Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Sechste Section, Von denen Praetensionen und Streitigkeiten der Könige in Portugall. Erstes Capitel/ Von der Könige in Portugall Praetension auf die Spanische Monarchie. DIese Praetension sollen die Könige in Portugall auf die Spanische Fundamental-Gesetze fundiren, als worinnen enthalten, daß die an auswärtige Herren verheyrathete Infantinnen, von der Succession vor sich und ihre descendenten auf ewig ausgeschlossen seyn solten. Weil nun vermöge solcher Gesetze die Succession weder auf das Hauß Oesterreich, noch auf den Dauphin in Franckreich, noch auf Savoyen, als welche von der Königlichen Linie nur noch verhanden, kommen könte, indem sie alle vor Ausländer zu halten, die Könige in Portugall hergegen rechte Spanier wären, und überdem von des Königs Ferdinandi Catholici anderer Tochter Maria abstamineten, so vermeynen sie ein großes Recht vor andern zu haben. Anderes Capitel, Von der Könige in Portugall Praetension Herrschafft über das Lusitanische Meer. VOn der Portugiesen Herrschafft über dieses Meer hat Stephanus Fagundez einen besondern Tractat geschrieben, welchen iedoch nicht gelesen, und ist mir also unbewust, mit was vor Gründen er solche behauptet. Indessen ist zu mercken, daß der König in Portugall sich einen König diß- und jenseit des Meers und in Africa, oder wie es im Lateinischen gegeben wird: Regem citerioris & ulterioris lateris Oceani Africani nennet; und scheinet es also, daß er nicht die Herrschafft über den gantzen Oceanum, als welcher auch nicht occupable, sondern nur über die Kanten, Gestade, Busen, Engen u. d. g. ihm zuschreibe. Wieweit sich aber solche Herrschafft in die Seehinein erstrecke, davon sind unterschiedliche Meynungen indem einige 100 Meilen, andere aber nur 60 Meilen rechnen; Und soll die Würckung solcher Herrschafft dahin gehen, daß der König in Portugall alle Verbrechen, die in der See auf diesen Strichen begangen werden, bestraffen, auch andere hohe Obrigkeitliche actus exerciren könne. Wiewohl Franckenberg sehr zweiffelt, ob die fremde Nationen sich der Gerichtbarkeit der Portugiesen unterwerffen, und das hergebrachte freye Hafen-Recht ihnen werden nehmen laßen. Es soll hievon ein besonders Scriptum in Engeland herausgekommen seyn, aus welchem dieses all[unleserliches Material]ie angeführte der Autor de la Relation de la Cour de Portugall sou D. Pedre. II. part. 2. c. 2. p. 340. referiret. Confer. Oesterreichische praetension auf die Spanische Monarchie. Im Europ. Herold. part. 2. p. 156.
Sechste Section, Von denen Praetensionen und Streitigkeiten der Könige in Portugall. Erstes Capitel/ Von der Könige in Portugall Praetension auf die Spanische Monarchie. DIese Praetension sollen die Könige in Portugall auf die Spanische Fundamental-Gesetze fundiren, als worinnen enthalten, daß die an auswärtige Herren verheyrathete Infantinnen, von der Succession vor sich und ihre descendenten auf ewig ausgeschlossen seyn solten. Weil nun vermöge solcher Gesetze die Succession weder auf das Hauß Oesterreich, noch auf den Dauphin in Franckreich, noch auf Savoyen, als welche von der Königlichen Linie nur noch verhanden, kommen könte, indem sie alle vor Ausländer zu halten, die Könige in Portugall hergegen rechte Spanier wären, und überdem von des Königs Ferdinandi Catholici anderer Tochter Maria abstamineten, so vermeynen sie ein großes Recht vor andern zu haben. Anderes Capitel, Von der Könige in Portugall Praetension Herrschafft über das Lusitanische Meer. VOn der Portugiesen Herrschafft über dieses Meer hat Stephanus Fagundez einen besondern Tractat geschrieben, welchen iedoch nicht gelesen, und ist mir also unbewust, mit was vor Gründen er solche behauptet. Indessen ist zu mercken, daß der König in Portugall sich einen König diß- und jenseit des Meers und in Africa, oder wie es im Lateinischen gegeben wird: Regem citerioris & ulterioris lateris Oceani Africani nennet; und scheinet es also, daß er nicht die Herrschafft über den gantzen Oceanum, als welcher auch nicht occupable, sondern nur über die Kanten, Gestade, Busen, Engen u. d. g. ihm zuschreibe. Wieweit sich aber solche Herrschafft in die Seehinein erstrecke, davon sind unterschiedliche Meynungen indem einige 100 Meilen, andere aber nur 60 Meilen rechnen; Und soll die Würckung solcher Herrschafft dahin gehen, daß der König in Portugall alle Verbrechen, die in der See auf diesen Strichen begangen werden, bestraffen, auch andere hohe Obrigkeitliche actus exerciren könne. Wiewohl Franckenberg sehr zweiffelt, ob die fremde Nationen sich der Gerichtbarkeit der Portugiesen unterwerffen, und das hergebrachte freye Hafen-Recht ihnen werden nehmen laßen. Es soll hievon ein besonders Scriptum in Engeland herausgekommen seyn, aus welchem dieses all[unleserliches Material]ie angeführte der Autor de la Relation de la Cour de Portugall sou D. Pedre. II. part. 2. c. 2. p. 340. referiret. Confer. Oesterreichische praetension auf die Spanische Monarchie. Im Europ. Herold. part. 2. p. 156.
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Sechste Section, Von denen Praetensionen und Streitigkeiten der Könige in Portugall. Erstes Capitel/ Von der Könige in Portugall Praetension auf die Spanische Monarchie.
DIese Praetension sollen die Könige in Portugall auf die Spanische Fundamental-Gesetze fundiren, als worinnen enthalten, daß die an auswärtige Herren verheyrathete Infantinnen, von der Succession vor sich und ihre descendenten auf ewig ausgeschlossen seyn solten. Weil nun vermöge solcher Gesetze die Succession weder auf das Hauß Oesterreich, noch auf den Dauphin in Franckreich, noch auf Savoyen, als welche von der Königlichen Linie nur noch verhanden, kommen könte, indem sie alle vor Ausländer zu halten, die Könige in Portugall hergegen rechte Spanier wären, und überdem von des Königs Ferdinandi Catholici anderer Tochter Maria abstamineten, so vermeynen sie ein großes Recht vor andern zu haben.
Anderes Capitel, Von der Könige in Portugall Praetension Herrschafft über das Lusitanische Meer.
VOn der Portugiesen Herrschafft über dieses Meer hat Stephanus Fagundez einen besondern Tractat geschrieben, welchen iedoch nicht gelesen, und ist mir also unbewust, mit was vor Gründen er solche behauptet. Indessen ist zu mercken, daß der König in Portugall sich einen König diß- und jenseit des Meers und in Africa, oder wie es im Lateinischen gegeben wird: Regem citerioris & ulterioris lateris Oceani Africani nennet; und scheinet es also, daß er nicht die Herrschafft über den gantzen Oceanum, als welcher auch nicht occupable, sondern nur über die Kanten, Gestade, Busen, Engen u. d. g. ihm zuschreibe. Wieweit sich aber solche Herrschafft in die Seehinein erstrecke, davon sind unterschiedliche Meynungen indem einige 100 Meilen, andere aber nur 60 Meilen rechnen; Und soll die Würckung solcher Herrschafft dahin gehen, daß der König in Portugall alle Verbrechen, die in der See auf diesen Strichen begangen werden, bestraffen, auch andere hohe Obrigkeitliche actus exerciren könne. Wiewohl Franckenberg sehr zweiffelt, ob die fremde Nationen sich der Gerichtbarkeit der Portugiesen unterwerffen, und das hergebrachte freye Hafen-Recht ihnen werden nehmen laßen.
Es soll hievon ein besonders Scriptum in Engeland herausgekommen seyn, aus welchem dieses all_ ie angeführte der Autor de la Relation de la Cour de Portugall sou D. Pedre. II. part. 2. c. 2. p. 340. referiret.
Confer. Oesterreichische praetension auf die Spanische Monarchie.
Im Europ. Herold. part. 2. p. 156.
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