Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.wandschafft, sondern aus lauter Gnade des Hauses Chalon, die Lehens-Folge in Neuf-Chatel erhalten; also auch sie beyde solche Lehens-Wolthat erkennen, und nichts vornehmen wolten, dadurch die Erledigung des Lehens, nach ihrem, oder der ihrigen Tod, schwer gemachet werden könte. Ob aber ein Vasal in Burgundischen Lehen, sonderlich in feudis regalibus indistincte disponiren könte, sey schwer zu glauben, weil dem Lehens-Herrn auf solche Weise sein dominium directum wenig nutzen würde; wenigstens könte ein gleiches von Neuf-Chatel nicht gesaget werden, weil es, wie schon gemeldet, nach Teutscher Lehens-Art gegeben worden, es auch unnöthig gewesen wäre wegen der Lehens-Folge darinnen etwas zu determiniren, wann den Vasallen frey gestanden, nach ihren Belieben einen Successorem per testamentum zu benennen. Was im übrigen die Testamenta der von Gegentheil erwehnter Chalon-Oranischer Printzen Philiberti und Renati betreffe, so sey zwischen diesen, und des Johannis von Freyburg Testament, ein mächtiger Unterscheid; dann Renatus hätte von seinem obersten Lehens-Herrn dem Käyser Carolo V facultatem testandi ausgebethen und erhalten, des Philiberti Testament aber hätte gedachter Käyser auf verschiedene Weise tacite ratihabiret, und für genehm gehalten, sonderlich aber dadurch, daß er den von ihm eingesetzten Erben Renatum von Nassau iederzeit vor einen rechtmäßigen Besitzer der Chalon-Oranischen Lehen erkennet und gehalten. Johannes von Freyburg im Gegentheil hätte keine facultatem testandi von seinem Lehens-Herrn erhalten, dessen Testament wäre auch von diesem weder tacite noch expresse ratihabiret worden; vielmehr hätte dieser alle ersinnliche Mittel herfürgesuchet, die von Hochberg von ihren wiederrechtlichen Beginnen zurück zu ziehen, und lägen die deshalb für dem Käyser und dem Pabste geführte Klagten und Beschwerden noch am Tage. Ad V. Daß die Johanna des Hertzogs zu Longueville Gemahlin kein Recht zur Chalon-Oranischen Succession gehabt, sey schon von Renato zu Nassau dargethan worden; dann ab intestato hätte sie nicht succediren können, weil die Alix, von der alles Recht hergeführet wird, von ihrem Bruder schon einmahl excludiret, und also auf ewig vor excludirt zu halten; sie auch in den Ehepacten aller Väter-Mütter-Brüder- und Schwesterlichen Succession und Substitution sich eydlich begeben, welche renunciation vor so kräfftig gehalten worden, daß auch der Pabst solche nicht relaxiren wollen. Die vorgegebene Substitution sey noch nicht erwiesen, weil noch biß dato kein Original von dem Testament des Johannis IV zum Vorschein kommen; wann solche aber auch richtig wäre, so hätte die Johanna daraus doch kein Recht zu praetendiren, weil die Alix und ihre Nachkommen nicht dem letzten männlichen Erben, sondern nur des Johannis Enckel, wann er ohne männliche Erben abgehen solte, substituiret worden, nun hätte sich aber derselbe Casus nicht zugetragen, denn des Johannis Enckel Wilhelmus hätte einen Sohn gehabt, nehmlich Johannem V, und dieser hinwiederum Philibertum; zu dem, so wären der Alix ihre Nachkommen nicht indistincte, sondern nur dero männliche Erben substituiret, es hätte aber Alix keine Söhne gehabt, sondern nur eine Tochter; und endlich so sey der Process, den die von Longueville deshalb angestrenget, längst praescribiret, weil er seit anno 1542 nicht weiter fortgesetzet worden. Ad VI. Die Verjährung hätte in dieser Sache nicht statt, dann zu geschweigen, daß nach der meisten JCtorum Meynung dem Lehens-Herrn sein Lehen durch Verjährung nicht entzogen werden könte, so sey gewiß, daß der Besitz von Neuf-Chatel dem Hause Chalon durch offenbahr unrechte und gewaltsame Mittel entzogen worden; und die von Freyburg also immer in mala fide gewesen. Wann aber auch die praescriptio statt haben könte, so sey selbe doch weder nach dem Völcker- noch nach den bürgerlichen Gesetzen impliret; dann nach jenem wäre keine gewisse Zeit determiniret, sondern es würde bloß animus derelinquendi angesehen, wann man nehmlich sein Recht in langer Zeit, und da man Gelegenheit dazu gehabt, nicht gesuchet; dieses alles aber finde sich bey denen Printzen von Chalon-Orange nicht, denn es hätten dieselbe anfangs weder Richter, noch Mühe, noch Kosten gescheuet, um zu ihrem Rechte zu gelangen, es vid. late Traite sommaire du Droit de sa Maj. le Roy de Prusse &c. d. art. 2. & 6. & infr. des Printz Conty praetens. auf Orange.
wandschafft, sondern aus lauter Gnade des Hauses Chalon, die Lehens-Folge in Neuf-Chatel erhalten; also auch sie beyde solche Lehens-Wolthat erkennen, und nichts vornehmen wolten, dadurch die Erledigung des Lehens, nach ihrem, oder der ihrigen Tod, schwer gemachet werden könte. Ob aber ein Vasal in Burgundischen Lehen, sonderlich in feudis regalibus indistincte disponiren könte, sey schwer zu glauben, weil dem Lehens-Herrn auf solche Weise sein dominium directum wenig nutzen würde; wenigstens könte ein gleiches von Neuf-Chatel nicht gesaget werden, weil es, wie schon gemeldet, nach Teutscher Lehens-Art gegeben worden, es auch unnöthig gewesen wäre wegen der Lehens-Folge darinnen etwas zu determiniren, wann den Vasallen frey gestanden, nach ihren Belieben einen Successorem per testamentum zu benennen. Was im übrigen die Testamenta der von Gegentheil erwehnter Chalon-Oranischer Printzen Philiberti und Renati betreffe, so sey zwischen diesen, und des Johannis von Freyburg Testament, ein mächtiger Unterscheid; dann Renatus hätte von seinem obersten Lehens-Herrn dem Käyser Carolo V facultatem testandi ausgebethen und erhalten, des Philiberti Testament aber hätte gedachter Käyser auf verschiedene Weise tacite ratihabiret, und für genehm gehalten, sonderlich aber dadurch, daß er den von ihm eingesetzten Erben Renatum von Nassau iederzeit vor einen rechtmäßigen Besitzer der Chalon-Oranischen Lehen erkennet und gehalten. Johannes von Freyburg im Gegentheil hätte keine facultatem testandi von seinem Lehens-Herrn erhalten, dessen Testament wäre auch von diesem weder tacite noch expresse ratihabiret worden; vielmehr hätte dieser alle ersinnliche Mittel herfürgesuchet, die von Hochberg von ihren wiederrechtlichen Beginnen zurück zu ziehen, und lägen die deshalb für dem Käyser und dem Pabste geführte Klagten und Beschwerden noch am Tage. Ad V. Daß die Johanna des Hertzogs zu Longueville Gemahlin kein Recht zur Chalon-Oranischen Succession gehabt, sey schon von Renato zu Nassau dargethan worden; dann ab intestato hätte sie nicht succediren können, weil die Alix, von der alles Recht hergeführet wird, von ihrem Bruder schon einmahl excludiret, und also auf ewig vor excludirt zu halten; sie auch in den Ehepacten aller Väter-Mütter-Brüder- und Schwesterlichen Succession und Substitution sich eydlich begeben, welche renunciation vor so kräfftig gehalten worden, daß auch der Pabst solche nicht relaxiren wollen. Die vorgegebene Substitution sey noch nicht erwiesen, weil noch biß dato kein Original von dem Testament des Johannis IV zum Vorschein kommen; wann solche aber auch richtig wäre, so hätte die Johanna daraus doch kein Recht zu praetendiren, weil die Alix und ihre Nachkommen nicht dem letzten männlichen Erben, sondern nur des Johannis Enckel, wann er ohne männliche Erben abgehen solte, substituiret worden, nun hätte sich aber derselbe Casus nicht zugetragen, denn des Johannis Enckel Wilhelmus hätte einen Sohn gehabt, nehmlich Johannem V, und dieser hinwiederum Philibertum; zu dem, so wären der Alix ihre Nachkommen nicht indistincte, sondern nur dero männliche Erben substituiret, es hätte aber Alix keine Söhne gehabt, sondern nur eine Tochter; und endlich so sey der Process, den die von Longueville deshalb angestrenget, längst praescribiret, weil er seit anno 1542 nicht weiter fortgesetzet worden. Ad VI. Die Verjährung hätte in dieser Sache nicht statt, dann zu geschweigen, daß nach der meisten JCtorum Meynung dem Lehens-Herrn sein Lehen durch Verjährung nicht entzogen werden könte, so sey gewiß, daß der Besitz von Neuf-Chatel dem Hause Chalon durch offenbahr unrechte und gewaltsame Mittel entzogen worden; und die von Freyburg also immer in mala fide gewesen. Wann aber auch die praescriptio statt haben könte, so sey selbe doch weder nach dem Völcker- noch nach den bürgerlichen Gesetzen impliret; dann nach jenem wäre keine gewisse Zeit determiniret, sondern es würde bloß animus derelinquendi angesehen, wann man nehmlich sein Recht in langer Zeit, und da man Gelegenheit dazu gehabt, nicht gesuchet; dieses alles aber finde sich bey denen Printzen von Chalon-Orange nicht, denn es hätten dieselbe anfangs weder Richter, noch Mühe, noch Kosten gescheuet, um zu ihrem Rechte zu gelangen, es vid. late Traité sommaire du Droit de sa Maj. le Roy de Prusse &c. d. art. 2. & 6. & infr. des Printz Conty praetens. auf Orange.
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wandschafft, sondern aus lauter Gnade des Hauses Chalon, die Lehens-Folge in Neuf-Chatel erhalten; also auch sie beyde solche Lehens-Wolthat erkennen, und nichts vornehmen wolten, dadurch die Erledigung des Lehens, nach ihrem, oder der ihrigen Tod, schwer gemachet werden könte. Ob aber ein Vasal in Burgundischen Lehen, sonderlich in feudis regalibus indistincte disponiren könte, sey schwer zu glauben, weil dem Lehens-Herrn auf solche Weise sein dominium directum wenig nutzen würde; wenigstens könte ein gleiches von Neuf-Chatel nicht gesaget werden, weil es, wie schon gemeldet, nach Teutscher Lehens-Art gegeben worden, es auch unnöthig gewesen wäre wegen der Lehens-Folge darinnen etwas zu determiniren, wann den Vasallen frey gestanden, nach ihren Belieben einen Successorem per testamentum zu benennen. Was im übrigen die Testamenta der von Gegentheil erwehnter Chalon-Oranischer Printzen Philiberti und Renati betreffe, so sey zwischen diesen, und des Johannis von Freyburg Testament, ein mächtiger Unterscheid; dann Renatus hätte von seinem obersten Lehens-Herrn dem Käyser Carolo V facultatem testandi ausgebethen und erhalten, des Philiberti Testament aber hätte gedachter Käyser auf verschiedene Weise tacite ratihabiret, und für genehm gehalten, sonderlich aber dadurch, daß er den von ihm eingesetzten Erben Renatum von Nassau iederzeit vor einen rechtmäßigen Besitzer der Chalon-Oranischen Lehen erkennet und gehalten. Johannes von Freyburg im Gegentheil hätte keine facultatem testandi von seinem Lehens-Herrn erhalten, dessen Testament wäre auch von diesem weder tacite noch expresse ratihabiret worden; vielmehr hätte dieser alle ersinnliche Mittel herfürgesuchet, die von Hochberg von ihren wiederrechtlichen Beginnen zurück zu ziehen, und lägen die deshalb für dem Käyser und dem Pabste geführte Klagten und Beschwerden noch am Tage.
Ad V. Daß die Johanna des Hertzogs zu Longueville Gemahlin kein Recht zur Chalon-Oranischen Succession gehabt, sey schon von Renato zu Nassau dargethan worden; dann ab intestato hätte sie nicht succediren können, weil die Alix, von der alles Recht hergeführet wird, von ihrem Bruder schon einmahl excludiret, und also auf ewig vor excludirt zu halten; sie auch in den Ehepacten aller Väter-Mütter-Brüder- und Schwesterlichen Succession und Substitution sich eydlich begeben, welche renunciation vor so kräfftig gehalten worden, daß auch der Pabst solche nicht relaxiren wollen. Die vorgegebene Substitution sey noch nicht erwiesen, weil noch biß dato kein Original von dem Testament des Johannis IV zum Vorschein kommen; wann solche aber auch richtig wäre, so hätte die Johanna daraus doch kein Recht zu praetendiren, weil die Alix und ihre Nachkommen nicht dem letzten männlichen Erben, sondern nur des Johannis Enckel, wann er ohne männliche Erben abgehen solte, substituiret worden, nun hätte sich aber derselbe Casus nicht zugetragen, denn des Johannis Enckel Wilhelmus hätte einen Sohn gehabt, nehmlich Johannem V, und dieser hinwiederum Philibertum; zu dem, so wären der Alix ihre Nachkommen nicht indistincte, sondern nur dero männliche Erben substituiret, es hätte aber Alix keine Söhne gehabt, sondern nur eine Tochter; und endlich so sey der Process, den die von Longueville deshalb angestrenget, längst praescribiret, weil er seit anno 1542 nicht weiter fortgesetzet worden.
Ad VI. Die Verjährung hätte in dieser Sache nicht statt, dann zu geschweigen, daß nach der meisten JCtorum Meynung dem Lehens-Herrn sein Lehen durch Verjährung nicht entzogen werden könte, so sey gewiß, daß der Besitz von Neuf-Chatel dem Hause Chalon durch offenbahr unrechte und gewaltsame Mittel entzogen worden; und die von Freyburg also immer in mala fide gewesen. Wann aber auch die praescriptio statt haben könte, so sey selbe doch weder nach dem Völcker- noch nach den bürgerlichen Gesetzen impliret; dann nach jenem wäre keine gewisse Zeit determiniret, sondern es würde bloß animus derelinquendi angesehen, wann man nehmlich sein Recht in langer Zeit, und da man Gelegenheit dazu gehabt, nicht gesuchet; dieses alles aber finde sich bey denen Printzen von Chalon-Orange nicht, denn es hätten dieselbe anfangs weder Richter, noch Mühe, noch Kosten gescheuet, um zu ihrem Rechte zu gelangen, es
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