Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.1547 den Zustand dieser Republ. durch eine Conspiration zu turbiren suchte; so war doch sein Vorhaben bald unterdrucket, weil er selber nach der Regierung trachtete. Was König Henricus IV vor heimliche Consilia geführet, und was zwischen Ludovico XIII und dem Hertzoge zu Savoyen wegen Genua vorgegangen, davon kan Capriata nachgeschlagen werden. Frantzösische Gründe. Es gründet sich aber diese der Frantzosen Praetension auf die vorgedachte vielfältige freywillige Unterwerffungen, welche die Genueser denen Königen gethan, und auf die Herrschafft, so diese einige Zeit über diese Republique gehabt. Wowider die Genueser einwenden: Der Genueser Beantwortung. I. Sie hätten sich König Carolo VI und VII zwar submittiret, aber nur vor ihre Persohn, nicht aber deren successoribus. II. Daß sie sich nur in der Könige in Franckreich Schutz begeben, nicht aber alle Herrschafft diesen übertragen, welches unter andern daraus abzunehmen, daß in den mit König Carolo VI gemachten Tractat die expresse Clausul gerücket: Salvis juribus & honoribus, quae & quos habet Rom. Imperium in Vrbem Genuensem. Dergleichen Schutzgerechtigkeit aber benähm keinem die Freyheit, und gäbe dem Schutzherrn keine Souverainite; und würde verlohren, wann der Schutzherr die völlige Herrschafft an sich ziehen wolte, wie die Frantzosen gethan. III. Daß Franciscus I sich seines Rechtes in dem Madritischen Frieden artic. VIII begeben; und ob ihm solches Recht zwar durch den zu Nizza gemachten Stillstand wieder reserviret, so hätte der König doch in den Cambrayischen Frieden nicht allein den Madritischen Frieden confirmiret, sondern die Genueser darinnen auch zu seinen Freunden angenommen; ja anno 1575 hätte der König in Franckreich, bey der in Genua obhandener Unruhe, einen Gesandten dahin geschicket, und sich angelegen seyn lassen, sie in ihrer Freyheit zu schützen. Worauff Frantzösischer Seiten repliciret wird: Der Frantzosen Replic Ad I. Alle contracte, die mit dem Könige eingegangen würden, müsten in dubio so verstanden werden, wie sie der König interpretirte, und hätte sich das Gegentheil zu imputiren, daß es sich nicht deutlicher erklähret. Ad II. Daß sich die Genueser wo nicht das erstemahl, doch das andere mahl den Königen in Franckreich gantz unterworffen, sey nicht allein aus dem Inhalt der Verträge, sondern auch aus denen darauff erfolgten Huldigungen, und aus dem Frantzösischen Wapen auf der Genueser Müntze ersehen, insonderheit aber erwiesen solches die von denen Königen ihnen vorgeschriebene Gesetze, und daß diese mit dem Hertzogthum Genua ihre Freunde, und alliirte belehnet hätten; Dann Ludovicus XI hätte Franciscum Sfortiam, Hertzog in Meyland anno 1463 gegen Erlegung 50000 Ducaten, und Carolus VIII Johann. Galeatium an. 1488 gegen Erlegung 30000 Ducat. damit investiret. Wann aber auch die Könige in Franckreich nur die blosse Schutzgerechtigkeit gehabt hätten, so hätten die Genueser doch durch ihre vielfältigen Rebellionen sich ihrer Freyheit verlustig gemachet, die Könige in Franckreich aber durch die Wiederbezwingung die völlige Herrschafft über sie erhalten. Wie sie denn auch seit anno 1507, da Ludovicus XII sie wieder zum Gehorsam gebracht, denen domainen des Königs würcklich wären einverleibet worden; Zu dessen mehrern Bezeugnüß auf den Genuesischen Müntzen des Königs Wapen, und Nahmen, mit der Umschrifft: DOMINVS GENVAE, gesetzet worden, und die Genueser hätten sich in ihrem an den König abgelassenen Schreiben der Worte gebrauchet: FIDELISSIMI SVBJECTIRegi Christianissimo DOMINO NOSTRO. Erfolg und itziger Zustand. Seit dem diese Republique anno 1522 denen Frantzosen entrissen worden, ist sie nicht wieder unter Franckreich kommen, und findet man nicht, daß ausser obangeführtemvon Franckreich etwas dawider vorgenommen worden. Wie denn auch in dem Tractat, welchen anno 1685 Mr. Colbert im Nahmen des Königs Franckreich mit dem Herren Marini geschlossen, und nach welchem die Submission des Doge und der 4 Senato- vid. Thuan. L. 3. hist. in princ. Natal. Com. L. 3. p. 53. L. 1. Hist. p. 49. & L. 8. p. 638. 645. vid. Jaques de Cassan. Recherches des Droits du Roy de France sur les Royaumes. L. 2. c. 4. p. 591. Du Puy des Droits Roy de France sur plusieurs Etats. p. 29. seqq. Thuan. L. 12. vid. Zypaei hyatus Cassani Obstrict. L. 3. c. 14. p. 277. & p. 300. Spener in Hist. Insign. L. 1. c. 24. §. 59. Burgoldens. ad Instr. Pac. Part. 1. Diss. 6. §. 14. v. Thuan. L. 61. p. 161. seqq. vid. Autores supra citati. Spener in Hist. Insign. d. l. §. 60.
1547 den Zustand dieser Republ. durch eine Conspiration zu turbiren suchte; so war doch sein Vorhaben bald unterdrucket, weil er selber nach der Regierung trachtete. Was König Henricus IV vor heimliche Consilia geführet, und was zwischen Ludovico XIII und dem Hertzoge zu Savoyen wegen Genua vorgegangen, davon kan Capriata nachgeschlagen werden. Frantzösische Gründe. Es gründet sich aber diese der Frantzosen Praetension auf die vorgedachte vielfältige freywillige Unterwerffungen, welche die Genueser denen Königen gethan, und auf die Herrschafft, so diese einige Zeit über diese Republique gehabt. Wowider die Genueser einwenden: Der Genueser Beantwortung. I. Sie hätten sich König Carolo VI und VII zwar submittiret, aber nur vor ihre Persohn, nicht aber deren successoribus. II. Daß sie sich nur in der Könige in Franckreich Schutz begeben, nicht aber alle Herrschafft diesen übertragen, welches unter andern daraus abzunehmen, daß in den mit König Carolo VI gemachten Tractat die expresse Clausul gerücket: Salvis juribus & honoribus, quae & quos habet Rom. Imperium in Vrbem Genuensem. Dergleichen Schutzgerechtigkeit aber benähm keinem die Freyheit, und gäbe dem Schutzherrn keine Souverainité; und würde verlohren, wann der Schutzherr die völlige Herrschafft an sich ziehen wolte, wie die Frantzosen gethan. III. Daß Franciscus I sich seines Rechtes in dem Madritischen Frieden artic. VIII begeben; und ob ihm solches Recht zwar durch den zu Nizza gemachten Stillstand wieder reserviret, so hätte der König doch in den Cambrayischen Frieden nicht allein den Madritischen Frieden confirmiret, sondern die Genueser darinnẽ auch zu seinen Freunden angenommen; ja anno 1575 hätte der König in Franckreich, bey der in Genua obhandener Unruhe, einen Gesandten dahin geschicket, und sich angelegen seyn lassen, sie in ihrer Freyheit zu schützen. Worauff Frantzösischer Seiten repliciret wird: Der Frantzosen Replic Ad I. Alle contracte, die mit dem Könige eingegangen würden, müsten in dubio so verstanden werden, wie sie der König interpretirte, und hätte sich das Gegentheil zu imputiren, daß es sich nicht deutlicher erklähret. Ad II. Daß sich die Genueser wo nicht das erstemahl, doch das andere mahl den Königen in Franckreich gantz unterworffen, sey nicht allein aus dem Inhalt der Verträge, sondern auch aus denen darauff erfolgten Huldigungen, und aus dem Frantzösischen Wapen auf der Genueser Müntze ersehen, insonderheit aber erwiesen solches die von denen Königen ihnen vorgeschriebene Gesetze, und daß diese mit dem Hertzogthum Genua ihre Freunde, und alliirte belehnet hätten; Dann Ludovicus XI hätte Franciscum Sfortiam, Hertzog in Meyland anno 1463 gegen Erlegung 50000 Ducaten, und Carolus VIII Johann. Galeatium an. 1488 gegen Erlegung 30000 Ducat. damit investiret. Wann aber auch die Könige in Franckreich nur die blosse Schutzgerechtigkeit gehabt hätten, so hätten die Genueser doch durch ihre vielfältigen Rebellionen sich ihrer Freyheit verlustig gemachet, die Könige in Franckreich aber durch die Wiederbezwingung die völlige Herrschafft über sie erhalten. Wie sie denn auch seit anno 1507, da Ludovicus XII sie wieder zum Gehorsam gebracht, denen domainen des Königs würcklich wären einverleibet worden; Zu dessen mehrern Bezeugnüß auf den Genuesischen Müntzen des Königs Wapen, und Nahmen, mit der Umschrifft: DOMINVS GENVAE, gesetzet worden, und die Genueser hätten sich in ihrem an den König abgelassenen Schreiben der Worte gebrauchet: FIDELISSIMI SVBJECTIRegi Christianissimo DOMINO NOSTRO. Erfolg und itziger Zustand. Seit dem diese Republique anno 1522 denen Frantzosen entrissen worden, ist sie nicht wieder unter Franckreich kommen, und findet man nicht, daß ausser obangeführtemvon Franckreich etwas dawider vorgenommen worden. Wie denn auch in dem Tractat, welchen anno 1685 Mr. Colbert im Nahmen des Königs Franckreich mit dem Herren Marini geschlossen, und nach welchem die Submission des Doge und der 4 Senato- vid. Thuan. L. 3. hist. in princ. Natal. Com. L. 3. p. 53. L. 1. Hist. p. 49. & L. 8. p. 638. 645. vid. Jaques de Cassan. Recherches des Droits du Roy de France sur les Royaumes. L. 2. c. 4. p. 591. Du Puy des Droits Roy de France sur plusieurs Etats. p. 29. seqq. Thuan. L. 12. vid. Zypaei hyatus Cassani Obstrict. L. 3. c. 14. p. 277. & p. 300. Spener in Hist. Insign. L. 1. c. 24. §. 59. Burgoldens. ad Instr. Pac. Part. 1. Diss. 6. §. 14. v. Thuan. L. 61. p. 161. seqq. vid. Autores supra citati. Spener in Hist. Insign. d. l. §. 60.
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1547 den Zustand dieser Republ. durch eine Conspiration zu turbiren suchte; so war doch sein Vorhaben bald unterdrucket, weil er selber nach der Regierung trachtete. Was König Henricus IV vor heimliche Consilia geführet, und was zwischen Ludovico XIII und dem Hertzoge zu Savoyen wegen Genua vorgegangen, davon kan Capriata nachgeschlagen werden.
Es gründet sich aber diese der Frantzosen Praetension auf die vorgedachte vielfältige freywillige Unterwerffungen, welche die Genueser denen Königen gethan, und auf die Herrschafft, so diese einige Zeit über diese Republique gehabt.
Frantzösische Gründe. Wowider die Genueser einwenden:
I. Sie hätten sich König Carolo VI und VII zwar submittiret, aber nur vor ihre Persohn, nicht aber deren successoribus.
Der Genueser Beantwortung. II. Daß sie sich nur in der Könige in Franckreich Schutz begeben, nicht aber alle Herrschafft diesen übertragen, welches unter andern daraus abzunehmen, daß in den mit König Carolo VI gemachten Tractat die expresse Clausul gerücket: Salvis juribus & honoribus, quae & quos habet Rom. Imperium in Vrbem Genuensem. Dergleichen Schutzgerechtigkeit aber benähm keinem die Freyheit, und gäbe dem Schutzherrn keine Souverainité; und würde verlohren, wann der Schutzherr die völlige Herrschafft an sich ziehen wolte, wie die Frantzosen gethan.
III. Daß Franciscus I sich seines Rechtes in dem Madritischen Frieden artic. VIII begeben; und ob ihm solches Recht zwar durch den zu Nizza gemachten Stillstand wieder reserviret, so hätte der König doch in den Cambrayischen Frieden nicht allein den Madritischen Frieden confirmiret, sondern die Genueser darinnẽ auch zu seinen Freunden angenommen; ja anno 1575 hätte der König in Franckreich, bey der in Genua obhandener Unruhe, einen Gesandten dahin geschicket, und sich angelegen seyn lassen, sie in ihrer Freyheit zu schützen.
Worauff Frantzösischer Seiten repliciret wird:
Ad I. Alle contracte, die mit dem Könige eingegangen würden, müsten in dubio so verstanden werden, wie sie der König interpretirte, und hätte sich das Gegentheil zu imputiren, daß es sich nicht deutlicher erklähret.
Der Frantzosen Replic Ad II. Daß sich die Genueser wo nicht das erstemahl, doch das andere mahl den Königen in Franckreich gantz unterworffen, sey nicht allein aus dem Inhalt der Verträge, sondern auch aus denen darauff erfolgten Huldigungen, und aus dem Frantzösischen Wapen auf der Genueser Müntze ersehen, insonderheit aber erwiesen solches die von denen Königen ihnen vorgeschriebene Gesetze, und daß diese mit dem Hertzogthum Genua ihre Freunde, und alliirte belehnet hätten; Dann Ludovicus XI hätte Franciscum Sfortiam, Hertzog in Meyland anno 1463 gegen Erlegung 50000 Ducaten, und Carolus VIII Johann. Galeatium an. 1488 gegen Erlegung 30000 Ducat. damit investiret. Wann aber auch die Könige in Franckreich nur die blosse Schutzgerechtigkeit gehabt hätten, so hätten die Genueser doch durch ihre vielfältigen Rebellionen sich ihrer Freyheit verlustig gemachet, die Könige in Franckreich aber durch die Wiederbezwingung die völlige Herrschafft über sie erhalten. Wie sie denn auch seit anno 1507, da Ludovicus XII sie wieder zum Gehorsam gebracht, denen domainen des Königs würcklich wären einverleibet worden; Zu dessen mehrern Bezeugnüß auf den Genuesischen Müntzen des Königs Wapen, und Nahmen, mit der Umschrifft: DOMINVS GENVAE, gesetzet worden, und die Genueser hätten sich in ihrem an den König abgelassenen Schreiben der Worte gebrauchet: FIDELISSIMI SVBJECTIRegi Christianissimo DOMINO NOSTRO.
Seit dem diese Republique anno 1522 denen Frantzosen entrissen worden, ist sie nicht wieder unter Franckreich kommen, und findet man nicht, daß ausser obangeführtemvon Franckreich etwas dawider vorgenommen worden. Wie denn auch in dem Tractat, welchen anno 1685 Mr. Colbert im Nahmen des Königs Franckreich mit dem Herren Marini geschlossen, und nach welchem die Submission des Doge und der 4 Senato-
Erfolg und itziger Zustand.
vid. Thuan. L. 3. hist. in princ. Natal. Com. L. 3. p. 53.
L. 1. Hist. p. 49. & L. 8. p. 638. 645.
vid. Jaques de Cassan. Recherches des Droits du Roy de France sur les Royaumes. L. 2. c. 4. p. 591. Du Puy des Droits Roy de France sur plusieurs Etats. p. 29. seqq. Thuan. L. 12.
vid. Zypaei hyatus Cassani Obstrict. L. 3. c. 14. p. 277. & p. 300. Spener in Hist. Insign. L. 1. c. 24. §. 59. Burgoldens. ad Instr. Pac. Part. 1. Diss. 6. §. 14.
v. Thuan. L. 61. p. 161. seqq.
vid. Autores supra citati.
Spener in Hist. Insign. d. l. §. 60.
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