhr gantz Schotland unter sich zu bringen.

Eilfftes Capitel, Von des Päbstlichen Stuhles Praetension auf die Oberherrschafft über das Königreich Irland.

KOenig Henricus II hat um das Jahr 1172 Irland zu erst an Engeland gebracht; Ob er solches aber, von dem Pabst allererst erhalten müssen, oder ob es nur ein Compliment gewesen, das der König Pabst Alexandrum III fragen lassen, ob er auch mit gutem Gewissen in Irland ziehen könte, darüber sind die Scribenten uneinig; Indessen lauffet der Inhalt des diplomatis, welches Pabst Alexander III dem König Henrico gegeben, dahinaus; daß Henricus der Schuldigkeit gemäß gethan, daß er ohne erhaltene Erlaubnüs vom Päbstlichen Stuhl, nichts auf Irland versuchet, angesehen die Länder, die Christo noch nicht unterworffen wären, von dieses seinem Statthalter auf Erden allererst müsten ausgetheilet werden, solte anders die Besitzung derselben mit gutem Gewissen geschehen sc. Er, der Pabst, gebe demnach Henrico Freyheit und Privilegia, die Irren sich zu unterwerffen, doch mit dem Beding, daß er die Peterspense auch daselbst einführen, und in Päbstliche devotion bringen solte. Wie denn auch Pabst Vrbanus III gedachten König Henricum, nach dem er sich Meister von Irland gemachet, in der Negierung mit einer Päbstlichen Bulle confirmiret, und demselben eine von Pfauen-Federn und Golde gemachte Crone übersendet; Sonderlich aber hat König Johannes in Engeland die Päbstliche Oberherrschafft nicht nur über Engeland, sondern auch über Irland erkant, indem er dem Pabste einen jährlichen Zins von 1000 Rthl. versprochen, dazu Engeland 700 und Irland 300 contribuiren solte, an welchen Verspruch jedoch weder er selbst, noch dessen Nachkommen hiernechst gehalten seyn wollen; doch nanten sich die Könige in Engeland nur Lord oder Herren von Irland. Wie aber König Henricus VIII dem Pabst allen Gehorsam aufsagte/ so nahme er ihme zum Verdruß anno 1541, mit Consens des Parlements zu Dublin, selbsten den Königlichen Titul an; Damit Pabst Paulus V aber sein vermeyntes Recht behaupten möchte, so trug er solchen Titul der Königin Maria anno 1555 or-

Literas Responsorias Regis & Parlamenti exhibet Leibnitzius d. l. p. 282. & 287.
vid. Westmonast. ad ann. 1292. & 1304. Polyd. Vergil. L. 17. p. 423. & 440. Buchan. L. 8. histor. Scot. p. 257. Henric. Knygthon. L. 3. c. 2. p. 2469. & c. 13. p. 2503.
vid. Matth. Parisiens. ad ann. 1172. Polyd. Vergil. L. 13. hist. Angl. p. 286. Hoved. in Annal. Angl. ad ann 1172. Neubrig. L. 2. c. 26. p. 170.
prius tradit Polud. Vergil. d. L. 13. p. 287. posterius putat Eliensis in Apologia Bellarmini c. 3.
vid. Giraldus Cambrensis. L. 2. de Expugn. Hibern. Neubirg. L. 2. c. 26. Rogerius de Hoveden Part. 2. p. 527. seqq. Matth. Parisiens. ad ann. 1155. p. 79. & ad ann. 1173. p. 105. citati a Dn. Ludvvigo in der Erleuterung über des Pufendorfs Historische Einleitung. c. 4. p. 575
vid. Cambden. in Britan. p. 404. Baron. Tom. XII. Annal. Eccles. p. 770. 775.
vid. Blondus L. 6. Dec. 2. Thom. Wikes ad ann. 1213. Westmonasteriens. ad d. ann. Spener hist. Insign. L. 1. c. 3. §. 26. p. 16. Instrumentum extat ap. Matth. Parisiens. ad ann. 1213. p. 179. 199. 207. Hemingford. L. 2. c. 98.
vid. supra cap. 9. in Except. ad argum. 3.
vid. Cambden. de Hibernia. p. 405. Jac. Wazae. de Hibern. c. 4. p. 26. Selden. de tit. honor. Part. 1. c. 4. p. 61.

vermeynte, innerhalb 6 Monathen seine Gesandten, und Procuratores, cum speciali mandato nach Rom senden, und solches dociren, sc. welche praetension, und Zumuthung des Pabstes der König dem Parlement vortrug, welches so wohl, als der König dem Pabst anno 1301 antwortete, und weitläufftig deducirte, daß Schottland schon seit der Zerstöhrung Trojae Engeland unterworffen gewesen, und daß man von des Pabstes praetendirter Herrschafft in weltlichen Dingen, nicht die geringste Nachricht hätte, dahero es ihnen nicht verdacht werden würde, wann sie sich bey ihrem Recht maintenirten, und wegen eines Päbstlichen Ausspruches in dieses Sache keinen Gesandten nach Rom schicketen. sc. Wie denn auch König Eduardus fortfuhr gantz Schotland unter sich zu bringen.

Eilfftes Capitel, Von des Päbstlichen Stuhles Praetension auf die Oberherrschafft über das Königreich Irland.

KOenig Henricus II hat um das Jahr 1172 Irland zu erst an Engeland gebracht; Ob er solches aber, von dem Pabst allererst erhalten müssen, oder ob es nur ein Compliment gewesen, das der König Pabst Alexandrum III fragen lassen, ob er auch mit gutem Gewissen in Irland ziehen könte, darüber sind die Scribenten uneinig; Indessen lauffet der Inhalt des diplomatis, welches Pabst Alexander III dem König Henrico gegeben, dahinaus; daß Henricus der Schuldigkeit gemäß gethan, daß er ohne erhaltene Erlaubnüs vom Päbstlichen Stuhl, nichts auf Irland versuchet, angesehen die Länder, die Christo noch nicht unterworffen wären, von dieses seinem Statthalter auf Erden allererst müsten ausgetheilet werden, solte anders die Besitzung derselben mit gutem Gewissen geschehen sc. Er, der Pabst, gebe demnach Henrico Freyheit und Privilegia, die Irren sich zu unterwerffen, doch mit dem Beding, daß er die Peterspense auch daselbst einführen, und in Päbstliche devotion bringen solte. Wie denn auch Pabst Vrbanus III gedachten König Henricum, nach dem er sich Meister von Irland gemachet, in der Negierung mit einer Päbstlichen Bulle confirmiret, und demselben eine von Pfauen-Federn und Golde gemachte Crone übersendet; Sonderlich aber hat König Johannes in Engeland die Päbstliche Oberherrschafft nicht nur über Engeland, sondern auch über Irland erkant, indem er dem Pabste einen jährlichen Zins von 1000 Rthl. versprochen, dazu Engeland 700 und Irland 300 contribuiren solte, an welchen Verspruch jedoch weder er selbst, noch dessen Nachkommen hiernechst gehalten seyn wollen; doch nanten sich die Könige in Engeland nur Lord oder Herren von Irland. Wie aber König Henricus VIII dem Pabst allen Gehorsam aufsagte/ so nahme er ihme zum Verdruß anno 1541, mit Consens des Parlements zu Dublin, selbsten den Königlichen Titul an; Damit Pabst Paulus V aber sein vermeyntes Recht behaupten möchte, so trug er solchen Titul der Königin Maria anno 1555 or-

Literas Responsorias Regis & Parlamenti exhibet Leibnitzius d. l. p. 282. & 287.
vid. Westmonast. ad ann. 1292. & 1304. Polyd. Vergil. L. 17. p. 423. & 440. Buchan. L. 8. histor. Scot. p. 257. Henric. Knygthon. L. 3. c. 2. p. 2469. & c. 13. p. 2503.
vid. Matth. Parisiens. ad ann. 1172. Polyd. Vergil. L. 13. hist. Angl. p. 286. Hoved. in Annal. Angl. ad ann 1172. Neubrig. L. 2. c. 26. p. 170.
prius tradit Polud. Vergil. d. L. 13. p. 287. posterius putat Eliensis in Apologia Bellarmini c. 3.
vid. Giraldus Cambrensis. L. 2. de Expugn. Hibern. Neubirg. L. 2. c. 26. Rogerius de Hoveden Part. 2. p. 527. seqq. Matth. Parisiens. ad ann. 1155. p. 79. & ad ann. 1173. p. 105. citati a Dn. Ludvvigo in der Erleuterung über des Pufendorfs Historische Einleitung. c. 4. p. 575
vid. Cambden. in Britan. p. 404. Baron. Tom. XII. Annal. Eccles. p. 770. 775.
vid. Blondus L. 6. Dec. 2. Thom. Wikes ad ann. 1213. Westmonasteriens. ad d. ann. Spener hist. Insign. L. 1. c. 3. §. 26. p. 16. Instrumentum extat ap. Matth. Parisiens. ad ann. 1213. p. 179. 199. 207. Hemingford. L. 2. c. 98.
vid. supra cap. 9. in Except. ad argum. 3.
vid. Cambden. de Hibernia. p. 405. Jac. Wazae. de Hibern. c. 4. p. 26. Selden. de tit. honor. Part. 1. c. 4. p. 61.
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        <p>Eilfftes Capitel, Von des Päbstlichen Stuhles Praetension auf die Oberherrschafft über            das Königreich Irland.</p>
        <p>KOenig Henricus II hat um das Jahr 1172 Irland zu erst an Engeland gebracht; <note place="foot">vid. Matth. Parisiens. ad ann. 1172. Polyd. Vergil. L. 13. hist. Angl. p.              286. Hoved. in Annal. Angl. ad ann 1172. Neubrig. L. 2. c. 26. p. 170.</note> Ob er            solches aber, von dem Pabst allererst erhalten müssen, oder ob es nur ein Compliment            gewesen, das der König Pabst Alexandrum III fragen lassen, ob er auch mit gutem Gewissen            in Irland ziehen könte, darüber sind die Scribenten uneinig; <note place="foot">prius              tradit Polud. Vergil. d. L. 13. p. 287. posterius putat Eliensis in Apologia Bellarmini              c. 3.</note> Indessen lauffet der Inhalt des diplomatis, welches Pabst Alexander III dem            König Henrico gegeben, dahinaus; daß Henricus der Schuldigkeit gemäß gethan, daß er ohne            erhaltene Erlaubnüs vom Päbstlichen Stuhl, nichts auf Irland versuchet, angesehen die            Länder, die Christo noch nicht unterworffen wären, von dieses seinem Statthalter auf Erden            allererst müsten ausgetheilet werden, solte anders die Besitzung derselben mit gutem            Gewissen geschehen sc. Er, der Pabst, gebe demnach Henrico Freyheit und Privilegia, die            Irren sich zu unterwerffen, doch mit dem Beding, daß er die Peterspense auch daselbst            einführen, und in Päbstliche devotion bringen solte. <note place="foot">vid. Giraldus              Cambrensis. L. 2. de Expugn. Hibern. Neubirg. L. 2. c. 26. Rogerius de Hoveden Part. 2.              p. 527. seqq. Matth. Parisiens. ad ann. 1155. p. 79. &amp; ad ann. 1173. p. 105. citati              a Dn. Ludvvigo in der Erleuterung über des Pufendorfs Historische Einleitung. c. 4. p.              575</note> Wie denn auch Pabst Vrbanus III gedachten König Henricum, nach dem er sich            Meister von Irland gemachet, in der Negierung mit einer Päbstlichen Bulle confirmiret, und            demselben eine von Pfauen-Federn und Golde gemachte Crone übersendet; <note place="foot">vid. Cambden. in Britan. p. 404. Baron. Tom. XII. Annal. Eccles. p. 770. 775.</note>            Sonderlich aber hat König Johannes in Engeland die Päbstliche Oberherrschafft nicht nur            über Engeland, sondern auch über Irland erkant, indem er dem Pabste einen jährlichen Zins            von 1000 Rthl. versprochen, dazu Engeland 700 und Irland 300 contribuiren solte, <note place="foot">vid. Blondus L. 6. Dec. 2. Thom. Wikes ad ann. 1213. Westmonasteriens. ad              d. ann. Spener hist. Insign. L. 1. c. 3. §. 26. p. 16. Instrumentum extat ap. Matth.              Parisiens. ad ann. 1213. p. 179. 199. 207. Hemingford. L. 2. c. 98.</note> an welchen            Verspruch jedoch weder er selbst, noch dessen Nachkommen hiernechst gehalten seyn wollen;              <note place="foot">vid. supra cap. 9. in Except. ad argum. 3.</note> doch nanten sich            die Könige in Engeland nur Lord oder Herren von Irland. Wie aber König Henricus VIII dem            Pabst allen Gehorsam aufsagte/ so nahme er ihme zum Verdruß anno 1541, mit Consens des            Parlements zu Dublin, selbsten den Königlichen Titul an; <note place="foot">vid. Cambden.              de Hibernia. p. 405. Jac. Wazae. de Hibern. c. 4. p. 26. Selden. de tit. honor. Part. 1.              c. 4. p. 61.</note> Damit Pabst Paulus V aber sein vermeyntes Recht behaupten möchte, so            trug er solchen Titul der Königin Maria anno 1555 or-
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[345/0374] vermeynte, innerhalb 6 Monathen seine Gesandten, und Procuratores, cum speciali mandato nach Rom senden, und solches dociren, sc. welche praetension, und Zumuthung des Pabstes der König dem Parlement vortrug, welches so wohl, als der König dem Pabst anno 1301 antwortete, und weitläufftig deducirte, daß Schottland schon seit der Zerstöhrung Trojae Engeland unterworffen gewesen, und daß man von des Pabstes praetendirter Herrschafft in weltlichen Dingen, nicht die geringste Nachricht hätte, dahero es ihnen nicht verdacht werden würde, wann sie sich bey ihrem Recht maintenirten, und wegen eines Päbstlichen Ausspruches in dieses Sache keinen Gesandten nach Rom schicketen. sc. Wie denn auch König Eduardus fortfuhr gantz Schotland unter sich zu bringen. Eilfftes Capitel, Von des Päbstlichen Stuhles Praetension auf die Oberherrschafft über das Königreich Irland. KOenig Henricus II hat um das Jahr 1172 Irland zu erst an Engeland gebracht; Ob er solches aber, von dem Pabst allererst erhalten müssen, oder ob es nur ein Compliment gewesen, das der König Pabst Alexandrum III fragen lassen, ob er auch mit gutem Gewissen in Irland ziehen könte, darüber sind die Scribenten uneinig; Indessen lauffet der Inhalt des diplomatis, welches Pabst Alexander III dem König Henrico gegeben, dahinaus; daß Henricus der Schuldigkeit gemäß gethan, daß er ohne erhaltene Erlaubnüs vom Päbstlichen Stuhl, nichts auf Irland versuchet, angesehen die Länder, die Christo noch nicht unterworffen wären, von dieses seinem Statthalter auf Erden allererst müsten ausgetheilet werden, solte anders die Besitzung derselben mit gutem Gewissen geschehen sc. Er, der Pabst, gebe demnach Henrico Freyheit und Privilegia, die Irren sich zu unterwerffen, doch mit dem Beding, daß er die Peterspense auch daselbst einführen, und in Päbstliche devotion bringen solte. Wie denn auch Pabst Vrbanus III gedachten König Henricum, nach dem er sich Meister von Irland gemachet, in der Negierung mit einer Päbstlichen Bulle confirmiret, und demselben eine von Pfauen-Federn und Golde gemachte Crone übersendet; Sonderlich aber hat König Johannes in Engeland die Päbstliche Oberherrschafft nicht nur über Engeland, sondern auch über Irland erkant, indem er dem Pabste einen jährlichen Zins von 1000 Rthl. versprochen, dazu Engeland 700 und Irland 300 contribuiren solte, an welchen Verspruch jedoch weder er selbst, noch dessen Nachkommen hiernechst gehalten seyn wollen; doch nanten sich die Könige in Engeland nur Lord oder Herren von Irland. Wie aber König Henricus VIII dem Pabst allen Gehorsam aufsagte/ so nahme er ihme zum Verdruß anno 1541, mit Consens des Parlements zu Dublin, selbsten den Königlichen Titul an; Damit Pabst Paulus V aber sein vermeyntes Recht behaupten möchte, so trug er solchen Titul der Königin Maria anno 1555 or- Literas Responsorias Regis & Parlamenti exhibet Leibnitzius d. l. p. 282. & 287. vid. Westmonast. ad ann. 1292. & 1304. Polyd. Vergil. L. 17. p. 423. & 440. Buchan. L. 8. histor. Scot. p. 257. Henric. Knygthon. L. 3. c. 2. p. 2469. & c. 13. p. 2503. vid. Matth. Parisiens. ad ann. 1172. Polyd. Vergil. L. 13. hist. Angl. p. 286. Hoved. in Annal. Angl. ad ann 1172. Neubrig. L. 2. c. 26. p. 170. prius tradit Polud. Vergil. d. L. 13. p. 287. posterius putat Eliensis in Apologia Bellarmini c. 3. vid. Giraldus Cambrensis. L. 2. de Expugn. Hibern. Neubirg. L. 2. c. 26. Rogerius de Hoveden Part. 2. p. 527. seqq. Matth. Parisiens. ad ann. 1155. p. 79. & ad ann. 1173. p. 105. citati a Dn. Ludvvigo in der Erleuterung über des Pufendorfs Historische Einleitung. c. 4. p. 575 vid. Cambden. in Britan. p. 404. Baron. Tom. XII. Annal. Eccles. p. 770. 775. vid. Blondus L. 6. Dec. 2. Thom. Wikes ad ann. 1213. Westmonasteriens. ad d. ann. Spener hist. Insign. L. 1. c. 3. §. 26. p. 16. Instrumentum extat ap. Matth. Parisiens. ad ann. 1213. p. 179. 199. 207. Hemingford. L. 2. c. 98. vid. supra cap. 9. in Except. ad argum. 3. vid. Cambden. de Hibernia. p. 405. Jac. Wazae. de Hibern. c. 4. p. 26. Selden. de tit. honor. Part. 1. c. 4. p. 61.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 345. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/374>, abgerufen am 22.11.2024.