Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Nassauische Except. Ad. I. Daß das jus primogeniturae und die Successio der Cognaten in dem Chalon-Oranischen Hause allemahl observiret worden, sey irrig, vielmehr hätte ein ieder von Zeit zu Zeit nach seinem eigenen Gefallen durch Testamentarische dispositiones über die Güter disponiret, und wären diese Güter solcher gestalt ohne iemandes Widersprechen von einer Familie auf die andere gekommen. Ad II. Daß Printz Renatus von Nassau-Orange in seinem Testament alle seine Güter mit einem Universal Fideicommiss beleget, könte nicht erwiesen werden; Dann Renatus hätte seinen Vetter Graf Wilhelmum I zu Nassau zum Universal-Erben eingesetzet, und demselben, fals er ohne Kinder verstürbe, seinen Bruder, diesem aber den nechsten männlichen Erben substituiret, nun sey aber gedachter Wilhelmus nicht ohne Kinder gestorben, sondern hätte 3 Söhne hinterlassen, und also sey der Casus des vorgeschriebenen Fideicommisses nicht existiret; Von dem Recht der Erstgeburth würde im gedachten Testament mit keinem Wort gedacht, vielmehr wären des Wilhelmi Kinder unter einander ohne Ordnung der Succession beruffen worden; Ja es schiene man zweiffelte Preussischer Seiten selbst ob ein perpetuelles Fideicommiss, und das Recht der ersten Geburth, aus des Renati Testament könte erwiesen werden, weil man selbe hiernechst aus den Testamentis des Wilhelmi I und dessen Gemahlin der Annae von Egmond herzuholen gesuchet. Ad III. In der permission zu testiren, so Renatus von Käyser Carolo V erhalten hätte, sey von introducirung eines perpetuirlichen Fideicommiss, oder der ersten Geburth, nichts gemeldet, und könte also nicht weiter, als einer directa heredis institutione verstanden werden; die Confirmation aber sey nachdem geschehen, ohne daß der Käyser den Inhalt desselben gewust, und da es versiegelt gewesen, dahero selbe keinen effect produciren könte; wie denn auch ohne dem eine Confirmatio eine mehrere Krafft nicht gebe, als das Testament selbst. Ad IV. In der Schrifft, so vor des Wilhelmi I Testament ausgegeben würde, und an desse Gültigkeit billig zu zweiffeln, würde auch von einem perpetuellen Fideicommiss, und dem Recht der ersten Geburth mit keinem Worte gedacht, sondern es hätte derselbe nur bloß disponiret, wie er es wegen seiner Güter unter seinen Kindern wolte gehalten haben; Wann aber auch zugegeben würde, daß Renatus und Wilhelmus ein perpetuelles Fideicommiss und das Recht der Erstgeburth eingeführet hätten, so sey solches doch von des Wilhelmi 3 Söhnen aufgehoben worden, indem sie die väterlichen Länder unter sich getheilet, und zwar dergestalt, daß ein ieder seinen Theil als sein eigenes Besitzen, und davon nach eigenem Gefallen disponiren möchte. Ad V. In dem Testament der Frau Annae von Egmond befinde sich ebenfals nichts, welches einem eingeführten perpetuellen Fideicommiss, oder Recht der ersten Geburth auch nur einen Schein geben könte. Ad VI. Des Printz Fridrich Heinrichs Testament könte nicht anders als von denen Gütern verstanden werden, welche ihme in der Brüderlichen Theilung zugefallen, und darüber er zu disponiren Macht gehabt, nicht aber von denen, welche er von seinen beyden Brüdern geerbet weil diese davon schon eventualiter disponiret gehabt, und Printz Fridrich Heinrich solches nicht umstossen können. sc. Preussischer Seiten wird hierauff repliciret: Des Kön. in Preussen Replic. Ad I. Alle Dispositiones so die alten possessores der Chalon-Oranischen Güter bey Abgang des männlichen Stammes gemachet, wären in faveur der Familie gemachet worden, und hätten sie entweder ihre Töchter, oder in Mangel deren ihre Schwestern zu Erben eingesetzet, und zwar dergestalt, daß sie diesen ihre gantze Verlassenschafft immer unzertheilet gegeben, welches ein klahres Zeugnüs, daß in diesem Hause von undencklichen Jahren her ein Fideicommissum familiae perpetuum gewesen; wie denn auch schon Raymundus von Beaux seiner Tochter Mariä, des Johannis von Chalon Gemahlin, seine Güter mit dem Beding zum Brautschatz mitgegeben, daß der Erstgebohrne ein Universal-Erbe seyn solte, mit dieser angehängter Ursache ne bo- vid. Scriptum, cui Tit. Succinctae elucidationes oppositae den Korten Remarques, quibus Regiae Maj. Bor. jus succedendi ex Testamentis Renati, Wilhelmi I. Anna Egmundae, & Friderici Henrici, porre asseritur, & ad dubia respondetur.
Nassauische Except. Ad. I. Daß das jus primogeniturae und die Successio der Cognaten in dem Chalon-Oranischen Hause allemahl observiret worden, sey irrig, vielmehr hätte ein ieder von Zeit zu Zeit nach seinem eigenen Gefallen durch Testamentarische dispositiones über die Güter disponiret, und wären diese Güter solcher gestalt ohne iemandes Widersprechen von einer Familie auf die andere gekommen. Ad II. Daß Printz Renatus von Nassau-Orange in seinem Testament alle seine Güter mit einem Universal Fideicommiss beleget, könte nicht erwiesen werden; Dann Renatus hätte seinen Vetter Graf Wilhelmum I zu Nassau zum Universal-Erben eingesetzet, und demselben, fals er ohne Kinder verstürbe, seinen Bruder, diesem aber den nechsten männlichen Erben substituiret, nun sey aber gedachter Wilhelmus nicht ohne Kinder gestorben, sondern hätte 3 Söhne hinterlassen, und also sey der Casus des vorgeschriebenen Fideicommisses nicht existiret; Von dem Recht der Erstgeburth würde im gedachten Testament mit keinem Wort gedacht, vielmehr wären des Wilhelmi Kinder unter einander ohne Ordnung der Succession beruffen worden; Ja es schiene man zweiffelte Preussischer Seiten selbst ob ein perpetuelles Fideicommiss, und das Recht der ersten Geburth, aus des Renati Testament könte erwiesen werden, weil man selbe hiernechst aus den Testamentis des Wilhelmi I und dessen Gemahlin der Annae von Egmond herzuholen gesuchet. Ad III. In der permission zu testiren, so Renatus von Käyser Carolo V erhalten hätte, sey von introducirung eines perpetuirlichen Fideicommiss, oder der ersten Geburth, nichts gemeldet, und könte also nicht weiter, als einer directa heredis institutione verstanden werden; die Confirmation aber sey nachdem geschehen, ohne daß der Käyser den Inhalt desselben gewust, und da es versiegelt gewesen, dahero selbe keinen effect produciren könte; wie denn auch ohne dem eine Confirmatio eine mehrere Krafft nicht gebe, als das Testament selbst. Ad IV. In der Schrifft, so vor des Wilhelmi I Testament ausgegeben würde, und an dessë Gültigkeit billig zu zweiffeln, würde auch von einem perpetuellen Fideicommiss, und dem Recht der ersten Geburth mit keinem Worte gedacht, sondern es hätte derselbe nur bloß disponiret, wie er es wegen seiner Güter unter seinen Kindern wolte gehalten haben; Wann aber auch zugegeben würde, daß Renatus und Wilhelmus ein perpetuelles Fideicommiss und das Recht der Erstgeburth eingeführet hätten, so sey solches doch von des Wilhelmi 3 Söhnen aufgehoben worden, indem sie die väterlichen Länder unter sich getheilet, und zwar dergestalt, daß ein ieder seinen Theil als sein eigenes Besitzen, und davon nach eigenem Gefallen disponiren möchte. Ad V. In dem Testament der Frau Annae von Egmond befinde sich ebenfals nichts, welches einem eingeführten perpetuellen Fideicommiss, oder Recht der ersten Geburth auch nur einen Schein geben könte. Ad VI. Des Printz Fridrich Heinrichs Testament könte nicht anders als von denen Gütern verstanden werden, welche ihme in der Brüderlichen Theilung zugefallen, und darüber er zu disponiren Macht gehabt, nicht aber von denen, welche er von seinen beyden Brüdern geerbet weil diese davon schon eventualiter disponiret gehabt, und Printz Fridrich Heinrich solches nicht umstossen können. sc. Preussischer Seiten wird hierauff repliciret: Des Kön. in Preussen Replic. Ad I. Alle Dispositiones so die alten possessores der Chalon-Oranischen Güter bey Abgang des männlichen Stammes gemachet, wären in faveur der Familie gemachet worden, und hätten sie entweder ihre Töchter, oder in Mangel deren ihre Schwestern zu Erben eingesetzet, und zwar dergestalt, daß sie diesen ihre gantze Verlassenschafft immer unzertheilet gegeben, welches ein klahres Zeugnüs, daß in diesem Hause von undencklichen Jahren her ein Fideicommissum familiae perpetuum gewesen; wie denn auch schon Raymundus von Beaux seiner Tochter Mariä, des Johannis von Chalon Gemahlin, seine Güter mit dem Beding zum Brautschatz mitgegeben, daß der Erstgebohrne ein Universal-Erbe seyn solte, mit dieser angehängter Ursache ne bo- vid. Scriptum, cui Tit. Succinctae elucidationes oppositae den Korten Remarques, quibus Regiae Maj. Bor. jus succedendi ex Testamentis Renati, Wilhelmi I. Anna Egmundae, & Friderici Henrici, porre asseritur, & ad dubia respondetur.
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Ad. I. Daß das jus primogeniturae und die Successio der Cognaten in dem Chalon-Oranischen Hause allemahl observiret worden, sey irrig, vielmehr hätte ein ieder von Zeit zu Zeit nach seinem eigenen Gefallen durch Testamentarische dispositiones über die Güter disponiret, und wären diese Güter solcher gestalt ohne iemandes Widersprechen von einer Familie auf die andere gekommen.
Nassauische Except. Ad II. Daß Printz Renatus von Nassau-Orange in seinem Testament alle seine Güter mit einem Universal Fideicommiss beleget, könte nicht erwiesen werden; Dann Renatus hätte seinen Vetter Graf Wilhelmum I zu Nassau zum Universal-Erben eingesetzet, und demselben, fals er ohne Kinder verstürbe, seinen Bruder, diesem aber den nechsten männlichen Erben substituiret, nun sey aber gedachter Wilhelmus nicht ohne Kinder gestorben, sondern hätte 3 Söhne hinterlassen, und also sey der Casus des vorgeschriebenen Fideicommisses nicht existiret; Von dem Recht der Erstgeburth würde im gedachten Testament mit keinem Wort gedacht, vielmehr wären des Wilhelmi Kinder unter einander ohne Ordnung der Succession beruffen worden; Ja es schiene man zweiffelte Preussischer Seiten selbst ob ein perpetuelles Fideicommiss, und das Recht der ersten Geburth, aus des Renati Testament könte erwiesen werden, weil man selbe hiernechst aus den Testamentis des Wilhelmi I und dessen Gemahlin der Annae von Egmond herzuholen gesuchet.
Ad III. In der permission zu testiren, so Renatus von Käyser Carolo V erhalten hätte, sey von introducirung eines perpetuirlichen Fideicommiss, oder der ersten Geburth, nichts gemeldet, und könte also nicht weiter, als einer directa heredis institutione verstanden werden; die Confirmation aber sey nachdem geschehen, ohne daß der Käyser den Inhalt desselben gewust, und da es versiegelt gewesen, dahero selbe keinen effect produciren könte; wie denn auch ohne dem eine Confirmatio eine mehrere Krafft nicht gebe, als das Testament selbst.
Ad IV. In der Schrifft, so vor des Wilhelmi I Testament ausgegeben würde, und an dessë Gültigkeit billig zu zweiffeln, würde auch von einem perpetuellen Fideicommiss, und dem Recht der ersten Geburth mit keinem Worte gedacht, sondern es hätte derselbe nur bloß disponiret, wie er es wegen seiner Güter unter seinen Kindern wolte gehalten haben; Wann aber auch zugegeben würde, daß Renatus und Wilhelmus ein perpetuelles Fideicommiss und das Recht der Erstgeburth eingeführet hätten, so sey solches doch von des Wilhelmi 3 Söhnen aufgehoben worden, indem sie die väterlichen Länder unter sich getheilet, und zwar dergestalt, daß ein ieder seinen Theil als sein eigenes Besitzen, und davon nach eigenem Gefallen disponiren möchte.
Ad V. In dem Testament der Frau Annae von Egmond befinde sich ebenfals nichts, welches einem eingeführten perpetuellen Fideicommiss, oder Recht der ersten Geburth auch nur einen Schein geben könte.
Ad VI. Des Printz Fridrich Heinrichs Testament könte nicht anders als von denen Gütern verstanden werden, welche ihme in der Brüderlichen Theilung zugefallen, und darüber er zu disponiren Macht gehabt, nicht aber von denen, welche er von seinen beyden Brüdern geerbet weil diese davon schon eventualiter disponiret gehabt, und Printz Fridrich Heinrich solches nicht umstossen können. sc.
Preussischer Seiten wird hierauff repliciret:
Ad I. Alle Dispositiones so die alten possessores der Chalon-Oranischen Güter bey Abgang des männlichen Stammes gemachet, wären in faveur der Familie gemachet worden, und hätten sie entweder ihre Töchter, oder in Mangel deren ihre Schwestern zu Erben eingesetzet, und zwar dergestalt, daß sie diesen ihre gantze Verlassenschafft immer unzertheilet gegeben, welches ein klahres Zeugnüs, daß in diesem Hause von undencklichen Jahren her ein Fideicommissum familiae perpetuum gewesen; wie denn auch schon Raymundus von Beaux seiner Tochter Mariä, des Johannis von Chalon Gemahlin, seine Güter mit dem Beding zum Brautschatz mitgegeben, daß der Erstgebohrne ein Universal-Erbe seyn solte, mit dieser angehängter Ursache ne bo-
Des Kön. in Preussen Replic.
vid. Scriptum, cui Tit. Succinctae elucidationes oppositae den Korten Remarques, quibus Regiae Maj. Bor. jus succedendi ex Testamentis Renati, Wilhelmi I. Anna Egmundae, & Friderici Henrici, porre asseritur, & ad dubia respondetur.
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Zitationshilfe: | Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 238. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/266>, abgerufen am 16.02.2025. |