Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.specialiter expressis verbis vom Stifft Halberstadt separiret, dessen Ansprüche cassiret, und solches hingegen hochgedachtem Fürstl. Hause Braunschweig-Lüneburg gegeben worden; Dann wann solches nicht geschehen wäre, so hätte Hallberstadt sein Recht unter der general concession behalten, und würde dem Hause Braunschweig die blosse possession solches Klosters, und die generalität des Artic. V. §. 9. Instr. Pac. gar wenig oder nichts geholffen haben. Gleiche Bewandnüs habe es auch mit dem Stifft Minden, von welchem obgedachte Aempter vor unabgesondert zu halten, weil sie davon nicht expresse separiret. V. Daß das Instr. Pacis selbst mit klahren und de utlichen Worten Artic. V. §. 14. vers. Territorii jure einen Unterscheid mache inter controversias, seu lites Seculares vel Civiles, & ex Religionis causa, seu circa ejus exercitium seu circa bona Ecclesiastica ortas. VI. Daß auch Artic. V. §. 2. wegen mentionirter Litispendentz, Litispendentz, in welcher vor das Stifft Minden bereits anno 1597 ein Mandatum de restituendo ergangen, durch das vocabulum emphaticum & ampliativum Aliunde, favorabiliter prospiciret, wann daselbst ftünde: Terminus autem anni 1624. nullum praejudicium creare debet iis, qui ex capite Amnestiae aut Aliunde restituendi veniunt. VII. Daß nicht allein die Rechts-Gelehrte, welche ad dict. Artic. V. Instr. Pac. Commentaria oder Observationes geschrieben, dieser Meinung beyfallen, sondern es bewähre solches auch das, was von den Herren Deputatis Imperii zu Franckfurt anno 1656 den 7. Febr. in Causa der Augspurgischen Confessions-Verwandten in Hagenau contra die Barfüsser und Magistrat daselbst wie auch in Causa Holstein contra Sachsen-Lauenburg, citationis die 8. Rein- Böckische Kloster- Dörffer betreffend, anderer praejudiciorum mehr zu geschweigen, die hinc inde ergangen. Braunschweigische Gründe. Der Hertzog Ernst Augustus zu Braunschweig-Lüneburg hergegen suchte in einem andern den 26. Oct. 1680. an Ihr. Käyserliche Maj. abgelassenen Schreiben zu behaupten, der Artic. V. §. 9. Instr. Pac. sey generalis, daß das fundamentum habitae possessionis den I. Jan. 1624. darinnen zu einer algemeinen regul gesetzet, und daß bey derselben zugleich alle Pacta und Litis pendentien cassiret, und aufgehoben wären. Solches zu behaupten ist von demselben angeführet: I. Daß der Artic. V. §. 9. I. P. gantz general, und das fundamentum habitae possessionis den I. Jan. 1624 eine allgemeine regula, bey welcher zugleich alle Pacta und Litis pendentien cassiret wären; Weil nun, was gegenwärtige Sache beträffe, der Process anno 1597 da die gravamina religionis schon hervor gebrochen, von einem Catholischen Bischoff wider einen der Augspurgischen Confession zugethanen Fürsten angestellet, das Kloster Lockum auch nicht von den Grafen zur Hoya, sondern von den Fürsten zu Braunschweig dem Stifft entzogen, die es den 1. Jan. 1624 würcklich besessen, und noch biß dato inne hätten, so wären sie billig dabey zu schützen, non obstantibus pactis, aut Litis pendentia Camerali, als welche in ipso textu Instr. Pac. gäntzlich cassiret, und auffgehoben. II. Daß wegen Minden keine exceptio oder jus singulare seu extraordinarium bey solcher regula generalissima zu finden. III. Daß der Bischoff zu Minden eben unter dem Religions-Schein durchdringen wollen, indem er in seinem Libell, so er anno 1597 übergeben, die vorberührte Güter, Kirchen-Güter, die Klage aber Piam Causam genennet, dergleichen circumstantien ad tenorem & dispositionem Instr. Pac. sich handgreifflich qualificirten, und per Consequens könte auch dieser Casus sub dispositionem d. §. 9. gar füglich gezogen werden. IV. Daß es ein Irrthum, wann man itzo selbige Güter nicht für Kirchen-Güter, sondern für weltliche oder Profan Güter halten, auch das Kloster Lockum, so zum Fürstenthum Braunschweig gehörig wäre, mit den übrigen libellirten Stücken, die zur Grafschafft Hoya gehörten, confundiren wolte, da doch der Herr Bischoff Antonius selbst solche in der Klage von einander unterschieden und separiret, vornehmlich aber das mentionirte Kloster Lockum ex Spolio gefodert hätte; wie nun ein Process angefangen, so müste er auch reassumiret werden; verhielte es sich demnach also, daß es Kirchen-Güter, so wären sie Beklagte, ex Instrum. Pac. ratione Possessionis anno 1624 den 1. Jan. habitae von der Ansprach frey; verhielte es sich aber nicht also, so cesire die Klage von selbsten, und könte nicht reassumiret werden. specialiter expressis verbis vom Stifft Halberstadt separiret, dessen Ansprüche cassiret, und solches hingegen hochgedachtem Fürstl. Hause Braunschweig-Lüneburg gegeben worden; Dann wann solches nicht geschehen wäre, so hätte Hallberstadt sein Recht unter der general concession behalten, und würde dem Hause Braunschweig die blosse possession solches Klosters, und die generalität des Artic. V. §. 9. Instr. Pac. gar wenig oder nichts geholffen haben. Gleiche Bewandnüs habe es auch mit dem Stifft Minden, von welchem obgedachte Aempter vor unabgesondert zu halten, weil sie davon nicht expresse separiret. V. Daß das Instr. Pacis selbst mit klahren und de utlichen Worten Artic. V. §. 14. vers. Territorii jure einen Unterscheid mache inter controversias, seu lites Seculares vel Civiles, & ex Religionis causa, seu circa ejus exercitium seu circa bona Ecclesiastica ortas. VI. Daß auch Artic. V. §. 2. wegen mentionirter Litispendentz, Litispendentz, in welcher vor das Stifft Minden bereits anno 1597 ein Mandatum de restituendo ergangen, durch das vocabulum emphaticum & ampliativum Aliunde, favorabiliter prospiciret, wann daselbst ftünde: Terminus autem anni 1624. nullum praejudicium creare debet iis, qui ex capite Amnestiae aut Aliunde restituendi veniunt. VII. Daß nicht allein die Rechts-Gelehrte, welche ad dict. Artic. V. Instr. Pac. Commentaria oder Observationes geschrieben, dieser Meinung beyfallen, sondern es bewähre solches auch das, was von den Herren Deputatis Imperii zu Franckfurt anno 1656 den 7. Febr. in Causa der Augspurgischen Confessions-Verwandten in Hagenau contra die Barfüsser und Magistrat daselbst wie auch in Causa Holstein contra Sachsen-Lauenburg, citationis die 8. Rein- Böckische Kloster- Dörffer betreffend, anderer praejudiciorum mehr zu geschweigen, die hinc inde ergangen. Braunschweigische Gründe. Der Hertzog Ernst Augustus zu Braunschweig-Lüneburg hergegen suchte in einem andern den 26. Oct. 1680. an Ihr. Käyserliche Maj. abgelassenen Schreiben zu behaupten, der Artic. V. §. 9. Instr. Pac. sey generalis, daß das fundamentum habitae possessionis den I. Jan. 1624. darinnen zu einer algemeinen regul gesetzet, und daß bey derselben zugleich alle Pacta und Litis pendentien cassiret, und aufgehoben wären. Solches zu behaupten ist von demselben angeführet: I. Daß der Artic. V. §. 9. I. P. gantz general, und das fundamentum habitae possessionis den I. Jan. 1624 eine allgemeine regula, bey welcher zugleich alle Pacta und Litis pendentien cassiret wären; Weil nun, was gegenwärtige Sache beträffe, der Process anno 1597 da die gravamina religionis schon hervor gebrochen, von einem Catholischen Bischoff wider einen der Augspurgischen Confession zugethanen Fürsten angestellet, das Kloster Lockum auch nicht von den Grafen zur Hoya, sondern von den Fürsten zu Braunschweig dem Stifft entzogen, die es den 1. Jan. 1624 würcklich besessen, und noch biß dato inne hätten, so wären sie billig dabey zu schützen, non obstantibus pactis, aut Litis pendentia Camerali, als welche in ipso textu Instr. Pac. gäntzlich cassiret, und auffgehoben. II. Daß wegen Minden keine exceptio oder jus singulare seu extraordinarium bey solcher regula generalissima zu finden. III. Daß der Bischoff zu Minden eben unter dem Religions-Schein durchdringen wollen, indem er in seinem Libell, so er anno 1597 übergeben, die vorberührte Güter, Kirchen-Güter, die Klage aber Piam Causam genennet, dergleichen circumstantien ad tenorem & dispositionem Instr. Pac. sich handgreifflich qualificirten, und per Consequens könte auch dieser Casus sub dispositionem d. §. 9. gar füglich gezogen werden. IV. Daß es ein Irrthum, wann man itzo selbige Güter nicht für Kirchen-Güter, sondern für weltliche oder Profan Güter halten, auch das Kloster Lockum, so zum Fürstenthum Braunschweig gehörig wäre, mit den übrigen libellirten Stücken, die zur Grafschafft Hoya gehörten, confundiren wolte, da doch der Herr Bischoff Antonius selbst solche in der Klage von einander unterschieden und separiret, vornehmlich aber das mentionirte Kloster Lockum ex Spolio gefodert hätte; wie nun ein Process angefangen, so müste er auch reassumiret werden; verhielte es sich demnach also, daß es Kirchen-Güter, so wären sie Beklagte, ex Instrum. Pac. ratione Possessionis anno 1624 den 1. Jan. habitae von der Ansprach frey; verhielte es sich aber nicht also, so cesire die Klage von selbsten, und könte nicht reassumiret werden. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0306" n="277"/> specialiter expressis verbis vom Stifft Halberstadt separiret, dessen Ansprüche cassiret, und solches hingegen hochgedachtem Fürstl. Hause Braunschweig-Lüneburg gegeben worden; Dann wann solches nicht geschehen wäre, so hätte Hallberstadt sein Recht unter der general concession behalten, und würde dem Hause Braunschweig die blosse possession solches Klosters, und die generalität des Artic. V. §. 9. Instr. Pac. gar wenig oder nichts geholffen haben. Gleiche Bewandnüs habe es auch mit dem Stifft Minden, von welchem obgedachte Aempter vor unabgesondert zu halten, weil sie davon nicht expresse separiret.</p> <p>V. Daß das Instr. Pacis selbst mit klahren und de utlichen Worten Artic. V. §. 14. vers. Territorii jure einen Unterscheid mache inter controversias, seu lites Seculares vel Civiles, & ex Religionis causa, seu circa ejus exercitium seu circa bona Ecclesiastica ortas.</p> <p>VI. Daß auch Artic. V. §. 2. wegen mentionirter Litispendentz, Litispendentz, in welcher vor das Stifft Minden bereits anno 1597 ein Mandatum de restituendo ergangen, durch das vocabulum emphaticum & ampliativum Aliunde, favorabiliter prospiciret, wann daselbst ftünde: Terminus autem anni 1624. nullum praejudicium creare debet iis, qui ex capite Amnestiae aut Aliunde restituendi veniunt.</p> <p>VII. Daß nicht allein die Rechts-Gelehrte, welche ad dict. Artic. V. Instr. Pac. Commentaria oder Observationes geschrieben, dieser Meinung beyfallen, sondern es bewähre solches auch das, was von den Herren Deputatis Imperii zu Franckfurt anno 1656 den 7. Febr. in Causa der Augspurgischen Confessions-Verwandten in Hagenau contra die Barfüsser und Magistrat daselbst wie auch in Causa Holstein contra Sachsen-Lauenburg, citationis die 8. Rein- Böckische Kloster- Dörffer betreffend, anderer praejudiciorum mehr zu geschweigen, die hinc inde ergangen.</p> <p><note place="left">Braunschweigische Gründe.</note> Der Hertzog Ernst Augustus zu Braunschweig-Lüneburg hergegen suchte in einem andern den 26. Oct. 1680. an Ihr. Käyserliche Maj. abgelassenen Schreiben zu behaupten, der Artic. V. §. 9. Instr. Pac. sey generalis, daß das fundamentum habitae possessionis den I. Jan. 1624. darinnen zu einer algemeinen regul gesetzet, und daß bey derselben zugleich alle Pacta und Litis pendentien cassiret, und aufgehoben wären. Solches zu behaupten ist von demselben angeführet:</p> <p>I. Daß der Artic. V. §. 9. I. P. gantz general, und das fundamentum habitae possessionis den I. Jan. 1624 eine allgemeine regula, bey welcher zugleich alle Pacta und Litis pendentien cassiret wären; Weil nun, was gegenwärtige Sache beträffe, der Process anno 1597 da die gravamina religionis schon hervor gebrochen, von einem Catholischen Bischoff wider einen der Augspurgischen Confession zugethanen Fürsten angestellet, das Kloster Lockum auch nicht von den Grafen zur Hoya, sondern von den Fürsten zu Braunschweig dem Stifft entzogen, die es den 1. Jan. 1624 würcklich besessen, und noch biß dato inne hätten, so wären sie billig dabey zu schützen, non obstantibus pactis, aut Litis pendentia Camerali, als welche in ipso textu Instr. Pac. gäntzlich cassiret, und auffgehoben.</p> <p>II. Daß wegen Minden keine exceptio oder jus singulare seu extraordinarium bey solcher regula generalissima zu finden.</p> <p>III. Daß der Bischoff zu Minden eben unter dem Religions-Schein durchdringen wollen, indem er in seinem Libell, so er anno 1597 übergeben, die vorberührte Güter, Kirchen-Güter, die Klage aber Piam Causam genennet, dergleichen circumstantien ad tenorem & dispositionem Instr. Pac. sich handgreifflich qualificirten, und per Consequens könte auch dieser Casus sub dispositionem d. §. 9. gar füglich gezogen werden.</p> <p>IV. Daß es ein Irrthum, wann man itzo selbige Güter nicht für Kirchen-Güter, sondern für weltliche oder Profan Güter halten, auch das Kloster Lockum, so zum Fürstenthum Braunschweig gehörig wäre, mit den übrigen libellirten Stücken, die zur Grafschafft Hoya gehörten, confundiren wolte, da doch der Herr Bischoff Antonius selbst solche in der Klage von einander unterschieden und separiret, vornehmlich aber das mentionirte Kloster Lockum ex Spolio gefodert hätte; wie nun ein Process angefangen, so müste er auch reassumiret werden; verhielte es sich demnach also, daß es Kirchen-Güter, so wären sie Beklagte, ex Instrum. Pac. ratione Possessionis anno 1624 den 1. Jan. habitae von der Ansprach frey; verhielte es sich aber nicht also, so cesire die Klage von selbsten, und könte nicht reassumiret werden.</p> </div> </body> </text> </TEI> [277/0306]
specialiter expressis verbis vom Stifft Halberstadt separiret, dessen Ansprüche cassiret, und solches hingegen hochgedachtem Fürstl. Hause Braunschweig-Lüneburg gegeben worden; Dann wann solches nicht geschehen wäre, so hätte Hallberstadt sein Recht unter der general concession behalten, und würde dem Hause Braunschweig die blosse possession solches Klosters, und die generalität des Artic. V. §. 9. Instr. Pac. gar wenig oder nichts geholffen haben. Gleiche Bewandnüs habe es auch mit dem Stifft Minden, von welchem obgedachte Aempter vor unabgesondert zu halten, weil sie davon nicht expresse separiret.
V. Daß das Instr. Pacis selbst mit klahren und de utlichen Worten Artic. V. §. 14. vers. Territorii jure einen Unterscheid mache inter controversias, seu lites Seculares vel Civiles, & ex Religionis causa, seu circa ejus exercitium seu circa bona Ecclesiastica ortas.
VI. Daß auch Artic. V. §. 2. wegen mentionirter Litispendentz, Litispendentz, in welcher vor das Stifft Minden bereits anno 1597 ein Mandatum de restituendo ergangen, durch das vocabulum emphaticum & ampliativum Aliunde, favorabiliter prospiciret, wann daselbst ftünde: Terminus autem anni 1624. nullum praejudicium creare debet iis, qui ex capite Amnestiae aut Aliunde restituendi veniunt.
VII. Daß nicht allein die Rechts-Gelehrte, welche ad dict. Artic. V. Instr. Pac. Commentaria oder Observationes geschrieben, dieser Meinung beyfallen, sondern es bewähre solches auch das, was von den Herren Deputatis Imperii zu Franckfurt anno 1656 den 7. Febr. in Causa der Augspurgischen Confessions-Verwandten in Hagenau contra die Barfüsser und Magistrat daselbst wie auch in Causa Holstein contra Sachsen-Lauenburg, citationis die 8. Rein- Böckische Kloster- Dörffer betreffend, anderer praejudiciorum mehr zu geschweigen, die hinc inde ergangen.
Der Hertzog Ernst Augustus zu Braunschweig-Lüneburg hergegen suchte in einem andern den 26. Oct. 1680. an Ihr. Käyserliche Maj. abgelassenen Schreiben zu behaupten, der Artic. V. §. 9. Instr. Pac. sey generalis, daß das fundamentum habitae possessionis den I. Jan. 1624. darinnen zu einer algemeinen regul gesetzet, und daß bey derselben zugleich alle Pacta und Litis pendentien cassiret, und aufgehoben wären. Solches zu behaupten ist von demselben angeführet:
Braunschweigische Gründe. I. Daß der Artic. V. §. 9. I. P. gantz general, und das fundamentum habitae possessionis den I. Jan. 1624 eine allgemeine regula, bey welcher zugleich alle Pacta und Litis pendentien cassiret wären; Weil nun, was gegenwärtige Sache beträffe, der Process anno 1597 da die gravamina religionis schon hervor gebrochen, von einem Catholischen Bischoff wider einen der Augspurgischen Confession zugethanen Fürsten angestellet, das Kloster Lockum auch nicht von den Grafen zur Hoya, sondern von den Fürsten zu Braunschweig dem Stifft entzogen, die es den 1. Jan. 1624 würcklich besessen, und noch biß dato inne hätten, so wären sie billig dabey zu schützen, non obstantibus pactis, aut Litis pendentia Camerali, als welche in ipso textu Instr. Pac. gäntzlich cassiret, und auffgehoben.
II. Daß wegen Minden keine exceptio oder jus singulare seu extraordinarium bey solcher regula generalissima zu finden.
III. Daß der Bischoff zu Minden eben unter dem Religions-Schein durchdringen wollen, indem er in seinem Libell, so er anno 1597 übergeben, die vorberührte Güter, Kirchen-Güter, die Klage aber Piam Causam genennet, dergleichen circumstantien ad tenorem & dispositionem Instr. Pac. sich handgreifflich qualificirten, und per Consequens könte auch dieser Casus sub dispositionem d. §. 9. gar füglich gezogen werden.
IV. Daß es ein Irrthum, wann man itzo selbige Güter nicht für Kirchen-Güter, sondern für weltliche oder Profan Güter halten, auch das Kloster Lockum, so zum Fürstenthum Braunschweig gehörig wäre, mit den übrigen libellirten Stücken, die zur Grafschafft Hoya gehörten, confundiren wolte, da doch der Herr Bischoff Antonius selbst solche in der Klage von einander unterschieden und separiret, vornehmlich aber das mentionirte Kloster Lockum ex Spolio gefodert hätte; wie nun ein Process angefangen, so müste er auch reassumiret werden; verhielte es sich demnach also, daß es Kirchen-Güter, so wären sie Beklagte, ex Instrum. Pac. ratione Possessionis anno 1624 den 1. Jan. habitae von der Ansprach frey; verhielte es sich aber nicht also, so cesire die Klage von selbsten, und könte nicht reassumiret werden.
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