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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Beantwortung. Agnaten das Reich nicht verschencken können, weil in Castilien und Leon jure sanguinis succediret würde; die Stände hätten auch nicht darin consentiret, und Alphonso selbst hätte seine That nachdem gereuet; Carolus M. hätte nichts von Spanien in possession gehabt, auch nichts vor das Seinige darinnen erkandt, wie aus denen unter seinen und des Ludovici P. Kindern gemachten Theilungen zu ersehen, dahero er auch nichts auf seine Nachkommen transferiren können; und wann dieses alles auch nicht wäre, so könten die itzigen Könige in Franckreich doch kein Recht von Carolo M. deduciren, weil sie von demselben nicht abstammeten.

Ad II. Blanca wäre nicht die älteste, sondern die jüngere Schwester gewesen, dann Blanca wäre anno 1188 Berengaria aber anno 1177 gebohren, und diese dahero auch noch bey Lebzeiten des Vaters mit Consens der Stände und des Vaters vor eine Erbin ihres Bruders declariret worden, wie Roder. Tolet. der um solche Zeit gelebet, berichte; zu dem so würden in Spanien die an auswärtige Herren vermählte Töchter, und ihre Nachkommen, von der succession excludiret; und endlich so hätte der Blancae Sohn König Ludovicus IX in Franckreich sich alles seines Rechtes an Castilien begeben, wie er anno 1266 seine Tochter Blancam mit des Königs Alphonsi in Castilien Sohn Ferdinando de la Cerda vermählet; welche cession König Philippus in Franckreich anno 1290 in der mit König Sancho in Castilien zu Bojonne gehaltenen Unterredung wiederholet.

Ad III. Was mit Sancho vorgangen, sey von den Ständen approbiret worden: das Recht der ersten Geburth sey damahls noch nicht gebräuchlich gewesen, sondern von Ferdinando und Elisabetha erst eingeführet worden; König Philippus in Franckreich und Alphonsus hätten sich der Cerdaner wegen verglichen, daß diese vor ihr Recht das Königreich Jaen annehmen, und als ein Lehen von Sancho recognosciren solten; desgleichen wäre auch ein anderer Vergleich anno 1284 auf Vermittelung der Könige in Arragonien und Portugall getroffen worden, die Cerdaner aber hätten keinen gehalten, dahero sie mit Recht excludiret worden; die von dem Vater geschehene Revocation des vorigen Testamentes sey aus Eyffer geschehen, und von den Ständen nicht attendiret worden; und endlich so hätte Alphonsus de la Cerda sein an Castilien habendes Recht völlig an König Alphonsum cediret. Daß diese Praetension aber von den Cerdanern auf die Grafen von Alensons transferiret, sey irrig, dann daferne die Cerdaner ja noch einiges Recht gehabt, so hätte solches des erstgebohrnen von den Cerdanern Alphonsi Enckelin Isabella auf Bernhardum Foxium gebracht, von denen die Familie der Medina Celi abstamme; ja auch der Mariä Bruder hätte posterität gehabt, und der Mariä älteste Schwester Blanca hätte solches Recht auf die Familie der Manuelier transferiret, derer Erbin König Henricus geheyrathet, und sey es also wieder an das regierende Hauß kommen. Das Recht, so König Philippus in Franckreich aus der Substitution erhalten, dessen hätte er sich, wie schon gemeldet, anno 1390 begeben.

Ad IV. Ob Alphonsus und Henricus ihr Reich denen Königen in Franckreich zu Lehen aufgetragen, daran würde sehr gezweiffelt; und könte das contrarium daraus behauptet werden, daß, wie König Ferdinandus II in Leon einstens zu seinem ältesten Bruder, König Sancho in Castilien, gekommen, und gebethen, er möchte seine Gräntzen nicht beunruhigen, sonsten er würde genöthiget werden einem andern sich zu unterwerffen; dieser ihme geantwortet: es solte ferne von ihm seyn, daß er das Land, so sein Vater ihme gegeben, angreiffen, oder sein Bruder, der von einem so braven Vater gezeuget, eines andern Vasal seyn folte. Da nun des jüngsten Bruders Antheil keinem unterworffen gewesen, so könte solches vielweniger von des ältesten seinem, nehmlich Castilien, geglaubet werden; welches noch mehr auch dadurch bestärcket würde, daß nach Roderigi Bericht, Ferdinandus III der beyde Reiche jure Successionis erhalten, bey der Einweihung der Waffen, den Degen selber von dem Altar genommen, und ihme angegürtet, welches nach damahliger Zeiten Gebrauch ein Zeichen der Souverainite gewesen; Daß Henricus dem Könige Carolo V in Franckreich mit einer Flotte zu Hülffe

Lib. 9. c. 5.
Rodericus L. 3. c. 13. cujus verba haec sunt: Absit a me, ut terram, quam pater meus vobis contulit, meae subjiciam potestati, vel frater meus, filius tanti patris, alicui hominio sit obstrictus.
L. 8. c. 10.

Beantwortung. Agnaten das Reich nicht verschencken können, weil in Castilien und Leon jure sanguinis succediret würde; die Stände hätten auch nicht darin consentiret, und Alphonso selbst hätte seine That nachdem gereuet; Carolus M. hätte nichts von Spanien in possession gehabt, auch nichts vor das Seinige darinnen erkandt, wie aus denen unter seinen und des Ludovici P. Kindern gemachten Theilungen zu ersehen, dahero er auch nichts auf seine Nachkommen transferiren können; und wann dieses alles auch nicht wäre, so könten die itzigen Könige in Franckreich doch kein Recht von Carolo M. deduciren, weil sie von demselben nicht abstammeten.

Ad II. Blanca wäre nicht die älteste, sondern die jüngere Schwester gewesen, dann Blanca wäre anno 1188 Berengaria aber anno 1177 gebohren, und diese dahero auch noch bey Lebzeiten des Vaters mit Consens der Stände und des Vaters vor eine Erbin ihres Bruders declariret worden, wie Roder. Tolet. der um solche Zeit gelebet, berichte; zu dem so würden in Spanien die an auswärtige Herren vermählte Töchter, und ihre Nachkommen, von der succession excludiret; und endlich so hätte der Blancae Sohn König Ludovicus IX in Franckreich sich alles seines Rechtes an Castilien begeben, wie er anno 1266 seine Tochter Blancam mit des Königs Alphonsi in Castilien Sohn Ferdinando de la Cerda vermählet; welche cession König Philippus in Franckreich anno 1290 in der mit König Sancho in Castilien zu Bojonne gehaltenen Unterredung wiederholet.

Ad III. Was mit Sancho vorgangen, sey von den Ständen approbiret worden: das Recht der ersten Geburth sey damahls noch nicht gebräuchlich gewesen, sondern von Ferdinando und Elisabetha erst eingeführet worden; König Philippus in Franckreich und Alphonsus hätten sich der Cerdaner wegen verglichen, daß diese vor ihr Recht das Königreich Jaen annehmen, und als ein Lehen von Sancho recognosciren solten; desgleichen wäre auch ein anderer Vergleich anno 1284 auf Vermittelung der Könige in Arragonien und Portugall getroffen worden, die Cerdaner aber hätten keinen gehalten, dahero sie mit Recht excludiret worden; die von dem Vater geschehene Revocation des vorigen Testamentes sey aus Eyffer geschehen, und von den Ständen nicht attendiret worden; und endlich so hätte Alphonsus de la Cerda sein an Castilien habendes Recht völlig an König Alphonsum cediret. Daß diese Praetension aber von den Cerdanern auf die Grafen von Alensons transferiret, sey irrig, dann daferne die Cerdaner ja noch einiges Recht gehabt, so hätte solches des erstgebohrnen von den Cerdanern Alphonsi Enckelin Isabella auf Bernhardum Foxium gebracht, von denen die Familie der Medina Celi abstamme; ja auch der Mariä Bruder hätte posterität gehabt, und der Mariä älteste Schwester Blanca hätte solches Recht auf die Familie der Manuelier transferiret, derer Erbin König Henricus geheyrathet, und sey es also wieder an das regierende Hauß kommen. Das Recht, so König Philippus in Franckreich aus der Substitution erhalten, dessen hätte er sich, wie schon gemeldet, anno 1390 begeben.

Ad IV. Ob Alphonsus und Henricus ihr Reich denen Königen in Franckreich zu Lehen aufgetragen, daran würde sehr gezweiffelt; und könte das contrarium daraus behauptet werden, daß, wie König Ferdinandus II in Leon einstens zu seinem ältesten Bruder, König Sancho in Castilien, gekommen, und gebethen, er möchte seine Gräntzen nicht beunruhigen, sonsten er würde genöthiget werden einem andern sich zu unterwerffen; dieser ihme geantwortet: es solte ferne von ihm seyn, daß er das Land, so sein Vater ihme gegeben, angreiffen, oder sein Bruder, der von einem so braven Vater gezeuget, eines andern Vasal seyn folte. Da nun des jüngsten Bruders Antheil keinem unterworffen gewesen, so könte solches vielweniger von des ältesten seinem, nehmlich Castilien, geglaubet werden; welches noch mehr auch dadurch bestärcket würde, daß nach Roderigi Bericht, Ferdinandus III der beyde Reiche jure Successionis erhalten, bey der Einweihung der Waffen, den Degen selber von dem Altar genommen, und ihme angegürtet, welches nach damahliger Zeiten Gebrauch ein Zeichen der Souverainité gewesen; Daß Henricus dem Könige Carolo V in Franckreich mit einer Flotte zu Hülffe

Lib. 9. c. 5.
Rodericus L. 3. c. 13. cujus verba haec sunt: Absit a me, ut terram, quam pater meus vobis contulit, meae subjiciam potestati, vel frater meus, filius tanti patris, alicui hominio sit obstrictus.
L. 8. c. 10.
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        <p>Ad II. Blanca wäre nicht die älteste, sondern die jüngere Schwester gewesen, dann Blanca            wäre anno 1188 Berengaria aber anno 1177 gebohren, und diese dahero auch noch bey            Lebzeiten des Vaters mit Consens der Stände und des Vaters vor eine Erbin ihres Bruders            declariret worden, wie Roder. Tolet. <note place="foot">Lib. 9. c. 5.</note> der um solche            Zeit gelebet, berichte; zu dem so würden in Spanien die an auswärtige Herren vermählte            Töchter, und ihre Nachkommen, von der succession excludiret; und endlich so hätte der            Blancae Sohn König Ludovicus IX in Franckreich sich alles seines Rechtes an Castilien            begeben, wie er anno 1266 seine Tochter Blancam mit des Königs Alphonsi in Castilien Sohn            Ferdinando de la Cerda vermählet; welche cession König Philippus in Franckreich anno 1290            in der mit König Sancho in Castilien zu Bojonne gehaltenen Unterredung wiederholet.</p>
        <p>Ad III. Was mit Sancho vorgangen, sey von den Ständen approbiret worden: das Recht der            ersten Geburth sey damahls noch nicht gebräuchlich gewesen, sondern von Ferdinando und            Elisabetha erst eingeführet worden; König Philippus in Franckreich und Alphonsus hätten            sich der Cerdaner wegen verglichen, daß diese vor ihr Recht das Königreich Jaen annehmen,            und als ein Lehen von Sancho recognosciren solten; desgleichen wäre auch ein anderer            Vergleich anno 1284 auf Vermittelung der Könige in Arragonien und Portugall getroffen            worden, die Cerdaner aber hätten keinen gehalten, dahero sie mit Recht excludiret worden;            die von dem Vater geschehene Revocation des vorigen Testamentes sey aus Eyffer geschehen,            und von den Ständen nicht attendiret worden; und endlich so hätte Alphonsus de la Cerda            sein an Castilien habendes Recht völlig an König Alphonsum cediret. Daß diese Praetension            aber von den Cerdanern auf die Grafen von Alensons transferiret, sey irrig, dann daferne            die Cerdaner ja noch einiges Recht gehabt, so hätte solches des erstgebohrnen von den            Cerdanern Alphonsi Enckelin Isabella auf Bernhardum Foxium gebracht, von denen die Familie            der Medina Celi abstamme; ja auch der Mariä Bruder hätte posterität gehabt, und der Mariä            älteste Schwester Blanca hätte solches Recht auf die Familie der Manuelier transferiret,            derer Erbin König Henricus geheyrathet, und sey es also wieder an das regierende Hauß            kommen. Das Recht, so König Philippus in Franckreich aus der Substitution erhalten, dessen            hätte er sich, wie schon gemeldet, anno 1390 begeben.</p>
        <p>Ad IV. Ob Alphonsus und Henricus ihr Reich denen Königen in Franckreich zu Lehen            aufgetragen, daran würde sehr gezweiffelt; und könte das contrarium daraus behauptet            werden, daß, wie König Ferdinandus II in Leon einstens zu seinem ältesten Bruder, König            Sancho in Castilien, gekommen, und gebethen, er möchte seine Gräntzen nicht beunruhigen,            sonsten er würde genöthiget werden einem andern sich zu unterwerffen; dieser ihme            geantwortet: es solte ferne von ihm seyn, daß er das Land, so sein Vater ihme gegeben,            angreiffen, oder sein Bruder, der von einem so braven Vater gezeuget, eines andern Vasal            seyn folte. <note place="foot">Rodericus L. 3. c. 13. cujus verba haec sunt: Absit a me,              ut terram, quam pater meus vobis contulit, meae subjiciam potestati, vel frater meus,              filius tanti patris, alicui hominio sit obstrictus.</note> Da nun des jüngsten Bruders            Antheil keinem unterworffen gewesen, so könte solches vielweniger von des ältesten seinem,            nehmlich Castilien, geglaubet werden; welches noch mehr auch dadurch bestärcket würde, daß            nach Roderigi Bericht, <note place="foot">L. 8. c. 10.</note> Ferdinandus III der beyde            Reiche jure Successionis erhalten, bey der Einweihung der Waffen, den Degen selber von dem            Altar genommen, und ihme angegürtet, welches nach damahliger Zeiten Gebrauch ein Zeichen            der Souverainité gewesen; Daß Henricus dem Könige Carolo V in Franckreich mit einer Flotte            zu Hülffe
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[185/0213] Agnaten das Reich nicht verschencken können, weil in Castilien und Leon jure sanguinis succediret würde; die Stände hätten auch nicht darin consentiret, und Alphonso selbst hätte seine That nachdem gereuet; Carolus M. hätte nichts von Spanien in possession gehabt, auch nichts vor das Seinige darinnen erkandt, wie aus denen unter seinen und des Ludovici P. Kindern gemachten Theilungen zu ersehen, dahero er auch nichts auf seine Nachkommen transferiren können; und wann dieses alles auch nicht wäre, so könten die itzigen Könige in Franckreich doch kein Recht von Carolo M. deduciren, weil sie von demselben nicht abstammeten. Beantwortung. Ad II. Blanca wäre nicht die älteste, sondern die jüngere Schwester gewesen, dann Blanca wäre anno 1188 Berengaria aber anno 1177 gebohren, und diese dahero auch noch bey Lebzeiten des Vaters mit Consens der Stände und des Vaters vor eine Erbin ihres Bruders declariret worden, wie Roder. Tolet. der um solche Zeit gelebet, berichte; zu dem so würden in Spanien die an auswärtige Herren vermählte Töchter, und ihre Nachkommen, von der succession excludiret; und endlich so hätte der Blancae Sohn König Ludovicus IX in Franckreich sich alles seines Rechtes an Castilien begeben, wie er anno 1266 seine Tochter Blancam mit des Königs Alphonsi in Castilien Sohn Ferdinando de la Cerda vermählet; welche cession König Philippus in Franckreich anno 1290 in der mit König Sancho in Castilien zu Bojonne gehaltenen Unterredung wiederholet. Ad III. Was mit Sancho vorgangen, sey von den Ständen approbiret worden: das Recht der ersten Geburth sey damahls noch nicht gebräuchlich gewesen, sondern von Ferdinando und Elisabetha erst eingeführet worden; König Philippus in Franckreich und Alphonsus hätten sich der Cerdaner wegen verglichen, daß diese vor ihr Recht das Königreich Jaen annehmen, und als ein Lehen von Sancho recognosciren solten; desgleichen wäre auch ein anderer Vergleich anno 1284 auf Vermittelung der Könige in Arragonien und Portugall getroffen worden, die Cerdaner aber hätten keinen gehalten, dahero sie mit Recht excludiret worden; die von dem Vater geschehene Revocation des vorigen Testamentes sey aus Eyffer geschehen, und von den Ständen nicht attendiret worden; und endlich so hätte Alphonsus de la Cerda sein an Castilien habendes Recht völlig an König Alphonsum cediret. Daß diese Praetension aber von den Cerdanern auf die Grafen von Alensons transferiret, sey irrig, dann daferne die Cerdaner ja noch einiges Recht gehabt, so hätte solches des erstgebohrnen von den Cerdanern Alphonsi Enckelin Isabella auf Bernhardum Foxium gebracht, von denen die Familie der Medina Celi abstamme; ja auch der Mariä Bruder hätte posterität gehabt, und der Mariä älteste Schwester Blanca hätte solches Recht auf die Familie der Manuelier transferiret, derer Erbin König Henricus geheyrathet, und sey es also wieder an das regierende Hauß kommen. Das Recht, so König Philippus in Franckreich aus der Substitution erhalten, dessen hätte er sich, wie schon gemeldet, anno 1390 begeben. Ad IV. Ob Alphonsus und Henricus ihr Reich denen Königen in Franckreich zu Lehen aufgetragen, daran würde sehr gezweiffelt; und könte das contrarium daraus behauptet werden, daß, wie König Ferdinandus II in Leon einstens zu seinem ältesten Bruder, König Sancho in Castilien, gekommen, und gebethen, er möchte seine Gräntzen nicht beunruhigen, sonsten er würde genöthiget werden einem andern sich zu unterwerffen; dieser ihme geantwortet: es solte ferne von ihm seyn, daß er das Land, so sein Vater ihme gegeben, angreiffen, oder sein Bruder, der von einem so braven Vater gezeuget, eines andern Vasal seyn folte. Da nun des jüngsten Bruders Antheil keinem unterworffen gewesen, so könte solches vielweniger von des ältesten seinem, nehmlich Castilien, geglaubet werden; welches noch mehr auch dadurch bestärcket würde, daß nach Roderigi Bericht, Ferdinandus III der beyde Reiche jure Successionis erhalten, bey der Einweihung der Waffen, den Degen selber von dem Altar genommen, und ihme angegürtet, welches nach damahliger Zeiten Gebrauch ein Zeichen der Souverainité gewesen; Daß Henricus dem Könige Carolo V in Franckreich mit einer Flotte zu Hülffe Lib. 9. c. 5. Rodericus L. 3. c. 13. cujus verba haec sunt: Absit a me, ut terram, quam pater meus vobis contulit, meae subjiciam potestati, vel frater meus, filius tanti patris, alicui hominio sit obstrictus. L. 8. c. 10.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 185. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/213>, abgerufen am 21.11.2024.