Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Fünff und zwantzigstes Capitel, Von der Könige in Franckreich Praetension auf die Souverainite des Fürstenthums Orange. Historie. WElcher gestalt dieses Fürstenthum den Grafen von Provence Lehenbahr geworden, solches ist bereits oben bey des Reiches Praetension auf Orange angeführet worden, und kan daselbst nachgesehen werden. In solcher Lehens-Verbindlichkeit blieb es biß anno 1436, dann wie um selbe Zeit Renatus König in Sicilien, und Graf zu Provence, von Philippo Hertzogen in Burgund gefangen wurde, schoß Ludovicus Fürst zu Chalon und Orange demselben 15000 livres vor, wogegen Renatus ihme die Souverainite über Orange versetzte. Ludovico succedirte sein Sohn Wilhelm, welcher, da er anno 1473 in dem zwischen Franckreich und Burgund geführten Kriege gefangen wurde, 40000 Goldfl. die er vor seine Rantzion zahlen muste, von König Ludovico XI in Franckreich aufnahm, und ihm davor die Souverainite von Orange anno 1475 verkauffte, mit dem Versprechen, daß er dieses sein Fürstenthum als ein Lehen von Dauphine erkennen, und seine Unterthanen nach Grenoble applliren lassen wolte; iedoch wurd dabey bedungen, daß Wilhelmus den Titul Souverainer Printz führen, sich von Gottes Gnaden schreiben, Müntze schlagen laßen, delinquenten begnadigen, und d. g. thun möchte. In solchem Stande blieb es biß anno 1490 zu den Zeiten Königs Ludovici XII in Franckreich, diese war Johanni von Chalon des Wilhelmi Sohn, theils wegen vieler getreuen Dienste, theils wegen der bravour, die er in der Schlacht bey St. Aubin, darinnen sie beyde gefangen worden, von sich spüren laßen, sehr gewogen, und erließ ihm dahero die Souverainite; und ob sich zwar der Königliche Procureur dawider setzte, an den Dauphin, und das Parlement in Dauphine appellirte, und eine solenne protestation interponirte, so blieb Johannes doch in Besitz der Souverainite, und richtete ein Ober-Parlement in diesem Fürstenthum an, dahin die Unterthanen appelliren konten. Ludovici XII Successor aber König Franciscus I wolte an seines Antecessoris Concession nicht gehalten seyn, sondern zwang Philibertum von Chalon des Johannis Sohn, ihme anno 1515 zu huldigen, und die Appellationes wieder nach Grenoble gehen zu laßen; zog solches Fürstenthum anno 1520 auch gar ein und gab es des Marchalls von Chastilion Witbe Annae von Montmorency, weil Philibertus unter Käyser Carolo V Krieges-Dienste genommen hatte. Wie Franciscus aber von Carolo V bey Pavia gefangen wurde, ward in dem zu Madrit anno 1526 gemachten Frieden auch ein besonderer Articul wegen des Philiberti restitution inseriret, worinnen Franciscus versprach, ihn wieder in die vorige Souverainite zu setzen; Weil solches aber nachdem nicht effectuiret wurde, so ward anno 1529 in dem Cambrayschen Frieden wegen völliger restitution dieses Fürstenthums abermahl pacisciret, welches auch zur Execution gebracht wurde. Philibertus starb anno 1511 und setzte Renatum von Nassau zum Universal-Erben ein; weil dieser es aber auch mit Käyser Carolo V hielte, so wurd dieses Fürstenthum anno 1543 abermahl eingezogen, und blieb es bey Franckreich biß anno 1559, da es in dem zu Chasteau en Cambresi gemachten Frieden, Wilhelmo von Nassau, den Renatus vor seinem Ende zum Erben eingesetzet hatte, mit der Souverainite restituiret wurde. Worinnen Philippus Wilhelmus Graf zu Nassau-Orange anno 1606 von König Henrico IV noch mehr bestätiget worden, da er sich mit des Printzen von Conde Schwester Eleonora vermählte, und begab sich Henricus dazumahl vor sich und seine Nachkommen aller Rechte und Ansprüche, so die Könige in Franckreich iemahls dazu gehabt, oder haben mögen. Seit welcher Zeit die Fürsten von Orange zwar in Possession der Souverainite geblieben; weil Thuan. L. 31. hist. Choppin. de Doman. Franc. L. 3. Tit. 1. & T. 6. n. 14. Du Puy des Droits du Roy de France sur plusieurs Etats. p. 423. Thuan. d. l. Choppin. d. l. Du Puy d. l. p. 428. Gaguinus in Annal. Franc. ad ann. 1475. Choppin. L. 2. Tit. 6. n. 11. Du Puy d. l. p. 429. seqq. Thuan. d. L. 31. Thuan. d. l. Du Puy d. l. p. 434. seqq. Conring. de fin c. 25. §. 6. & 7. vid. Meteranus L. 27. §. 302. Textor. in Chron. Nass. p. 208. Du Puy d. l. p. 439. seqq. Zeiler. Itin. Gall. c. 5. p. 406
Fünff und zwantzigstes Capitel, Von der Könige in Franckreich Praetension auf die Souverainité des Fürstenthums Orange. Historie. WElcher gestalt dieses Fürstenthum den Grafen von Provence Lehenbahr geworden, solches ist bereits oben bey des Reiches Praetension auf Orange angeführet worden, und kan daselbst nachgesehen werden. In solcher Lehens-Verbindlichkeit blieb es biß anno 1436, dann wie um selbe Zeit Renatus König in Sicilien, und Graf zu Provence, von Philippo Hertzogen in Burgund gefangen wurde, schoß Ludovicus Fürst zu Chalon und Orange demselben 15000 livres vor, wogegen Renatus ihme die Souverainité über Orange versetzte. Ludovico succedirte sein Sohn Wilhelm, welcher, da er anno 1473 in dem zwischen Franckreich und Burgund geführten Kriege gefangen wurde, 40000 Goldfl. die er vor seine Rantzion zahlen muste, von König Ludovico XI in Franckreich aufnahm, und ihm davor die Souverainité von Orange anno 1475 verkauffte, mit dem Versprechen, daß er dieses sein Fürstenthum als ein Lehen von Dauphiné erkennen, und seine Unterthanen nach Grenoble applliren lassen wolte; iedoch wurd dabey bedungen, daß Wilhelmus den Titul Souverainer Printz führen, sich von Gottes Gnaden schreiben, Müntze schlagen laßen, delinquenten begnadigen, und d. g. thun möchte. In solchem Stande blieb es biß anno 1490 zu den Zeiten Königs Ludovici XII in Franckreich, diese war Johanni von Chalon des Wilhelmi Sohn, theils wegen vieler getreuen Dienste, theils wegen der bravour, die er in der Schlacht bey St. Aubin, darinnen sie beyde gefangen worden, von sich spüren laßen, sehr gewogen, und erließ ihm dahero die Souverainité; und ob sich zwar der Königliche Procureur dawider setzte, an den Dauphin, und das Parlement in Dauphiné appellirte, und eine solenne protestation interponirte, so blieb Johannes doch in Besitz der Souverainité, und richtete ein Ober-Parlement in diesem Fürstenthum an, dahin die Unterthanen appelliren konten. Ludovici XII Successor aber König Franciscus I wolte an seines Antecessoris Concession nicht gehalten seyn, sondern zwang Philibertum von Chalon des Johannis Sohn, ihme anno 1515 zu huldigen, und die Appellationes wieder nach Grenoble gehen zu laßen; zog solches Fürstenthum anno 1520 auch gar ein und gab es des Marchalls von Chastilion Witbe Annae von Montmorency, weil Philibertus unter Käyser Carolo V Krieges-Dienste genommen hatte. Wie Franciscus aber von Carolo V bey Pavia gefangen wurde, ward in dem zu Madrit anno 1526 gemachten Frieden auch ein besonderer Articul wegen des Philiberti restitution inseriret, worinnen Franciscus versprach, ihn wieder in die vorige Souverainité zu setzen; Weil solches aber nachdem nicht effectuiret wurde, so ward anno 1529 in dem Cambrayschen Frieden wegen völliger restitution dieses Fürstenthums abermahl pacisciret, welches auch zur Execution gebracht wurde. Philibertus starb anno 1511 und setzte Renatum von Nassau zum Universal-Erben ein; weil dieser es aber auch mit Käyser Carolo V hielte, so wurd dieses Fürstenthum anno 1543 abermahl eingezogen, und blieb es bey Franckreich biß anno 1559, da es in dem zu Chasteau en Cambresi gemachten Frieden, Wilhelmo von Nassau, den Renatus vor seinem Ende zum Erben eingesetzet hatte, mit der Souverainité restituiret wurde. Worinnen Philippus Wilhelmus Graf zu Nassau-Orange anno 1606 von König Henrico IV noch mehr bestätiget worden, da er sich mit des Printzen von Condé Schwester Eleonora vermählte, und begab sich Henricus dazumahl vor sich und seine Nachkommen aller Rechte und Ansprüche, so die Könige in Franckreich iemahls dazu gehabt, oder haben mögen. Seit welcher Zeit die Fürsten von Orange zwar in Possession der Souverainité geblieben; weil Thuan. L. 31. hist. Choppin. de Doman. Franc. L. 3. Tit. 1. & T. 6. n. 14. Du Puy des Droits du Roy de France sur plusieurs Etats. p. 423. Thuan. d. l. Choppin. d. l. Du Puy d. l. p. 428. Gaguinus in Annal. Franc. ad ann. 1475. Choppin. L. 2. Tit. 6. n. 11. Du Puy d. l. p. 429. seqq. Thuan. d. L. 31. Thuan. d. l. Du Puy d. l. p. 434. seqq. Conring. de fin c. 25. §. 6. & 7. vid. Meteranus L. 27. §. 302. Textor. in Chron. Nass. p. 208. Du Puy d. l. p. 439. seqq. Zeiler. Itin. Gall. c. 5. p. 406
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Fünff und zwantzigstes Capitel, Von der Könige in Franckreich Praetension auf die Souverainité des Fürstenthums Orange.
WElcher gestalt dieses Fürstenthum den Grafen von Provence Lehenbahr geworden, solches ist bereits oben bey des Reiches Praetension auf Orange angeführet worden, und kan daselbst nachgesehen werden. In solcher Lehens-Verbindlichkeit blieb es biß anno 1436, dann wie um selbe Zeit Renatus König in Sicilien, und Graf zu Provence, von Philippo Hertzogen in Burgund gefangen wurde, schoß Ludovicus Fürst zu Chalon und Orange demselben 15000 livres vor, wogegen Renatus ihme die Souverainité über Orange versetzte. Ludovico succedirte sein Sohn Wilhelm, welcher, da er anno 1473 in dem zwischen Franckreich und Burgund geführten Kriege gefangen wurde, 40000 Goldfl. die er vor seine Rantzion zahlen muste, von König Ludovico XI in Franckreich aufnahm, und ihm davor die Souverainité von Orange anno 1475 verkauffte, mit dem Versprechen, daß er dieses sein Fürstenthum als ein Lehen von Dauphiné erkennen, und seine Unterthanen nach Grenoble applliren lassen wolte; iedoch wurd dabey bedungen, daß Wilhelmus den Titul Souverainer Printz führen, sich von Gottes Gnaden schreiben, Müntze schlagen laßen, delinquenten begnadigen, und d. g. thun möchte.
Historie. In solchem Stande blieb es biß anno 1490 zu den Zeiten Königs Ludovici XII in Franckreich, diese war Johanni von Chalon des Wilhelmi Sohn, theils wegen vieler getreuen Dienste, theils wegen der bravour, die er in der Schlacht bey St. Aubin, darinnen sie beyde gefangen worden, von sich spüren laßen, sehr gewogen, und erließ ihm dahero die Souverainité; und ob sich zwar der Königliche Procureur dawider setzte, an den Dauphin, und das Parlement in Dauphiné appellirte, und eine solenne protestation interponirte, so blieb Johannes doch in Besitz der Souverainité, und richtete ein Ober-Parlement in diesem Fürstenthum an, dahin die Unterthanen appelliren konten. Ludovici XII Successor aber König Franciscus I wolte an seines Antecessoris Concession nicht gehalten seyn, sondern zwang Philibertum von Chalon des Johannis Sohn, ihme anno 1515 zu huldigen, und die Appellationes wieder nach Grenoble gehen zu laßen; zog solches Fürstenthum anno 1520 auch gar ein und gab es des Marchalls von Chastilion Witbe Annae von Montmorency, weil Philibertus unter Käyser Carolo V Krieges-Dienste genommen hatte. Wie Franciscus aber von Carolo V bey Pavia gefangen wurde, ward in dem zu Madrit anno 1526 gemachten Frieden auch ein besonderer Articul wegen des Philiberti restitution inseriret, worinnen Franciscus versprach, ihn wieder in die vorige Souverainité zu setzen; Weil solches aber nachdem nicht effectuiret wurde, so ward anno 1529 in dem Cambrayschen Frieden wegen völliger restitution dieses Fürstenthums abermahl pacisciret, welches auch zur Execution gebracht wurde.
Philibertus starb anno 1511 und setzte Renatum von Nassau zum Universal-Erben ein; weil dieser es aber auch mit Käyser Carolo V hielte, so wurd dieses Fürstenthum anno 1543 abermahl eingezogen, und blieb es bey Franckreich biß anno 1559, da es in dem zu Chasteau en Cambresi gemachten Frieden, Wilhelmo von Nassau, den Renatus vor seinem Ende zum Erben eingesetzet hatte, mit der Souverainité restituiret wurde. Worinnen Philippus Wilhelmus Graf zu Nassau-Orange anno 1606 von König Henrico IV noch mehr bestätiget worden, da er sich mit des Printzen von Condé Schwester Eleonora vermählte, und begab sich Henricus dazumahl vor sich und seine Nachkommen aller Rechte und Ansprüche, so die Könige in Franckreich iemahls dazu gehabt, oder haben mögen. Seit welcher Zeit die Fürsten von Orange zwar in Possession der Souverainité geblieben; weil
Thuan. L. 31. hist. Choppin. de Doman. Franc. L. 3. Tit. 1. & T. 6. n. 14. Du Puy des Droits du Roy de France sur plusieurs Etats. p. 423.
Thuan. d. l. Choppin. d. l. Du Puy d. l. p. 428.
Gaguinus in Annal. Franc. ad ann. 1475. Choppin. L. 2. Tit. 6. n. 11.
Du Puy d. l. p. 429. seqq. Thuan. d. L. 31.
Thuan. d. l. Du Puy d. l. p. 434. seqq. Conring. de fin c. 25. §. 6. & 7.
vid. Meteranus L. 27. §. 302. Textor. in Chron. Nass. p. 208. Du Puy d. l. p. 439. seqq. Zeiler. Itin. Gall. c. 5. p. 406
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