Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.General Lieutenant Duca d' Amalfi bey der Cron Schweden die Aufhebung des Zolles urgiren ließ, sondern auch denen Nieder-Sächsischen Crayß-Directoribus committirte, bey der Königin deshalb Vorstellung zu thun, damit dem Frieden-Schluß ein Genügen geschehe. Es wurden aber die mit der Crayß-Directoren Schreiben an die Königin von dem Rostockischen Rath Deputirte zu Stockholm nicht gehöret, vielweniger einer Antwort gewürdiget. Dahero die Hertzoge zu Mecklenburg und die Stadt abermahl nicht allein bey dem Käyser, sondern auch bey dem neu angehenden Reichs-Tage zu Regenspurg anno 1653 klagend einkamen, und es dahinh brachten, daß diese Marnemündische Sache gewissen Commissarien zu untersuchen committiret, und nach dem diese an Ihr. Käyserl. Maj. Relation abgestattet, der Schwedischen Gesandten Protestation ungeachtet, in deliberation gezogen wurde. Ob nun zwar das Conclusum aller 3 Reichs-Collegiorum den 16 May 1654 dahinaus fiel; daß bekandt, welcher gestalt der Cron Schweden diese Zoll-Praetension niemahlen eingeräumet sey, und daß demnach mehr geregter Warnemünder Zoll und Schantz denen Herren Hertzogen zu Mecklenburg, und deroselben angehörigen Stadt Rostock, ohne fernern Verzug überlaßen und restituiret werden müste, sc. so blieb die Cron Schweden dennoch in possession, vorgebend; die von dem Käyser und dem Reich geschehene Aussprüche, und conclusa, könten ihr nicht praejudiciren, weil sie keinen Obern erknne, und ein Theil der paciscirenden nicht Macht hätte einen Frieden Schluß nach seinem Gefallen zu interpretiren. Worauff Mecklenburgischer Seiten zwar geantwortet wurde; In Ansehung der im Reich gelegenen Provintzien sey die Cron Schweden Ihr. Käyserl. Maj. und dem Reich allerdings unterworffen; und sey Ihr. Käyserl. Maj. in dem Instr. Pac. Artic. XVI. §. 3. und 7 wie auch in dem Executions-Recess zu Nürrenberg §. 20. mit ausdrücklichen Worten die Execution des Osnabruggischen Friedens committiret; und dafern der Schweden Vorgeben wahr, daß nehmlich ein Theil der Paciscenten dem andern Theil nicht praejudiciren könne, so hätte die Cron Schweden noch weniger Ursach wider die formale declaration, und protestation dreyer paciscirenden Theile, nehmlich des Käysers, des Reichs, und des Hauses Mecklenburg, etwas zu fodern sc. Es wurd aber hiemit nichts ausgerichtet. Endlich ließ Ihr. Käyserl. Maj. anno 1660 die Schantze durch den General Montecuculi wegnehmen, und der Erden gleich machen, die Schweden aber legten einige Krieges-Schiffe vor den Strohm, und liessen den Zoll also einfodern, setzten auch nach geschlossenem Olivischen Frieden die Schantze wieder in vorigen Stand. Die hertzoge zu Mecklenburg fasten hier auff die Resolution, an dem Dorff Redwisch eine Meile von Rostock einen Hafen anzulegen, und selbigen der Cron Engeland in Schutz zu geben; weil sich diese aber in solche Sache nicht mischen wollen, ist es unterlassen worden; und kamen die Hertzoge zu Mecklenburg daher bey dem annoch währenden Reichs-Tage anno 1672 abermahl ein, und urgirten die Execution des Westpfählischen Friedens, und des vorigen Reichs-Conclusi inständigst, musten aber mit leerer Hoffnung zufrieden seyn. Zwar ließ sich anno 1675 und folgende Jahre die Sache vor Mecklenburg zimlich favorable an, indem der König in Dännemarck, und der Churfürst zu Brandenburg, diese Schantze occupirten, und den Zoll aufhoben, es währte aber solche Freude nicht lange; dann wie sehr auch bey den Nimwegischen Friedens-Tractaten anno 1678 hierüber tractiret wurde, die Käyserliche Gesandschafft auch bereits einen beson- vid. Fritsch. d. l. p. 520. Pfanner. hist. Comit. L. 4. §. 58. Memorialia videri possunt ap. Pfanner. d. l. §. 58. 59. & L. 7. §. 10. Londorp. Tom. VII. Act. publ. L. 6. c. 174. 195. 197. 200. 201. 436. 449. &c. quae extat ap. Londorp. d. l. c. 199. vid. Pfanner. d. L. 7. §. 12. & 48. vid. Fritsch. in Not. ad Instr. Pac. Westph. p. 522. Memoires des Negot. de la Paix de Nimegue Tom. 4. p. 120. vid. Gegen-Memorial der Cron Schweden an Ihre Käyserl. Maj. ann. 1654 zu Regensp. übergeben. ap. Pfanner. d. l. L. 7. §. 11. & Reg. Sueciae Respons. ad Literas Duc. Megapol. Gustrov. de ann. 1661. ap. Londorp. Tom VIII. L. 9. c. 95. & ap. Gastel de statu publ. Europ. c. 19. §. 104. p. 627. vid. Des Hertzogs zu Mecklenburg Schreiben an Ihr. Kön. Maj. in Schweden, sub dato den 19. Jan. 1661. ap. Londorp. d. l. c. 91. & Responsio Regis antea citata. Pufendorf. L. 9. hist. Brand. §. 28. Memoriale exhibet Fritsch. ad Instr. Pac. Westph. Artic. X. p. 513. vid. late les Memoires des Negotiations de la Paix de Nimegue Tom. 4. p. 41. seqq.
General Lieutenant Duca d' Amalfi bey der Cron Schweden die Aufhebung des Zolles urgiren ließ, sondern auch denen Nieder-Sächsischen Crayß-Directoribus committirte, bey der Königin deshalb Vorstellung zu thun, damit dem Frieden-Schluß ein Genügen geschehe. Es wurden aber die mit der Crayß-Directoren Schreiben an die Königin von dem Rostockischen Rath Deputirte zu Stockholm nicht gehöret, vielweniger einer Antwort gewürdiget. Dahero die Hertzoge zu Mecklenburg und die Stadt abermahl nicht allein bey dem Käyser, sondern auch bey dem neu angehenden Reichs-Tage zu Regenspurg anno 1653 klagend einkamen, und es dahinh brachten, daß diese Marnemündische Sache gewissen Commissarien zu untersuchen committiret, und nach dem diese an Ihr. Käyserl. Maj. Relation abgestattet, der Schwedischen Gesandten Protestation ungeachtet, in deliberation gezogen wurde. Ob nun zwar das Conclusum aller 3 Reichs-Collegiorum den 16 May 1654 dahinaus fiel; daß bekandt, welcher gestalt der Cron Schweden diese Zoll-Praetension niemahlen eingeräumet sey, und daß demnach mehr geregter Warnemünder Zoll und Schantz denen Herren Hertzogen zu Mecklenburg, und deroselben angehörigen Stadt Rostock, ohne fernern Verzug überlaßen und restituiret werden müste, sc. so blieb die Cron Schweden dennoch in possession, vorgebend; die von dem Käyser und dem Reich geschehene Aussprüche, und conclusa, könten ihr nicht praejudiciren, weil sie keinen Obern erknne, und ein Theil der paciscirenden nicht Macht hätte einen Frieden Schluß nach seinem Gefallen zu interpretiren. Worauff Mecklenburgischer Seiten zwar geantwortet wurde; In Ansehung der im Reich gelegenen Provintzien sey die Cron Schweden Ihr. Käyserl. Maj. und dem Reich allerdings unterworffen; und sey Ihr. Käyserl. Maj. in dem Instr. Pac. Artic. XVI. §. 3. und 7 wie auch in dem Executions-Recess zu Nürrenberg §. 20. mit ausdrücklichen Worten die Execution des Osnabruggischen Friedens committiret; und dafern der Schweden Vorgeben wahr, daß nehmlich ein Theil der Paciscenten dem andern Theil nicht praejudiciren könne, so hätte die Cron Schweden noch weniger Ursach wider die formale declaration, und protestation dreyer paciscirenden Theile, nehmlich des Käysers, des Reichs, und des Hauses Mecklenburg, etwas zu fodern sc. Es wurd aber hiemit nichts ausgerichtet. Endlich ließ Ihr. Käyserl. Maj. anno 1660 die Schantze durch den General Montecuculi wegnehmen, und der Erden gleich machen, die Schweden aber legten einige Krieges-Schiffe vor den Strohm, und liessen den Zoll also einfodern, setzten auch nach geschlossenem Olivischen Frieden die Schantze wieder in vorigen Stand. Die hertzoge zu Mecklenburg fasten hier auff die Resolution, an dem Dorff Redwisch eine Meile von Rostock einen Hafen anzulegen, und selbigen der Cron Engeland in Schutz zu geben; weil sich diese aber in solche Sache nicht mischen wollen, ist es unterlassen worden; und kamen die Hertzoge zu Mecklenburg daher bey dem annoch währenden Reichs-Tage anno 1672 abermahl ein, und urgirten die Execution des Westpfählischen Friedens, und des vorigen Reichs-Conclusi inständigst, musten aber mit leerer Hoffnung zufrieden seyn. Zwar ließ sich anno 1675 und folgende Jahre die Sache vor Mecklenburg zimlich favorable an, indem der König in Dännemarck, und der Churfürst zu Brandenburg, diese Schantze occupirten, und den Zoll aufhoben, es währte aber solche Freude nicht lange; dann wie sehr auch bey den Nimwegischen Friedens-Tractaten anno 1678 hierüber tractiret wurde, die Käyserliche Gesandschafft auch bereits einen beson- vid. Fritsch. d. l. p. 520. Pfanner. hist. Comit. L. 4. §. 58. Memorialia videri possunt ap. Pfanner. d. l. §. 58. 59. & L. 7. §. 10. Londorp. Tom. VII. Act. publ. L. 6. c. 174. 195. 197. 200. 201. 436. 449. &c. quae extat ap. Londorp. d. l. c. 199. vid. Pfanner. d. L. 7. §. 12. & 48. vid. Fritsch. in Not. ad Instr. Pac. Westph. p. 522. Memoires des Negot. de la Paix de Nimegue Tom. 4. p. 120. vid. Gegen-Memorial der Cron Schweden an Ihre Käyserl. Maj. ann. 1654 zu Regensp. übergeben. ap. Pfanner. d. l. L. 7. §. 11. & Reg. Sueciae Respons. ad Literas Duc. Megapol. Gustrov. de ann. 1661. ap. Londorp. Tom VIII. L. 9. c. 95. & ap. Gastel de statu publ. Europ. c. 19. §. 104. p. 627. vid. Des Hertzogs zu Mecklenburg Schreiben an Ihr. Kön. Maj. in Schweden, sub dato den 19. Jan. 1661. ap. Londorp. d. l. c. 91. & Responsio Regis antea citata. Pufendorf. L. 9. hist. Brand. §. 28. Memoriale exhibet Fritsch. ad Instr. Pac. Westph. Artic. X. p. 513. vid. late les Memoires des Negotiations de la Paix de Nimegue Tom. 4. p. 41. seqq.
<TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0345" n="316"/> General Lieutenant Duca d' Amalfi bey der Cron Schweden die Aufhebung des Zolles urgiren ließ, sondern auch denen Nieder-Sächsischen Crayß-Directoribus committirte, bey der Königin deshalb Vorstellung zu thun, damit dem Frieden-Schluß ein Genügen geschehe. <note place="foot">vid. Fritsch. d. l. p. 520.</note> Es wurden aber die mit der Crayß-Directoren Schreiben an die Königin von dem Rostockischen Rath Deputirte zu Stockholm nicht gehöret, vielweniger einer Antwort gewürdiget. <note place="foot">Pfanner. hist. Comit. L. 4. §. 58.</note> Dahero die Hertzoge zu Mecklenburg und die Stadt abermahl nicht allein bey dem Käyser, sondern auch bey dem neu angehenden Reichs-Tage zu Regenspurg anno 1653 klagend einkamen, <note place="foot">Memorialia videri possunt ap. Pfanner. d. l. §. 58. 59. & L. 7. §. 10. Londorp. Tom. VII. Act. publ. L. 6. c. 174. 195. 197. 200. 201. 436. 449. &c.</note> und es dahinh brachten, daß diese Marnemündische Sache gewissen Commissarien zu untersuchen committiret, und nach dem diese an Ihr. Käyserl. Maj. Relation <note place="foot">quae extat ap. Londorp. d. l. c. 199.</note> abgestattet, der Schwedischen Gesandten Protestation ungeachtet, in deliberation gezogen wurde. <note place="foot">vid. Pfanner. d. L. 7. §. 12. & 48.</note> Ob nun zwar das Conclusum aller 3 Reichs-Collegiorum den 16 May 1654 dahinaus fiel; daß bekandt, welcher gestalt der Cron Schweden diese Zoll-Praetension niemahlen eingeräumet sey, und daß demnach mehr geregter Warnemünder Zoll und Schantz denen Herren Hertzogen zu Mecklenburg, und deroselben angehörigen Stadt Rostock, ohne fernern Verzug überlaßen und restituiret werden müste, sc. <note place="foot">vid. Fritsch. in Not. ad Instr. Pac. Westph. p. 522. Memoires des Negot. de la Paix de Nimegue Tom. 4. p. 120.</note> so blieb die Cron Schweden dennoch in possession, vorgebend; die von dem Käyser und dem Reich geschehene Aussprüche, und conclusa, könten ihr nicht praejudiciren, weil sie keinen Obern erknne, und ein Theil der paciscirenden nicht Macht hätte einen Frieden Schluß nach seinem Gefallen zu interpretiren. <note place="foot">vid. Gegen-Memorial der Cron Schweden an Ihre Käyserl. Maj. ann. 1654 zu Regensp. übergeben. ap. Pfanner. d. l. L. 7. §. 11. & Reg. Sueciae Respons. ad Literas Duc. Megapol. Gustrov. de ann. 1661. ap. Londorp. Tom VIII. L. 9. c. 95. & ap. Gastel de statu publ. Europ. c. 19. §. 104. p. 627.</note> Worauff Mecklenburgischer Seiten zwar geantwortet wurde; In Ansehung der im Reich gelegenen Provintzien sey die Cron Schweden Ihr. Käyserl. Maj. und dem Reich allerdings unterworffen; und sey Ihr. Käyserl. Maj. in dem Instr. Pac. Artic. XVI. §. 3. und 7 wie auch in dem Executions-Recess zu Nürrenberg §. 20. mit ausdrücklichen Worten die Execution des Osnabruggischen Friedens committiret; und dafern der Schweden Vorgeben wahr, daß nehmlich ein Theil der Paciscenten dem andern Theil nicht praejudiciren könne, so hätte die Cron Schweden noch weniger Ursach wider die formale declaration, und protestation dreyer paciscirenden Theile, nehmlich des Käysers, des Reichs, und des Hauses Mecklenburg, etwas zu fodern sc. Es wurd aber hiemit nichts ausgerichtet. Endlich ließ Ihr. Käyserl. Maj. anno 1660 die Schantze durch den General Montecuculi wegnehmen, und der Erden gleich machen, die Schweden aber legten einige Krieges-Schiffe vor den Strohm, und liessen den Zoll also einfodern, setzten auch nach geschlossenem Olivischen Frieden die Schantze wieder in vorigen Stand. <note place="foot">vid. Des Hertzogs zu Mecklenburg Schreiben an Ihr. Kön. Maj. in Schweden, sub dato den 19. Jan. 1661. ap. Londorp. d. l. c. 91. & Responsio Regis antea citata.</note></p> <p>Die hertzoge zu Mecklenburg fasten hier auff die Resolution, an dem Dorff Redwisch eine Meile von Rostock einen Hafen anzulegen, und selbigen der Cron Engeland in Schutz zu geben; weil sich diese aber in solche Sache nicht mischen wollen, ist es unterlassen worden; <note place="foot">Pufendorf. L. 9. hist. Brand. §. 28.</note> und kamen die Hertzoge zu Mecklenburg daher bey dem annoch währenden Reichs-Tage anno 1672 abermahl ein, und urgirten die Execution des Westpfählischen Friedens, und des vorigen Reichs-Conclusi inständigst, <note place="foot">Memoriale exhibet Fritsch. ad Instr. Pac. Westph. Artic. X. p. 513.</note> musten aber mit leerer Hoffnung zufrieden seyn. Zwar ließ sich anno 1675 und folgende Jahre die Sache vor Mecklenburg zimlich favorable an, indem der König in Dännemarck, und der Churfürst zu Brandenburg, diese Schantze occupirten, und den Zoll aufhoben, es währte aber solche Freude nicht lange; dann wie sehr auch bey den Nimwegischen Friedens-Tractaten anno 1678 hierüber tractiret wurde, <note place="foot">vid. late les Memoires des Negotiations de la Paix de Nimegue Tom. 4. p. 41. seqq.</note> die Käyserliche Gesandschafft auch bereits einen beson- </p> </div> </body> </text> </TEI> [316/0345]
General Lieutenant Duca d' Amalfi bey der Cron Schweden die Aufhebung des Zolles urgiren ließ, sondern auch denen Nieder-Sächsischen Crayß-Directoribus committirte, bey der Königin deshalb Vorstellung zu thun, damit dem Frieden-Schluß ein Genügen geschehe. Es wurden aber die mit der Crayß-Directoren Schreiben an die Königin von dem Rostockischen Rath Deputirte zu Stockholm nicht gehöret, vielweniger einer Antwort gewürdiget. Dahero die Hertzoge zu Mecklenburg und die Stadt abermahl nicht allein bey dem Käyser, sondern auch bey dem neu angehenden Reichs-Tage zu Regenspurg anno 1653 klagend einkamen, und es dahinh brachten, daß diese Marnemündische Sache gewissen Commissarien zu untersuchen committiret, und nach dem diese an Ihr. Käyserl. Maj. Relation abgestattet, der Schwedischen Gesandten Protestation ungeachtet, in deliberation gezogen wurde. Ob nun zwar das Conclusum aller 3 Reichs-Collegiorum den 16 May 1654 dahinaus fiel; daß bekandt, welcher gestalt der Cron Schweden diese Zoll-Praetension niemahlen eingeräumet sey, und daß demnach mehr geregter Warnemünder Zoll und Schantz denen Herren Hertzogen zu Mecklenburg, und deroselben angehörigen Stadt Rostock, ohne fernern Verzug überlaßen und restituiret werden müste, sc. so blieb die Cron Schweden dennoch in possession, vorgebend; die von dem Käyser und dem Reich geschehene Aussprüche, und conclusa, könten ihr nicht praejudiciren, weil sie keinen Obern erknne, und ein Theil der paciscirenden nicht Macht hätte einen Frieden Schluß nach seinem Gefallen zu interpretiren. Worauff Mecklenburgischer Seiten zwar geantwortet wurde; In Ansehung der im Reich gelegenen Provintzien sey die Cron Schweden Ihr. Käyserl. Maj. und dem Reich allerdings unterworffen; und sey Ihr. Käyserl. Maj. in dem Instr. Pac. Artic. XVI. §. 3. und 7 wie auch in dem Executions-Recess zu Nürrenberg §. 20. mit ausdrücklichen Worten die Execution des Osnabruggischen Friedens committiret; und dafern der Schweden Vorgeben wahr, daß nehmlich ein Theil der Paciscenten dem andern Theil nicht praejudiciren könne, so hätte die Cron Schweden noch weniger Ursach wider die formale declaration, und protestation dreyer paciscirenden Theile, nehmlich des Käysers, des Reichs, und des Hauses Mecklenburg, etwas zu fodern sc. Es wurd aber hiemit nichts ausgerichtet. Endlich ließ Ihr. Käyserl. Maj. anno 1660 die Schantze durch den General Montecuculi wegnehmen, und der Erden gleich machen, die Schweden aber legten einige Krieges-Schiffe vor den Strohm, und liessen den Zoll also einfodern, setzten auch nach geschlossenem Olivischen Frieden die Schantze wieder in vorigen Stand.
Die hertzoge zu Mecklenburg fasten hier auff die Resolution, an dem Dorff Redwisch eine Meile von Rostock einen Hafen anzulegen, und selbigen der Cron Engeland in Schutz zu geben; weil sich diese aber in solche Sache nicht mischen wollen, ist es unterlassen worden; und kamen die Hertzoge zu Mecklenburg daher bey dem annoch währenden Reichs-Tage anno 1672 abermahl ein, und urgirten die Execution des Westpfählischen Friedens, und des vorigen Reichs-Conclusi inständigst, musten aber mit leerer Hoffnung zufrieden seyn. Zwar ließ sich anno 1675 und folgende Jahre die Sache vor Mecklenburg zimlich favorable an, indem der König in Dännemarck, und der Churfürst zu Brandenburg, diese Schantze occupirten, und den Zoll aufhoben, es währte aber solche Freude nicht lange; dann wie sehr auch bey den Nimwegischen Friedens-Tractaten anno 1678 hierüber tractiret wurde, die Käyserliche Gesandschafft auch bereits einen beson-
vid. Fritsch. d. l. p. 520.
Pfanner. hist. Comit. L. 4. §. 58.
Memorialia videri possunt ap. Pfanner. d. l. §. 58. 59. & L. 7. §. 10. Londorp. Tom. VII. Act. publ. L. 6. c. 174. 195. 197. 200. 201. 436. 449. &c.
quae extat ap. Londorp. d. l. c. 199.
vid. Pfanner. d. L. 7. §. 12. & 48.
vid. Fritsch. in Not. ad Instr. Pac. Westph. p. 522. Memoires des Negot. de la Paix de Nimegue Tom. 4. p. 120.
vid. Gegen-Memorial der Cron Schweden an Ihre Käyserl. Maj. ann. 1654 zu Regensp. übergeben. ap. Pfanner. d. l. L. 7. §. 11. & Reg. Sueciae Respons. ad Literas Duc. Megapol. Gustrov. de ann. 1661. ap. Londorp. Tom VIII. L. 9. c. 95. & ap. Gastel de statu publ. Europ. c. 19. §. 104. p. 627.
vid. Des Hertzogs zu Mecklenburg Schreiben an Ihr. Kön. Maj. in Schweden, sub dato den 19. Jan. 1661. ap. Londorp. d. l. c. 91. & Responsio Regis antea citata.
Pufendorf. L. 9. hist. Brand. §. 28.
Memoriale exhibet Fritsch. ad Instr. Pac. Westph. Artic. X. p. 513.
vid. late les Memoires des Negotiations de la Paix de Nimegue Tom. 4. p. 41. seqq.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |