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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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und gehorsam sey durch Gewalt extorquiret, und durch die Spanische Macht unterhalten worden.

Die Spanier repliciren:

Ad I. Daß Henricus des Alfonsi Vasal gewesen, könne nicht geleugnet werden, es würde solches von allen alten Scribenten attestiret, und wäre auch aus einem von Alfonso an Henricum abgelaßenen Schreiben zu ersehen; Der Pabst hätte nicht Macht Könige zu machen, sonderlich einem andern zum Nachtheil; Daß der König in Castilien den Königliehen Titul gut geheissen, sey irrig, und bewiesen viele Umstände und Scribenten das Contrarium; Eine privat Revelation würde in Gerichten nicht admittiret, sondern da müste juxta acta & probata gesprochen werden.

Ad II. Petrus hätte mit der Eleonora Tellia nicht in Ehebruch gelebet, weil er von seiner Gemahlin naher Bluts-Freundschafft halber geschieden worden; hätte Johannes gleich keine Kinder gehabt, so wäre doch die Hoffnung solche zu erlangen noch nicht verlohren gewesen; und wäre in diesem Fall in den Ehe-pacten versehen, daß der Beatricis Mutter Elonora die Regierung indessen führen solte.

Ad III. Nach Portugisischen Gesetzen würde des Vatern Consen zur Heyrath nicht nothwendig erfodert, dahero dieser Ursache halber, die aus einer solchen unconsentirten Ehe gezeugte Kinder nicht vor illegitim gehalten werden könten.

Ad IV. Auf das jus Agnationis hätte sich das Hauß Braganza gar nicht zu beruffen, dann ob zwar ein Agnatus einem Cognato, und eine Agnata einer Cognatae praeferiret würde, so sey doch keine Agnata einem Cognato zu praeferiren; der Catharinae Vater Eduardus hätte gar kein Successions-Recht also nicht angeführet werden; das Gesetze des Lamegischen Reichs-Tages sey nicht wider die Isabella, und ihren Sohn Philippum II Kön. in Spanien, weil sie vor keine Fremde zu halten, dann die Isabella und des Philippi II Elter-Mutter wären Portugisinen gewesen; die Einheimigkeit sey nicht aus dem Orte der Geburth, sondern von dem Ursprunge und Origine zu judiciren; das Lamegische Gesetz sey aus einem andern Gothischen Gesetze, so unter Pelagio gegeben worden, zu erklähren, in welchem die jenige zur Succession admittiret würden, welche aus Gothischem Geblüte; Und so hätte man auch auf dem Reichs-Tage, da des Königs Ferdinandi Tochter Beatrix zur Erbin des Rechs wäre declariret worden, diese Gesetze verstanden; Das jus repraesentationis hätte in Cron-Gütern, und also vielweniger in der Cron selber, nicht statt; würde auch überdem in Portugall nicht observiret; das 4te Gesetze des Lamegischen Reichs-Tages verwerffe solches ausdrücklich, wann es disponire: Si fuerit mortuus primus filius vivente Rege patre, fecundus erit Rex, si secundus tertius, si tertius quartus, & deinde omnes per istum modum; und das 3te Gesetze erfodere, daß derjenige, so succediren wolle, des Königs Sohn seyn seolte; Ob Johannes dergleichen Testament gemachet, sey noch ungewiß, das jenige, so produciret worden, wäre aus des Gegentheils Archive, und könte nicht plene probiren, es rede solches auch nicht von der Succession im Reich, sondern von dem Executore testamenti. &c.

Der Krieg, so zwischen Spanien und Portugall geführet wurde, währte biß anno 1668, da endlich Friede gemachet, und Portugall souverain erklähret wurde. Es scheinet iedoch, daß die Könige in Spanien sich des Anspruches noch nicht völlig begeben, weil sie nicht allein das Potugisische Wapen, sondern auch den Titul annoch führen.

Thuan. L. 70. hist.
Extat epistola illa ap. Leibnitzium in Prodrom. jur. Diplom. Part. 1. n. 2.
Was Zeit dieses Krieges vorgangen hat weitläufftig beschrieben Cajetan. Passarellus de Bello Lusitan. ejusque separatione a Regno Castellensi. Lugd. 1684. fol. edit.
Tractatus hujus Pacis extat ap. Passarellum d. l. Gastel. de statu publ. Europ. c. 6. n. 173. p. 281. It. in Diar. Europ. Contin. XVIII. p. 212. Theatr. Europ. Tom. VII. ad ann. 1668.
vid. Spener in hist. Insign. L. 1. c. 38. §. 29.
Spener d. l. §. 46.

und gehorsam sey durch Gewalt extorquiret, und durch die Spanische Macht unterhalten worden.

Die Spanier repliciren:

Ad I. Daß Henricus des Alfonsi Vasal gewesen, könne nicht geleugnet werden, es würde solches von allen alten Scribenten attestiret, und wäre auch aus einem von Alfonso an Henricum abgelaßenen Schreiben zu ersehen; Der Pabst hätte nicht Macht Könige zu machen, sonderlich einem andern zum Nachtheil; Daß der König in Castilien den Königliehen Titul gut geheissen, sey irrig, und bewiesen viele Umstände und Scribenten das Contrarium; Eine privat Revelation würde in Gerichten nicht admittiret, sondern da müste juxta acta & probata gesprochen werden.

Ad II. Petrus hätte mit der Eleonora Tellia nicht in Ehebruch gelebet, weil er von seiner Gemahlin naher Bluts-Freundschafft halber geschieden worden; hätte Johannes gleich keine Kinder gehabt, so wäre doch die Hoffnung solche zu erlangen noch nicht verlohren gewesen; und wäre in diesem Fall in den Ehe-pacten versehen, daß der Beatricis Mutter Elonora die Regierung indessen führen solte.

Ad III. Nach Portugisischen Gesetzen würde des Vatern Consen zur Heyrath nicht nothwendig erfodert, dahero dieser Ursache halber, die aus einer solchen unconsentirten Ehe gezeugte Kinder nicht vor illegitim gehalten werden könten.

Ad IV. Auf das jus Agnationis hätte sich das Hauß Braganza gar nicht zu beruffen, dann ob zwar ein Agnatus einem Cognato, und eine Agnata einer Cognatae praeferiret würde, so sey doch keine Agnata einem Cognato zu praeferiren; der Catharinae Vater Eduardus hätte gar kein Successions-Recht also nicht angeführet werden; das Gesetze des Lamegischen Reichs-Tages sey nicht wider die Isabella, und ihren Sohn Philippum II Kön. in Spanien, weil sie vor keine Fremde zu halten, dann die Isabella und des Philippi II Elter-Mutter wären Portugisinen gewesen; die Einheimigkeit sey nicht aus dem Orte der Geburth, sondern von dem Ursprunge und Origine zu judiciren; das Lamegische Gesetz sey aus einem andern Gothischen Gesetze, so unter Pelagio gegeben worden, zu erklähren, in welchem die jenige zur Succession admittiret würden, welche aus Gothischem Geblüte; Und so hätte man auch auf dem Reichs-Tage, da des Königs Ferdinandi Tochter Beatrix zur Erbin des Rechs wäre declariret worden, diese Gesetze verstanden; Das jus repraesentationis hätte in Cron-Gütern, und also vielweniger in der Cron selber, nicht statt; würde auch überdem in Portugall nicht observiret; das 4te Gesetze des Lamegischen Reichs-Tages verwerffe solches ausdrücklich, wann es disponire: Si fuerit mortuus primus filius vivente Rege patre, fecundus erit Rex, si secundus tertius, si tertius quartus, & deinde omnes per istum modum; und das 3te Gesetze erfodere, daß derjenige, so succediren wolle, des Königs Sohn seyn seolte; Ob Johannes dergleichen Testament gemachet, sey noch ungewiß, das jenige, so produciret worden, wäre aus des Gegentheils Archive, und könte nicht plene probiren, es rede solches auch nicht von der Succession im Reich, sondern von dem Executore testamenti. &c.

Der Krieg, so zwischen Spanien und Portugall geführet wurde, währte biß anno 1668, da endlich Friede gemachet, und Portugall souverain erklähret wurde. Es scheinet iedoch, daß die Könige in Spanien sich des Anspruches noch nicht völlig begeben, weil sie nicht allein das Potugisische Wapen, sondern auch den Titul annoch führen.

Thuan. L. 70. hist.
Extat epistola illa ap. Leibnitzium in Prodrom. jur. Diplom. Part. 1. n. 2.
Was Zeit dieses Krieges vorgangen hat weitläufftig beschrieben Cajetan. Passarellus de Bello Lusitan. ejusque separatione a Regno Castellensi. Lugd. 1684. fol. edit.
Tractatus hujus Pacis extat ap. Passarellum d. l. Gastel. de statu publ. Europ. c. 6. n. 173. p. 281. It. in Diar. Europ. Contin. XVIII. p. 212. Theatr. Europ. Tom. VII. ad ann. 1668.
vid. Spener in hist. Insign. L. 1. c. 38. §. 29.
Spener d. l. §. 46.
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        <p>Ad IV. Auf das jus Agnationis hätte sich das Hauß Braganza gar nicht zu beruffen, dann ob            zwar ein Agnatus einem Cognato, und eine Agnata einer Cognatae praeferiret würde, so sey            doch keine Agnata einem Cognato zu praeferiren; der Catharinae Vater Eduardus hätte gar            kein Successions-Recht also nicht angeführet werden; das Gesetze des Lamegischen            Reichs-Tages sey nicht wider die Isabella, und ihren Sohn Philippum II Kön. in Spanien,            weil sie vor keine Fremde zu halten, dann die Isabella und des Philippi II Elter-Mutter            wären Portugisinen gewesen; die Einheimigkeit sey nicht aus dem Orte der Geburth, sondern            von dem Ursprunge und Origine zu judiciren; das Lamegische Gesetz sey aus einem andern            Gothischen Gesetze, so unter Pelagio gegeben worden, zu erklähren, in welchem die jenige            zur Succession admittiret würden, welche aus Gothischem Geblüte; Und so hätte man auch auf            dem Reichs-Tage, da des Königs Ferdinandi Tochter Beatrix zur Erbin des Rechs wäre            declariret worden, diese Gesetze verstanden; Das jus repraesentationis hätte in            Cron-Gütern, und also vielweniger in der Cron selber, nicht statt; würde auch überdem in            Portugall nicht observiret; das 4te Gesetze des Lamegischen Reichs-Tages verwerffe solches            ausdrücklich, wann es disponire: Si fuerit mortuus primus filius vivente Rege patre,            fecundus erit Rex, si secundus tertius, si tertius quartus, &amp; deinde omnes per istum            modum; und das 3te Gesetze erfodere, daß derjenige, so succediren wolle, des Königs Sohn            seyn seolte; Ob Johannes dergleichen Testament gemachet, sey noch ungewiß, das jenige, so            produciret worden, wäre aus des Gegentheils Archive, und könte nicht plene probiren, es            rede solches auch nicht von der Succession im Reich, sondern von dem Executore testamenti.            &amp;c.</p>
        <p>Der Krieg, so zwischen Spanien und Portugall geführet wurde, währte biß anno 1668, <note place="foot">Was Zeit dieses Krieges vorgangen hat weitläufftig beschrieben Cajetan.              Passarellus de Bello Lusitan. ejusque separatione a Regno Castellensi. Lugd. 1684. fol.              edit.</note> da endlich Friede gemachet, und Portugall souverain erklähret wurde. <note place="foot">Tractatus hujus Pacis extat ap. Passarellum d. l. Gastel. de statu publ.              Europ. c. 6. n. 173. p. 281. It. in Diar. Europ. Contin. XVIII. p. 212. Theatr. Europ.              Tom. VII. ad ann. 1668.</note> Es scheinet iedoch, daß die Könige in Spanien sich des            Anspruches noch nicht völlig begeben, weil sie nicht allein das Potugisische Wapen, <note place="foot">vid. Spener in hist. Insign. L. 1. c. 38. §. 29.</note> sondern auch den            Titul <note place="foot">Spener d. l. §. 46.</note> annoch führen.</p>
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[325/0354] und gehorsam sey durch Gewalt extorquiret, und durch die Spanische Macht unterhalten worden. Die Spanier repliciren: Ad I. Daß Henricus des Alfonsi Vasal gewesen, könne nicht geleugnet werden, es würde solches von allen alten Scribenten attestiret, und wäre auch aus einem von Alfonso an Henricum abgelaßenen Schreiben zu ersehen; Der Pabst hätte nicht Macht Könige zu machen, sonderlich einem andern zum Nachtheil; Daß der König in Castilien den Königliehen Titul gut geheissen, sey irrig, und bewiesen viele Umstände und Scribenten das Contrarium; Eine privat Revelation würde in Gerichten nicht admittiret, sondern da müste juxta acta & probata gesprochen werden. Ad II. Petrus hätte mit der Eleonora Tellia nicht in Ehebruch gelebet, weil er von seiner Gemahlin naher Bluts-Freundschafft halber geschieden worden; hätte Johannes gleich keine Kinder gehabt, so wäre doch die Hoffnung solche zu erlangen noch nicht verlohren gewesen; und wäre in diesem Fall in den Ehe-pacten versehen, daß der Beatricis Mutter Elonora die Regierung indessen führen solte. Ad III. Nach Portugisischen Gesetzen würde des Vatern Consen zur Heyrath nicht nothwendig erfodert, dahero dieser Ursache halber, die aus einer solchen unconsentirten Ehe gezeugte Kinder nicht vor illegitim gehalten werden könten. Ad IV. Auf das jus Agnationis hätte sich das Hauß Braganza gar nicht zu beruffen, dann ob zwar ein Agnatus einem Cognato, und eine Agnata einer Cognatae praeferiret würde, so sey doch keine Agnata einem Cognato zu praeferiren; der Catharinae Vater Eduardus hätte gar kein Successions-Recht also nicht angeführet werden; das Gesetze des Lamegischen Reichs-Tages sey nicht wider die Isabella, und ihren Sohn Philippum II Kön. in Spanien, weil sie vor keine Fremde zu halten, dann die Isabella und des Philippi II Elter-Mutter wären Portugisinen gewesen; die Einheimigkeit sey nicht aus dem Orte der Geburth, sondern von dem Ursprunge und Origine zu judiciren; das Lamegische Gesetz sey aus einem andern Gothischen Gesetze, so unter Pelagio gegeben worden, zu erklähren, in welchem die jenige zur Succession admittiret würden, welche aus Gothischem Geblüte; Und so hätte man auch auf dem Reichs-Tage, da des Königs Ferdinandi Tochter Beatrix zur Erbin des Rechs wäre declariret worden, diese Gesetze verstanden; Das jus repraesentationis hätte in Cron-Gütern, und also vielweniger in der Cron selber, nicht statt; würde auch überdem in Portugall nicht observiret; das 4te Gesetze des Lamegischen Reichs-Tages verwerffe solches ausdrücklich, wann es disponire: Si fuerit mortuus primus filius vivente Rege patre, fecundus erit Rex, si secundus tertius, si tertius quartus, & deinde omnes per istum modum; und das 3te Gesetze erfodere, daß derjenige, so succediren wolle, des Königs Sohn seyn seolte; Ob Johannes dergleichen Testament gemachet, sey noch ungewiß, das jenige, so produciret worden, wäre aus des Gegentheils Archive, und könte nicht plene probiren, es rede solches auch nicht von der Succession im Reich, sondern von dem Executore testamenti. &c. Der Krieg, so zwischen Spanien und Portugall geführet wurde, währte biß anno 1668, da endlich Friede gemachet, und Portugall souverain erklähret wurde. Es scheinet iedoch, daß die Könige in Spanien sich des Anspruches noch nicht völlig begeben, weil sie nicht allein das Potugisische Wapen, sondern auch den Titul annoch führen. Thuan. L. 70. hist. Extat epistola illa ap. Leibnitzium in Prodrom. jur. Diplom. Part. 1. n. 2. Was Zeit dieses Krieges vorgangen hat weitläufftig beschrieben Cajetan. Passarellus de Bello Lusitan. ejusque separatione a Regno Castellensi. Lugd. 1684. fol. edit. Tractatus hujus Pacis extat ap. Passarellum d. l. Gastel. de statu publ. Europ. c. 6. n. 173. p. 281. It. in Diar. Europ. Contin. XVIII. p. 212. Theatr. Europ. Tom. VII. ad ann. 1668. vid. Spener in hist. Insign. L. 1. c. 38. §. 29. Spener d. l. §. 46.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 325. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/354>, abgerufen am 22.11.2024.