Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Zwölfftes Capitel, Von des Hauses Oesterreich Praetension auf die Grafschafft Habspurg. ES ist dieses ein altes in dem Canton Bern gelegenes Schloß, so vordem nebst der herum gelegenen Landschafft den Titul einer Grafschafft geführet, und ist der Ertz-Hertzoge zu Oesterreich Stamm-Hauß, sintemahlen ihr Anherr Käyser Rudolphus I daraus gebürtig gewesen. Wie aber Hertzog Fridrich IV zu Oesterreich den von dem Concilio zu Costnitz abgesetzten Pabst Johannem XXII heimlich fortschaffte, und von Käyser Sigismundo deshalb in die Reichs-Acht erklähret wurde, griffen auch die Helvetischen Bundsgenossen zu, und brachten unter andern in dieser Gegend gelegenen Oesterreichischen Oertern auch Habsburg an sich , bey denen es auch bißhero geblieben. Doch scheinet es, das Hauß Oesterreich habe sich seines Rechtes, und Anspruches, auf dieses ihr altes Stamm-Hauß noch nicht völlig begeben, weil es annoch den Titul und das Wapen davon führet. Dreyzehendes Capitel, Von des Hauses Oesterreich Praetension auf die Grafschafft Kyburg. DIese in dem Canton Zürch gelegene Grafschafft hat schon zu Zeiten Caroli Crassi und Arnolphi ihre eigene Grafen gehabt; wie solche aber an. 1264 mit Hartmanno abgiengen, kam die Grafschafft auf Rudolphum von Habspurg, des Hartmanni Schwester Hedvvigis Sohn. Von dieses Rudolphi Nachkommen verpfändete solche Grafschafft Hertzog Leopoldus an. 1384 und 1386 denen Grafen zu Bregenz, von denen es aber wieder an das Hauß Oesterreich kam. Wie aber Fridericus von Oesterreich wider des Käysers Verboth dem Abt zu S. Gallen hülffliche Hand leistete, und es nachdem auch mit dem von dem Costnitzischen Concilio abgesetzten Pabst Johanne XXII hielte, wurd er von Käyser Sigismundo in die Acht erklähret, und seine Länder preiß gegeben. Unter denen nun, welche bey dieser Gelegenheit auch etwas zu erhalten suchten, waren auch die Zürcher, welche Kyburg, Wandelberg, Rappelsvveiler und andere Oerter an sich brachten. Wiewohl andere melden, Käyser Sigismundus habe diese dem Friderico abgenommene Länder denen Zürchern verpfändet, und hätten die Grafen zu Toggenburg diesen auch ihr daran habendes Recht verkauffet. Dieses ist gewiß, daß die Stadt Zürch an. 1442 diese Grafschafft Käyser Friderico III nach erlegtem Pfandschilling restituiret, aber an. 1452 von Ertz-Hertzog Sigismundo wegen grosser Schulden, damit er der Stadt verhafftet war, wieder erhalten. Ob nun zwar nachdem die Schweitzer sich in die Freyheit gesetzet, und darinnen auch in dem Westpfählischen Frieden confirmiret worden, so scheinet doch, daß das Hauß Oesterreich sich ihres daran habenden Rechts, und der Wiedereinlösung noch nicht begeben, weil es nicht allein den Titul Herren von Kyburg, sondern auch das Kyburgische Wapen annoch führet. vid. Autor des grossen Helvetischen Bundes. p. 56. & 120. conf. des Reichs Praetens. auf die Schweitz. vid. Pfanner. in hist. Princ. Imp. c. 1. p. 58. Spener. in hist. Insign. L. 1. c. 9. §. 62. & 77. Joach. Vadian de Monast. Germ. Vet. L. 2. ap. Goldast. Tom. 3. Rer. Aleman. p. 51. & 84. Pfanner in hist. Princ. c. 1. p. 61. Franckenberg Europ. Herold Part. 1. p. 404. Giovanni German. Princ. L. 1. c. 1. §. 10. p. 24. conf. des Reichs Praetens. auf die Schweitz. Inter quos Pfanner. d. l. Spener in hist. Insign. L. 1. c. 9. §. 65. Pfanner. d. l. p. 62. Franckenberg. d. l. Consent. Franckenb. d. l. Autor des Durchl. Teutschlands Part. 4. c. 1. §. 20. Spener d. l. §. 77. Pfanner. d. l. Spener. d. l. §. 65.
Zwölfftes Capitel, Von des Hauses Oesterreich Praetension auf die Grafschafft Habspurg. ES ist dieses ein altes in dem Canton Bern gelegenes Schloß, so vordem nebst der herum gelegenen Landschafft den Titul einer Grafschafft geführet, und ist der Ertz-Hertzoge zu Oesterreich Stamm-Hauß, sintemahlen ihr Anherr Käyser Rudolphus I daraus gebürtig gewesen. Wie aber Hertzog Fridrich IV zu Oesterreich den von dem Concilio zu Costnitz abgesetzten Pabst Johannem XXII heimlich fortschaffte, und von Käyser Sigismundo deshalb in die Reichs-Acht erklähret wurde, griffen auch die Helvetischen Bundsgenossen zu, und brachten unter andern in dieser Gegend gelegenen Oesterreichischen Oertern auch Habsburg an sich , bey denen es auch bißhero geblieben. Doch scheinet es, das Hauß Oesterreich habe sich seines Rechtes, und Anspruches, auf dieses ihr altes Stamm-Hauß noch nicht völlig begeben, weil es annoch den Titul und das Wapen davon führet. Dreyzehendes Capitel, Von des Hauses Oesterreich Praetension auf die Grafschafft Kyburg. DIese in dem Canton Zürch gelegene Grafschafft hat schon zu Zeiten Caroli Crassi und Arnolphi ihre eigene Grafen gehabt; wie solche aber an. 1264 mit Hartmanno abgiengen, kam die Grafschafft auf Rudolphum von Habspurg, des Hartmanni Schwester Hedvvigis Sohn. Von dieses Rudolphi Nachkommen verpfändete solche Grafschafft Hertzog Leopoldus an. 1384 und 1386 denen Grafen zu Bregenz, von denen es aber wieder an das Hauß Oesterreich kam. Wie aber Fridericus von Oesterreich wider des Käysers Verboth dem Abt zu S. Gallen hülffliche Hand leistete, und es nachdem auch mit dem von dem Costnitzischen Concilio abgesetzten Pabst Johanne XXII hielte, wurd er von Käyser Sigismundo in die Acht erklähret, und seine Länder preiß gegeben. Unter denen nun, welche bey dieser Gelegenheit auch etwas zu erhalten suchten, waren auch die Zürcher, welche Kyburg, Wandelberg, Rappelsvveiler und andere Oerter an sich brachten. Wiewohl andere melden, Käyser Sigismundus habe diese dem Friderico abgenommene Länder denen Zürchern verpfändet, und hätten die Grafen zu Toggenburg diesen auch ihr daran habendes Recht verkauffet. Dieses ist gewiß, daß die Stadt Zürch an. 1442 diese Grafschafft Käyser Friderico III nach erlegtem Pfandschilling restituiret, aber an. 1452 von Ertz-Hertzog Sigismundo wegen grosser Schulden, damit er der Stadt verhafftet war, wieder erhalten. Ob nun zwar nachdem die Schweitzer sich in die Freyheit gesetzet, und darinnen auch in dem Westpfählischen Frieden confirmiret worden, so scheinet doch, daß das Hauß Oesterreich sich ihres daran habenden Rechts, und der Wiedereinlösung noch nicht begeben, weil es nicht allein den Titul Herren von Kyburg, sondern auch das Kyburgische Wapen annoch führet. vid. Autor des grossen Helvetischen Bundes. p. 56. & 120. conf. des Reichs Praetens. auf die Schweitz. vid. Pfanner. in hist. Princ. Imp. c. 1. p. 58. Spener. in hist. Insign. L. 1. c. 9. §. 62. & 77. Joach. Vadian de Monast. Germ. Vet. L. 2. ap. Goldast. Tom. 3. Rer. Aleman. p. 51. & 84. Pfanner in hist. Princ. c. 1. p. 61. Franckenberg Europ. Herold Part. 1. p. 404. Giovanni German. Princ. L. 1. c. 1. §. 10. p. 24. conf. des Reichs Praetens. auf die Schweitz. Inter quos Pfanner. d. l. Spener in hist. Insign. L. 1. c. 9. §. 65. Pfanner. d. l. p. 62. Franckenberg. d. l. Consent. Franckenb. d. l. Autor des Durchl. Teutschlands Part. 4. c. 1. §. 20. Spener d. l. §. 77. Pfanner. d. l. Spener. d. l. §. 65.
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Zwölfftes Capitel, Von des Hauses Oesterreich Praetension auf die Grafschafft Habspurg.
ES ist dieses ein altes in dem Canton Bern gelegenes Schloß, so vordem nebst der herum gelegenen Landschafft den Titul einer Grafschafft geführet, und ist der Ertz-Hertzoge zu Oesterreich Stamm-Hauß, sintemahlen ihr Anherr Käyser Rudolphus I daraus gebürtig gewesen. Wie aber Hertzog Fridrich IV zu Oesterreich den von dem Concilio zu Costnitz abgesetzten Pabst Johannem XXII heimlich fortschaffte, und von Käyser Sigismundo deshalb in die Reichs-Acht erklähret wurde, griffen auch die Helvetischen Bundsgenossen zu, und brachten unter andern in dieser Gegend gelegenen Oesterreichischen Oertern auch Habsburg an sich , bey denen es auch bißhero geblieben. Doch scheinet es, das Hauß Oesterreich habe sich seines Rechtes, und Anspruches, auf dieses ihr altes Stamm-Hauß noch nicht völlig begeben, weil es annoch den Titul und das Wapen davon führet.
Dreyzehendes Capitel, Von des Hauses Oesterreich Praetension auf die Grafschafft Kyburg.
DIese in dem Canton Zürch gelegene Grafschafft hat schon zu Zeiten Caroli Crassi und Arnolphi ihre eigene Grafen gehabt; wie solche aber an. 1264 mit Hartmanno abgiengen, kam die Grafschafft auf Rudolphum von Habspurg, des Hartmanni Schwester Hedvvigis Sohn. Von dieses Rudolphi Nachkommen verpfändete solche Grafschafft Hertzog Leopoldus an. 1384 und 1386 denen Grafen zu Bregenz, von denen es aber wieder an das Hauß Oesterreich kam. Wie aber Fridericus von Oesterreich wider des Käysers Verboth dem Abt zu S. Gallen hülffliche Hand leistete, und es nachdem auch mit dem von dem Costnitzischen Concilio abgesetzten Pabst Johanne XXII hielte, wurd er von Käyser Sigismundo in die Acht erklähret, und seine Länder preiß gegeben. Unter denen nun, welche bey dieser Gelegenheit auch etwas zu erhalten suchten, waren auch die Zürcher, welche Kyburg, Wandelberg, Rappelsvveiler und andere Oerter an sich brachten. Wiewohl andere melden, Käyser Sigismundus habe diese dem Friderico abgenommene Länder denen Zürchern verpfändet, und hätten die Grafen zu Toggenburg diesen auch ihr daran habendes Recht verkauffet. Dieses ist gewiß, daß die Stadt Zürch an. 1442 diese Grafschafft Käyser Friderico III nach erlegtem Pfandschilling restituiret, aber an. 1452 von Ertz-Hertzog Sigismundo wegen grosser Schulden, damit er der Stadt verhafftet war, wieder erhalten. Ob nun zwar nachdem die Schweitzer sich in die Freyheit gesetzet, und darinnen auch in dem Westpfählischen Frieden confirmiret worden, so scheinet doch, daß das Hauß Oesterreich sich ihres daran habenden Rechts, und der Wiedereinlösung noch nicht begeben, weil es nicht allein den Titul Herren von Kyburg, sondern auch das Kyburgische Wapen annoch führet.
vid. Autor des grossen Helvetischen Bundes. p. 56. & 120. conf. des Reichs Praetens. auf die Schweitz.
vid. Pfanner. in hist. Princ. Imp. c. 1. p. 58. Spener. in hist. Insign. L. 1. c. 9. §. 62. & 77.
Joach. Vadian de Monast. Germ. Vet. L. 2. ap. Goldast. Tom. 3. Rer. Aleman. p. 51. & 84.
Pfanner in hist. Princ. c. 1. p. 61. Franckenberg Europ. Herold Part. 1. p. 404.
Giovanni German. Princ. L. 1. c. 1. §. 10. p. 24. conf. des Reichs Praetens. auf die Schweitz.
Inter quos Pfanner. d. l.
Spener in hist. Insign. L. 1. c. 9. §. 65. Pfanner. d. l. p. 62. Franckenberg. d. l.
Consent. Franckenb. d. l. Autor des Durchl. Teutschlands Part. 4. c. 1. §. 20.
Spener d. l. §. 77. Pfanner. d. l.
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