Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Ad IV. König Christiano I. hätten sie nicht gehuldiget, sondern ihme nur versprochen, daß sie sich zu ihm halten wolten, wie sie sich zu den vorigen Herren Grafen gethan hätten, dafern er sie bey ihren Privilegien und Freyheit lassen wolte, welches ihnen auch zugesaget worden; welches von beyden Theilen geschehene Versprechen a parte Hamburg nichts anders, als Clientelarem observantiam, & mutuam observantiam, a parte des Königs aber eine feste observantz der Privilegien gewürcket. Die Versicherung aber ihrer Treue, so sie sonsten denen Hertzogen zu Holstein hätten zu geben pflegen, sey keine eigendliche Huldigung, weil sie nicht eydlich, sondern durch einen Handschlag und mündlich beeydete Versprechung, auch nicht uniformiter, sondern wie man sich vorhero vereiniget, geschehen. Uberdem, so hätte der Käyserl. Fiscal solche Gewonheit, bevor sie verjähret, mit Einführung der Exemptions-Klage interrumpiret, und die Käyser hätten selbe durch unterschiedliche Inhibitiones, simplices & arctiores offtmals inquietiret; Und wann es auch endlich vor eine warhafftige Huldigung könte angenommen werden, so involvire dieselbe doch nicht gleich eine Subjection, wie an den Städten Cölln, Strasburg, Speier sc. zu sehen. Ad V. Aus dem Holsteinischen hin und wieder angeschlagenen und auf Müntzen geprägten Wapen könte keine Subjection inferiret werden, weil es nicht ungemein, daß eines andern Wapen entweder ex causa foederis, Clientelae, honoris, affectionis vel alia geführet würde. So hätte auch Strasburg die Lilie, und andere Städte in der Schweitz und Italien den Adler in ihrem Wapen, welche doch aber dem Könige in Franckreich und dem Käyser nicht unterworffen wären; Und endlich so wäre solch Neßel-Wapen im Stadt Signet nie gebrauchet worden. Ad VI. Die Hülffe, so die Stadt denen Grafen geleistet, sey keine Landes-Hülffe, sondern eine nachbarliche Hülffe gewesen, und wäre allemahl absonderlich pacisciret worden, dahero es auch offt geschehen, daß die Stadt des Friedens, den die Grafen für sich und ihre Unterthanen gemacht, nicht mit genüssen können; zu Zeiten wäre auch der Stadt indemnität durch absonderliche Recesse stipuliret worden. Wiewol sie nunmehro auch in 200 und mehr Jahren keine dergleichen Dienste denen Hertzogen geleistet. Ad. VII. Ob die Stadt gleich zu weilen auf die Land-Täge erschienen, so wäre doch solches nur geschehen, wann ihr Interesse es erfodert hätte, wie Lübeck auch gethan hätte. Ad. VIII. Die sonderbahre Hoch- und Gerechtigkeiten, so die alten Grafen über Hamburg gehabt, inferirten keine Superiorität, neque ex tunc, neque ex nunc, dann sie dergleichen von den Käysern auch über Lübeck gehabt, und zwar noch zu der Zeit, da Lübeck schon eine freye Reichs-Stadt gewesen; zu dem, so hätte sie sich von solchen Gerechtigkeiten loßgekauffet, und wäre anno 1608 beliebet, und versprochen worden, die alten Sachen nicht mehr zu regen. Ad IX. Daß die Stadt das forum des Käyserl. Cammer-Gerichts unter angeführtem Vorwand solte decliniret haben, würde schwerlich erwiesen werden können, vielmehr wären überflüßige praejudicia verhanden, da sie vor dem Cammer-Gericht besprochen worden, und wann solches auch solte geschehen seyn, so könte ihr doch solches nicht praejudiciren, weil es res inter alios acta. Ad X. Die bey Holstein gesuchte Hülffe beweise keine Subjection, sondern wie die Stadt offt denen Grafen zu Holstein aus nachbarlicher Freundschafft Hülffe geleistet, so hätte sie in Zeit der Noth um solche auch bey Holstein, als nechsten Nachbahren, angehalten. Ad XI. Was den Sitz und die Stimme auf Reichs-Tägen beträffe, so könte mit vielen documentis erwiesen werden, daß die Stadt dazu gefodert worden, daß sie aber nicht erschienen, sey nicht wegen der praetendirten Holsteinischen Superiorität, sondern dahero geschehen, weil sie den Frey-Städtischen Stand, so wie er in denen Reichs-Abschieden de a. 1542, 1544 u. 1548 beschrieben, praetendirte, und sich wägerte dem Reiche zu steuren, oder dessen onera zu tragen. Der Erfolg und itzige Zustand. Dieser Process continuirte biß anno 1618 ohne einige richterliche Entscheidung, in selbigem Jahre aber ward den 6 Jul. in Sachen des Käyserlichen Fiscals contra-Holstein pro Interesse, und Hamburg, an der Käyserl. Cammer erkandt: Daß gedachter Hertzogen vorgegebenes Interesse, angeregter Exemption halber ungeachtet, Bürger-Meister, und Rath der Röm. Käyserl. Maj. und des H. Reichs hohen Obrigkeit, und unmittelbahre Subjection Sententia extat ap. Limnae. Tom. IV. Addit. ad L. 7. c. 23. & Knipschild de jur. Civit. L. 4. c. 1. n. 79.
Ad IV. König Christiano I. hätten sie nicht gehuldiget, sondern ihme nur versprochen, daß sie sich zu ihm halten wolten, wie sie sich zu den vorigen Herren Grafen gethan hätten, dafern er sie bey ihren Privilegien und Freyheit lassen wolte, welches ihnen auch zugesaget worden; welches von beyden Theilen geschehene Versprechen a parte Hamburg nichts anders, als Clientelarem observantiam, & mutuam observantiam, a parte des Königs aber eine feste observantz der Privilegien gewürcket. Die Versicherung aber ihrer Treue, so sie sonsten denen Hertzogen zu Holstein hätten zu geben pflegen, sey keine eigendliche Huldigung, weil sie nicht eydlich, sondern durch einen Handschlag und mündlich beeydete Versprechung, auch nicht uniformiter, sondern wie man sich vorhero vereiniget, geschehen. Uberdem, so hätte der Käyserl. Fiscal solche Gewonheit, bevor sie verjähret, mit Einführung der Exemptions-Klage interrumpiret, und die Käyser hätten selbe durch unterschiedliche Inhibitiones, simplices & arctiores offtmals inquietiret; Und wann es auch endlich vor eine warhafftige Huldigung könte angenommen werden, so involvire dieselbe doch nicht gleich eine Subjection, wie an den Städten Cölln, Strasburg, Speier sc. zu sehen. Ad V. Aus dem Holsteinischen hin und wieder angeschlagenen und auf Müntzen geprägten Wapen könte keine Subjection inferiret werden, weil es nicht ungemein, daß eines andern Wapen entweder ex causa foederis, Clientelae, honoris, affectionis vel alia geführet würde. So hätte auch Strasburg die Lilie, und andere Städte in der Schweitz und Italien den Adler in ihrem Wapen, welche doch aber dem Könige in Franckreich und dem Käyser nicht unterworffen wären; Und endlich so wäre solch Neßel-Wapen im Stadt Signet nie gebrauchet worden. Ad VI. Die Hülffe, so die Stadt denen Grafen geleistet, sey keine Landes-Hülffe, sondern eine nachbarliche Hülffe gewesen, und wäre allemahl absonderlich pacisciret worden, dahero es auch offt geschehen, daß die Stadt des Friedens, den die Grafen für sich und ihre Unterthanen gemacht, nicht mit genüssen können; zu Zeiten wäre auch der Stadt indemnität durch absonderliche Recesse stipuliret worden. Wiewol sie nunmehro auch in 200 und mehr Jahren keine dergleichen Dienste denen Hertzogen geleistet. Ad. VII. Ob die Stadt gleich zu weilen auf die Land-Täge erschienen, so wäre doch solches nur geschehen, wann ihr Interesse es erfodert hätte, wie Lübeck auch gethan hätte. Ad. VIII. Die sonderbahre Hoch- und Gerechtigkeiten, so die alten Grafen über Hamburg gehabt, inferirten keine Superiorität, neque ex tunc, neque ex nunc, dann sie dergleichen von den Käysern auch über Lübeck gehabt, und zwar noch zu der Zeit, da Lübeck schon eine freye Reichs-Stadt gewesen; zu dem, so hätte sie sich von solchen Gerechtigkeiten loßgekauffet, und wäre anno 1608 beliebet, und versprochen worden, die alten Sachen nicht mehr zu regen. Ad IX. Daß die Stadt das forum des Käyserl. Cammer-Gerichts unter angeführtem Vorwand solte decliniret haben, würde schwerlich erwiesen werden können, vielmehr wären überflüßige praejudicia verhanden, da sie vor dem Cammer-Gericht besprochen worden, und wann solches auch solte geschehen seyn, so könte ihr doch solches nicht praejudiciren, weil es res inter alios acta. Ad X. Die bey Holstein gesuchte Hülffe beweise keine Subjection, sondern wie die Stadt offt denen Grafen zu Holstein aus nachbarlicher Freundschafft Hülffe geleistet, so hätte sie in Zeit der Noth um solche auch bey Holstein, als nechsten Nachbahren, angehalten. Ad XI. Was den Sitz und die Stimme auf Reichs-Tägen beträffe, so könte mit vielen documentis erwiesen werden, daß die Stadt dazu gefodert worden, daß sie aber nicht erschienen, sey nicht wegen der praetendirten Holsteinischen Superiorität, sondern dahero geschehen, weil sie den Frey-Städtischen Stand, so wie er in denen Reichs-Abschieden de a. 1542, 1544 u. 1548 beschrieben, praetendirte, und sich wägerte dem Reiche zu steuren, oder dessen onera zu tragen. Der Erfolg und itzige Zustand. Dieser Process continuirte biß anno 1618 ohne einige richterliche Entscheidung, in selbigem Jahre aber ward den 6 Jul. in Sachen des Käyserlichen Fiscals contra-Holstein pro Interesse, und Hamburg, an der Käyserl. Cammer erkandt: Daß gedachter Hertzogen vorgegebenes Interesse, angeregter Exemption halber ungeachtet, Bürger-Meister, und Rath der Röm. Käyserl. Maj. und des H. Reichs hohen Obrigkeit, und unmittelbahre Subjection Sententia extat ap. Limnae. Tom. IV. Addit. ad L. 7. c. 23. & Knipschild de jur. Civit. L. 4. c. 1. n. 79.
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Ad IV. König Christiano I. hätten sie nicht gehuldiget, sondern ihme nur versprochen, daß sie sich zu ihm halten wolten, wie sie sich zu den vorigen Herren Grafen gethan hätten, dafern er sie bey ihren Privilegien und Freyheit lassen wolte, welches ihnen auch zugesaget worden; welches von beyden Theilen geschehene Versprechen a parte Hamburg nichts anders, als Clientelarem observantiam, & mutuam observantiam, a parte des Königs aber eine feste observantz der Privilegien gewürcket. Die Versicherung aber ihrer Treue, so sie sonsten denen Hertzogen zu Holstein hätten zu geben pflegen, sey keine eigendliche Huldigung, weil sie nicht eydlich, sondern durch einen Handschlag und mündlich beeydete Versprechung, auch nicht uniformiter, sondern wie man sich vorhero vereiniget, geschehen. Uberdem, so hätte der Käyserl. Fiscal solche Gewonheit, bevor sie verjähret, mit Einführung der Exemptions-Klage interrumpiret, und die Käyser hätten selbe durch unterschiedliche Inhibitiones, simplices & arctiores offtmals inquietiret; Und wann es auch endlich vor eine warhafftige Huldigung könte angenommen werden, so involvire dieselbe doch nicht gleich eine Subjection, wie an den Städten Cölln, Strasburg, Speier sc. zu sehen.
Ad V. Aus dem Holsteinischen hin und wieder angeschlagenen und auf Müntzen geprägten Wapen könte keine Subjection inferiret werden, weil es nicht ungemein, daß eines andern Wapen entweder ex causa foederis, Clientelae, honoris, affectionis vel alia geführet würde. So hätte auch Strasburg die Lilie, und andere Städte in der Schweitz und Italien den Adler in ihrem Wapen, welche doch aber dem Könige in Franckreich und dem Käyser nicht unterworffen wären; Und endlich so wäre solch Neßel-Wapen im Stadt Signet nie gebrauchet worden.
Ad VI. Die Hülffe, so die Stadt denen Grafen geleistet, sey keine Landes-Hülffe, sondern eine nachbarliche Hülffe gewesen, und wäre allemahl absonderlich pacisciret worden, dahero es auch offt geschehen, daß die Stadt des Friedens, den die Grafen für sich und ihre Unterthanen gemacht, nicht mit genüssen können; zu Zeiten wäre auch der Stadt indemnität durch absonderliche Recesse stipuliret worden. Wiewol sie nunmehro auch in 200 und mehr Jahren keine dergleichen Dienste denen Hertzogen geleistet.
Ad. VII. Ob die Stadt gleich zu weilen auf die Land-Täge erschienen, so wäre doch solches nur geschehen, wann ihr Interesse es erfodert hätte, wie Lübeck auch gethan hätte.
Ad. VIII. Die sonderbahre Hoch- und Gerechtigkeiten, so die alten Grafen über Hamburg gehabt, inferirten keine Superiorität, neque ex tunc, neque ex nunc, dann sie dergleichen von den Käysern auch über Lübeck gehabt, und zwar noch zu der Zeit, da Lübeck schon eine freye Reichs-Stadt gewesen; zu dem, so hätte sie sich von solchen Gerechtigkeiten loßgekauffet, und wäre anno 1608 beliebet, und versprochen worden, die alten Sachen nicht mehr zu regen.
Ad IX. Daß die Stadt das forum des Käyserl. Cammer-Gerichts unter angeführtem Vorwand solte decliniret haben, würde schwerlich erwiesen werden können, vielmehr wären überflüßige praejudicia verhanden, da sie vor dem Cammer-Gericht besprochen worden, und wann solches auch solte geschehen seyn, so könte ihr doch solches nicht praejudiciren, weil es res inter alios acta.
Ad X. Die bey Holstein gesuchte Hülffe beweise keine Subjection, sondern wie die Stadt offt denen Grafen zu Holstein aus nachbarlicher Freundschafft Hülffe geleistet, so hätte sie in Zeit der Noth um solche auch bey Holstein, als nechsten Nachbahren, angehalten.
Ad XI. Was den Sitz und die Stimme auf Reichs-Tägen beträffe, so könte mit vielen documentis erwiesen werden, daß die Stadt dazu gefodert worden, daß sie aber nicht erschienen, sey nicht wegen der praetendirten Holsteinischen Superiorität, sondern dahero geschehen, weil sie den Frey-Städtischen Stand, so wie er in denen Reichs-Abschieden de a. 1542, 1544 u. 1548 beschrieben, praetendirte, und sich wägerte dem Reiche zu steuren, oder dessen onera zu tragen.
Dieser Process continuirte biß anno 1618 ohne einige richterliche Entscheidung, in selbigem Jahre aber ward den 6 Jul. in Sachen des Käyserlichen Fiscals contra-Holstein pro Interesse, und Hamburg, an der Käyserl. Cammer erkandt: Daß gedachter Hertzogen vorgegebenes Interesse, angeregter Exemption halber ungeachtet, Bürger-Meister, und Rath der Röm. Käyserl. Maj. und des H. Reichs hohen Obrigkeit, und unmittelbahre Subjection
Der Erfolg und itzige Zustand.
Sententia extat ap. Limnae. Tom. IV. Addit. ad L. 7. c. 23. & Knipschild de jur. Civit. L. 4. c. 1. n. 79.
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