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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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da Graf Antonius zu Oldenburg und dessen Bruder diese groß-väterliche Grafschafft von Münster vindicirten, und auch ein mamdatum restitutorium von der Käyserl. Reichs-Cammer zu Speyer erhielten; darüber es zu einem Kriege kam, der jedoch bald wieder beygeleget, und dabey pacisciret wurde, die Sache gerichtlich auszuführen; Ehe aber der Process noch völlig zu Ende kam, erhielte Graf Antonius zu Oldenburg von den Käyserlichen Commissarien anno 1547 die permission, diese Grafschafft mit Gewalt einzunehmen, welches er auch that, und das Schloß befestigte; Bey dessen Nachkommen solche nachdem auch beständig geblieben, biß sie anno 1667 mit der Grafschafft Oldenburg an die Könige in Dännemarck und Hertzoge zu Holstein kommen. Indessen aber klagte nicht allein Münster wider Oldenburg de Spolio bey der Käyserl. Cammer zu Speyer, sondern es fieng auch das Capitulum zu Bremen nachdem an diese Grafschafft wieder in Anspruch zu nehmen; Es hat sich aber Ihr. Königl. Maj. in Schweden dieser praetension anno 1658 in dem Kotschildischen, und anno 1660 in dem Copenhagischen Frieden begeben. Und von des Bischoffs zu Münster Klage ist die Oldenburgische Familie ebenfals anno 1670 absolviret worden.

Bierdtes Capitel, Von des Königs in Schweden ehemahliger Praetension auf Dithmarsen.

DIese Provintz und die Grafschafft Stade soll Käyser Carolus M. dem Stifft Bremen zugeeignet haben, weil selbe aber denen Streiffereyen der Dähnen und Normänner nicht Wiederstand leisten konten, so conferirten die Käyser sie denen Hertzogen zu Sachsen, und bekamen solche zu Zeiten Käysers Henrici Ancupis um das Jahr 921 einen eigenen Grafen, Nahmens Henricus der Kahle oder Feiste. Zu Zeiten Käysers Henrici IV kam die Grafschafft Stade nebst Ditmarsen wieder an das Stifft Bremen, welches V donem [Marchionem Salisquellensem] damit belehnte; Nach dessen Tod nahm es das Stifft wieder zu sich, Bischoff Hartvicus aber wande es seiner Familie zu, weil die Dithmarser aber gar zu unruhig waren, die meisten von ihren Grafen übel tractirten, zu letzt auch Hartvicum und Rudolphum Vater und Sohn ums Leben brachten, und dessen Gemahlin nach abgeschnittenen Nasen und Ohren in den Strohm warffen, so trug dessen Bruder, alsnechster Erbe, scheu, dei Regierung anzutreten, sondern restituirte Dithmarsen dem Stifft Bremen, und behielte nur die Grafschafft Stade.

Es war hiemit aber Henricus Leo Hertzog in Sachsen und Bäyern nicht zu frieden, vorgebend er sey rechtmäßiger Lehens-Herr über diese Herrschafft, und conferirte solche demnach Reinaldo als ein Lehen. Nach der Achts-Erklährung Henrici Leonis, bemächtigte sich Graf Adolfus V zu Holstein dieser Herrschafft, welches der damahlige Ertz-Bischoff zu Bremen Sigfrid zwar geschehen ließ, ob er selbe gleich seinem Bruder Bernhardo von Ascanien, Hertzog zu Sachsen, zugedacht hatte; sein Successor Hartvicus II aber war damit nicht zu frieden, sondern vindicirte Dithmarsen, dahero die Grafen zu Holstein sich mit selben verglichen, diese Herrschafft dem Stifft restituirten, und ihnen nur eine gewisse Revenu an

vid. Chytrae. L. 21. p. 562. Spener. in Syllog. geneal. p. 170. & in hist. Insign. L. 3. c. 12. §. 15. & c. 25. §. 8.
vid. Pfanner. in hist. Princ. c. 11. p. 347. 348. Spener. in hist. Insign. d. §. 15.
Spener in Syll. geneal. d. l. Sprenger. in Lucern. stat. d. l. Gastel de statu publ. Europ. c. 6. n. 146.
vid. Protestatio Capituli Bremensis de an. 1657; quae extat ap. Gastel. d. l. n. 147. p. 253.
Artic. XIII.
Artic. XVIII.
Spener in Syllog. geneal. p. 170. & in hist. Insign. d. §. 15. Imhof. Not. Procer. L. 4. c. 9. §. 5.
vid. Cranz. in Saxon. L. 6. c. 5. Petersen Holstein. Chron. Part. 1. p. 14.
vid. Petersen d. l. p. 15. 16. Cranz. d. L. 6. c. 6. 11. 25. & 45. & in Vandal. L. 5. c. 7. 8. Spener. hist. Insign. L. 3. c. 12. §. 16.
Petersen d. p. 16. & Part. 2. p. 44. add. Cranz. in Vandal. d. L. 5. c. 5. & 6. Chytrae. L. 20. sub princ.

da Graf Antonius zu Oldenburg und dessen Bruder diese groß-väterliche Grafschafft von Münster vindicirten, und auch ein mamdatum restitutorium von der Käyserl. Reichs-Cammer zu Speyer erhielten; darüber es zu einem Kriege kam, der jedoch bald wieder beygeleget, und dabey pacisciret wurde, die Sache gerichtlich auszuführen; Ehe aber der Process noch völlig zu Ende kam, erhielte Graf Antonius zu Oldenburg von den Käyserlichen Commissarien anno 1547 die permission, diese Grafschafft mit Gewalt einzunehmen, welches er auch that, und das Schloß befestigte; Bey dessen Nachkommen solche nachdem auch beständig geblieben, biß sie anno 1667 mit der Grafschafft Oldenburg an die Könige in Dännemarck und Hertzoge zu Holstein kommen. Indessen aber klagte nicht allein Münster wider Oldenburg de Spolio bey der Käyserl. Cammer zu Speyer, sondern es fieng auch das Capitulum zu Bremen nachdem an diese Grafschafft wieder in Anspruch zu nehmen; Es hat sich aber Ihr. Königl. Maj. in Schweden dieser praetension anno 1658 in dem Kotschildischen, und anno 1660 in dem Copenhagischen Frieden begeben. Und von des Bischoffs zu Münster Klage ist die Oldenburgische Familie ebenfals anno 1670 absolviret worden.

Bierdtes Capitel, Von des Königs in Schweden ehemahliger Praetension auf Dithmarsen.

DIese Provintz und die Grafschafft Stade soll Käyser Carolus M. dem Stifft Bremen zugeeignet haben, weil selbe aber denen Streiffereyen der Dähnen und Normänner nicht Wiederstand leisten konten, so conferirten die Käyser sie denen Hertzogen zu Sachsen, und bekamen solche zu Zeiten Käysers Henrici Ancupis um das Jahr 921 einen eigenen Grafen, Nahmens Henricus der Kahle oder Feiste. Zu Zeiten Käysers Henrici IV kam die Grafschafft Stade nebst Ditmarsen wieder an das Stifft Bremen, welches V donem [Marchionem Salisquellensem] damit belehnte; Nach dessen Tod nahm es das Stifft wieder zu sich, Bischoff Hartvicus aber wande es seiner Familie zu, weil die Dithmarser aber gar zu unruhig waren, die meisten von ihren Grafen übel tractirten, zu letzt auch Hartvicum und Rudolphum Vater und Sohn ums Leben brachten, und dessen Gemahlin nach abgeschnittenen Nasen und Ohren in den Strohm warffen, so trug dessen Bruder, alsnechster Erbe, scheu, dei Regierung anzutreten, sondern restituirte Dithmarsen dem Stifft Bremen, und behielte nur die Grafschafft Stade.

Es war hiemit aber Henricus Leo Hertzog in Sachsen und Bäyern nicht zu frieden, vorgebend er sey rechtmäßiger Lehens-Herr über diese Herrschafft, und conferirte solche demnach Reinaldo als ein Lehen. Nach der Achts-Erklährung Henrici Leonis, bemächtigte sich Graf Adolfus V zu Holstein dieser Herrschafft, welches der damahlige Ertz-Bischoff zu Bremen Sigfrid zwar geschehen ließ, ob er selbe gleich seinem Bruder Bernhardo von Ascanien, Hertzog zu Sachsen, zugedacht hatte; sein Successor Hartvicus II aber war damit nicht zu frieden, sondern vindicirte Dithmarsen, dahero die Grafen zu Holstein sich mit selben verglichen, diese Herrschafft dem Stifft restituirten, und ihnen nur eine gewisse Revenu an

vid. Chytrae. L. 21. p. 562. Spener. in Syllog. geneal. p. 170. & in hist. Insign. L. 3. c. 12. §. 15. & c. 25. §. 8.
vid. Pfanner. in hist. Princ. c. 11. p. 347. 348. Spener. in hist. Insign. d. §. 15.
Spener in Syll. geneal. d. l. Sprenger. in Lucern. stat. d. l. Gastel de statu publ. Europ. c. 6. n. 146.
vid. Protestatio Capituli Bremensis de an. 1657; quae extat ap. Gastel. d. l. n. 147. p. 253.
Artic. XIII.
Artic. XVIII.
Spener in Syllog. geneal. p. 170. & in hist. Insign. d. §. 15. Imhof. Not. Procer. L. 4. c. 9. §. 5.
vid. Cranz. in Saxon. L. 6. c. 5. Petersen Holstein. Chron. Part. 1. p. 14.
vid. Petersen d. l. p. 15. 16. Cranz. d. L. 6. c. 6. 11. 25. & 45. & in Vandal. L. 5. c. 7. 8. Spener. hist. Insign. L. 3. c. 12. §. 16.
Petersen d. p. 16. & Part. 2. p. 44. add. Cranz. in Vandal. d. L. 5. c. 5. & 6. Chytrae. L. 20. sub princ.
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da            Graf Antonius zu Oldenburg und dessen Bruder diese groß-väterliche Grafschafft von Münster            vindicirten, und auch ein mamdatum restitutorium von der Käyserl. Reichs-Cammer zu Speyer            erhielten; darüber es zu einem Kriege kam, der jedoch bald wieder beygeleget, und dabey            pacisciret wurde, die Sache gerichtlich auszuführen; Ehe aber der Process noch völlig zu            Ende kam, erhielte Graf Antonius zu Oldenburg von den Käyserlichen Commissarien anno 1547            die permission, diese Grafschafft mit Gewalt einzunehmen, welches er auch that, und das            Schloß befestigte; <note place="foot">vid. Chytrae. L. 21. p. 562. Spener. in Syllog.              geneal. p. 170. &amp; in hist. Insign. L. 3. c. 12. §. 15. &amp; c. 25. §. 8.</note> Bey            dessen Nachkommen solche nachdem auch beständig geblieben, biß sie anno 1667 mit der            Grafschafft Oldenburg an die Könige in Dännemarck und Hertzoge zu Holstein kommen. <note place="foot">vid. Pfanner. in hist. Princ. c. 11. p. 347. 348. Spener. in hist. Insign.              d. §. 15.</note> Indessen aber klagte nicht allein Münster wider Oldenburg de Spolio bey            der Käyserl. Cammer zu Speyer, <note place="foot">Spener in Syll. geneal. d. l. Sprenger.              in Lucern. stat. d. l. Gastel de statu publ. Europ. c. 6. n. 146.</note> sondern es            fieng auch das Capitulum zu Bremen nachdem an diese Grafschafft wieder in Anspruch zu            nehmen; <note place="foot">vid. Protestatio Capituli Bremensis de an. 1657; quae extat ap.              Gastel. d. l. n. 147. p. 253.</note> Es hat sich aber Ihr. Königl. Maj. in Schweden            dieser praetension anno 1658 in dem Kotschildischen, <note place="foot">Artic.              XIII.</note> und anno 1660 in dem Copenhagischen Frieden <note place="foot">Artic.              XVIII.</note> begeben. Und von des Bischoffs zu Münster Klage ist die Oldenburgische            Familie ebenfals anno 1670 absolviret worden. <note place="foot">Spener in Syllog. geneal.              p. 170. &amp; in hist. Insign. d. §. 15. Imhof. Not. Procer. L. 4. c. 9. §.            5.</note></p>
        <p>Bierdtes Capitel, Von des Königs in Schweden ehemahliger Praetension auf Dithmarsen.</p>
        <p>DIese Provintz und die Grafschafft Stade soll Käyser Carolus M. dem Stifft Bremen            zugeeignet haben, weil selbe aber denen Streiffereyen der Dähnen und Normänner nicht            Wiederstand leisten konten, so conferirten die Käyser sie denen Hertzogen zu Sachsen, und            bekamen solche zu Zeiten Käysers Henrici Ancupis um das Jahr 921 einen eigenen Grafen,            Nahmens Henricus der Kahle oder Feiste. <note place="foot">vid. Cranz. in Saxon. L. 6. c.              5. Petersen Holstein. Chron. Part. 1. p. 14.</note> Zu Zeiten Käysers Henrici IV kam die            Grafschafft Stade nebst Ditmarsen wieder an das Stifft Bremen, welches V donem [Marchionem            Salisquellensem] damit belehnte; Nach dessen Tod nahm es das Stifft wieder zu sich,            Bischoff Hartvicus aber wande es seiner Familie zu, weil die Dithmarser aber gar zu            unruhig waren, die meisten von ihren Grafen übel tractirten, zu letzt auch Hartvicum und            Rudolphum Vater und Sohn ums Leben brachten, und dessen Gemahlin nach abgeschnittenen            Nasen und Ohren in den Strohm warffen, so trug dessen Bruder, alsnechster Erbe, scheu, dei            Regierung anzutreten, sondern restituirte Dithmarsen dem Stifft Bremen, und behielte nur            die Grafschafft Stade. <note place="foot">vid. Petersen d. l. p. 15. 16. Cranz. d. L. 6.              c. 6. 11. 25. &amp; 45. &amp; in Vandal. L. 5. c. 7. 8. Spener. hist. Insign. L. 3. c.              12. §. 16.</note></p>
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[313/0342] da Graf Antonius zu Oldenburg und dessen Bruder diese groß-väterliche Grafschafft von Münster vindicirten, und auch ein mamdatum restitutorium von der Käyserl. Reichs-Cammer zu Speyer erhielten; darüber es zu einem Kriege kam, der jedoch bald wieder beygeleget, und dabey pacisciret wurde, die Sache gerichtlich auszuführen; Ehe aber der Process noch völlig zu Ende kam, erhielte Graf Antonius zu Oldenburg von den Käyserlichen Commissarien anno 1547 die permission, diese Grafschafft mit Gewalt einzunehmen, welches er auch that, und das Schloß befestigte; Bey dessen Nachkommen solche nachdem auch beständig geblieben, biß sie anno 1667 mit der Grafschafft Oldenburg an die Könige in Dännemarck und Hertzoge zu Holstein kommen. Indessen aber klagte nicht allein Münster wider Oldenburg de Spolio bey der Käyserl. Cammer zu Speyer, sondern es fieng auch das Capitulum zu Bremen nachdem an diese Grafschafft wieder in Anspruch zu nehmen; Es hat sich aber Ihr. Königl. Maj. in Schweden dieser praetension anno 1658 in dem Kotschildischen, und anno 1660 in dem Copenhagischen Frieden begeben. Und von des Bischoffs zu Münster Klage ist die Oldenburgische Familie ebenfals anno 1670 absolviret worden. Bierdtes Capitel, Von des Königs in Schweden ehemahliger Praetension auf Dithmarsen. DIese Provintz und die Grafschafft Stade soll Käyser Carolus M. dem Stifft Bremen zugeeignet haben, weil selbe aber denen Streiffereyen der Dähnen und Normänner nicht Wiederstand leisten konten, so conferirten die Käyser sie denen Hertzogen zu Sachsen, und bekamen solche zu Zeiten Käysers Henrici Ancupis um das Jahr 921 einen eigenen Grafen, Nahmens Henricus der Kahle oder Feiste. Zu Zeiten Käysers Henrici IV kam die Grafschafft Stade nebst Ditmarsen wieder an das Stifft Bremen, welches V donem [Marchionem Salisquellensem] damit belehnte; Nach dessen Tod nahm es das Stifft wieder zu sich, Bischoff Hartvicus aber wande es seiner Familie zu, weil die Dithmarser aber gar zu unruhig waren, die meisten von ihren Grafen übel tractirten, zu letzt auch Hartvicum und Rudolphum Vater und Sohn ums Leben brachten, und dessen Gemahlin nach abgeschnittenen Nasen und Ohren in den Strohm warffen, so trug dessen Bruder, alsnechster Erbe, scheu, dei Regierung anzutreten, sondern restituirte Dithmarsen dem Stifft Bremen, und behielte nur die Grafschafft Stade. Es war hiemit aber Henricus Leo Hertzog in Sachsen und Bäyern nicht zu frieden, vorgebend er sey rechtmäßiger Lehens-Herr über diese Herrschafft, und conferirte solche demnach Reinaldo als ein Lehen. Nach der Achts-Erklährung Henrici Leonis, bemächtigte sich Graf Adolfus V zu Holstein dieser Herrschafft, welches der damahlige Ertz-Bischoff zu Bremen Sigfrid zwar geschehen ließ, ob er selbe gleich seinem Bruder Bernhardo von Ascanien, Hertzog zu Sachsen, zugedacht hatte; sein Successor Hartvicus II aber war damit nicht zu frieden, sondern vindicirte Dithmarsen, dahero die Grafen zu Holstein sich mit selben verglichen, diese Herrschafft dem Stifft restituirten, und ihnen nur eine gewisse Revenu an vid. Chytrae. L. 21. p. 562. Spener. in Syllog. geneal. p. 170. & in hist. Insign. L. 3. c. 12. §. 15. & c. 25. §. 8. vid. Pfanner. in hist. Princ. c. 11. p. 347. 348. Spener. in hist. Insign. d. §. 15. Spener in Syll. geneal. d. l. Sprenger. in Lucern. stat. d. l. Gastel de statu publ. Europ. c. 6. n. 146. vid. Protestatio Capituli Bremensis de an. 1657; quae extat ap. Gastel. d. l. n. 147. p. 253. Artic. XIII. Artic. XVIII. Spener in Syllog. geneal. p. 170. & in hist. Insign. d. §. 15. Imhof. Not. Procer. L. 4. c. 9. §. 5. vid. Cranz. in Saxon. L. 6. c. 5. Petersen Holstein. Chron. Part. 1. p. 14. vid. Petersen d. l. p. 15. 16. Cranz. d. L. 6. c. 6. 11. 25. & 45. & in Vandal. L. 5. c. 7. 8. Spener. hist. Insign. L. 3. c. 12. §. 16. Petersen d. p. 16. & Part. 2. p. 44. add. Cranz. in Vandal. d. L. 5. c. 5. & 6. Chytrae. L. 20. sub princ.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 313. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/342>, abgerufen am 24.11.2024.