Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.na Principatus dividerentur in praejudicium dignitatis: Damit die Fürstlichen Güter zum Nachtheil der Fürstlichen Dignität nicht getheilet würden; wodurch abermahl ein Fideicommissum und zugleich das Recht der Erstgeburth stabiliret worden. Ad II. Ob die Substitution des secundo geniti Johannis extinguiret, nachdem die Conditio: si primogenitus Wilhelmus sine liberis decesserit, nicht existiret, davon sey anitzo nicht die Frage, und käme es gar nicht darauff an; sondern es würde nur gefraget, wie der Testator es mit des Wilhelmi Kindern und Nachkommen wolte gehalten wissen, ob sie ihme ab intestato, oder ex Fideicommisso succediren solten; und da würde zweiffels ohne ein ieder gestehen müssen, daß er das letztere gewolt, dann es erweise solches der gantze Context der Institution und Substitution, als welche durch die gantze Familie, und durch alle Häupter der Familie (oder die Erstgebohrne) gieng; Daß er aber ein Fideicommissum Familiae und zwar ein solches, das auf die erste Geburth gegründet, instituiren wollen, sey nach aller Dd. Meynung daraus zu schliessen, daß der Testator niemahlen einen heredem extraneum, auch niemahlen 2 heredes zugleiche, sondern nur allemahl einen ex asse, und zwar einen solchen, der aus der Familie, und allemahl der Erstgebohrne ist, instituiret, oder substituiret, deme er überdem auferleget, denen andern Brüdern geziemende alimenta, oder Apanagien, zu geben sc. Zu solchem Fideicommisso Familiae aber wären nicht allein die Masculi, sondern auch die Frauens-Persohnen beruffen, wie abermahl aus den Worten der Institution erhelle, denen der Testator zuletzt noch diese generale Clausul hinzugesetzet: Und da des Herren Graf Wilhelms so wohl männliche als weibliche Linie ausgestorben wäre, so verordnen wir, daß alsdann der nechste männliche Erbe, der von unserm Groß-Vater abstammet, Erbe sey. sc. So lange demnach von des VVilhelmi Posterität noch welche verhanden, müste die Succession bey diesen bleiben. Deme allen nicht entgegen, daß unter des VVilhelmi I Kindern keine Ordnung gemachet, dann die Ordnung gebe sich von selbst aus dem eingeführten Rechte der ersten Geburth, und aus den vorhergehenden und nachfolgenden Worten der Einsetzung. Daß man aber schliessen wolte, dieser oder jener führet zu Behauptung seines Rechtes 2 Instrumenta an, Ergo muß er selber zweiffeln, daß das eine nicht gelte, solches sey nie gehöret, indem einer wohl mit vielen documentis convinciret werden könne; Und zu dem so vindicire man allhie aus Wilhelmi I und der Annae von Egmond Fideicommissis nicht so wohl die Chalon-Oranischen Güter, welche Renatus schon mit einem Fideicommiss beleget, sondern des Wilhelmi acquirirte und der Annae von Egmond eigenthümliche Güter. Ad III. Käyser Carolus V hätte Renato universaliter die Macht gegeben, nach seinem Belieben zu testiren, mit folgenden Worten: ou autrement, ainsi que bon lui semblera, und was Renatus solcher gestalt disponiret, hätte der Käyser nachdem confirmiret; Daß aber eine Confirmatio gelte, dazu würde nicht erfodert, daß das Testament von dem confirmante vorhero durchgesehen würde; Zu geschweigen daß der Käyser es nach der Eröffnung auch dadurch approbiret, daß er Wilhelmo I tutores verordnet, und denselben durch den Crespyschen Frieden zum Besitz der Oranschen Güter verholffen. Ad IV. Des Wilhelmi I Testament sey von seinen Söhnen in dem Theilungs-Recess, so sie unter sich auffgerichtet, expresse approbiret worden: Zwar wären dabey nicht alle Solennitäten adhibiret, allein solches würde in einem testamento militari, dergleichen dieses, wie er es selber nenne, nicht requiriret; Daß aber Wilhelmus eben so wohl, als Renatus, ein auf die Erstgebohrne gegründetes Fideicommissum Familiae perpetuum machen wollen, sey daraus zur Gnüge abzunehmen/ daß er niemahlen viele heredes conjungire, sondern nur allemahl einen ex asse einsetze, und zwar einen solchen, der nur aus der Familie, der der Erstgebohrne, und der der Nächste allezeit ist; deme er, gleich wie Renatus gethan, injungiret, denen jüngern Brüdern gewisse Apanagien zu geben: Um die Wörter bekümmere man sich nicht wann die Sache nur selbst dar sey, wie denn auch in des Mauritii Testament das Wort Fideicommiss nicht gefunden würde, und dennoch wolte man Nassauischer Seiten solches daraus behaupten; Die Theilung, so unter des Wilhelmi Söhnen vorgenommen worden, sey nicht anders anzusehen, als ein zwischen den na Principatus dividerentur in praejudicium dignitatis: Damit die Fürstlichen Güter zum Nachtheil der Fürstlichen Dignität nicht getheilet würden; wodurch abermahl ein Fideicommissum und zugleich das Recht der Erstgeburth stabiliret worden. Ad II. Ob die Substitution des secundo geniti Johannis extinguiret, nachdem die Conditio: si primogenitus Wilhelmus sine liberis decesserit, nicht existiret, davon sey anitzo nicht die Frage, und käme es gar nicht darauff an; sondern es würde nur gefraget, wie der Testator es mit des Wilhelmi Kindern und Nachkommen wolte gehalten wissen, ob sie ihme ab intestato, oder ex Fideicommisso succediren solten; und da würde zweiffels ohne ein ieder gestehen müssen, daß er das letztere gewolt, dann es erweise solches der gantze Context der Institution und Substitution, als welche durch die gantze Familie, und durch alle Häupter der Familie (oder die Erstgebohrne) gieng; Daß er aber ein Fideicommissum Familiae und zwar ein solches, das auf die erste Geburth gegründet, instituiren wollen, sey nach aller Dd. Meynung daraus zu schliessen, daß der Testator niemahlen einen heredem extraneum, auch niemahlen 2 heredes zugleiche, sondern nur allemahl einen ex asse, und zwar einen solchen, der aus der Familie, und allemahl der Erstgebohrne ist, instituiret, oder substituiret, deme er überdem auferleget, denen andern Brüdern geziemende alimenta, oder Apanagien, zu geben sc. Zu solchem Fideicommisso Familiae aber wären nicht allein die Masculi, sondern auch die Frauens-Persohnen beruffen, wie abermahl aus den Worten der Institution erhelle, denen der Testator zuletzt noch diese generale Clausul hinzugesetzet: Und da des Herren Graf Wilhelms so wohl männliche als weibliche Linie ausgestorben wäre, so verordnen wir, daß alsdann der nechste männliche Erbe, der von unserm Groß-Vater abstammet, Erbe sey. sc. So lange demnach von des VVilhelmi Posterität noch welche verhanden, müste die Succession bey diesen bleiben. Deme allen nicht entgegen, daß unter des VVilhelmi I Kindern keine Ordnung gemachet, dann die Ordnung gebe sich von selbst aus dem eingeführten Rechte der ersten Geburth, und aus den vorhergehenden und nachfolgenden Worten der Einsetzung. Daß man aber schliessen wolte, dieser oder jener führet zu Behauptung seines Rechtes 2 Instrumenta an, Ergo muß er selber zweiffeln, daß das eine nicht gelte, solches sey nie gehöret, indem einer wohl mit vielen documentis convinciret werden könne; Und zu dem so vindicire man allhie aus Wilhelmi I und der Annae von Egmond Fideicommissis nicht so wohl die Chalon-Oranischen Güter, welche Renatus schon mit einem Fideicommiss beleget, sondern des Wilhelmi acquirirte und der Annae von Egmond eigenthümliche Güter. Ad III. Käyser Carolus V hätte Renato universaliter die Macht gegeben, nach seinem Belieben zu testiren, mit folgenden Worten: ou autrement, ainsi que bon lui semblera, und was Renatus solcher gestalt disponiret, hätte der Käyser nachdem confirmiret; Daß aber eine Confirmatio gelte, dazu würde nicht erfodert, daß das Testament von dem confirmante vorhero durchgesehen würde; Zu geschweigen daß der Käyser es nach der Eröffnung auch dadurch approbiret, daß er Wilhelmo I tutores verordnet, und denselben durch den Crespyschen Frieden zum Besitz der Oranschen Güter verholffen. Ad IV. Des Wilhelmi I Testament sey von seinen Söhnen in dem Theilungs-Recess, so sie unter sich auffgerichtet, expresse approbiret worden: Zwar wären dabey nicht alle Solennitäten adhibiret, allein solches würde in einem testamento militari, dergleichen dieses, wie er es selber nenne, nicht requiriret; Daß aber Wilhelmus eben so wohl, als Renatus, ein auf die Erstgebohrne gegründetes Fideicommissum Familiae perpetuum machen wollen, sey daraus zur Gnüge abzunehmen/ daß er niemahlen viele heredes conjungire, sondern nur allemahl einen ex asse einsetze, und zwar einen solchen, der nur aus der Familie, der der Erstgebohrne, und der der Nächste allezeit ist; deme er, gleich wie Renatus gethan, injungiret, denen jüngern Brüdern gewisse Apanagien zu geben: Um die Wörter bekümmere man sich nicht wann die Sache nur selbst dar sey, wie denn auch in des Mauritii Testament das Wort Fideicommiss nicht gefunden würde, und dennoch wolte man Nassauischer Seiten solches daraus behaupten; Die Theilung, so unter des Wilhelmi Söhnen vorgenommen worden, sey nicht anders anzusehen, als ein zwischen den <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0267" n="239"/> na Principatus dividerentur in praejudicium dignitatis: Damit die Fürstlichen Güter zum Nachtheil der Fürstlichen Dignität nicht getheilet würden; wodurch abermahl ein Fideicommissum und zugleich das Recht der Erstgeburth stabiliret worden.</p> <p>Ad II. Ob die Substitution des secundo geniti Johannis extinguiret, nachdem die Conditio: si primogenitus Wilhelmus sine liberis decesserit, nicht existiret, davon sey anitzo nicht die Frage, und käme es gar nicht darauff an; sondern es würde nur gefraget, wie der Testator es mit des Wilhelmi Kindern und Nachkommen wolte gehalten wissen, ob sie ihme ab intestato, oder ex Fideicommisso succediren solten; und da würde zweiffels ohne ein ieder gestehen müssen, daß er das letztere gewolt, dann es erweise solches der gantze Context der Institution und Substitution, als welche durch die gantze Familie, und durch alle Häupter der Familie (oder die Erstgebohrne) gieng; Daß er aber ein Fideicommissum Familiae und zwar ein solches, das auf die erste Geburth gegründet, instituiren wollen, sey nach aller Dd. Meynung daraus zu schliessen, daß der Testator niemahlen einen heredem extraneum, auch niemahlen 2 heredes zugleiche, sondern nur allemahl einen ex asse, und zwar einen solchen, der aus der Familie, und allemahl der Erstgebohrne ist, instituiret, oder substituiret, deme er überdem auferleget, denen andern Brüdern geziemende alimenta, oder Apanagien, zu geben sc. Zu solchem Fideicommisso Familiae aber wären nicht allein die Masculi, sondern auch die Frauens-Persohnen beruffen, wie abermahl aus den Worten der Institution erhelle, denen der Testator zuletzt noch diese generale Clausul hinzugesetzet: Und da des Herren Graf Wilhelms so wohl männliche als weibliche Linie ausgestorben wäre, so verordnen wir, daß alsdann der nechste männliche Erbe, der von unserm Groß-Vater abstammet, Erbe sey. sc. So lange demnach von des VVilhelmi Posterität noch welche verhanden, müste die Succession bey diesen bleiben. Deme allen nicht entgegen, daß unter des VVilhelmi I Kindern keine Ordnung gemachet, dann die Ordnung gebe sich von selbst aus dem eingeführten Rechte der ersten Geburth, und aus den vorhergehenden und nachfolgenden Worten der Einsetzung. Daß man aber schliessen wolte, dieser oder jener führet zu Behauptung seines Rechtes 2 Instrumenta an, Ergo muß er selber zweiffeln, daß das eine nicht gelte, solches sey nie gehöret, indem einer wohl mit vielen documentis convinciret werden könne; Und zu dem so vindicire man allhie aus Wilhelmi I und der Annae von Egmond Fideicommissis nicht so wohl die Chalon-Oranischen Güter, welche Renatus schon mit einem Fideicommiss beleget, sondern des Wilhelmi acquirirte und der Annae von Egmond eigenthümliche Güter.</p> <p>Ad III. Käyser Carolus V hätte Renato universaliter die Macht gegeben, nach seinem Belieben zu testiren, mit folgenden Worten: ou autrement, ainsi que bon lui semblera, und was Renatus solcher gestalt disponiret, hätte der Käyser nachdem confirmiret; Daß aber eine Confirmatio gelte, dazu würde nicht erfodert, daß das Testament von dem confirmante vorhero durchgesehen würde; Zu geschweigen daß der Käyser es nach der Eröffnung auch dadurch approbiret, daß er Wilhelmo I tutores verordnet, und denselben durch den Crespyschen Frieden zum Besitz der Oranschen Güter verholffen.</p> <p>Ad IV. Des Wilhelmi I Testament sey von seinen Söhnen in dem Theilungs-Recess, so sie unter sich auffgerichtet, expresse approbiret worden: Zwar wären dabey nicht alle Solennitäten adhibiret, allein solches würde in einem testamento militari, dergleichen dieses, wie er es selber nenne, nicht requiriret; Daß aber Wilhelmus eben so wohl, als Renatus, ein auf die Erstgebohrne gegründetes Fideicommissum Familiae perpetuum machen wollen, sey daraus zur Gnüge abzunehmen/ daß er niemahlen viele heredes conjungire, sondern nur allemahl einen ex asse einsetze, und zwar einen solchen, der nur aus der Familie, der der Erstgebohrne, und der der Nächste allezeit ist; deme er, gleich wie Renatus gethan, injungiret, denen jüngern Brüdern gewisse Apanagien zu geben: Um die Wörter bekümmere man sich nicht wann die Sache nur selbst dar sey, wie denn auch in des Mauritii Testament das Wort Fideicommiss nicht gefunden würde, und dennoch wolte man Nassauischer Seiten solches daraus behaupten; Die Theilung, so unter des Wilhelmi Söhnen vorgenommen worden, sey nicht anders anzusehen, als ein zwischen den </p> </div> </body> </text> </TEI> [239/0267]
na Principatus dividerentur in praejudicium dignitatis: Damit die Fürstlichen Güter zum Nachtheil der Fürstlichen Dignität nicht getheilet würden; wodurch abermahl ein Fideicommissum und zugleich das Recht der Erstgeburth stabiliret worden.
Ad II. Ob die Substitution des secundo geniti Johannis extinguiret, nachdem die Conditio: si primogenitus Wilhelmus sine liberis decesserit, nicht existiret, davon sey anitzo nicht die Frage, und käme es gar nicht darauff an; sondern es würde nur gefraget, wie der Testator es mit des Wilhelmi Kindern und Nachkommen wolte gehalten wissen, ob sie ihme ab intestato, oder ex Fideicommisso succediren solten; und da würde zweiffels ohne ein ieder gestehen müssen, daß er das letztere gewolt, dann es erweise solches der gantze Context der Institution und Substitution, als welche durch die gantze Familie, und durch alle Häupter der Familie (oder die Erstgebohrne) gieng; Daß er aber ein Fideicommissum Familiae und zwar ein solches, das auf die erste Geburth gegründet, instituiren wollen, sey nach aller Dd. Meynung daraus zu schliessen, daß der Testator niemahlen einen heredem extraneum, auch niemahlen 2 heredes zugleiche, sondern nur allemahl einen ex asse, und zwar einen solchen, der aus der Familie, und allemahl der Erstgebohrne ist, instituiret, oder substituiret, deme er überdem auferleget, denen andern Brüdern geziemende alimenta, oder Apanagien, zu geben sc. Zu solchem Fideicommisso Familiae aber wären nicht allein die Masculi, sondern auch die Frauens-Persohnen beruffen, wie abermahl aus den Worten der Institution erhelle, denen der Testator zuletzt noch diese generale Clausul hinzugesetzet: Und da des Herren Graf Wilhelms so wohl männliche als weibliche Linie ausgestorben wäre, so verordnen wir, daß alsdann der nechste männliche Erbe, der von unserm Groß-Vater abstammet, Erbe sey. sc. So lange demnach von des VVilhelmi Posterität noch welche verhanden, müste die Succession bey diesen bleiben. Deme allen nicht entgegen, daß unter des VVilhelmi I Kindern keine Ordnung gemachet, dann die Ordnung gebe sich von selbst aus dem eingeführten Rechte der ersten Geburth, und aus den vorhergehenden und nachfolgenden Worten der Einsetzung. Daß man aber schliessen wolte, dieser oder jener führet zu Behauptung seines Rechtes 2 Instrumenta an, Ergo muß er selber zweiffeln, daß das eine nicht gelte, solches sey nie gehöret, indem einer wohl mit vielen documentis convinciret werden könne; Und zu dem so vindicire man allhie aus Wilhelmi I und der Annae von Egmond Fideicommissis nicht so wohl die Chalon-Oranischen Güter, welche Renatus schon mit einem Fideicommiss beleget, sondern des Wilhelmi acquirirte und der Annae von Egmond eigenthümliche Güter.
Ad III. Käyser Carolus V hätte Renato universaliter die Macht gegeben, nach seinem Belieben zu testiren, mit folgenden Worten: ou autrement, ainsi que bon lui semblera, und was Renatus solcher gestalt disponiret, hätte der Käyser nachdem confirmiret; Daß aber eine Confirmatio gelte, dazu würde nicht erfodert, daß das Testament von dem confirmante vorhero durchgesehen würde; Zu geschweigen daß der Käyser es nach der Eröffnung auch dadurch approbiret, daß er Wilhelmo I tutores verordnet, und denselben durch den Crespyschen Frieden zum Besitz der Oranschen Güter verholffen.
Ad IV. Des Wilhelmi I Testament sey von seinen Söhnen in dem Theilungs-Recess, so sie unter sich auffgerichtet, expresse approbiret worden: Zwar wären dabey nicht alle Solennitäten adhibiret, allein solches würde in einem testamento militari, dergleichen dieses, wie er es selber nenne, nicht requiriret; Daß aber Wilhelmus eben so wohl, als Renatus, ein auf die Erstgebohrne gegründetes Fideicommissum Familiae perpetuum machen wollen, sey daraus zur Gnüge abzunehmen/ daß er niemahlen viele heredes conjungire, sondern nur allemahl einen ex asse einsetze, und zwar einen solchen, der nur aus der Familie, der der Erstgebohrne, und der der Nächste allezeit ist; deme er, gleich wie Renatus gethan, injungiret, denen jüngern Brüdern gewisse Apanagien zu geben: Um die Wörter bekümmere man sich nicht wann die Sache nur selbst dar sey, wie denn auch in des Mauritii Testament das Wort Fideicommiss nicht gefunden würde, und dennoch wolte man Nassauischer Seiten solches daraus behaupten; Die Theilung, so unter des Wilhelmi Söhnen vorgenommen worden, sey nicht anders anzusehen, als ein zwischen den
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