Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.dieses Fürstenthum aber mitten in Franckreich gelegen, so ist von den Königen in Franckreich die alte praetension so offt wieder hervor gesuchet, und das Fürstenthum eingezogen worden, als offt man den Fürsten von Orange tort thun wollen. Solcher gestalt ließ es der itzige König in Franckreich anno 1660 unter dem Vorwand der Vormundschafft des Printzen Wilhelmi Henrici occupiren, und demselben anno 1665, nachdem die Festung der Stadt Orange geschleiffet worden, restituiren Wie anno 1672 der Niederländische Krieg angieng, nam es Franckreich abermahl weg, und gab es dem Grafen von Avvernie, an statt der von den Holländern ihme weggenommenen Marggrafschafft Bergen Ob Zom, restituirte es aber anno 1679 durch den Nimegischen Frieden. . Anno 1685 wurd es wieder eingezogen, und anno 1697 durch den Rysvvickischen Frieden erst wieder abgetreten. Bey itzigem Kriege ist es abermahl occupiret, und dem Printzen von Conty gegeben worden. Die Gründe der Frantzosen bestehen darinnen: Frantzösische Gründe. I. daß dieses Fürstenthum mitten in Franckreich gelegen, woselbst iedoch niemand als der König souveraine seyn könte, es sey dann daß jemand einen besondern Titul dociren könte. II. Daß es ein Lehen von Provence gewesen, und die Printzen von Orange denen Grafen von Provence viele Jahre die Huldigung abgestattet; der Grafen von Provence Recht aber sey mit dero Ländern auf die Könige in Franckreich kommen. III. Daß König Ludovicus XI in Franckreich die Souverainite von Orange vor 40000 Goldfl. von Ludovico, Printzen von Chalon-Orange, anno 1475 gekauffet, und dieses Fürstenthum mit Dauphine verknüpffet. IV. Daß die Könige in Franckreich es eingezogen, und mit der Crone reuniiret, so offt die Printzen von Orange entweder rebelliret, oder eine Felonie wider die Könige in Franckreich begangen hätten. Von Seiten Orange hergegen wird die Souverainite damit behauptet: Oransische I. Daß die Printzen von Orange die Souverainite Gründe. gleich von Carolo M. erhalten, erhelle aus dem, was oben bey des Reichs praetension auf Orange angeführet worden, sehr wahrscheinlich, und müste solche auch noch Wilhelmus von Baux gehabt haben, weil Carolus von Anjou sonst nicht nöthig gehabt Wilhelmum zu zwingen ihme zu huldigen. II. Daß Ludovicus von Chalon-Orange die Souverainite, die seinen Vorfahren von Carolo abgedrungen worden, gegen 15000 livres von Renato König in Sicilien, und Grafen zu Provence anno 1436 wieder erhalten. III. Daß König Ludovicus XII in Franckreich die Souverainite, welche Wilhelmus von Chalon Ludovico XI verkauffet hätte, Johanni von Chalon seiner vielen meriten wegen wieder cediret. IV. Daß König Franciscus I solche concession zwar anfänglich impugniret, in dem Madritischen und Cambrayschen Frieden aber confirmiret, und die Printzen von Orange wieder in die Souverainite eingesetzet hätte, welches auch in dem zu Chateau en Cambresi gemachten Frieden geschehen. V. Daß endlich König Henricus IV sich alles Rechtes, so die Könige in Franckreich noch haben könten, anno 1606 in regard der zwischen Printz Philipp Wilhelm, und Eleonora des Printzen von Conde Schwester getroffenen Heyrath begeben. VI. Daß die Könige in Franckreich dieses Fürstenthum zu Krieges-Zeit zwar offt occupiret, bey erfolgtem Frieden aber allemahl restituiret, und die Souverainite der Printzen erkannt. Auf die Frantzösische Gründe aber wird Oranischer Seiten geantwortet: Beantwortung der Frantzösischen Gründe. Ad I. Der Situs eines Ortes thäte zur Sache nichts, weil die Souverainite von Orange durch vor angesührte Titul zur Gnüge bewiesen wäre, und keine praesumptio hier statt hätte. Ad II. Ob dieses Fürstenthum gleich eine Zeit lang die Grafen von Provence vor seine Oberherren erkennen müssen, so sey es doch von Renato, und nachdem von König Ludovico XII wieder in die Souverainite gesetzet worden. vid. Dn. Ludvvig Disp. de fatis Principatus Arausin. sub Guilielmo Rege Britann. vid. Diar. Europ. Contin. XI. p. 437. Beckmann. in Not. Orb. Part. 2. c. 3. §. 14 vid. Du Puy d. Tr. p. 409. seqq. Jaques de Cassan. Recherches des Droits du Roy de France sur les Royaumes L. 2. 6. 8. vid. Joh. Petr. Ludvvig. Disp. de Arausione supremo imperio vindicata.
dieses Fürstenthum aber mitten in Franckreich gelegen, so ist von den Königen in Franckreich die alte praetension so offt wieder hervor gesuchet, und das Fürstenthum eingezogen worden, als offt man den Fürsten von Orange tort thun wollen. Solcher gestalt ließ es der itzige König in Franckreich anno 1660 unter dem Vorwand der Vormundschafft des Printzen Wilhelmi Henrici occupiren, und demselben anno 1665, nachdem die Festung der Stadt Orange geschleiffet worden, restituiren Wie anno 1672 der Niederländische Krieg angieng, nam es Franckreich abermahl weg, und gab es dem Grafen von Avvernie, an statt der von den Holländern ihme weggenom̃enen Marggrafschafft Bergen Ob Zom, restituirte es aber anno 1679 durch den Nimegischen Frieden. . Anno 1685 wurd es wieder eingezogen, und anno 1697 durch den Rysvvickischen Frieden erst wieder abgetreten. Bey itzigem Kriege ist es abermahl occupiret, und dem Printzen von Conty gegeben worden. Die Gründe der Frantzosen bestehen darinnen: Frantzösische Gründe. I. daß dieses Fürstenthum mitten in Franckreich gelegen, woselbst iedoch niemand als der König souveraine seyn könte, es sey dann daß jemand einen besondern Titul dociren könte. II. Daß es ein Lehen von Provence gewesen, und die Printzen von Orange denen Grafen von Provence viele Jahre die Huldigung abgestattet; der Grafen von Provence Recht aber sey mit dero Ländern auf die Könige in Franckreich kommen. III. Daß König Ludovicus XI in Franckreich die Souverainité von Orange vor 40000 Goldfl. von Ludovico, Printzen von Chalon-Orange, anno 1475 gekauffet, und dieses Fürstenthum mit Dauphiné verknüpffet. IV. Daß die Könige in Franckreich es eingezogen, und mit der Crone reuniiret, so offt die Printzen von Orange entweder rebelliret, oder eine Felonie wider die Könige in Franckreich begangen hätten. Von Seiten Orange hergegen wird die Souverainité damit behauptet: Oransische I. Daß die Printzen von Orange die Souverainité Gründe. gleich von Carolo M. erhalten, erhelle aus dem, was oben bey des Reichs praetension auf Orange angeführet worden, sehr wahrscheinlich, und müste solche auch noch Wilhelmus von Baux gehabt haben, weil Carolus von Anjou sonst nicht nöthig gehabt Wilhelmum zu zwingen ihme zu huldigen. II. Daß Ludovicus von Chalon-Orange die Souverainité, die seinen Vorfahren von Carolo abgedrungen worden, gegen 15000 livres von Renato König in Sicilien, und Grafen zu Provence anno 1436 wieder erhalten. III. Daß König Ludovicus XII in Franckreich die Souverainité, welche Wilhelmus von Chalon Ludovico XI verkauffet hätte, Johanni von Chalon seiner vielen meriten wegen wieder cediret. IV. Daß König Franciscus I solche concession zwar anfänglich impugniret, in dem Madritischen und Cambrayschen Frieden aber confirmiret, und die Printzen von Orange wieder in die Souverainité eingesetzet hätte, welches auch in dem zu Chateau en Cambresi gemachten Frieden geschehen. V. Daß endlich König Henricus IV sich alles Rechtes, so die Könige in Franckreich noch haben könten, anno 1606 in regard der zwischen Printz Philipp Wilhelm, und Eleonora des Printzen von Condé Schwester getroffenen Heyrath begeben. VI. Daß die Könige in Franckreich dieses Fürstenthum zu Krieges-Zeit zwar offt occupiret, bey erfolgtem Frieden aber allemahl restituiret, und die Souverainité der Printzen erkannt. Auf die Frantzösische Gründe aber wird Oranischer Seiten geantwortet: Beantwortung der Frantzösischẽ Gründe. Ad I. Der Situs eines Ortes thäte zur Sache nichts, weil die Souverainité von Orange durch vor angesührte Titul zur Gnüge bewiesen wäre, und keine praesumptio hier statt hätte. Ad II. Ob dieses Fürstenthum gleich eine Zeit lang die Grafen von Provence vor seine Oberherren erkennen müssen, so sey es doch von Renato, und nachdem von König Ludovico XII wieder in die Souverainité gesetzet worden. vid. Dn. Ludvvig Disp. de fatis Principatus Arausin. sub Guilielmo Rege Britann. vid. Diar. Europ. Contin. XI. p. 437. Beckmann. in Not. Orb. Part. 2. c. 3. §. 14 vid. Du Puy d. Tr. p. 409. seqq. Jaques de Cassan. Recherches des Droits du Roy de France sur les Royaumes L. 2. 6. 8. vid. Joh. Petr. Ludvvig. Disp. de Arausione supremo imperio vindicata.
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dieses Fürstenthum aber mitten in Franckreich gelegen, so ist von den Königen in Franckreich die alte praetension so offt wieder hervor gesuchet, und das Fürstenthum eingezogen worden, als offt man den Fürsten von Orange tort thun wollen. Solcher gestalt ließ es der itzige König in Franckreich anno 1660 unter dem Vorwand der Vormundschafft des Printzen Wilhelmi Henrici occupiren, und demselben anno 1665, nachdem die Festung der Stadt Orange geschleiffet worden, restituiren Wie anno 1672 der Niederländische Krieg angieng, nam es Franckreich abermahl weg, und gab es dem Grafen von Avvernie, an statt der von den Holländern ihme weggenom̃enen Marggrafschafft Bergen Ob Zom, restituirte es aber anno 1679 durch den Nimegischen Frieden. . Anno 1685 wurd es wieder eingezogen, und anno 1697 durch den Rysvvickischen Frieden erst wieder abgetreten. Bey itzigem Kriege ist es abermahl occupiret, und dem Printzen von Conty gegeben worden.
Die Gründe der Frantzosen bestehen darinnen:
I. daß dieses Fürstenthum mitten in Franckreich gelegen, woselbst iedoch niemand als der König souveraine seyn könte, es sey dann daß jemand einen besondern Titul dociren könte.
Frantzösische Gründe. II. Daß es ein Lehen von Provence gewesen, und die Printzen von Orange denen Grafen von Provence viele Jahre die Huldigung abgestattet; der Grafen von Provence Recht aber sey mit dero Ländern auf die Könige in Franckreich kommen.
III. Daß König Ludovicus XI in Franckreich die Souverainité von Orange vor 40000 Goldfl. von Ludovico, Printzen von Chalon-Orange, anno 1475 gekauffet, und dieses Fürstenthum mit Dauphiné verknüpffet.
IV. Daß die Könige in Franckreich es eingezogen, und mit der Crone reuniiret, so offt die Printzen von Orange entweder rebelliret, oder eine Felonie wider die Könige in Franckreich begangen hätten.
Von Seiten Orange hergegen wird die Souverainité damit behauptet:
I. Daß die Printzen von Orange die Souverainité gleich von Carolo M. erhalten, erhelle aus dem, was oben bey des Reichs praetension auf Orange angeführet worden, sehr wahrscheinlich, und müste solche auch noch Wilhelmus von Baux gehabt haben, weil Carolus von Anjou sonst nicht nöthig gehabt Wilhelmum zu zwingen ihme zu huldigen.
Oransische
Gründe. II. Daß Ludovicus von Chalon-Orange die Souverainité, die seinen Vorfahren von Carolo abgedrungen worden, gegen 15000 livres von Renato König in Sicilien, und Grafen zu Provence anno 1436 wieder erhalten.
III. Daß König Ludovicus XII in Franckreich die Souverainité, welche Wilhelmus von Chalon Ludovico XI verkauffet hätte, Johanni von Chalon seiner vielen meriten wegen wieder cediret.
IV. Daß König Franciscus I solche concession zwar anfänglich impugniret, in dem Madritischen und Cambrayschen Frieden aber confirmiret, und die Printzen von Orange wieder in die Souverainité eingesetzet hätte, welches auch in dem zu Chateau en Cambresi gemachten Frieden geschehen.
V. Daß endlich König Henricus IV sich alles Rechtes, so die Könige in Franckreich noch haben könten, anno 1606 in regard der zwischen Printz Philipp Wilhelm, und Eleonora des Printzen von Condé Schwester getroffenen Heyrath begeben.
VI. Daß die Könige in Franckreich dieses Fürstenthum zu Krieges-Zeit zwar offt occupiret, bey erfolgtem Frieden aber allemahl restituiret, und die Souverainité der Printzen erkannt.
Auf die Frantzösische Gründe aber wird Oranischer Seiten geantwortet:
Ad I. Der Situs eines Ortes thäte zur Sache nichts, weil die Souverainité von Orange durch vor angesührte Titul zur Gnüge bewiesen wäre, und keine praesumptio hier statt hätte.
Beantwortung der Frantzösischẽ Gründe. Ad II. Ob dieses Fürstenthum gleich eine Zeit lang die Grafen von Provence vor seine Oberherren erkennen müssen, so sey es doch von Renato, und nachdem von König Ludovico XII wieder in die Souverainité gesetzet worden.
vid. Dn. Ludvvig Disp. de fatis Principatus Arausin. sub Guilielmo Rege Britann.
vid. Diar. Europ. Contin. XI. p. 437.
Beckmann. in Not. Orb. Part. 2. c. 3. §. 14
vid. Du Puy d. Tr. p. 409. seqq. Jaques de Cassan. Recherches des Droits du Roy de France sur les Royaumes L. 2. 6. 8.
vid. Joh. Petr. Ludvvig. Disp. de Arausione supremo imperio vindicata.
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