Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Achtes Capitel, Von des Königs in Preussen Streitigkeit mit denen General-Staaten wegen der Gräntze zwischen Cleve und Geldern, wie auch wegen der Festung Schenckenschantz. ES ist zwischen denen Hertzogen zu Cleve und Geldern wegen der Gräntze schon vor undencklichen Jahren Streit gewesen, und ob gleich vor 200 Jahren allbereit auf gewisse Schiedes-Leute compromitriret worden, so ist solche Sache doch biß auf, diese Stunde noch nicht völlig entschieden; Auf diesen streitigen Strich Landes baueten die General-Staaten anno 1586 die Festung Schenckenschantz, und versprachen denen Hertzogen zu Cleve, als der damit übel zu frieden war, daß sie ihme nach geendigtem Kriege mit Spanien solches Castel einräumen wolten; welches aber nicht gehalten wurden. Wie demnach an. 1672 der König in Franckreich diese Festung occupirte, und anno 1674 nebst Wesel und Rees dem Churfürsten in Brandenburg überliefferte, vermeinten die Holländer, es geschehe ihnen darinn zu nahe, weil sie solchen Ort in die 90 Jahr geruhig besessen, und Brandburg solchen als eine Clevische Stadt auch nicht praetendiren könte, so lange die obgedachte Gräntz-Streitigkeit noch nicht entschieden; und draueten dahero diese Festung zu recuperiren. Es blieb aber in solchem Stande biß anno 1676, da zwischen Brandenburg und denen General-Staaten eine genaue Alliantz geschlossen werden solte; weil man nun dabey gerne alle Streitigkeiten beylegen wolte, so kam auch diese Gräntz-Irrung aufs Tapet, und giengen 2 Jahr hin, ehe man sich Brandenburgischer Seiten resolviren konte die Festung Schenckenschantz an Holland zu restituiten, welches doch endlich anno 1678 geschahe, und cedirte Se. Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg vor sich und seine Erben denen General-Staaten dabey zugleich das supremum dominium des territorii, darauff die Festung Schenckenschantz gebauet; wogegen die Hollämder die alte Husisseranische Schuldfoderung fahren ließen; wegen der übrigen Gräntz-Streitigkeit, darüber vormahlen compromittiret worden, wurd beliebet, daß solche bey anderer Gelegenheit in Güte beygeleget werden solte. Ob solches aber nach der Zeit geschehen, ist mir nicht bewust. Neundtes Capitel, Von des Königs in Preussen Praetension auf das Hertzogthum Geldern, und Grafschafft Zutphen. Zu mehrer Erleuterung dieser Praetension ist nachfolgende Genealogische Tabel zu mercken: vid. Isac. Pontan. L. 8. hist. Geldr. p. 381. vid. Isac. Pontan. L. 11. p. 614. Pufendorf. L. 16. hist. Brandenb. §. 97. Pufendorf. d. l. L. 12. §. 32. Id. L. 4. §. 42. Id. L. 16. §. 97. quae extat ap. Isac. Pontan, L. 9. hist. Geldr. p. 444.
Achtes Capitel, Von des Königs in Preussen Streitigkeit mit denen General-Staaten wegen der Gräntze zwischen Cleve und Geldern, wie auch wegen der Festung Schenckenschantz. ES ist zwischen denen Hertzogen zu Cleve und Geldern wegen der Gräntze schon vor undencklichen Jahren Streit gewesen, und ob gleich vor 200 Jahren allbereit auf gewisse Schiedes-Leute compromitriret worden, so ist solche Sache doch biß auf, diese Stunde noch nicht völlig entschieden; Auf diesen streitigen Strich Landes baueten die General-Staaten anno 1586 die Festung Schenckenschantz, und versprachen denen Hertzogen zu Cleve, als der damit übel zu frieden war, daß sie ihme nach geendigtem Kriege mit Spanien solches Castel einräumen woltẽ; welches aber nicht gehalten wurden. Wie demnach an. 1672 der König in Franckreich diese Festung occupirte, und anno 1674 nebst Wesel und Rees dem Churfürsten in Brandenburg überliefferte, vermeinten die Holländer, es geschehe ihnen darinn zu nahe, weil sie solchen Ort in die 90 Jahr geruhig besessen, und Brandburg solchen als eine Clevische Stadt auch nicht praetendiren könte, so lange die obgedachte Gräntz-Streitigkeit noch nicht entschieden; und draueten dahero diese Festung zu recuperiren. Es blieb aber in solchem Stande biß anno 1676, da zwischen Brandenburg und denen General-Staaten eine genaue Alliantz geschlossen werden solte; weil man nun dabey gerne alle Streitigkeiten beylegen wolte, so kam auch diese Gräntz-Irrung aufs Tapet, und giengen 2 Jahr hin, ehe man sich Brandenburgischer Seiten resolviren konte die Festung Schenckenschantz an Holland zu restituiten, welches doch endlich anno 1678 geschahe, und cedirte Se. Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg vor sich und seine Erben denen General-Staaten dabey zugleich das supremum dominium des territorii, darauff die Festung Schenckenschantz gebauet; wogegen die Hollämder die alte Husisseranische Schuldfoderung fahren ließen; wegen der übrigen Gräntz-Streitigkeit, darüber vormahlen compromittiret worden, wurd beliebet, daß solche bey anderer Gelegenheit in Güte beygeleget werden solte. Ob solches aber nach der Zeit geschehen, ist mir nicht bewust. Neundtes Capitel, Von des Königs in Preussen Praetension auf das Hertzogthum Geldern, und Grafschafft Zutphen. Zu mehrer Erleuterung dieser Praetension ist nachfolgende Genealogische Tabel zu mercken: vid. Isac. Pontan. L. 8. hist. Geldr. p. 381. vid. Isac. Pontan. L. 11. p. 614. Pufendorf. L. 16. hist. Brandenb. §. 97. Pufendorf. d. l. L. 12. §. 32. Id. L. 4. §. 42. Id. L. 16. §. 97. quae extat ap. Isac. Pontan, L. 9. hist. Geldr. p. 444.
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Achtes Capitel, Von des Königs in Preussen Streitigkeit mit denen General-Staaten wegen der Gräntze zwischen Cleve und Geldern, wie auch wegen der Festung Schenckenschantz.
ES ist zwischen denen Hertzogen zu Cleve und Geldern wegen der Gräntze schon vor undencklichen Jahren Streit gewesen, und ob gleich vor 200 Jahren allbereit auf gewisse Schiedes-Leute compromitriret worden, so ist solche Sache doch biß auf, diese Stunde noch nicht völlig entschieden; Auf diesen streitigen Strich Landes baueten die General-Staaten anno 1586 die Festung Schenckenschantz, und versprachen denen Hertzogen zu Cleve, als der damit übel zu frieden war, daß sie ihme nach geendigtem Kriege mit Spanien solches Castel einräumen woltẽ; welches aber nicht gehalten wurden. Wie demnach an. 1672 der König in Franckreich diese Festung occupirte, und anno 1674 nebst Wesel und Rees dem Churfürsten in Brandenburg überliefferte, vermeinten die Holländer, es geschehe ihnen darinn zu nahe, weil sie solchen Ort in die 90 Jahr geruhig besessen, und Brandburg solchen als eine Clevische Stadt auch nicht praetendiren könte, so lange die obgedachte Gräntz-Streitigkeit noch nicht entschieden; und draueten dahero diese Festung zu recuperiren. Es blieb aber in solchem Stande biß anno 1676, da zwischen Brandenburg und denen General-Staaten eine genaue Alliantz geschlossen werden solte; weil man nun dabey gerne alle Streitigkeiten beylegen wolte, so kam auch diese Gräntz-Irrung aufs Tapet, und giengen 2 Jahr hin, ehe man sich Brandenburgischer Seiten resolviren konte die Festung Schenckenschantz an Holland zu restituiten, welches doch endlich anno 1678 geschahe, und cedirte Se. Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg vor sich und seine Erben denen General-Staaten dabey zugleich das supremum dominium des territorii, darauff die Festung Schenckenschantz gebauet; wogegen die Hollämder die alte Husisseranische Schuldfoderung fahren ließen; wegen der übrigen Gräntz-Streitigkeit, darüber vormahlen compromittiret worden, wurd beliebet, daß solche bey anderer Gelegenheit in Güte beygeleget werden solte. Ob solches aber nach der Zeit geschehen, ist mir nicht bewust.
Neundtes Capitel, Von des Königs in Preussen Praetension auf das Hertzogthum Geldern, und Grafschafft Zutphen.
Zu mehrer Erleuterung dieser Praetension ist nachfolgende Genealogische Tabel zu mercken:
vid. Isac. Pontan. L. 8. hist. Geldr. p. 381.
vid. Isac. Pontan. L. 11. p. 614.
Pufendorf. L. 16. hist. Brandenb. §. 97.
Pufendorf. d. l. L. 12. §. 32.
Id. L. 4. §. 42.
Id. L. 16. §. 97.
quae extat ap. Isac. Pontan, L. 9. hist. Geldr. p. 444.
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