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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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sich beklagter massen, eigenes Gewalts zu entbrechen, und frey zu machen, nicht geziemet noch gebühret, sondern daran zu viel und Unrecht gethan, sich dessen hinfüro gäntzlich zu enthalten, und daß besagte Stadt Ihro Käyserl Maj. und dem H. Reich ohne Mittel zuständig, unterworffen, und verwandt, auch von männiglichen dafür zu erkennen, und deswegen sie Bürger-Meister und Rath des Reichs Anlagen, Steuer und Bürden zu leisten, auch derselben Ausstand zu bezahlen schuldig, und zu solchem allen zu condemniren seyn; jedoch mehrerwehnten Hertzogen ihre Sprüche und Foderungen, so sie sonst gegen gedachte Stadt zu haben vermeinen, ordentlicher Weise Rechtens auszuführen unbenommen sc. Von solcher Urthel haben die Hertzoge zu Holstein Revision gesuchet, und erhalten, welche auch itzo noch vor der Käyserl. Cammer hänget; doch hat sich die Stadt mit denen Hertzogen anno 1621 zu Steinberg, illa pendente, folgender gestalt verglichen: Daß sie bey dem Fürstlichen Hause Holstein in unterthänigster und gehorsamer devotion stehen und verbleiben sc. auch deswegen nach Ihr. Kön. Maj. in Dännemarck tödtlichem Hintritt, wofern indessen die Revision nicht erörtert wird, Ihrem Durchl. Herrn Printzen, und also successive Ihro Königl. Maj. Erben, wie auch den Hertzogen zu Holstein Gottorpischer Linie sc. nechst vorhergehender assecuration, wie hiebevor geschehen, die gewöhnliche Huldigung, und Annehmung, würcklich leisten und praestiren wolle. sc. Wie es hierauf zwischen Dännemarck und Hamburg wegen des Glückstädtischen Elbzolles zu neuer Streitigkeit kam, und die alte Praetension wegen der Erb-Huldigung dabey auch wieder rege wurde, ließ Ihro Käyserl. Maj. zwar anno 1630 den 25 Maji an das Cammer-Gericht zu Speier Befehl ergehen, in der Hamburgischen Exemption-Sache wider Holstein, eingewandter Revision ungeachtet, zu procediren. Weil der König in Dännemarck aber und die Hertzoge in Holstein dawider protestirten , so blieb es dabey; doch erhielte die Stadt an. 1641 durch ein Käyserl. außer ordentlich Decret Sessionem & votum in Comitiis Imperii im Rath derer Reichs-Städte . Als aber das Fürstl. Hauß Holstein durch abermahlige protestation sie dazu nicht admittiren wolte, wurd die Stadt bewogen noch im selben Jahre obgemeldete Apologie zu Behauptung ihrer Freyheit heraus zu geben, welche anno 1642 von Dänischer und Holsteinischer Seiten durch eine Gegen-Remonstration refutiret wurde.

Anno 1653 wurd die Stadt auf damahligen Reichs-Tage und anno 1664 auf dem noch währenden Reichs-Tage abermahl beruffen, und ob sie zwar wegen der Holsteinischen Protestation Sitz und Stimme nicht angenommen, so hat sie doch bey dem itzigen angehenden Reichs-Tage die Insignia, gleich andern Ständen, über ihr Quartier affigiren lassen, welches zwar von dem Reichs-Marschal in faveur der Hertzogen zu Holstein wieder abgenommen, nach einigen Monathen aber auf ernstliche Käyserliche Mandata wieder restituiret worden ; und haben beyde Theile dasjenige, so dazumahl vorgangen, durch öffentliche Schrifften gemein gemachet.

In solchem Stande blieb es biß anno 1679, da es zwischen dem Könige in Dännemarck, und der Stadt/ der Huldigung und anderer Sachen wegen, gar zur Thätlichkeit kam, indem König Christianus V in dem Ausgang des Septembers mit einer Armee vor Hamburg rückte, und von derselben foderte, daß sie ihme die Erb-Huldigung abstatten und Satisfaction für die bißherige vielfältige Beschimpffung und verübten Muthwillen geben solte. Es wurd aber durch Ver-

vid. Londorp. Tom. II. Act. Publ. L. 8. c. 2. p. 1268.
Transactionem hanc vid. ap. Londorp. d. Tom. 2. L. 6. c. 33. & Gastel. de Statu publ. Europ. c. 32. p. 1105.
De hac Controversia, quae anno 1645 sopita, videri potest Londorp. Tom. 2. L. 5. c. 33. seqq. Tom. 3. L. 8. c. 157. & Tom. 4. L. 3. c. 91. 92. 98. & in supplemento Tom. 4. L. 2. c. 31. Theatr. Europ. Tom. V. f. 62. seqq. 89. seqq. & 964. seqq. Topograph. infer. Sax. voce Glückstad.
vid. Gastel. d. l. c. 32. p. 1100.
vid. Gastel. d. l. p. 1102.
vid. Gastel. d. l. p. 1102.
vid. Gastel. d. l. p. 1104.
vid. Gastel. d. l. p. 1104.
Gastel. d. l. p. 1092.
Von Seiten Holstein kam anno 1664 heraus: kurtze Anzeige, was wegen der, von der Holsteinischen Erb-Unterthänigen Stadt Hamburg, nichtiglich praetendirten Immedietät, auf diesem noch seyenden Reichs-Tage zu Regenspurg vorgangen, quod scriptum extat ap. Gastel. d. l. p. 1105. von Seiten der Stadt Hamburg aber kam zum Vorschein: fernere Documenta publ. zu Bestärckung Hamburgischer Immedietät, der bey diesem Reichs-Tage auskommender vermeinter jüngsten mit ihren Documenten gezierten Anzeige Nichtigkeit vorstellend/ quod scriptum extat etiam ap. Gastel. d. l. p. 1108.
vid. Goth. Schultz. p. 433. seqq.

sich beklagter massen, eigenes Gewalts zu entbrechen, und frey zu machen, nicht geziemet noch gebühret, sondern daran zu viel und Unrecht gethan, sich dessen hinfüro gäntzlich zu enthalten, und daß besagte Stadt Ihro Käyserl Maj. und dem H. Reich ohne Mittel zuständig, unterworffen, und verwandt, auch von männiglichen dafür zu erkennen, und deswegen sie Bürger-Meister und Rath des Reichs Anlagen, Steuer und Bürden zu leisten, auch derselben Ausstand zu bezahlen schuldig, und zu solchem allen zu condemniren seyn; jedoch mehrerwehnten Hertzogen ihre Sprüche und Foderungen, so sie sonst gegen gedachte Stadt zu haben vermeinen, ordentlicher Weise Rechtens auszuführen unbenommen sc. Von solcher Urthel haben die Hertzoge zu Holstein Revision gesuchet, und erhalten, welche auch itzo noch vor der Käyserl. Cammer hänget; doch hat sich die Stadt mit denen Hertzogen anno 1621 zu Steinberg, illa pendente, folgender gestalt verglichen: Daß sie bey dem Fürstlichen Hause Holstein in unterthänigster und gehorsamer devotion stehen und verbleiben sc. auch deswegen nach Ihr. Kön. Maj. in Dännemarck tödtlichem Hintritt, wofern indessen die Revision nicht erörtert wird, Ihrem Durchl. Herrn Printzen, und also successive Ihro Königl. Maj. Erben, wie auch den Hertzogen zu Holstein Gottorpischer Linie sc. nechst vorhergehender assecuration, wie hiebevor geschehen, die gewöhnliche Huldigung, und Annehmung, würcklich leisten und praestiren wolle. sc. Wie es hierauf zwischen Dännemarck und Hamburg wegen des Glückstädtischen Elbzolles zu neuer Streitigkeit kam, und die alte Praetension wegen der Erb-Huldigung dabey auch wieder rege wurde, ließ Ihro Käyserl. Maj. zwar anno 1630 den 25 Maji an das Cammer-Gericht zu Speier Befehl ergehen, in der Hamburgischen Exemption-Sache wider Holstein, eingewandter Revision ungeachtet, zu procediren. Weil der König in Dännemarck aber und die Hertzoge in Holstein dawider protestirten , so blieb es dabey; doch erhielte die Stadt an. 1641 durch ein Käyserl. außer ordentlich Decret Sessionem & votum in Comitiis Imperii im Rath derer Reichs-Städte . Als aber das Fürstl. Hauß Holstein durch abermahlige protestation sie dazu nicht admittiren wolte, wurd die Stadt bewogen noch im selben Jahre obgemeldete Apologie zu Behauptung ihrer Freyheit heraus zu geben, welche anno 1642 von Dänischer und Holsteinischer Seiten durch eine Gegen-Remonstration refutiret wurde.

Anno 1653 wurd die Stadt auf damahligen Reichs-Tage und anno 1664 auf dem noch währenden Reichs-Tage abermahl beruffen, und ob sie zwar wegen der Holsteinischen Protestation Sitz und Stimme nicht angenommen, so hat sie doch bey dem itzigen angehenden Reichs-Tage die Insignia, gleich andern Ständen, über ihr Quartier affigiren lassen, welches zwar von dem Reichs-Marschal in faveur der Hertzogen zu Holstein wieder abgenommen, nach einigen Monathen aber auf ernstliche Käyserliche Mandata wieder restituiret worden ; und haben beyde Theile dasjenige, so dazumahl vorgangen, durch öffentliche Schrifften gemein gemachet.

In solchem Stande blieb es biß anno 1679, da es zwischen dem Könige in Dännemarck, und der Stadt/ der Huldigung und anderer Sachen wegen, gar zur Thätlichkeit kam, indem König Christianus V in dem Ausgang des Septembers mit einer Armee vor Hamburg rückte, und von derselben foderte, daß sie ihme die Erb-Huldigung abstatten und Satisfaction für die bißherige vielfältige Beschimpffung und verübten Muthwillen geben solte. Es wurd aber durch Ver-

vid. Londorp. Tom. II. Act. Publ. L. 8. c. 2. p. 1268.
Transactionem hanc vid. ap. Londorp. d. Tom. 2. L. 6. c. 33. & Gastel. de Statu publ. Europ. c. 32. p. 1105.
De hac Controversia, quae anno 1645 sopita, videri potest Londorp. Tom. 2. L. 5. c. 33. seqq. Tom. 3. L. 8. c. 157. & Tom. 4. L. 3. c. 91. 92. 98. & in supplemento Tom. 4. L. 2. c. 31. Theatr. Europ. Tom. V. f. 62. seqq. 89. seqq. & 964. seqq. Topograph. infer. Sax. voce Glückstad.
vid. Gastel. d. l. c. 32. p. 1100.
vid. Gastel. d. l. p. 1102.
vid. Gastel. d. l. p. 1102.
vid. Gastel. d. l. p. 1104.
vid. Gastel. d. l. p. 1104.
Gastel. d. l. p. 1092.
Von Seiten Holstein kam anno 1664 heraus: kurtze Anzeige, was wegen der, von der Holsteinischen Erb-Unterthänigen Stadt Hamburg, nichtiglich praetendirten Immedietät, auf diesem noch seyenden Reichs-Tage zu Regenspurg vorgangen, quod scriptum extat ap. Gastel. d. l. p. 1105. von Seiten der Stadt Hamburg aber kam zum Vorschein: fernere Documenta publ. zu Bestärckung Hamburgischer Immedietät, der bey diesem Reichs-Tage auskommender vermeinter jüngsten mit ihren Documenten gezierten Anzeige Nichtigkeit vorstellend/ quod scriptum extat etiam ap. Gastel. d. l. p. 1108.
vid. Goth. Schultz. p. 433. seqq.
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sich beklagter massen, eigenes            Gewalts zu entbrechen, und frey zu machen, nicht geziemet noch gebühret, sondern daran zu            viel und Unrecht gethan, sich dessen hinfüro gäntzlich zu enthalten, und daß besagte Stadt            Ihro Käyserl Maj. und dem H. Reich ohne Mittel zuständig, unterworffen, und verwandt, auch            von männiglichen dafür zu erkennen, und deswegen sie Bürger-Meister und Rath des Reichs            Anlagen, Steuer und Bürden zu leisten, auch derselben Ausstand zu bezahlen schuldig, und            zu solchem allen zu condemniren seyn; jedoch mehrerwehnten Hertzogen ihre Sprüche und            Foderungen, so sie sonst gegen gedachte Stadt zu haben vermeinen, ordentlicher Weise            Rechtens auszuführen unbenommen sc. Von solcher Urthel haben die Hertzoge zu Holstein            Revision gesuchet, und erhalten, <note place="foot">vid. Londorp. Tom. II. Act. Publ. L.              8. c. 2. p. 1268.</note> welche auch itzo noch vor der Käyserl. Cammer hänget; doch hat            sich die Stadt mit denen Hertzogen anno 1621 zu Steinberg, illa pendente, folgender            gestalt verglichen: Daß sie bey dem Fürstlichen Hause Holstein in unterthänigster und            gehorsamer devotion stehen und verbleiben sc. auch deswegen nach Ihr. Kön. Maj. in            Dännemarck tödtlichem Hintritt, wofern indessen die Revision nicht erörtert wird, Ihrem            Durchl. Herrn Printzen, und also successive Ihro Königl. Maj. Erben, wie auch den            Hertzogen zu Holstein Gottorpischer Linie sc. nechst vorhergehender assecuration, wie            hiebevor geschehen, die gewöhnliche Huldigung, und Annehmung, würcklich leisten und            praestiren wolle. sc. <note place="foot">Transactionem hanc vid. ap. Londorp. d. Tom. 2.              L. 6. c. 33. &amp; Gastel. de Statu publ. Europ. c. 32. p. 1105.</note> Wie es hierauf            zwischen Dännemarck und Hamburg wegen des Glückstädtischen Elbzolles zu neuer Streitigkeit            kam, <note place="foot">De hac Controversia, quae anno 1645 sopita, videri potest Londorp.              Tom. 2. L. 5. c. 33. seqq. Tom. 3. L. 8. c. 157. &amp; Tom. 4. L. 3. c. 91. 92. 98.              &amp; in supplemento Tom. 4. L. 2. c. 31. Theatr. Europ. Tom. V. f. 62. seqq. 89. seqq.              &amp; 964. seqq. Topograph. infer. Sax. voce Glückstad.</note> und die alte Praetension            wegen der Erb-Huldigung dabey auch wieder rege wurde, ließ Ihro Käyserl. Maj. zwar anno            1630 den 25 Maji an das Cammer-Gericht zu Speier Befehl ergehen, in der Hamburgischen            Exemption-Sache wider Holstein, eingewandter Revision ungeachtet, zu procediren. <note place="foot">vid. Gastel. d. l. c. 32. p. 1100.</note> Weil der König in Dännemarck aber            und die Hertzoge in Holstein dawider protestirten <note place="foot">vid. Gastel. d. l. p.              1102.</note>, so blieb es dabey; doch erhielte die Stadt an. 1641 durch ein Käyserl.            außer ordentlich Decret Sessionem &amp; votum in Comitiis Imperii im Rath derer            Reichs-Städte <note place="foot">vid. Gastel. d. l. p. 1102.</note>. Als aber das Fürstl.            Hauß Holstein durch abermahlige protestation sie dazu nicht admittiren wolte, wurd die            Stadt bewogen noch im selben Jahre obgemeldete Apologie zu Behauptung ihrer Freyheit            heraus zu geben, welche anno 1642 von Dänischer und Holsteinischer Seiten durch eine            Gegen-Remonstration refutiret wurde.</p>
        <p>Anno 1653 wurd die Stadt auf damahligen Reichs-Tage <note place="foot">vid. Gastel. d. l.              p. 1104.</note> und anno 1664 auf dem noch währenden Reichs-Tage <note place="foot">vid.              Gastel. d. l. p. 1104.</note> abermahl beruffen, und ob sie zwar wegen der            Holsteinischen Protestation Sitz und Stimme nicht angenommen, so hat sie doch bey dem            itzigen angehenden Reichs-Tage die Insignia, gleich andern Ständen, über ihr Quartier            affigiren lassen, welches zwar von dem Reichs-Marschal in faveur der Hertzogen zu Holstein            wieder abgenommen, nach einigen Monathen aber auf ernstliche Käyserliche Mandata wieder            restituiret worden <note place="foot">Gastel. d. l. p. 1092.</note>; und haben beyde            Theile dasjenige, so dazumahl vorgangen, durch öffentliche Schrifften <note place="foot">Von Seiten Holstein kam anno 1664 heraus: kurtze Anzeige, was wegen der, von der              Holsteinischen Erb-Unterthänigen Stadt Hamburg, nichtiglich praetendirten Immedietät,              auf diesem noch seyenden Reichs-Tage zu Regenspurg vorgangen, quod scriptum extat ap.              Gastel. d. l. p. 1105. von Seiten der Stadt Hamburg aber kam zum Vorschein: fernere              Documenta publ. zu Bestärckung Hamburgischer Immedietät, der bey diesem Reichs-Tage              auskommender vermeinter jüngsten mit ihren Documenten gezierten Anzeige Nichtigkeit              vorstellend/ quod scriptum extat etiam ap. Gastel. d. l. p. 1108.</note> gemein            gemachet.</p>
        <p>In solchem Stande blieb es biß anno 1679, da es zwischen dem Könige in Dännemarck, und            der Stadt/ der Huldigung und anderer Sachen wegen, gar zur Thätlichkeit kam, indem König            Christianus V in dem Ausgang des Septembers mit einer Armee vor Hamburg rückte, und von            derselben foderte, daß sie ihme die Erb-Huldigung abstatten und Satisfaction für die            bißherige vielfältige Beschimpffung und verübten Muthwillen geben solte. <note place="foot">vid. Goth. Schultz. p. 433. seqq.</note> Es wurd aber durch Ver-
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[134/0162] sich beklagter massen, eigenes Gewalts zu entbrechen, und frey zu machen, nicht geziemet noch gebühret, sondern daran zu viel und Unrecht gethan, sich dessen hinfüro gäntzlich zu enthalten, und daß besagte Stadt Ihro Käyserl Maj. und dem H. Reich ohne Mittel zuständig, unterworffen, und verwandt, auch von männiglichen dafür zu erkennen, und deswegen sie Bürger-Meister und Rath des Reichs Anlagen, Steuer und Bürden zu leisten, auch derselben Ausstand zu bezahlen schuldig, und zu solchem allen zu condemniren seyn; jedoch mehrerwehnten Hertzogen ihre Sprüche und Foderungen, so sie sonst gegen gedachte Stadt zu haben vermeinen, ordentlicher Weise Rechtens auszuführen unbenommen sc. Von solcher Urthel haben die Hertzoge zu Holstein Revision gesuchet, und erhalten, welche auch itzo noch vor der Käyserl. Cammer hänget; doch hat sich die Stadt mit denen Hertzogen anno 1621 zu Steinberg, illa pendente, folgender gestalt verglichen: Daß sie bey dem Fürstlichen Hause Holstein in unterthänigster und gehorsamer devotion stehen und verbleiben sc. auch deswegen nach Ihr. Kön. Maj. in Dännemarck tödtlichem Hintritt, wofern indessen die Revision nicht erörtert wird, Ihrem Durchl. Herrn Printzen, und also successive Ihro Königl. Maj. Erben, wie auch den Hertzogen zu Holstein Gottorpischer Linie sc. nechst vorhergehender assecuration, wie hiebevor geschehen, die gewöhnliche Huldigung, und Annehmung, würcklich leisten und praestiren wolle. sc. Wie es hierauf zwischen Dännemarck und Hamburg wegen des Glückstädtischen Elbzolles zu neuer Streitigkeit kam, und die alte Praetension wegen der Erb-Huldigung dabey auch wieder rege wurde, ließ Ihro Käyserl. Maj. zwar anno 1630 den 25 Maji an das Cammer-Gericht zu Speier Befehl ergehen, in der Hamburgischen Exemption-Sache wider Holstein, eingewandter Revision ungeachtet, zu procediren. Weil der König in Dännemarck aber und die Hertzoge in Holstein dawider protestirten , so blieb es dabey; doch erhielte die Stadt an. 1641 durch ein Käyserl. außer ordentlich Decret Sessionem & votum in Comitiis Imperii im Rath derer Reichs-Städte . Als aber das Fürstl. Hauß Holstein durch abermahlige protestation sie dazu nicht admittiren wolte, wurd die Stadt bewogen noch im selben Jahre obgemeldete Apologie zu Behauptung ihrer Freyheit heraus zu geben, welche anno 1642 von Dänischer und Holsteinischer Seiten durch eine Gegen-Remonstration refutiret wurde. Anno 1653 wurd die Stadt auf damahligen Reichs-Tage und anno 1664 auf dem noch währenden Reichs-Tage abermahl beruffen, und ob sie zwar wegen der Holsteinischen Protestation Sitz und Stimme nicht angenommen, so hat sie doch bey dem itzigen angehenden Reichs-Tage die Insignia, gleich andern Ständen, über ihr Quartier affigiren lassen, welches zwar von dem Reichs-Marschal in faveur der Hertzogen zu Holstein wieder abgenommen, nach einigen Monathen aber auf ernstliche Käyserliche Mandata wieder restituiret worden ; und haben beyde Theile dasjenige, so dazumahl vorgangen, durch öffentliche Schrifften gemein gemachet. In solchem Stande blieb es biß anno 1679, da es zwischen dem Könige in Dännemarck, und der Stadt/ der Huldigung und anderer Sachen wegen, gar zur Thätlichkeit kam, indem König Christianus V in dem Ausgang des Septembers mit einer Armee vor Hamburg rückte, und von derselben foderte, daß sie ihme die Erb-Huldigung abstatten und Satisfaction für die bißherige vielfältige Beschimpffung und verübten Muthwillen geben solte. Es wurd aber durch Ver- vid. Londorp. Tom. II. Act. Publ. L. 8. c. 2. p. 1268. Transactionem hanc vid. ap. Londorp. d. Tom. 2. L. 6. c. 33. & Gastel. de Statu publ. Europ. c. 32. p. 1105. De hac Controversia, quae anno 1645 sopita, videri potest Londorp. Tom. 2. L. 5. c. 33. seqq. Tom. 3. L. 8. c. 157. & Tom. 4. L. 3. c. 91. 92. 98. & in supplemento Tom. 4. L. 2. c. 31. Theatr. Europ. Tom. V. f. 62. seqq. 89. seqq. & 964. seqq. Topograph. infer. Sax. voce Glückstad. vid. Gastel. d. l. c. 32. p. 1100. vid. Gastel. d. l. p. 1102. vid. Gastel. d. l. p. 1102. vid. Gastel. d. l. p. 1104. vid. Gastel. d. l. p. 1104. Gastel. d. l. p. 1092. Von Seiten Holstein kam anno 1664 heraus: kurtze Anzeige, was wegen der, von der Holsteinischen Erb-Unterthänigen Stadt Hamburg, nichtiglich praetendirten Immedietät, auf diesem noch seyenden Reichs-Tage zu Regenspurg vorgangen, quod scriptum extat ap. Gastel. d. l. p. 1105. von Seiten der Stadt Hamburg aber kam zum Vorschein: fernere Documenta publ. zu Bestärckung Hamburgischer Immedietät, der bey diesem Reichs-Tage auskommender vermeinter jüngsten mit ihren Documenten gezierten Anzeige Nichtigkeit vorstellend/ quod scriptum extat etiam ap. Gastel. d. l. p. 1108. vid. Goth. Schultz. p. 433. seqq.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 134. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/162>, abgerufen am 24.11.2024.