Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.schweig-Lüneburg dem Stiffte auch noch das Kloster Lockum sampt denen dazugehörigen Gütern, wegnahmen; wodurch das Stifft bewogen wurde vor dem Käyserl. Cammer-Gericht zu Speyer Klage zu erheben, und brachte anno 1597 den 18 April. ein Mandatum C. C. de restituendo an Braunschweig aus, dieses aber opponirte demselben Exceptionem fori declinatoriam. In solchem Stande blieb die Sache wegen der Teutschen Unruhe biß nach dem Westpfählischen Frieden- Schluß, da Chur-Brandenburg [deme in gedachtem Frieden Artic. XI. zur Satisfaction gegen Vor-Pommern unter andern auch das damahlige Bischöffliche, itzo secularisirte Fürstenthum Minden, mit allen dazu gehörigen juribus, appertinentien, u. Gerechtigkeiten, keine ausgeschlossen, als perpetua & immediata feuda, jedoch hereditario & immutabili jure possidenda übergeben und abgetreten worden] den Process reassumirte; Weil das Fürstl. Hauß Braunschweig-Lüneburg aber exceptionem litis finitae vorschützete, und solche durch die generalität des Artic. V. §. Quaecunque monasteria. 9. Instr. Pacis Westph. behaupten wolte, so wurd von dem Reichs-Cammer-Gericht anno 1577 den 28. Sept. folgendes Interlocut publiciret: Wofern die Herren Kläger und Beklagte von der Käyserlichen Maj. und des Heil. Röm. Reichs-Ständen gebührliche Erleuterung, und Erklährung, daß der im Jahr 1512 aufgerichtete/ und im Jahr 1582 zwischen gedachtem Stifft Minden, und denen Herren Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg confirmirter also genannter Gräntz-Vertrag, über die darinnen enthaltene Güter unter der disposition habender possessionis vel quasi des ersten Januarii 1624 Instr. Pac. Artic. V. §. Quaecunque monasteria auch begriffen, und also die derentwegen im Jahr 1597 alhier angefangene Rechtsfertigung, und bißherige litispendentz erloschen sey, vorbringen werden daß alsdann ferner ergehen soll, was Recht ist sc. Se. Churfürstl. Durchl. zu Brandenb. ließ hierauff anno 1680 den 21. Jan. ein Schreiben an Ihr. Käyserl. Maj. abgehen, und stellete darinnen vor, wie der Artic. V. §. 9. Instr. Pac. Westph. nur diejenigen lites auf hebe, welche wegen der Reformation und Einziehungen der geistlichen Güter zwischen den Catholischen, und Augspurgischen Religions- Verwandten im H. R. Reich nach dem Passauischen Vertrage, und Religions-Frieden entstanden, nicht aber andere; solches zu behaupten wurd angeführet: Brandenburgische Gründ. I. Daß in dem gantzen Artic. V. §. 9. Instr. Pac. von Auf hebung oder Cassation derjenigen Pactorum, so ein Theil mit dem andern in Gräntz- Streitigkeiten, und zwar ehe man von der Augspurgischen Confession noch etwas gewust, aufgerichtet, nicht ein jota enthalten, es melde auch der textus nicht das geringste von litis-pendentien, welche ex hac causa am Käyserl. Reichs-Cammer-Gericht in vorigen seculis eingeführet; sotzdern der gantze articulus handele de compositione Gravaminum in causa religionis. II. Daß das Bischoffthum Minden an das Hauß Brandenburg mit allen Gerechtigkeiten, Privilegien, Regalien, hohen Obrigkeiten, weltlichen, und geistlichen Gütern, wie sie Nahmen haben mögen, nichts ausgenommen, wegen abgetretenen Vor-Pommerischen und andern Landen, und also nicht titulo lucrativo, sed titulo nimis oneroso zu einem immer währenden, und unmittebahren Reichs-Lehen in dem Oßnabrüggischen Frieden zugeeignet und übergeben worden; Und hätte das Hauß Brandenburg auf diese Aempter und Güter so vielmehr fundatissimam intentionem, weil außer demjenigen, was für die Stadt Minden, und das Capitulum daselbst, imgleichen in dem XV. Artic. §. 3. für das Fürstl. Hauß Hessen, wegen des Eigenthums an den Aemptern Schaumburg, Buckenburg, Sachsenhagen, und Stadthagen ausdrücklich excipiret worden, keine einige exception in dem gantzen Frieden-Schluß zu finden. III. Daß vermöge des Artic. V. §. 8. Instr. Pac. diejenigen bona Ecclesiastica, welche einem Augspurgischen Confessions-Verwandten zur Satisfaction oder aequivalent durch den Frieden-Schluß zugeeignet, unter der disposition des §. 9. nicht begriffen, wann dieselbe auch sonst gleich unter die gravamina Religionis mit gehörig gewesen, oder außer dem Passu Satisfactionis mit darunter gezogen werden könten. IV. Daß der Casus schon in terminis terminantibus durch den Frieden-Schluß wider das Fürstliche Hauß Braunschweig decidiret, wann in dem Artic. XIII. §. 7. das Kloster oder die Praelatur Walckenried schweig-Lüneburg dem Stiffte auch noch das Kloster Lockum sampt denen dazugehörigen Gütern, wegnahmen; wodurch das Stifft bewogen wurde vor dem Käyserl. Cammer-Gericht zu Speyer Klage zu erheben, und brachte anno 1597 den 18 April. ein Mandatum C. C. de restituendo an Braunschweig aus, dieses aber opponirte demselben Exceptionem fori declinatoriam. In solchem Stande blieb die Sache wegen der Teutschen Unruhe biß nach dem Westpfählischen Frieden- Schluß, da Chur-Brandenburg [deme in gedachtem Frieden Artic. XI. zur Satisfaction gegen Vor-Pommern unter andern auch das damahlige Bischöffliche, itzo secularisirte Fürstenthum Minden, mit allen dazu gehörigen juribus, appertinentien, u. Gerechtigkeiten, keine ausgeschlossen, als perpetua & immediata feuda, jedoch hereditario & immutabili jure possidenda übergeben und abgetreten worden] den Process reassumirte; Weil das Fürstl. Hauß Braunschweig-Lüneburg aber exceptionem litis finitae vorschützete, und solche durch die generalität des Artic. V. §. Quaecunque monasteria. 9. Instr. Pacis Westph. behaupten wolte, so wurd von dem Reichs-Cammer-Gericht anno 1577 den 28. Sept. folgendes Interlocut publiciret: Wofern die Herren Kläger und Beklagte von der Käyserlichen Maj. und des Heil. Röm. Reichs-Ständen gebührliche Erleuterung, und Erklährung, daß der im Jahr 1512 aufgerichtete/ und im Jahr 1582 zwischen gedachtem Stifft Minden, und denen Herren Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg confirmirter also genannter Gräntz-Vertrag, über die darinnen enthaltene Güter unter der disposition habender possessionis vel quasi des ersten Januarii 1624 Instr. Pac. Artic. V. §. Quaecunque monasteria auch begriffen, und also die derentwegen im Jahr 1597 alhier angefangene Rechtsfertigung, und bißherige litispendentz erloschen sey, vorbringen werden daß alsdann ferner ergehen soll, was Recht ist sc. Se. Churfürstl. Durchl. zu Brandenb. ließ hierauff anno 1680 den 21. Jan. ein Schreiben an Ihr. Käyserl. Maj. abgehen, und stellete darinnen vor, wie der Artic. V. §. 9. Instr. Pac. Westph. nur diejenigen lites auf hebe, welche wegen der Reformation und Einziehungen der geistlichen Güter zwischen den Catholischen, und Augspurgischen Religions- Verwandten im H. R. Reich nach dem Passauischen Vertrage, und Religions-Frieden entstanden, nicht aber andere; solches zu behaupten wurd angeführet: Brandenburgische Gründ. I. Daß in dem gantzen Artic. V. §. 9. Instr. Pac. von Auf hebung oder Cassation derjenigen Pactorum, so ein Theil mit dem andern in Gräntz- Streitigkeiten, und zwar ehe man von der Augspurgischen Confession noch etwas gewust, aufgerichtet, nicht ein jota enthalten, es melde auch der textus nicht das geringste von litis-pendentien, welche ex hac causa am Käyserl. Reichs-Cammer-Gericht in vorigen seculis eingeführet; sotzdern der gantze articulus handele de compositione Gravaminum in causa religionis. II. Daß das Bischoffthum Minden an das Hauß Brandenburg mit allen Gerechtigkeiten, Privilegien, Regalien, hohen Obrigkeiten, weltlichen, und geistlichen Gütern, wie sie Nahmen haben mögen, nichts ausgenommen, wegen abgetretenen Vor-Pommerischen und andern Landen, und also nicht titulo lucrativo, sed titulo nimis oneroso zu einem immer währenden, und unmittebahren Reichs-Lehen in dem Oßnabrüggischen Frieden zugeeignet und übergeben worden; Und hätte das Hauß Brandenburg auf diese Aempter und Güter so vielmehr fundatissimam intentionem, weil außer demjenigen, was für die Stadt Minden, und das Capitulum daselbst, imgleichen in dem XV. Artic. §. 3. für das Fürstl. Hauß Hessen, wegen des Eigenthums an den Aemptern Schaumburg, Buckenburg, Sachsenhagen, und Stadthagen ausdrücklich excipiret worden, keine einige exception in dem gantzen Frieden-Schluß zu finden. III. Daß vermöge des Artic. V. §. 8. Instr. Pac. diejenigen bona Ecclesiastica, welche einem Augspurgischen Confessions-Verwandten zur Satisfaction oder aequivalent durch den Frieden-Schluß zugeeignet, unter der disposition des §. 9. nicht begriffen, wann dieselbe auch sonst gleich unter die gravamina Religionis mit gehörig gewesen, oder außer dem Passu Satisfactionis mit darunter gezogen werden könten. IV. Daß der Casus schon in terminis terminantibus durch den Frieden-Schluß wider das Fürstliche Hauß Braunschweig decidiret, wann in dem Artic. XIII. §. 7. das Kloster oder die Praelatur Walckenried <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0305" n="276"/> schweig-Lüneburg dem Stiffte auch noch das Kloster Lockum sampt denen dazugehörigen Gütern, wegnahmen; wodurch das Stifft bewogen wurde vor dem Käyserl. Cammer-Gericht zu Speyer Klage zu erheben, und brachte anno 1597 den 18 April. ein Mandatum C. C. de restituendo an Braunschweig aus, dieses aber opponirte demselben Exceptionem fori declinatoriam.</p> <p>In solchem Stande blieb die Sache wegen der Teutschen Unruhe biß nach dem Westpfählischen Frieden- Schluß, da Chur-Brandenburg [deme in gedachtem Frieden Artic. XI. zur Satisfaction gegen Vor-Pommern unter andern auch das damahlige Bischöffliche, itzo secularisirte Fürstenthum Minden, mit allen dazu gehörigen juribus, appertinentien, u. Gerechtigkeiten, keine ausgeschlossen, als perpetua & immediata feuda, jedoch hereditario & immutabili jure possidenda übergeben und abgetreten worden] den Process reassumirte; Weil das Fürstl. Hauß Braunschweig-Lüneburg aber exceptionem litis finitae vorschützete, und solche durch die generalität des Artic. V. §. Quaecunque monasteria. 9. Instr. Pacis Westph. behaupten wolte, so wurd von dem Reichs-Cammer-Gericht anno 1577 den 28. Sept. folgendes Interlocut publiciret: Wofern die Herren Kläger und Beklagte von der Käyserlichen Maj. und des Heil. Röm. Reichs-Ständen gebührliche Erleuterung, und Erklährung, daß der im Jahr 1512 aufgerichtete/ und im Jahr 1582 zwischen gedachtem Stifft Minden, und denen Herren Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg confirmirter also genannter Gräntz-Vertrag, über die darinnen enthaltene Güter unter der disposition habender possessionis vel quasi des ersten Januarii 1624 Instr. Pac. Artic. V. §. Quaecunque monasteria auch begriffen, und also die derentwegen im Jahr 1597 alhier angefangene Rechtsfertigung, und bißherige litispendentz erloschen sey, vorbringen werden daß alsdann ferner ergehen soll, was Recht ist sc.</p> <p>Se. Churfürstl. Durchl. zu Brandenb. ließ hierauff anno 1680 den 21. Jan. ein Schreiben an Ihr. Käyserl. Maj. abgehen, und stellete darinnen vor, wie der Artic. V. §. 9. Instr. Pac. Westph. nur diejenigen lites auf hebe, welche wegen der Reformation und Einziehungen der geistlichen Güter zwischen den Catholischen, und Augspurgischen Religions- Verwandten im H. R. Reich nach dem Passauischen Vertrage, und Religions-Frieden entstanden, nicht aber andere; solches zu behaupten wurd angeführet:</p> <p><note place="right">Brandenburgische Gründ.</note> I. Daß in dem gantzen Artic. V. §. 9. Instr. Pac. von Auf hebung oder Cassation derjenigen Pactorum, so ein Theil mit dem andern in Gräntz- Streitigkeiten, und zwar ehe man von der Augspurgischen Confession noch etwas gewust, aufgerichtet, nicht ein jota enthalten, es melde auch der textus nicht das geringste von litis-pendentien, welche ex hac causa am Käyserl. Reichs-Cammer-Gericht in vorigen seculis eingeführet; sotzdern der gantze articulus handele de compositione Gravaminum in causa religionis.</p> <p>II. Daß das Bischoffthum Minden an das Hauß Brandenburg mit allen Gerechtigkeiten, Privilegien, Regalien, hohen Obrigkeiten, weltlichen, und geistlichen Gütern, wie sie Nahmen haben mögen, nichts ausgenommen, wegen abgetretenen Vor-Pommerischen und andern Landen, und also nicht titulo lucrativo, sed titulo nimis oneroso zu einem immer währenden, und unmittebahren Reichs-Lehen in dem Oßnabrüggischen Frieden zugeeignet und übergeben worden; Und hätte das Hauß Brandenburg auf diese Aempter und Güter so vielmehr fundatissimam intentionem, weil außer demjenigen, was für die Stadt Minden, und das Capitulum daselbst, imgleichen in dem XV. Artic. §. 3. für das Fürstl. Hauß Hessen, wegen des Eigenthums an den Aemptern Schaumburg, Buckenburg, Sachsenhagen, und Stadthagen ausdrücklich excipiret worden, keine einige exception in dem gantzen Frieden-Schluß zu finden.</p> <p>III. Daß vermöge des Artic. V. §. 8. Instr. Pac. diejenigen bona Ecclesiastica, welche einem Augspurgischen Confessions-Verwandten zur Satisfaction oder aequivalent durch den Frieden-Schluß zugeeignet, unter der disposition des §. 9. nicht begriffen, wann dieselbe auch sonst gleich unter die gravamina Religionis mit gehörig gewesen, oder außer dem Passu Satisfactionis mit darunter gezogen werden könten.</p> <p>IV. Daß der Casus schon in terminis terminantibus durch den Frieden-Schluß wider das Fürstliche Hauß Braunschweig decidiret, wann in dem Artic. XIII. §. 7. das Kloster oder die Praelatur Walckenried </p> </div> </body> </text> </TEI> [276/0305]
schweig-Lüneburg dem Stiffte auch noch das Kloster Lockum sampt denen dazugehörigen Gütern, wegnahmen; wodurch das Stifft bewogen wurde vor dem Käyserl. Cammer-Gericht zu Speyer Klage zu erheben, und brachte anno 1597 den 18 April. ein Mandatum C. C. de restituendo an Braunschweig aus, dieses aber opponirte demselben Exceptionem fori declinatoriam.
In solchem Stande blieb die Sache wegen der Teutschen Unruhe biß nach dem Westpfählischen Frieden- Schluß, da Chur-Brandenburg [deme in gedachtem Frieden Artic. XI. zur Satisfaction gegen Vor-Pommern unter andern auch das damahlige Bischöffliche, itzo secularisirte Fürstenthum Minden, mit allen dazu gehörigen juribus, appertinentien, u. Gerechtigkeiten, keine ausgeschlossen, als perpetua & immediata feuda, jedoch hereditario & immutabili jure possidenda übergeben und abgetreten worden] den Process reassumirte; Weil das Fürstl. Hauß Braunschweig-Lüneburg aber exceptionem litis finitae vorschützete, und solche durch die generalität des Artic. V. §. Quaecunque monasteria. 9. Instr. Pacis Westph. behaupten wolte, so wurd von dem Reichs-Cammer-Gericht anno 1577 den 28. Sept. folgendes Interlocut publiciret: Wofern die Herren Kläger und Beklagte von der Käyserlichen Maj. und des Heil. Röm. Reichs-Ständen gebührliche Erleuterung, und Erklährung, daß der im Jahr 1512 aufgerichtete/ und im Jahr 1582 zwischen gedachtem Stifft Minden, und denen Herren Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg confirmirter also genannter Gräntz-Vertrag, über die darinnen enthaltene Güter unter der disposition habender possessionis vel quasi des ersten Januarii 1624 Instr. Pac. Artic. V. §. Quaecunque monasteria auch begriffen, und also die derentwegen im Jahr 1597 alhier angefangene Rechtsfertigung, und bißherige litispendentz erloschen sey, vorbringen werden daß alsdann ferner ergehen soll, was Recht ist sc.
Se. Churfürstl. Durchl. zu Brandenb. ließ hierauff anno 1680 den 21. Jan. ein Schreiben an Ihr. Käyserl. Maj. abgehen, und stellete darinnen vor, wie der Artic. V. §. 9. Instr. Pac. Westph. nur diejenigen lites auf hebe, welche wegen der Reformation und Einziehungen der geistlichen Güter zwischen den Catholischen, und Augspurgischen Religions- Verwandten im H. R. Reich nach dem Passauischen Vertrage, und Religions-Frieden entstanden, nicht aber andere; solches zu behaupten wurd angeführet:
I. Daß in dem gantzen Artic. V. §. 9. Instr. Pac. von Auf hebung oder Cassation derjenigen Pactorum, so ein Theil mit dem andern in Gräntz- Streitigkeiten, und zwar ehe man von der Augspurgischen Confession noch etwas gewust, aufgerichtet, nicht ein jota enthalten, es melde auch der textus nicht das geringste von litis-pendentien, welche ex hac causa am Käyserl. Reichs-Cammer-Gericht in vorigen seculis eingeführet; sotzdern der gantze articulus handele de compositione Gravaminum in causa religionis.
Brandenburgische Gründ. II. Daß das Bischoffthum Minden an das Hauß Brandenburg mit allen Gerechtigkeiten, Privilegien, Regalien, hohen Obrigkeiten, weltlichen, und geistlichen Gütern, wie sie Nahmen haben mögen, nichts ausgenommen, wegen abgetretenen Vor-Pommerischen und andern Landen, und also nicht titulo lucrativo, sed titulo nimis oneroso zu einem immer währenden, und unmittebahren Reichs-Lehen in dem Oßnabrüggischen Frieden zugeeignet und übergeben worden; Und hätte das Hauß Brandenburg auf diese Aempter und Güter so vielmehr fundatissimam intentionem, weil außer demjenigen, was für die Stadt Minden, und das Capitulum daselbst, imgleichen in dem XV. Artic. §. 3. für das Fürstl. Hauß Hessen, wegen des Eigenthums an den Aemptern Schaumburg, Buckenburg, Sachsenhagen, und Stadthagen ausdrücklich excipiret worden, keine einige exception in dem gantzen Frieden-Schluß zu finden.
III. Daß vermöge des Artic. V. §. 8. Instr. Pac. diejenigen bona Ecclesiastica, welche einem Augspurgischen Confessions-Verwandten zur Satisfaction oder aequivalent durch den Frieden-Schluß zugeeignet, unter der disposition des §. 9. nicht begriffen, wann dieselbe auch sonst gleich unter die gravamina Religionis mit gehörig gewesen, oder außer dem Passu Satisfactionis mit darunter gezogen werden könten.
IV. Daß der Casus schon in terminis terminantibus durch den Frieden-Schluß wider das Fürstliche Hauß Braunschweig decidiret, wann in dem Artic. XIII. §. 7. das Kloster oder die Praelatur Walckenried
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