Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Frantzösische Gründe. I. Daß der Pabst des Königs Philippi Audacis in Franckreich Sohn Caroluman. 1281 damit nebst Arragonien belehnet, wie König Petrus in Arragonien wegen der angestelleten Sicilianischen Vesper in Bann gethan worden, wie Mariana berichte. II. Daß Jacobus König der Balearischen Insuln, wie er von seinem Vetter König Petro in Arragonien aus Majorca vertrieben, worden, die Grafschafft Montpellier nicht allein, sondern auch Sardinien an Philippum Valesium König in Franckreich vor 120000 Duc. verkaufft hätte, welchen Kauff nachgehends König Petrus selber ratificiret hätte, und ihme die noch restirende [unleserliches Material] des Kauff-pretii nach Jacobi Tod auszahlen lassen. III. Daß des obgedachten Jacobi Schwester, Marggräfin zu Montferrat, nach ihres Bruders Tod ihre Gerechtsamkeit auf dieses Reich nebst allen ihren übrigen Gütern Ludovico von Anjou, des Königs Caroli V in Franckreich Bruder, an. 1373 geschencket hätte. IV. Daß König Johannes in Arragonien Sardinien nebst der Grafschafft Roussilion König Ludovico XI in Franckreich vor 300000 Rthlr. versetzet hätte, welches Geld Johannes zu maintenirung der Crone wider seine rebellische Unterthanen angewendet. Zwar hätte König Carolus VIII in Franckreich, König Ferdinando in Arragonien, des Johannis Sohn, solches Geld erlassen, und das Unterpfand restituiret, jedoch unter der ausdrücklichen Bedingung, daß er ihm in seinem vorhabenden Zuge nach Neapolis nicht verhinderlich fallen solte; Da aber Ferdinandus solches Versprechen nicht gehalten, sondern sich mit dem Pabste und denen Italiänern wider Carolum verbunden hätte, so wäre auch die geschehene Erlassung unkräfftig; insonderheit, da Carolus nicht einmahl Macht gehabt solche Schuld zu remittiren, weil das Geld aus denen Domainen gezogen worden, und mit diesen also gleiches Recht hätte. Wowider aber Spanischer Seiten eingewendet wird: Der Spanier Antwort. Ad 1. Sardinien hätte der Pabst erst des Königs Petri Sohn Jacobo ann. 1295 geschencket, dahero es falsch sey, daß der Pabst es Petro genommen und denen Frantzosen conferiret. Ad II. Jacobus hätte nicht Sardinien sondern Montpellier an Franckreich verkauffet, dann alle Spanische Scribenten, so von diesem Kauff meldeten, gedächten der Insul Sardinien mit keinem Wort, ja Cassanus sey sich selber zuwider, indem er L. 1. c. 6. p. 352. da er von diesem Verkauff handelr, nur bloß allein Montpellier, Puget, und Homeclas, benennet; in des Königs Petri ratihabition würde nichts anders exprimiret, als Montpellier, Omeladesien und Carladesien. Ja es hätte Jacobus Sardini en auch nicht verkauffen können, weil er nicht einmahl ein Recht daran gehabt, geschweige, daß er die Insul solte gehabt haben; Dann der Pabst hätte Sardinien erst König Jacobo II in Arragonien conferiret, Jacobus König der Balearischen Insuln aber sey kein descendent, sondern Vetter von demselben gewesen. Ad III. Weil aus obigem erhelle, daß Jacobus selber kein Recht an Sardinien gehabt, so hätte noch viel weniger dessen Schwester einiges haben und verschencken können. Ad IV. Daß Sardinien nebst Roussilion verpfändet worden, davon finde man bey keinem Scribenten, die davon etwas aufgezeichnet, Nachricht. Itziger Zustand. Die Arragonier und Spanier sind, wie schon gemeldet, in beständiger possesion geblieben, und ist ihneu von den Königen in Franckreich deßhalb nie Streit gemachet worden, dahero Spener davor hält, Cassanus hätte diese praetension nur vor sich privatim formiret; welches auch so viel glaublicher, wiel Mr. Du Puy, der alle Praetensiones der Könige in Franckreich mit grossem Fleisse zusammen gesuchet, von dieser praetension keine Meldung thut. L. 12. hist. Hisp. vid. das vorhergehende Cap. vid. Ibid. vid. Spener hist. Insign. L. 1. c. 38. §. 52. vid. Surita ad ann. 1350. videri inter alios possunt: Cominae. L. 6. c. 10. Luc. Marin. Sicul. de Reb. Hisp. L. 18. AEl. Anton. Nebriss. rer. Hisp. Dec. 1. L. 3. c. 2. & 30. P. AEmil. L. 10. in Ludov. XI. pr. Arn. Ferron. L. 1. in Carolo VIII. in hist. Insign. d. l. in Tr. des Droits du Roy de France sur plusieurs Etats.
Frantzösische Gründe. I. Daß der Pabst des Königs Philippi Audacis in Franckreich Sohn Caroluman. 1281 damit nebst Arragonien belehnet, wie König Petrus in Arragonien wegen der angestelleten Sicilianischen Vesper in Bann gethan worden, wie Mariana berichte. II. Daß Jacobus König der Balearischen Insuln, wie er von seinem Vetter König Petro in Arragonien aus Majorca vertrieben, worden, die Grafschafft Montpellier nicht allein, sondern auch Sardinien an Philippum Valesium König in Franckreich vor 120000 Duc. verkaufft hätte, welchen Kauff nachgehends König Petrus selber ratificiret hätte, und ihme die noch restirende [unleserliches Material] des Kauff-pretii nach Jacobi Tod auszahlen lassen. III. Daß des obgedachten Jacobi Schwester, Marggräfin zu Montferrat, nach ihres Bruders Tod ihre Gerechtsamkeit auf dieses Reich nebst allen ihren übrigen Gütern Ludovico von Anjou, des Königs Caroli V in Franckreich Bruder, an. 1373 geschencket hätte. IV. Daß König Johannes in Arragonien Sardinien nebst der Grafschafft Roussilion König Ludovico XI in Franckreich vor 300000 Rthlr. versetzet hätte, welches Geld Johannes zu maintenirung der Crone wider seine rebellische Unterthanen angewendet. Zwar hätte König Carolus VIII in Franckreich, König Ferdinando in Arragonien, des Johannis Sohn, solches Geld erlassen, und das Unterpfand restituiret, jedoch unter der ausdrücklichen Bedingung, daß er ihm in seinem vorhabenden Zuge nach Neapolis nicht verhinderlich fallen solte; Da aber Ferdinandus solches Versprechen nicht gehalten, sondern sich mit dem Pabste und denen Italiänern wider Carolum verbunden hätte, so wäre auch die geschehene Erlassung unkräfftig; insonderheit, da Carolus nicht einmahl Macht gehabt solche Schuld zu remittiren, weil das Geld aus denen Domainen gezogen worden, und mit diesen also gleiches Recht hätte. Wowider aber Spanischer Seiten eingewendet wird: Der Spanier Antwort. Ad 1. Sardinien hätte der Pabst erst des Königs Petri Sohn Jacobo ann. 1295 geschencket, dahero es falsch sey, daß der Pabst es Petro genommen und denen Frantzosen conferiret. Ad II. Jacobus hätte nicht Sardinien sondern Montpellier an Franckreich verkauffet, dann alle Spanische Scribenten, so von diesem Kauff meldeten, gedächten der Insul Sardinien mit keinem Wort, ja Cassanus sey sich selber zuwider, indem er L. 1. c. 6. p. 352. da er von diesem Verkauff handelr, nur bloß allein Montpellier, Puget, und Homeclas, benennet; in des Königs Petri ratihabition würde nichts anders exprimiret, als Montpellier, Omeladesien und Carladesien. Ja es hätte Jacobus Sardini en auch nicht verkauffen können, weil er nicht einmahl ein Recht daran gehabt, geschweige, daß er die Insul solte gehabt haben; Dann der Pabst hätte Sardinien erst König Jacobo II in Arragonien conferiret, Jacobus König der Balearischen Insuln aber sey kein descendent, sondern Vetter von demselben gewesen. Ad III. Weil aus obigem erhelle, daß Jacobus selber kein Recht an Sardinien gehabt, so hätte noch viel weniger dessen Schwester einiges haben und verschencken können. Ad IV. Daß Sardinien nebst Roussilion verpfändet worden, davon finde man bey keinem Scribenten, die davon etwas aufgezeichnet, Nachricht. Itziger Zustand. Die Arragonier und Spanier sind, wie schon gemeldet, in beständiger possesion geblieben, und ist ihneu von den Königen in Franckreich deßhalb nie Streit gemachet worden, dahero Spener davor hält, Cassanus hätte diese praetension nur vor sich privatim formiret; welches auch so viel glaublicher, wiel Mr. Du Puy, der alle Praetensiones der Könige in Franckreich mit grossem Fleisse zusammen gesuchet, von dieser praetension keine Meldung thut. L. 12. hist. Hisp. vid. das vorhergehende Cap. vid. Ibid. vid. Spener hist. Insign. L. 1. c. 38. §. 52. vid. Surita ad ann. 1350. videri inter alios possunt: Cominae. L. 6. c. 10. Luc. Marin. Sicul. de Reb. Hisp. L. 18. AEl. Anton. Nebriss. rer. Hisp. Dec. 1. L. 3. c. 2. & 30. P. AEmil. L. 10. in Ludov. XI. pr. Arn. Ferron. L. 1. in Carolo VIII. in hist. Insign. d. l. in Tr. des Droits du Roy de France sur plusieurs Etats.
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I. Daß der Pabst des Königs Philippi Audacis in Franckreich Sohn Caroluman. 1281 damit nebst Arragonien belehnet, wie König Petrus in Arragonien wegen der angestelleten Sicilianischen Vesper in Bann gethan worden, wie Mariana berichte.
Frantzösische Gründe. II. Daß Jacobus König der Balearischen Insuln, wie er von seinem Vetter König Petro in Arragonien aus Majorca vertrieben, worden, die Grafschafft Montpellier nicht allein, sondern auch Sardinien an Philippum Valesium König in Franckreich vor 120000 Duc. verkaufft hätte, welchen Kauff nachgehends König Petrus selber ratificiret hätte, und ihme die noch restirende _ des Kauff-pretii nach Jacobi Tod auszahlen lassen.
III. Daß des obgedachten Jacobi Schwester, Marggräfin zu Montferrat, nach ihres Bruders Tod ihre Gerechtsamkeit auf dieses Reich nebst allen ihren übrigen Gütern Ludovico von Anjou, des Königs Caroli V in Franckreich Bruder, an. 1373 geschencket hätte.
IV. Daß König Johannes in Arragonien Sardinien nebst der Grafschafft Roussilion König Ludovico XI in Franckreich vor 300000 Rthlr. versetzet hätte, welches Geld Johannes zu maintenirung der Crone wider seine rebellische Unterthanen angewendet. Zwar hätte König Carolus VIII in Franckreich, König Ferdinando in Arragonien, des Johannis Sohn, solches Geld erlassen, und das Unterpfand restituiret, jedoch unter der ausdrücklichen Bedingung, daß er ihm in seinem vorhabenden Zuge nach Neapolis nicht verhinderlich fallen solte; Da aber Ferdinandus solches Versprechen nicht gehalten, sondern sich mit dem Pabste und denen Italiänern wider Carolum verbunden hätte, so wäre auch die geschehene Erlassung unkräfftig; insonderheit, da Carolus nicht einmahl Macht gehabt solche Schuld zu remittiren, weil das Geld aus denen Domainen gezogen worden, und mit diesen also gleiches Recht hätte.
Wowider aber Spanischer Seiten eingewendet wird:
Ad 1. Sardinien hätte der Pabst erst des Königs Petri Sohn Jacobo ann. 1295 geschencket, dahero es falsch sey, daß der Pabst es Petro genommen und denen Frantzosen conferiret.
Der Spanier Antwort. Ad II. Jacobus hätte nicht Sardinien sondern Montpellier an Franckreich verkauffet, dann alle Spanische Scribenten, so von diesem Kauff meldeten, gedächten der Insul Sardinien mit keinem Wort, ja Cassanus sey sich selber zuwider, indem er L. 1. c. 6. p. 352. da er von diesem Verkauff handelr, nur bloß allein Montpellier, Puget, und Homeclas, benennet; in des Königs Petri ratihabition würde nichts anders exprimiret, als Montpellier, Omeladesien und Carladesien. Ja es hätte Jacobus Sardini en auch nicht verkauffen können, weil er nicht einmahl ein Recht daran gehabt, geschweige, daß er die Insul solte gehabt haben; Dann der Pabst hätte Sardinien erst König Jacobo II in Arragonien conferiret, Jacobus König der Balearischen Insuln aber sey kein descendent, sondern Vetter von demselben gewesen. Ad III. Weil aus obigem erhelle, daß Jacobus selber kein Recht an Sardinien gehabt, so hätte noch viel weniger dessen Schwester einiges haben und verschencken können.
Ad IV. Daß Sardinien nebst Roussilion verpfändet worden, davon finde man bey keinem Scribenten, die davon etwas aufgezeichnet, Nachricht.
Die Arragonier und Spanier sind, wie schon gemeldet, in beständiger possesion geblieben, und ist ihneu von den Königen in Franckreich deßhalb nie Streit gemachet worden, dahero Spener davor hält, Cassanus hätte diese praetension nur vor sich privatim formiret; welches auch so viel glaublicher, wiel Mr. Du Puy, der alle Praetensiones der Könige in Franckreich mit grossem Fleisse zusammen gesuchet, von dieser praetension keine Meldung thut.
Itziger Zustand.
L. 12. hist. Hisp.
vid. das vorhergehende Cap.
vid. Ibid.
vid. Spener hist. Insign. L. 1. c. 38. §. 52.
vid. Surita ad ann. 1350.
videri inter alios possunt: Cominae. L. 6. c. 10. Luc. Marin. Sicul. de Reb. Hisp. L. 18. AEl. Anton. Nebriss. rer. Hisp. Dec. 1. L. 3. c. 2. & 30. P. AEmil. L. 10. in Ludov. XI. pr. Arn. Ferron. L. 1. in Carolo VIII.
in hist. Insign. d. l.
in Tr. des Droits du Roy de France sur plusieurs Etats.
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