Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.wäre aber alles vergebens gewesen, da die von Hochberg von den Schweitzern zu Bundes-Genossen aufgenommen worden; denn da der Käyser und das Röm. Reich nichts wider die abgefallene Schweitzer ausrichten können, sondern sich in die Zeit schicken und ihren Anspruch auf eine bequemere Gelegenheit aussetzen müssen, so sey leicht abzunehmen, was das ohnmächtige Chalonische Hauß wider dieselbe würde ausgerichtet haben, wann es sein Recht mit Gewalt der Waffen prosequiren wollen. Ja auch de jure civili sey noch keine Verjährung vollzogen, wann man die impedimenta der Chalon-Oranischen Printzen, als die Ermangelung eines Richters, die Krieges expeditiones, Krieges-Zeiten, Minderjährigkeiten, und d. g. impedimenta legalia, darinnen die praescriptio nicht lieffe, abzöge. Der Erfolg und itzige Zustand. Weil sich nun, wie gemeldet, nach der Madame de Nemours Tod so überaus viele praetendenten angaben, so foderte die so genannte Souveraine Cammer, oder das Tribunal in Neuf-Chatel, vermöge ihres habenden Rechtens und Privilegii, alle praetendenten vor sich, welche auch vor derselben durch ihre Gevolmächtigte erschienen, und ihre jura deducirten; Und als gedachte Cammer die gantze Sache, und eines ieden Gründe reifflich erwogen, sprach dieselbe, aller Frantzösischen Bedrauungen ungeachtet, vor Se. Königl. Maj. in Preussen den 3 Nov. 1707. Und ob zwar unterschiedliche praetendenten, sonderlich der Printz Conty, der Printz Carignan, der Hertzog von Villeroy, der Graf von Matignon, und andere, ihr vermeintes Recht ihnen protestando zu reserviren gemeinet, so sind doch solche protestationes von dem General-Procureur nicht allein verworffen, sondern von demselben auch Gegen-Protestationes gethan worden. Viele der ob gedachten praetendenten aber haben sich ihres Rechtes noch durante judicio, auf geschehene Remonstration ihres Ungrundes, begeben. Drittes Capitel, Von der Könige in Preussen Praetension auf die Grafschafft/ oder ietzo Fürstenthum Geneve. GRaf Amadaeus III zu Geneve hatte 5 Söhne nehmlich Aymonem III, Amadaeum IV, Johannem, Petrum und Robertum, und 2 Töchter, davon die eine Maria erstlich an Graf Johannem zu Chalon, und hernach an Humbertum VII Herren von Thoire und Villars vermählet war, und demselben Humbertum VIII gebahr; die andere Johanna war des Raymund von Beaux Printzes von Orange Gemahlin, mit dem sie eine Tochter Mariam zeugete, die Graf Johannes IV von Chalon heyrathete. Weil nun des Amadaei Söhne alle ohne Leibes-Erben versturben, und der letzte Robertus, der unter dem Nahmen Clementis VII auf dem Päbstlichen Stuhl saß, anno 1394 mit Tode abgieng, so entstund unter obgedachtem Humberto VIII und Johanne von Chalon im Nahmen seiner Gemahlin großer Streit wegen der Succession, worinnen Humbertus endlich die Oberhand behielte, und von Käyser Wenceslao belehnet wurde. Von Humberto bekam diese Grafschafft sein Vetter Odo, welcher sie anno 1401 den 5. Aug. Graf Amadaeo VIII zu Savoyen vor 45000 Goldfl. verkauffet. Die von Chalon aber inserirten zu Conservirung ihres Rechtes das Wapen der Grafen von Geneve dem ihrigen, von denen es auf das Hauß Nassau-Orange transferiret worden, welches solcher Praetension auch nie renunciiret; Nachdem nun aber die Oranische Güter ex Fideicommisso Familiae auf Se. Königl. Maj. in Preussen devolviret, so ist kein Zweiffel, daß solche praetension nicht mit dahin gekommen. Die Sententz/ nebst dem, was sich bey dessen publication, und nachdem begeben, ist zu lesen bey Petr. v. Hohenhard. d. l. p. 335. seqq. & ap. Autorem der Einleitung zur heutigen Historie aus den täglichen Zeitungen. Part. 3. p. 254. seqq. Autor der Einleitung zur Historie aus den Zeitungen. d. l. Habet haec Spener in hist. Insign. L. 1. c. 83. §. 11. 12. & L. 3. c. 26. §. 19. Franckenberg im Europ. Herold. Part. 2. p. 709.
wäre aber alles vergebens gewesen, da die von Hochberg von den Schweitzern zu Bundes-Genossen aufgenommen worden; denn da der Käyser und das Röm. Reich nichts wider die abgefallene Schweitzer ausrichten können, sondern sich in die Zeit schicken und ihren Anspruch auf eine bequemere Gelegenheit aussetzen müssen, so sey leicht abzunehmen, was das ohnmächtige Chalonische Hauß wider dieselbe würde ausgerichtet haben, wann es sein Recht mit Gewalt der Waffen prosequiren wollen. Ja auch de jure civili sey noch keine Verjährung vollzogen, wann man die impedimenta der Chalon-Oranischen Printzen, als die Ermangelung eines Richters, die Krieges expeditiones, Krieges-Zeiten, Minderjährigkeiten, und d. g. impedimenta legalia, darinnen die praescriptio nicht lieffe, abzöge. Der Erfolg und itzige Zustand. Weil sich nun, wie gemeldet, nach der Madame de Nemours Tod so überaus viele praetendenten angaben, so foderte die so genannte Souveraine Cammer, oder das Tribunal in Neuf-Chatel, vermöge ihres habenden Rechtens und Privilegii, alle praetendenten vor sich, welche auch vor derselben durch ihre Gevolmächtigte erschienen, und ihre jura deducirten; Und als gedachte Cammer die gantze Sache, und eines ieden Gründe reifflich erwogen, sprach dieselbe, aller Frantzösischen Bedrauungen ungeachtet, vor Se. Königl. Maj. in Preussen den 3 Nov. 1707. Und ob zwar unterschiedliche praetendenten, sonderlich der Printz Conty, der Printz Carignan, der Hertzog von Villeroy, der Graf von Matignon, und andere, ihr vermeintes Recht ihnen protestando zu reserviren gemeinet, so sind doch solche protestationes von dem General-Procureur nicht allein verworffen, sondern von demselben auch Gegen-Protestationes gethan worden. Viele der ob gedachten praetendenten aber haben sich ihres Rechtes noch durante judicio, auf geschehene Remonstration ihres Ungrundes, begeben. Drittes Capitel, Von der Könige in Preussen Praetension auf die Grafschafft/ oder ietzo Fürstenthum Geneve. GRaf Amadaeus III zu Geneve hatte 5 Söhne nehmlich Aymonem III, Amadaeum IV, Johannem, Petrum und Robertum, und 2 Töchter, davon die eine Maria erstlich an Graf Johannem zu Chalon, und hernach an Humbertum VII Herren von Thoire und Villars vermählet war, und demselben Humbertum VIII gebahr; die andere Johanna war des Raymund von Beaux Printzes von Orange Gemahlin, mit dem sie eine Tochter Mariam zeugete, die Graf Johannes IV von Chalon heyrathete. Weil nun des Amadaei Söhne alle ohne Leibes-Erben versturben, und der letzte Robertus, der unter dem Nahmen Clementis VII auf dem Päbstlichen Stuhl saß, anno 1394 mit Tode abgieng, so entstund unter obgedachtem Humberto VIII und Johanne von Chalon im Nahmen seiner Gemahlin großer Streit wegen der Succession, worinnen Humbertus endlich die Oberhand behielte, und von Käyser Wenceslao belehnet wurde. Von Humberto bekam diese Grafschafft sein Vetter Odo, welcher sie anno 1401 den 5. Aug. Graf Amadaeo VIII zu Savoyen vor 45000 Goldfl. verkauffet. Die von Chalon aber inserirten zu Conservirung ihres Rechtes das Wapen der Grafen von Geneve dem ihrigen, von denen es auf das Hauß Nassau-Orange transferiret worden, welches solcher Praetension auch nie renunciiret; Nachdem nun aber die Oranische Güter ex Fideicommisso Familiae auf Se. Königl. Maj. in Preussen devolviret, so ist kein Zweiffel, daß solche praetension nicht mit dahin gekommen. Die Sententz/ nebst dem, was sich bey dessen publication, und nachdem begeben, ist zu lesen bey Petr. v. Hohenhard. d. l. p. 335. seqq. & ap. Autorem der Einleitung zur heutigen Historie aus den täglichen Zeitungen. Part. 3. p. 254. seqq. Autor der Einleitung zur Historie aus den Zeitungen. d. l. Habet haec Spener in hist. Insign. L. 1. c. 83. §. 11. 12. & L. 3. c. 26. §. 19. Franckenberg im Europ. Herold. Part. 2. p. 709.
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wäre aber alles vergebens gewesen, da die von Hochberg von den Schweitzern zu Bundes-Genossen aufgenommen worden; denn da der Käyser und das Röm. Reich nichts wider die abgefallene Schweitzer ausrichten können, sondern sich in die Zeit schicken und ihren Anspruch auf eine bequemere Gelegenheit aussetzen müssen, so sey leicht abzunehmen, was das ohnmächtige Chalonische Hauß wider dieselbe würde ausgerichtet haben, wann es sein Recht mit Gewalt der Waffen prosequiren wollen. Ja auch de jure civili sey noch keine Verjährung vollzogen, wann man die impedimenta der Chalon-Oranischen Printzen, als die Ermangelung eines Richters, die Krieges expeditiones, Krieges-Zeiten, Minderjährigkeiten, und d. g. impedimenta legalia, darinnen die praescriptio nicht lieffe, abzöge.
Weil sich nun, wie gemeldet, nach der Madame de Nemours Tod so überaus viele praetendenten angaben, so foderte die so genannte Souveraine Cammer, oder das Tribunal in Neuf-Chatel, vermöge ihres habenden Rechtens und Privilegii, alle praetendenten vor sich, welche auch vor derselben durch ihre Gevolmächtigte erschienen, und ihre jura deducirten; Und als gedachte Cammer die gantze Sache, und eines ieden Gründe reifflich erwogen, sprach dieselbe, aller Frantzösischen Bedrauungen ungeachtet, vor Se. Königl. Maj. in Preussen den 3 Nov. 1707. Und ob zwar unterschiedliche praetendenten, sonderlich der Printz Conty, der Printz Carignan, der Hertzog von Villeroy, der Graf von Matignon, und andere, ihr vermeintes Recht ihnen protestando zu reserviren gemeinet, so sind doch solche protestationes von dem General-Procureur nicht allein verworffen, sondern von demselben auch Gegen-Protestationes gethan worden. Viele der ob gedachten praetendenten aber haben sich ihres Rechtes noch durante judicio, auf geschehene Remonstration ihres Ungrundes, begeben.
Der Erfolg und itzige Zustand. Drittes Capitel, Von der Könige in Preussen Praetension auf die Grafschafft/ oder ietzo Fürstenthum Geneve.
GRaf Amadaeus III zu Geneve hatte 5 Söhne nehmlich Aymonem III, Amadaeum IV, Johannem, Petrum und Robertum, und 2 Töchter, davon die eine Maria erstlich an Graf Johannem zu Chalon, und hernach an Humbertum VII Herren von Thoire und Villars vermählet war, und demselben Humbertum VIII gebahr; die andere Johanna war des Raymund von Beaux Printzes von Orange Gemahlin, mit dem sie eine Tochter Mariam zeugete, die Graf Johannes IV von Chalon heyrathete. Weil nun des Amadaei Söhne alle ohne Leibes-Erben versturben, und der letzte Robertus, der unter dem Nahmen Clementis VII auf dem Päbstlichen Stuhl saß, anno 1394 mit Tode abgieng, so entstund unter obgedachtem Humberto VIII und Johanne von Chalon im Nahmen seiner Gemahlin großer Streit wegen der Succession, worinnen Humbertus endlich die Oberhand behielte, und von Käyser Wenceslao belehnet wurde. Von Humberto bekam diese Grafschafft sein Vetter Odo, welcher sie anno 1401 den 5. Aug. Graf Amadaeo VIII zu Savoyen vor 45000 Goldfl. verkauffet. Die von Chalon aber inserirten zu Conservirung ihres Rechtes das Wapen der Grafen von Geneve dem ihrigen, von denen es auf das Hauß Nassau-Orange transferiret worden, welches solcher Praetension auch nie renunciiret; Nachdem nun aber die Oranische Güter ex Fideicommisso Familiae auf Se. Königl. Maj. in Preussen devolviret, so ist kein Zweiffel, daß solche praetension nicht mit dahin gekommen.
Die Sententz/ nebst dem, was sich bey dessen publication, und nachdem begeben, ist zu lesen bey Petr. v. Hohenhard. d. l. p. 335. seqq. & ap. Autorem der Einleitung zur heutigen Historie aus den täglichen Zeitungen. Part. 3. p. 254. seqq.
Autor der Einleitung zur Historie aus den Zeitungen. d. l.
Habet haec Spener in hist. Insign. L. 1. c. 83. §. 11. 12. & L. 3. c. 26. §. 19.
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