Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.IX zu Leon vermählet. Wie nun Henricus anno 1217 durch einen Fall eines Ziegelsteines dermaßen verletzet wurde, daß er nach einigen Tagen, und zwar ohne Erben verstarb, so entstund wegen der Succession unter diesen beyden Schwestern großer disput; allein Berengaria, die in der nähe, hatte ihren Sohn Ferdinandum so gleich nach Castilien geschicket, und ihn daselbst, ob zwar wider den Willen ihres Gemahls, zum Könige proclamiren laßen, und war es ihme hiernechst leicht bey der Crone sich zu mainteniren. In solchem Stande blieb es biß anno 1266, da des Königs Alphonsi X in Castilien ältester Sohn, Ferdinand de la Cerda, mit des Königs Ludovici St. oder IX in Franckreich Tochter Blanca vermählet wurde, in dessen faveur gedachter König Ludovicus sich seines an Castilien noch habenden Rechtes begab. Wie dieser Ferdinand aber noch vor dem Vater starb, und zwey Söhne Alphonsum, und Ferdinandum, sehr jung hinterließ, brachte es sein Bruder Sancho bey dem Vater und den Ständen dahin, daß er seines Bruders Söhnen in der Succession vorgezogen, und zum künfftigen Könige declariret wurde. Weil Sancho aber nachdem bey dem Vater in Ungnade fiel, und ihme imputiret werden wolte, ob stünde er dem Vater nach Cron und Leben, so revocirte Alphonsus seine vorige disposition anno 1284, und setzte des Ferdinandi hinterlaßene Söhne successive zu seinen Erben in Castilien und Leon ein, denen er, im Fall sie ohne Kinder verstürben, König Philippum Audacem, oder III in Franckreich, und dessen Nachkommen substituirte. Dessen ungeachtet fuhr Sancho in seiner Widerspen stigkeit fort, und wurd von den Ständen nach des Vaters bald erfolgtem Tode mit großer Solennität auf den Königl. Thron erhoben; seines Brudern Söhne aber retirirten sich nach Franckreich, also daß Ferdinandi Tochter, Maria, an Graf Carl von Alenson vermählet wurde, von derer Tochter Renata das Hauß Bourbon, und die Könige in Franckreich, abstammen. Die Gründe, so die Frantzosen zu Behauptung dieser Praetension anführen, sind folgende: Frantzösische Gründe. I. Daß König Alphonsus zu Oviedo und Castilien Käyser Carolum M. zum Erben seiner Länder eingesetzet; und ob Carolus zwar zum völligen Besitz nicht gelanget, so wäre seinen Nachkommen, denen Königen in Franckreich, doch ihr Recht daran verbleiben. II. Daß nach Henrici Tod die Succession dessen ältesten Schwester Blanca, Königs Lucovici VIII in Franckreich Gemahlin, zugehöret hätte; insonderheit da Henricus diese auch nebst ihrem Sohne Ludovico zum Erben eingesetzet, und die Stände des Reichs durch eine ansehnliche Gesandschafft ihr die Crone auftragen laßen; von der Berengaria aber unrechtmäßiger Weise wäre verdrungen worden. III. Daß nach Königs Alphonsi X Tod die Succession seinen Enckeln vom ältesten Sohne theils vermöge des Rechts der ersten Geburth, theils vermöge des Alphonsi Testaments, gebühret, von ihrem Vater-Bruder Sancho aber sie wider alles Recht verstossen worden; indessen sey dieser ihr Recht nicht allein jure Successionis, wie aus obiger Tabell zu sehen, sondern auch durch des Alphonsi substitution auf die Könige in Franckreich verstammet. IV. Daß die Könige in Castilien ihr Königreich denen Königen in Franckreich zu Lehen aufgetragen, und die Lehens-Pflicht abgestattet; welches zu erst Alphonsus XI anno 1336 König Philippo Valesio in Franckreich, und nachdem auch Henricus II vor sich und seine Nachkommen anno 1369 König Carolo V in Franckreich gethan hätte; jener, damit Philippus ihn wider die Mauren, dieser aber, damit Carolus ihn wider seinen Bruder Petrum schützen möchte, welches auch geschehen, und hätte Henricus dagegen Carolo mit einer Flotte wider die Engeländer succurriret Die Spanier wenden dawider ein: Der Spanier Ad I. Alphonsus hätte zum Praejuditz der vid. Mariana L. 12. c. 7. Roderic. Toletan. L. 9. c. 4. Blondell. Tom. 1. Geneal. Franc. p. XIV. 1. a. Quod nec negant Scriptores Gallici Jaques de Cassan. d. l. p. 38. Du Puy. d. l. p. 173. vid. Mariana L. 14. c. 1. 3. 4. 5. 8. 10. 15. Chirslet. in Lum. praerog. ad Vind. Hisp. p. 387. Ita tradit Dominic. Assertor Gallic. p. 195. Chifflet. in Lum. praerogat. ad Vind. Hisp. p. 387. vid. Blondell. Geneal. Franc. Tom. I. p. XLV. *1. a. Jaques de Cassan. dans ses Recherches des Droits du Roy de France sur les Royaum. L. 1. c. 1. Du Puy des Droits du Roy de France sur plusieurs Etats. p. 171. Fr. Macedo Propugn. Lusit. Gall. Part. 1. qv. 3. p. 337. seqq. Spener in Hist. Insign. L. 1. c. 38. §. 8. Burgold. ad Instr. Pac. Part. 1. Diss. 6. §. 19. vid. Chifflet. in Vindic. Hispan. c. 12. per tot. & in Lum. praerogat. ad Vind. Hispan. p. 376. seqq. & p. 394. seqq. Spener. in hist. Insign. d. l. Burgold. d. l.
IX zu Leon vermählet. Wie nun Henricus anno 1217 durch einen Fall eines Ziegelsteines dermaßen verletzet wurde, daß er nach einigen Tagen, und zwar ohne Erben verstarb, so entstund wegen der Succession unter diesen beyden Schwestern großer disput; allein Berengaria, die in der nähe, hatte ihren Sohn Ferdinandum so gleich nach Castilien geschicket, und ihn daselbst, ob zwar wider den Willen ihres Gemahls, zum Könige proclamiren laßen, und war es ihme hiernechst leicht bey der Crone sich zu mainteniren. In solchem Stande blieb es biß anno 1266, da des Königs Alphonsi X in Castilien ältester Sohn, Ferdinand de la Cerda, mit des Königs Ludovici St. oder IX in Franckreich Tochter Blanca vermählet wurde, in dessen faveur gedachter König Ludovicus sich seines an Castilien noch habenden Rechtes begab. Wie dieser Ferdinand aber noch vor dem Vater starb, und zwey Söhne Alphonsum, und Ferdinandum, sehr jung hinterließ, brachte es sein Bruder Sancho bey dem Vater und den Ständen dahin, daß er seines Bruders Söhnen in der Succession vorgezogen, und zum künfftigen Könige declariret wurde. Weil Sancho aber nachdem bey dem Vater in Ungnade fiel, und ihme imputiret werden wolte, ob stünde er dem Vater nach Cron und Leben, so revocirte Alphonsus seine vorige disposition anno 1284, und setzte des Ferdinandi hinterlaßene Söhne successive zu seinen Erben in Castilien und Leon ein, denen er, im Fall sie ohne Kinder verstürben, König Philippum Audacem, oder III in Franckreich, und dessen Nachkommen substituirte. Dessen ungeachtet fuhr Sancho in seiner Widerspen stigkeit fort, und wurd von den Ständen nach des Vaters bald erfolgtem Tode mit großer Solennität auf den Königl. Thron erhoben; seines Brudern Söhne aber retirirten sich nach Franckreich, also daß Ferdinandi Tochter, Maria, an Graf Carl von Alenson vermählet wurde, von derer Tochter Renata das Hauß Bourbon, und die Könige in Franckreich, abstammen. Die Gründe, so die Frantzosen zu Behauptung dieser Praetension anführen, sind folgende: Frantzösische Gründe. I. Daß König Alphonsus zu Oviedo und Castilien Käyser Carolum M. zum Erben seiner Länder eingesetzet; und ob Carolus zwar zum völligen Besitz nicht gelanget, so wäre seinen Nachkommen, denen Königen in Franckreich, doch ihr Recht daran verbleiben. II. Daß nach Henrici Tod die Succession dessen ältesten Schwester Blanca, Königs Lucovici VIII in Franckreich Gemahlin, zugehöret hätte; insonderheit da Henricus diese auch nebst ihrem Sohne Ludovico zum Erben eingesetzet, und die Stände des Reichs durch eine ansehnliche Gesandschafft ihr die Crone auftragen laßen; von der Berengaria aber unrechtmäßiger Weise wäre verdrungen worden. III. Daß nach Königs Alphonsi X Tod die Succession seinen Enckeln vom ältesten Sohne theils vermöge des Rechts der ersten Geburth, theils vermöge des Alphonsi Testaments, gebühret, von ihrem Vater-Bruder Sancho aber sie wider alles Recht verstossen worden; indessen sey dieser ihr Recht nicht allein jure Successionis, wie aus obiger Tabell zu sehen, sondern auch durch des Alphonsi substitution auf die Könige in Franckreich verstammet. IV. Daß die Könige in Castilien ihr Königreich denen Königen in Franckreich zu Lehen aufgetragen, und die Lehens-Pflicht abgestattet; welches zu erst Alphonsus XI anno 1336 König Philippo Valesio in Franckreich, und nachdem auch Henricus II vor sich und seine Nachkommen anno 1369 König Carolo V in Franckreich gethan hätte; jener, damit Philippus ihn wider die Mauren, dieser aber, damit Carolus ihn wider seinen Bruder Petrum schützen möchte, welches auch geschehen, und hätte Henricus dagegen Carolo mit einer Flotte wider die Engeländer succurriret Die Spanier wenden dawider ein: Der Spanier Ad I. Alphonsus hätte zum Praejuditz der vid. Mariana L. 12. c. 7. Roderic. Toletan. L. 9. c. 4. Blondell. Tom. 1. Geneal. Franc. p. XIV. 1. a. Quod nec negant Scriptores Gallici Jaques de Cassan. d. l. p. 38. Du Puy. d. l. p. 173. vid. Mariana L. 14. c. 1. 3. 4. 5. 8. 10. 15. Chirslet. in Lum. praerog. ad Vind. Hisp. p. 387. Ita tradit Dominic. Assertor Gallic. p. 195. Chifflet. in Lum. praerogat. ad Vind. Hisp. p. 387. vid. Blondell. Geneal. Franc. Tom. I. p. XLV. *1. a. Jaques de Cassan. dans ses Recherches des Droits du Roy de France sur les Royaum. L. 1. c. 1. Du Puy des Droits du Roy de France sur plusieurs Etats. p. 171. Fr. Macedo Propugn. Lusit. Gall. Part. 1. qv. 3. p. 337. seqq. Spener in Hist. Insign. L. 1. c. 38. §. 8. Burgold. ad Instr. Pac. Part. 1. Diss. 6. §. 19. vid. Chifflet. in Vindic. Hispan. c. 12. per tot. & in Lum. praerogat. ad Vind. Hispan. p. 376. seqq. & p. 394. seqq. Spener. in hist. Insign. d. l. Burgold. d. l.
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In solchem Stande blieb es biß anno 1266, da des Königs Alphonsi X in Castilien ältester Sohn, Ferdinand de la Cerda, mit des Königs Ludovici St. oder IX in Franckreich Tochter Blanca vermählet wurde, in dessen faveur gedachter König Ludovicus sich seines an Castilien noch habenden Rechtes begab. <note place="foot">Quod nec negant Scriptores Gallici Jaques de Cassan. d. l. p. 38. Du Puy. d. l. p. 173.</note> Wie dieser Ferdinand aber noch vor dem Vater starb, und zwey Söhne Alphonsum, und Ferdinandum, sehr jung hinterließ, brachte es sein Bruder Sancho bey dem Vater und den Ständen dahin, daß er seines Bruders Söhnen in der Succession vorgezogen, und zum künfftigen Könige declariret wurde. <note place="foot">vid. Mariana L. 14. c. 1. 3. 4. 5. 8. 10. 15. Chirslet. in Lum. praerog. ad Vind. Hisp. p. 387.</note> Weil Sancho aber nachdem bey dem Vater in Ungnade fiel, und ihme imputiret werden wolte, ob stünde er dem Vater nach Cron und Leben, so revocirte Alphonsus seine vorige disposition anno 1284, und setzte des Ferdinandi hinterlaßene Söhne successive zu seinen Erben in Castilien und Leon ein, denen er, im Fall sie ohne Kinder verstürben, König Philippum Audacem, oder III in Franckreich, und dessen Nachkommen substituirte. <note place="foot">Ita tradit Dominic. Assertor Gallic. p. 195.</note> Dessen ungeachtet fuhr Sancho in seiner Widerspen stigkeit fort, und wurd von den Ständen nach des Vaters bald erfolgtem Tode mit großer Solennität auf den Königl. Thron erhoben; <note place="foot">Chifflet. in Lum. praerogat. ad Vind. Hisp. p. 387.</note> seines Brudern Söhne aber retirirten sich nach Franckreich, also daß Ferdinandi Tochter, Maria, an Graf Carl von Alenson vermählet wurde, von derer Tochter Renata das Hauß Bourbon, und die Könige in Franckreich, abstammen. <note place="foot">vid. Blondell. Geneal. Franc. Tom. I. p. XLV. *1. a.</note></p> <p>Die Gründe, so die Frantzosen zu Behauptung dieser Praetension anführen, sind folgende: <note place="foot">Jaques de Cassan. dans ses Recherches des Droits du Roy de France sur les Royaum. L. 1. c. 1. Du Puy des Droits du Roy de France sur plusieurs Etats. p. 171. Fr. Macedo Propugn. Lusit. Gall. Part. 1. qv. 3. p. 337. seqq. Spener in Hist. Insign. L. 1. c. 38. §. 8. Burgold. ad Instr. Pac. Part. 1. Diss. 6. §. 19.</note></p> <p><note place="right">Frantzösische Gründe.</note> I. Daß König Alphonsus zu Oviedo und Castilien Käyser Carolum M. zum Erben seiner Länder eingesetzet; und ob Carolus zwar zum völligen Besitz nicht gelanget, so wäre seinen Nachkommen, denen Königen in Franckreich, doch ihr Recht daran verbleiben.</p> <p>II. Daß nach Henrici Tod die Succession dessen ältesten Schwester Blanca, Königs Lucovici VIII in Franckreich Gemahlin, zugehöret hätte; insonderheit da Henricus diese auch nebst ihrem Sohne Ludovico zum Erben eingesetzet, und die Stände des Reichs durch eine ansehnliche Gesandschafft ihr die Crone auftragen laßen; von der Berengaria aber unrechtmäßiger Weise wäre verdrungen worden.</p> <p>III. Daß nach Königs Alphonsi X Tod die Succession seinen Enckeln vom ältesten Sohne theils vermöge des Rechts der ersten Geburth, theils vermöge des Alphonsi Testaments, gebühret, von ihrem Vater-Bruder Sancho aber sie wider alles Recht verstossen worden; indessen sey dieser ihr Recht nicht allein jure Successionis, wie aus obiger Tabell zu sehen, sondern auch durch des Alphonsi substitution auf die Könige in Franckreich verstammet.</p> <p>IV. Daß die Könige in Castilien ihr Königreich denen Königen in Franckreich zu Lehen aufgetragen, und die Lehens-Pflicht abgestattet; welches zu erst Alphonsus XI anno 1336 König Philippo Valesio in Franckreich, und nachdem auch Henricus II vor sich und seine Nachkommen anno 1369 König Carolo V in Franckreich gethan hätte; jener, damit Philippus ihn wider die Mauren, dieser aber, damit Carolus ihn wider seinen Bruder Petrum schützen möchte, welches auch geschehen, und hätte Henricus dagegen Carolo mit einer Flotte wider die Engeländer succurriret</p> <p>Die Spanier wenden dawider ein: <note place="foot">vid. Chifflet. in Vindic. Hispan. c. 12. per tot. & in Lum. praerogat. ad Vind. Hispan. p. 376. seqq. & p. 394. seqq. Spener. in hist. Insign. d. l. Burgold. d. l.</note></p> <p><note place="right">Der Spanier</note> Ad I. Alphonsus hätte zum Praejuditz der </p> </div> </body> </text> </TEI> [184/0212]
IX zu Leon vermählet. Wie nun Henricus anno 1217 durch einen Fall eines Ziegelsteines dermaßen verletzet wurde, daß er nach einigen Tagen, und zwar ohne Erben verstarb, so entstund wegen der Succession unter diesen beyden Schwestern großer disput; allein Berengaria, die in der nähe, hatte ihren Sohn Ferdinandum so gleich nach Castilien geschicket, und ihn daselbst, ob zwar wider den Willen ihres Gemahls, zum Könige proclamiren laßen, und war es ihme hiernechst leicht bey der Crone sich zu mainteniren. In solchem Stande blieb es biß anno 1266, da des Königs Alphonsi X in Castilien ältester Sohn, Ferdinand de la Cerda, mit des Königs Ludovici St. oder IX in Franckreich Tochter Blanca vermählet wurde, in dessen faveur gedachter König Ludovicus sich seines an Castilien noch habenden Rechtes begab. Wie dieser Ferdinand aber noch vor dem Vater starb, und zwey Söhne Alphonsum, und Ferdinandum, sehr jung hinterließ, brachte es sein Bruder Sancho bey dem Vater und den Ständen dahin, daß er seines Bruders Söhnen in der Succession vorgezogen, und zum künfftigen Könige declariret wurde. Weil Sancho aber nachdem bey dem Vater in Ungnade fiel, und ihme imputiret werden wolte, ob stünde er dem Vater nach Cron und Leben, so revocirte Alphonsus seine vorige disposition anno 1284, und setzte des Ferdinandi hinterlaßene Söhne successive zu seinen Erben in Castilien und Leon ein, denen er, im Fall sie ohne Kinder verstürben, König Philippum Audacem, oder III in Franckreich, und dessen Nachkommen substituirte. Dessen ungeachtet fuhr Sancho in seiner Widerspen stigkeit fort, und wurd von den Ständen nach des Vaters bald erfolgtem Tode mit großer Solennität auf den Königl. Thron erhoben; seines Brudern Söhne aber retirirten sich nach Franckreich, also daß Ferdinandi Tochter, Maria, an Graf Carl von Alenson vermählet wurde, von derer Tochter Renata das Hauß Bourbon, und die Könige in Franckreich, abstammen.
Die Gründe, so die Frantzosen zu Behauptung dieser Praetension anführen, sind folgende:
I. Daß König Alphonsus zu Oviedo und Castilien Käyser Carolum M. zum Erben seiner Länder eingesetzet; und ob Carolus zwar zum völligen Besitz nicht gelanget, so wäre seinen Nachkommen, denen Königen in Franckreich, doch ihr Recht daran verbleiben.
Frantzösische Gründe. II. Daß nach Henrici Tod die Succession dessen ältesten Schwester Blanca, Königs Lucovici VIII in Franckreich Gemahlin, zugehöret hätte; insonderheit da Henricus diese auch nebst ihrem Sohne Ludovico zum Erben eingesetzet, und die Stände des Reichs durch eine ansehnliche Gesandschafft ihr die Crone auftragen laßen; von der Berengaria aber unrechtmäßiger Weise wäre verdrungen worden.
III. Daß nach Königs Alphonsi X Tod die Succession seinen Enckeln vom ältesten Sohne theils vermöge des Rechts der ersten Geburth, theils vermöge des Alphonsi Testaments, gebühret, von ihrem Vater-Bruder Sancho aber sie wider alles Recht verstossen worden; indessen sey dieser ihr Recht nicht allein jure Successionis, wie aus obiger Tabell zu sehen, sondern auch durch des Alphonsi substitution auf die Könige in Franckreich verstammet.
IV. Daß die Könige in Castilien ihr Königreich denen Königen in Franckreich zu Lehen aufgetragen, und die Lehens-Pflicht abgestattet; welches zu erst Alphonsus XI anno 1336 König Philippo Valesio in Franckreich, und nachdem auch Henricus II vor sich und seine Nachkommen anno 1369 König Carolo V in Franckreich gethan hätte; jener, damit Philippus ihn wider die Mauren, dieser aber, damit Carolus ihn wider seinen Bruder Petrum schützen möchte, welches auch geschehen, und hätte Henricus dagegen Carolo mit einer Flotte wider die Engeländer succurriret
Die Spanier wenden dawider ein:
Ad I. Alphonsus hätte zum Praejuditz der
Der Spanier
vid. Mariana L. 12. c. 7. Roderic. Toletan. L. 9. c. 4. Blondell. Tom. 1. Geneal. Franc. p. XIV. 1. a.
Quod nec negant Scriptores Gallici Jaques de Cassan. d. l. p. 38. Du Puy. d. l. p. 173.
vid. Mariana L. 14. c. 1. 3. 4. 5. 8. 10. 15. Chirslet. in Lum. praerog. ad Vind. Hisp. p. 387.
Ita tradit Dominic. Assertor Gallic. p. 195.
Chifflet. in Lum. praerogat. ad Vind. Hisp. p. 387.
vid. Blondell. Geneal. Franc. Tom. I. p. XLV. *1. a.
Jaques de Cassan. dans ses Recherches des Droits du Roy de France sur les Royaum. L. 1. c. 1. Du Puy des Droits du Roy de France sur plusieurs Etats. p. 171. Fr. Macedo Propugn. Lusit. Gall. Part. 1. qv. 3. p. 337. seqq. Spener in Hist. Insign. L. 1. c. 38. §. 8. Burgold. ad Instr. Pac. Part. 1. Diss. 6. §. 19.
vid. Chifflet. in Vindic. Hispan. c. 12. per tot. & in Lum. praerogat. ad Vind. Hispan. p. 376. seqq. & p. 394. seqq. Spener. in hist. Insign. d. l. Burgold. d. l.
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