Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

Bild:
<< vorherige Seite

Frantzösische Gründe. I. Auf die vielfältigen König Carolus VIII in Franckreich hat derselben Päbstlichen Belehnungen, indem diese Königreiche nicht allein Carolo von Anjou aus freyen Stücken von dem Pabste conferiret, sondern dessen Nachkommen auch beständig damit investiret worden, wann sie gleich nicht in Besitz gewesen.

II. Auf die öfftere Renunciationes, so von den Arragoniern in faveur der Hertzoge von Anjou, und der Frantzosen, geschehen; dann es hätte nicht allein König Jacobus in Arragonien anno 1291 in dem Tarasconesischen Frieden Carolo von Anjou sein Recht auf Neapolis cediret, sondern Fridericus sein Bruder hätte sich dessen anno 1302 auch begeben, und ihme solches nur auf seine Lebens-Zeit vorbehalten.

III. Auf die Adoptiones der beyden Königinnen Johannä in Neapolis; in dem Johanna I Ludovicum Hertzog von Anjou, und Johanna II Ludovicum III von Anjou adoptiret hätte.

IV. Auf eine von der Johanna II ihrem andern Ehegemahl Jacobo von Bourbon geschehene Schenckung; dann sie hätte diesem nicht allein die Regierung mit aufgetragen, sondern ihme anno 1415 Neapolis auch unwiederrufflich geschencket, im Fall sie ohne Kinder versterben solte; weil nun dieses geschehen, so hätten des Jacobi Nachkommen rechtmäßigen Anspruch auf Neapolis, und ob zwar dessen Posterität mit Ludovico XII abgangen, so sey ihr Recht doch auf die nechste Verwandten aus dem Hause Bourbon gefallen, aus welchem die itzigen Könige.

V. Auf die Testamenta Ludovici III von Anjou, Renati von Anjou, und Carl von Maine, in welchen einer dem andern seine Länder und Gerechtigkeit auf Neapolis vermachet, welcher letztere solche wiederum auf König Ludovicum XI in Franckreich in seinem letzten Willen transferiret.

VI. Auf die zwischen König Ferdinando Catholico, und Ludovico XII gemachte Theilung, welche jener nicht hätte eingehen würden, wann er des Ludovici Recht nicht erkant hätte; und dennoch sey Ludovicus von Ferdinando wieder aus der possession wider alles Recht gesetzt worden.

VII. Auf die Ehe-pacten, so zwischen Ferdinando Catholico, und Germanam Foxiam aufgerichtet worden, als worinnen den Königen in Franckreich der Rück-Fall von Neapolis versprochen worden, im Fall Ferdinandus vor Germana Foxia ohne Kinder aus dieser Ehe verstürbe; welches ob es gleich geschehen, so wäre Neapolis denen Frantzosen doch unrechtmäßiger Weise vorenthalten worden.

Die Spanier dagegen führen zu Behauptung ihres Besitzes an:

Spanische Gründe. I. Daß die Schwäbische Familie wider alles Recht aus diesen Reichen vertrieben worden. In dieser ihr Recht nun wären die Könige in Arragonien succediret, nicht allein durch die Vermählung Königs Petri mit Constantia des Manfredi Tochter; sondern auch vermöge des letzten Willens des Conradini, welcher, da er zu Neapolis enthauptet worden, seinen Händschuh König Petro in Arragonien zu überlieffern befohlen, und ihn dadurch zu Erben eingesetzet hätte; welches die Sicilianer auch bewogen, ihn wider die Frantzosen zu Hülffe zu ruffen, und die Crone zu offeriren.

II. Daß unterschiedliche Päbste die Könige in Arragonien, mit Ubergehung derer von Anjou, mit Neapolis belehnet hätten; dann Eugenius IV hätte König Alfonsum, Pius II Ferdinandum, Innocentius VIII und Alexander VI Alfonsum, und Julius II Carolum V damit investiret, derer Exempel die nachfolgende Päbste bishero gefolget wären.

III. Daß König Alfonsus in Arragonien und Sicilien von der Königin Johanna zu erst adoptiret, und zum Successore benennet worden, welches sie nicht wiederruffen können.

IV. König Franciscus I in Franckreich sich alles Anspruches auf Neapoli in dem Madritischen, Cambraischen und Crespischen Frieden begeben, und die Spanier nach dem in geruhigem Besitz geblieben.

Auf die Frantzösische Gründe aber wird Spanischer Seiten geantwortet:

Der Spanier Antwort auf die Frantzösische Gründe. Ad I. Der Pabst hätte nicht Macht gehabt denen rechtmäßigen Besitzern ihre Länder zu nehmen, und andern zu geben, dahero des Caroli von Anjou Belehnung ungültig wäre; hätten aber einige Päbste, da-

24. zu benennen gewust, wie Surita Tom. V. hist. Arrag. L. 1. c. 37. meldet.
vid. Zypaei hyatus Cassani Obstructus. L. 1. c. 4. p. 32. seqq. Spener hist. Insign. d. l. Burgoldens. ad Insir. Pac. d. l. Strauch. Diss. jur. publ. 1. th. 9. 10. Autor des Interests des Princes. p. 81. seqq.
vid. Autores antea citati.

Frantzösische Gründe. I. Auf die vielfältigen König Carolus VIII in Franckreich hat derselben Päbstlichen Belehnungen, indem diese Königreiche nicht allein Carolo von Anjou aus freyen Stücken von dem Pabste conferiret, sondern dessen Nachkommen auch beständig damit investiret worden, wann sie gleich nicht in Besitz gewesen.

II. Auf die öfftere Renunciationes, so von den Arragoniern in faveur der Hertzoge von Anjou, und der Frantzosen, geschehen; dann es hätte nicht allein König Jacobus in Arragonien anno 1291 in dem Tarasconesischen Frieden Carolo von Anjou sein Recht auf Neapolis cediret, sondern Fridericus sein Bruder hätte sich dessen anno 1302 auch begeben, und ihme solches nur auf seine Lebens-Zeit vorbehalten.

III. Auf die Adoptiones der beyden Königinnen Johannä in Neapolis; in dem Johanna I Ludovicum Hertzog von Anjou, und Johanna II Ludovicum III von Anjou adoptiret hätte.

IV. Auf eine von der Johanna II ihrem andern Ehegemahl Jacobo von Bourbon geschehene Schenckung; dann sie hätte diesem nicht allein die Regierung mit aufgetragen, sondern ihme anno 1415 Neapolis auch unwiederrufflich geschencket, im Fall sie ohne Kinder versterben solte; weil nun dieses geschehen, so hätten des Jacobi Nachkommen rechtmäßigen Anspruch auf Neapolis, und ob zwar dessen Posterität mit Ludovico XII abgangen, so sey ihr Recht doch auf die nechste Verwandten aus dem Hause Bourbon gefallen, aus welchem die itzigen Könige.

V. Auf die Testamenta Ludovici III von Anjou, Renati von Anjou, und Carl von Maine, in welchen einer dem andern seine Länder und Gerechtigkeit auf Neapolis vermachet, welcher letztere solche wiederum auf König Ludovicum XI in Franckreich in seinem letzten Willen transferiret.

VI. Auf die zwischen König Ferdinando Catholico, und Ludovico XII gemachte Theilung, welche jener nicht hätte eingehen würden, wann er des Ludovici Recht nicht erkant hätte; und dennoch sey Ludovicus von Ferdinando wieder aus der possession wider alles Recht gesetzt worden.

VII. Auf die Ehe-pacten, so zwischen Ferdinando Catholico, und Germanam Foxiam aufgerichtet worden, als worinnen den Königen in Franckreich der Rück-Fall von Neapolis versprochen worden, im Fall Ferdinandus vor Germana Foxia ohne Kinder aus dieser Ehe verstürbe; welches ob es gleich geschehen, so wäre Neapolis denen Frantzosen doch unrechtmäßiger Weise vorenthalten worden.

Die Spanier dagegen führen zu Behauptung ihres Besitzes an:

Spanische Gründe. I. Daß die Schwäbische Familie wider alles Recht aus diesen Reichen vertrieben worden. In dieser ihr Recht nun wären die Könige in Arragonien succediret, nicht allein durch die Vermählung Königs Petri mit Constantia des Manfredi Tochter; sondern auch vermöge des letzten Willens des Conradini, welcher, da er zu Neapolis enthauptet worden, seinen Händschuh König Petro in Arragonien zu überlieffern befohlen, und ihn dadurch zu Erben eingesetzet hätte; welches die Sicilianer auch bewogen, ihn wider die Frantzosen zu Hülffe zu ruffen, und die Crone zu offeriren.

II. Daß unterschiedliche Päbste die Könige in Arragonien, mit Ubergehung derer von Anjou, mit Neapolis belehnet hätten; dann Eugenius IV hätte König Alfonsum, Pius II Ferdinandum, Innocentius VIII und Alexander VI Alfonsum, und Julius II Carolum V damit investiret, derer Exempel die nachfolgende Päbste bishero gefolget wären.

III. Daß König Alfonsus in Arragonien und Sicilien von der Königin Johanna zu erst adoptiret, und zum Successore benennet worden, welches sie nicht wiederruffen können.

IV. König Franciscus I in Franckreich sich alles Anspruches auf Neapoli in dem Madritischen, Cambraischen und Crespischen Frieden begeben, und die Spanier nach dem in geruhigem Besitz geblieben.

Auf die Frantzösische Gründe aber wird Spanischer Seiten geantwortet:

Der Spanier Antwort auf die Frantzösische Gründe. Ad I. Der Pabst hätte nicht Macht gehabt denen rechtmäßigen Besitzern ihre Länder zu nehmen, und andern zu geben, dahero des Caroli von Anjou Belehnung ungültig wäre; hätten aber einige Päbste, da-

24. zu benennen gewust, wie Surita Tom. V. hist. Arrag. L. 1. c. 37. meldet.
vid. Zypaei hyatus Cassani Obstructus. L. 1. c. 4. p. 32. seqq. Spener hist. Insign. d. l. Burgoldens. ad Insir. Pac. d. l. Strauch. Diss. jur. publ. 1. th. 9. 10. Autor des Interests des Princes. p. 81. seqq.
vid. Autores antea citati.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0229" n="201"/>
        <p><note place="left">Frantzösische Gründe.</note> I. Auf die vielfältigen König Carolus            VIII in Franckreich hat derselben <note place="foot">24. zu benennen gewust, wie Surita              Tom. V. hist. Arrag. L. 1. c. 37. meldet.</note> Päbstlichen Belehnungen, indem diese            Königreiche nicht allein Carolo von Anjou aus freyen Stücken von dem Pabste conferiret,            sondern dessen Nachkommen auch beständig damit investiret worden, wann sie gleich nicht in            Besitz gewesen.</p>
        <p>II. Auf die öfftere Renunciationes, so von den Arragoniern in faveur der Hertzoge von            Anjou, und der Frantzosen, geschehen; dann es hätte nicht allein König Jacobus in            Arragonien anno 1291 in dem Tarasconesischen Frieden Carolo von Anjou sein Recht auf            Neapolis cediret, sondern Fridericus sein Bruder hätte sich dessen anno 1302 auch begeben,            und ihme solches nur auf seine Lebens-Zeit vorbehalten.</p>
        <p>III. Auf die Adoptiones der beyden Königinnen Johannä in Neapolis; in dem Johanna I            Ludovicum Hertzog von Anjou, und Johanna II Ludovicum III von Anjou adoptiret hätte.</p>
        <p>IV. Auf eine von der Johanna II ihrem andern Ehegemahl Jacobo von Bourbon geschehene            Schenckung; dann sie hätte diesem nicht allein die Regierung mit aufgetragen, sondern ihme            anno 1415 Neapolis auch unwiederrufflich geschencket, im Fall sie ohne Kinder versterben            solte; weil nun dieses geschehen, so hätten des Jacobi Nachkommen rechtmäßigen Anspruch            auf Neapolis, und ob zwar dessen Posterität mit Ludovico XII abgangen, so sey ihr Recht            doch auf die nechste Verwandten aus dem Hause Bourbon gefallen, aus welchem die itzigen            Könige.</p>
        <p>V. Auf die Testamenta Ludovici III von Anjou, Renati von Anjou, und Carl von Maine, in            welchen einer dem andern seine Länder und Gerechtigkeit auf Neapolis vermachet, welcher            letztere solche wiederum auf König Ludovicum XI in Franckreich in seinem letzten Willen            transferiret.</p>
        <p>VI. Auf die zwischen König Ferdinando Catholico, und Ludovico XII gemachte Theilung,            welche jener nicht hätte eingehen würden, wann er des Ludovici Recht nicht erkant hätte;            und dennoch sey Ludovicus von Ferdinando wieder aus der possession wider alles Recht            gesetzt worden.</p>
        <p>VII. Auf die Ehe-pacten, so zwischen Ferdinando Catholico, und Germanam Foxiam            aufgerichtet worden, als worinnen den Königen in Franckreich der Rück-Fall von Neapolis            versprochen worden, im Fall Ferdinandus vor Germana Foxia ohne Kinder aus dieser Ehe            verstürbe; welches ob es gleich geschehen, so wäre Neapolis denen Frantzosen doch            unrechtmäßiger Weise vorenthalten worden.</p>
        <p>Die Spanier dagegen führen zu Behauptung ihres Besitzes an: <note place="foot">vid.              Zypaei hyatus Cassani Obstructus. L. 1. c. 4. p. 32. seqq. Spener hist. Insign. d. l.              Burgoldens. ad Insir. Pac. d. l. Strauch. Diss. jur. publ. 1. th. 9. 10. Autor des              Interests des Princes. p. 81. seqq.</note></p>
        <p><note place="right">Spanische Gründe.</note> I. Daß die Schwäbische Familie wider alles            Recht aus diesen Reichen vertrieben worden. In dieser ihr Recht nun wären die Könige in            Arragonien succediret, nicht allein durch die Vermählung Königs Petri mit Constantia des            Manfredi Tochter; sondern auch vermöge des letzten Willens des Conradini, welcher, da er            zu Neapolis enthauptet worden, seinen Händschuh König Petro in Arragonien zu überlieffern            befohlen, und ihn dadurch zu Erben eingesetzet hätte; welches die Sicilianer auch bewogen,            ihn wider die Frantzosen zu Hülffe zu ruffen, und die Crone zu offeriren.</p>
        <p>II. Daß unterschiedliche Päbste die Könige in Arragonien, mit Ubergehung derer von Anjou,            mit Neapolis belehnet hätten; dann Eugenius IV hätte König Alfonsum, Pius II Ferdinandum,            Innocentius VIII und Alexander VI Alfonsum, und Julius II Carolum V damit investiret,            derer Exempel die nachfolgende Päbste bishero gefolget wären.</p>
        <p>III. Daß König Alfonsus in Arragonien und Sicilien von der Königin Johanna zu erst            adoptiret, und zum Successore benennet worden, welches sie nicht wiederruffen können.</p>
        <p>IV. König Franciscus I in Franckreich sich alles Anspruches auf Neapoli in dem            Madritischen, Cambraischen und Crespischen Frieden begeben, und die Spanier nach dem in            geruhigem Besitz geblieben.</p>
        <p>Auf die Frantzösische Gründe aber wird Spanischer Seiten geantwortet: <note place="foot">vid. Autores antea citati.</note></p>
        <p><note place="right">Der Spanier Antwort auf die Frantzösische Gründe.</note> Ad I. Der            Pabst hätte nicht Macht gehabt denen rechtmäßigen Besitzern ihre Länder zu nehmen, und            andern zu geben, dahero des Caroli von Anjou Belehnung ungültig wäre; hätten aber einige            Päbste, da-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[201/0229] I. Auf die vielfältigen König Carolus VIII in Franckreich hat derselben Päbstlichen Belehnungen, indem diese Königreiche nicht allein Carolo von Anjou aus freyen Stücken von dem Pabste conferiret, sondern dessen Nachkommen auch beständig damit investiret worden, wann sie gleich nicht in Besitz gewesen. Frantzösische Gründe. II. Auf die öfftere Renunciationes, so von den Arragoniern in faveur der Hertzoge von Anjou, und der Frantzosen, geschehen; dann es hätte nicht allein König Jacobus in Arragonien anno 1291 in dem Tarasconesischen Frieden Carolo von Anjou sein Recht auf Neapolis cediret, sondern Fridericus sein Bruder hätte sich dessen anno 1302 auch begeben, und ihme solches nur auf seine Lebens-Zeit vorbehalten. III. Auf die Adoptiones der beyden Königinnen Johannä in Neapolis; in dem Johanna I Ludovicum Hertzog von Anjou, und Johanna II Ludovicum III von Anjou adoptiret hätte. IV. Auf eine von der Johanna II ihrem andern Ehegemahl Jacobo von Bourbon geschehene Schenckung; dann sie hätte diesem nicht allein die Regierung mit aufgetragen, sondern ihme anno 1415 Neapolis auch unwiederrufflich geschencket, im Fall sie ohne Kinder versterben solte; weil nun dieses geschehen, so hätten des Jacobi Nachkommen rechtmäßigen Anspruch auf Neapolis, und ob zwar dessen Posterität mit Ludovico XII abgangen, so sey ihr Recht doch auf die nechste Verwandten aus dem Hause Bourbon gefallen, aus welchem die itzigen Könige. V. Auf die Testamenta Ludovici III von Anjou, Renati von Anjou, und Carl von Maine, in welchen einer dem andern seine Länder und Gerechtigkeit auf Neapolis vermachet, welcher letztere solche wiederum auf König Ludovicum XI in Franckreich in seinem letzten Willen transferiret. VI. Auf die zwischen König Ferdinando Catholico, und Ludovico XII gemachte Theilung, welche jener nicht hätte eingehen würden, wann er des Ludovici Recht nicht erkant hätte; und dennoch sey Ludovicus von Ferdinando wieder aus der possession wider alles Recht gesetzt worden. VII. Auf die Ehe-pacten, so zwischen Ferdinando Catholico, und Germanam Foxiam aufgerichtet worden, als worinnen den Königen in Franckreich der Rück-Fall von Neapolis versprochen worden, im Fall Ferdinandus vor Germana Foxia ohne Kinder aus dieser Ehe verstürbe; welches ob es gleich geschehen, so wäre Neapolis denen Frantzosen doch unrechtmäßiger Weise vorenthalten worden. Die Spanier dagegen führen zu Behauptung ihres Besitzes an: I. Daß die Schwäbische Familie wider alles Recht aus diesen Reichen vertrieben worden. In dieser ihr Recht nun wären die Könige in Arragonien succediret, nicht allein durch die Vermählung Königs Petri mit Constantia des Manfredi Tochter; sondern auch vermöge des letzten Willens des Conradini, welcher, da er zu Neapolis enthauptet worden, seinen Händschuh König Petro in Arragonien zu überlieffern befohlen, und ihn dadurch zu Erben eingesetzet hätte; welches die Sicilianer auch bewogen, ihn wider die Frantzosen zu Hülffe zu ruffen, und die Crone zu offeriren. Spanische Gründe. II. Daß unterschiedliche Päbste die Könige in Arragonien, mit Ubergehung derer von Anjou, mit Neapolis belehnet hätten; dann Eugenius IV hätte König Alfonsum, Pius II Ferdinandum, Innocentius VIII und Alexander VI Alfonsum, und Julius II Carolum V damit investiret, derer Exempel die nachfolgende Päbste bishero gefolget wären. III. Daß König Alfonsus in Arragonien und Sicilien von der Königin Johanna zu erst adoptiret, und zum Successore benennet worden, welches sie nicht wiederruffen können. IV. König Franciscus I in Franckreich sich alles Anspruches auf Neapoli in dem Madritischen, Cambraischen und Crespischen Frieden begeben, und die Spanier nach dem in geruhigem Besitz geblieben. Auf die Frantzösische Gründe aber wird Spanischer Seiten geantwortet: Ad I. Der Pabst hätte nicht Macht gehabt denen rechtmäßigen Besitzern ihre Länder zu nehmen, und andern zu geben, dahero des Caroli von Anjou Belehnung ungültig wäre; hätten aber einige Päbste, da- Der Spanier Antwort auf die Frantzösische Gründe. 24. zu benennen gewust, wie Surita Tom. V. hist. Arrag. L. 1. c. 37. meldet. vid. Zypaei hyatus Cassani Obstructus. L. 1. c. 4. p. 32. seqq. Spener hist. Insign. d. l. Burgoldens. ad Insir. Pac. d. l. Strauch. Diss. jur. publ. 1. th. 9. 10. Autor des Interests des Princes. p. 81. seqq. vid. Autores antea citati.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/229
Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 201. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/229>, abgerufen am 21.11.2024.