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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Dieses Hertzogthum kam nach des letzten Hertzogs Francisci II Tod durch seine älteste Tochter Anna an Franckreich, und vereinigte König Franciscus I solches mit der Cron Franckreich auf ewig, welche Vereinigung sein Sohn und Successor Henricus II confirmirte. Wie aber des Henrici 3 Söhne ohne Erben versturben, machte König Philippus II in Spanien im Nahmen seiner mit der Isabella des verstorbenen Königs Schwester gezeugten Tochter auch Isabella starcken Anspruch auf dieses Hertzogthum, und stellete der Isabellae Gemahl Ertz-Hertzog Albertus in Oesterreich deshalb gegen König Ludovicum XII in Franckreich Klage an.

Die Gründe dieser Praetension waren hauptsächlich diese:

Oesterreichische Gründe. I. Daß die Isabella ihrer Mutter Bruder nechste Erbin, indem sie jure repraesentationis in ihrer Frau Mutter Recht getreten, und ihr nach Britannischen Rechten also die Succession gebühre.

II. Daß ihre Frau Mutter sich zwar der väterlichen und mütterlichen succession in den Ehe-pacten begeben, nicht aber successionis collateralis, sondern diese hätte sie sich vielmehr expresse reserviret.

Frantzösischer Seiten wurd dawider eingewendet:

Frantzösische Einwürffe. Ad I. Daß in Bretagne die Frauenspersohnen ein Recht zu succediren hätten, und das jus repraesentationis observiret würde, könte nicht geleugnet werden, es gelte solches aber nur unter particulaire Persohnen; hier müsten die Leges publ. von Franckreich observiret werden, weil von einer publiquen und Königlichen Succession die Frage sey: König Franciscus I hätte das Hertzogthum Bretagne mit der Crone Franckreich consolidiret, und zwar auf Bitte und einhelligen Consens der Stände; Sein Sohn König Henricus II hätte solches confirmiret, den Hertzoglichen Titul abgeschaffet, und das Hertzogthum durch Königliche Obrigkeiten, und nach Frantzösischen Reichs-Gesetzen, administriren lassen. Und weil solcher gestalt Henricus II dieses Hertzogthum nicht als ein privat- und Erb-Stück, sondern als ein Domaine der Cron besessen, so hätte seine Tochter kein Recht darinnen zu succediren; insonderheit da nach Frantzösischen Gesetzen kein Fremder, oder auch in Franckreich gebohrner, wanner solches verlassen, einige Erbschafft in Franckreich haben könte, sondern es fiele solche so dann dem Königlichen Fisco heim; Nicht weniger würde nach Frantzösischen Gesetzen, alles dasjenige, so dem Könige durch Erbschafft zufiele, eo ipso der Cron auf ewig einverleibet. sc.

Ad II. Unter der in den Ehe-pacten geschehenen Reservation der collateral succession könte Bretagne nicht verstanden werden, weil solches wider die Intention der Contrahenten lieffe; Die Frauensper, sohnen auch an der Frantzösischen Cron [mit welcher Bretagne dazumahl schon 27 Jahr vereiniget gewesen] kein Recht hätten; und wann auch endlich der Isabellae Frau Mutter, vermöge angeführter reservation, etwas praetendiren können, so könte solches doch die Isabella nicht thun, weil in offtgedachter Reservation keiner Kinder oder Erben gedacht würde.

Oesterreichische Replic. Es wurd Oesterreichischer Seiten darauf zwar repliciret: Daß die Frantzösischen Civil-Gesetze und Statuta der Proximität, und nahen Blutsverwandschafft nicht praejudiciren, vielweniger hohe auswärtige Häupter verbinden könten; insonderheit da auch exempla in contrarium an Navarra, der Grafschafft Burgund, und andern Provintzien Erfolg und itziger Zustand. verhanden. Es war aber alles vergebens, und blieb Franckreich im Besitz; jedoch wurd in dem Vervinschen Friden der Isabellae ihr Recht reserviret, welches zweifels ohne Britannien respiciret hat. Anno 1633 starb die Isabella ohne Kinder, setzte aber kurtz vor ihrem Ende den 30 Nov. nicht Victorem Amadaeum Hertzog zu Savoyen, wie Du Puy vermeynet, sondern König Philippum IV in Spanien zu ihrem Vniversal-Erben ein.

vid. Thuan. L. 16. hist. Argentre hist. Britann. L. 12. c. 70. Du Puy des droits du Roy de France sur plusieurs Etats. p. 456.
vid. Spener. in hist. Insign. L. 1. c. 38. §. 83. Sprenger de Praetens. Illustr. p. 184. Autor des Interests des Princ. p. 251. Giovanni germ. Princ. L. 1. c. 3. §. 8. Luca de Linda in Descript. Orb. p. 307.
vid. Du Puy des droits du Roy de France sur plusieurs Etats. p. 461. seqq. Spener. d. l. add. Sprenger. d. l. Luca de Linda. d. l.
Luca de Linda d. l. Spener. d. l.
artic. XXI.
Spener. d. l.
des droits du Roy de France sur plusieurs Etats. p. 466.
teste Chiffletio in Vindic. Hisp. c. 8. p. 75.

Dieses Hertzogthum kam nach des letzten Hertzogs Francisci II Tod durch seine älteste Tochter Anna an Franckreich, und vereinigte König Franciscus I solches mit der Cron Franckreich auf ewig, welche Vereinigung sein Sohn und Successor Henricus II confirmirte. Wie aber des Henrici 3 Söhne ohne Erben versturben, machte König Philippus II in Spanien im Nahmen seiner mit der Isabella des verstorbenen Königs Schwester gezeugten Tochter auch Isabella starcken Anspruch auf dieses Hertzogthum, und stellete der Isabellae Gemahl Ertz-Hertzog Albertus in Oesterreich deshalb gegen König Ludovicum XII in Franckreich Klage an.

Die Gründe dieser Praetension waren hauptsächlich diese:

Oesterreichische Gründe. I. Daß die Isabella ihrer Mutter Bruder nechste Erbin, indem sie jure repraesentationis in ihrer Frau Mutter Recht getreten, und ihr nach Britannischen Rechten also die Succession gebühre.

II. Daß ihre Frau Mutter sich zwar der väterlichen und mütterlichen succession in den Ehe-pacten begeben, nicht aber successionis collateralis, sondern diese hätte sie sich vielmehr expresse reserviret.

Frantzösischer Seiten wurd dawider eingewendet:

Frantzösische Einwürffe. Ad I. Daß in Bretagne die Frauenspersohnen ein Recht zu succediren hätten, und das jus repraesentationis observiret würde, könte nicht geleugnet werden, es gelte solches aber nur unter particulaire Persohnen; hier müsten die Leges publ. von Franckreich observiret werden, weil von einer publiquen und Königlichen Succession die Frage sey: König Franciscus I hätte das Hertzogthum Bretagne mit der Crone Franckreich consolidiret, und zwar auf Bitte und einhelligen Consens der Stände; Sein Sohn König Henricus II hätte solches confirmiret, den Hertzoglichen Titul abgeschaffet, und das Hertzogthum durch Königliche Obrigkeiten, und nach Frantzösischen Reichs-Gesetzen, administriren lassen. Und weil solcher gestalt Henricus II dieses Hertzogthum nicht als ein privat- und Erb-Stück, sondern als ein Domaine der Cron besessen, so hätte seine Tochter kein Recht darinnen zu succediren; insonderheit da nach Frantzösischen Gesetzen kein Fremder, oder auch in Franckreich gebohrner, wanner solches verlassen, einige Erbschafft in Franckreich haben könte, sondern es fiele solche so dann dem Königlichen Fisco heim; Nicht weniger würde nach Frantzösischen Gesetzen, alles dasjenige, so dem Könige durch Erbschafft zufiele, eo ipso der Cron auf ewig einverleibet. sc.

Ad II. Unter der in den Ehe-pacten geschehenen Reservation der collateral succession könte Bretagne nicht verstanden werden, weil solches wider die Intention der Contrahenten lieffe; Die Frauensper, sohnen auch an der Frantzösischen Cron [mit welcher Bretagne dazumahl schon 27 Jahr vereiniget gewesen] kein Recht hätten; und wann auch endlich der Isabellae Frau Mutter, vermöge angeführter reservation, etwas praetendiren können, so könte solches doch die Isabella nicht thun, weil in offtgedachter Reservation keiner Kinder oder Erben gedacht würde.

Oesterreichische Replic. Es wurd Oesterreichischer Seiten darauf zwar repliciret: Daß die Frantzösischen Civil-Gesetze und Statuta der Proximität, und nahen Blutsverwandschafft nicht praejudiciren, vielweniger hohe auswärtige Häupter verbinden könten; insonderheit da auch exempla in contrarium an Navarra, der Grafschafft Burgund, und andern Provintzien Erfolg und itziger Zustand. verhanden. Es war aber alles vergebens, und blieb Franckreich im Besitz; jedoch wurd in dem Vervinschen Friden der Isabellae ihr Recht reserviret, welches zweifels ohne Britannien respiciret hat. Anno 1633 starb die Isabella ohne Kinder, setzte aber kurtz vor ihrem Ende den 30 Nov. nicht Victorem Amadaeum Hertzog zu Savoyen, wie Du Puy vermeynet, sondern König Philippum IV in Spanien zu ihrem Vniversal-Erben ein.

vid. Thuan. L. 16. hist. Argentré hist. Britann. L. 12. c. 70. Du Puy des droits du Roy de France sur plusieurs Etats. p. 456.
vid. Spener. in hist. Insign. L. 1. c. 38. §. 83. Sprenger de Praetens. Illustr. p. 184. Autor des Interests des Princ. p. 251. Giovanni germ. Princ. L. 1. c. 3. §. 8. Luca de Linda in Descript. Orb. p. 307.
vid. Du Puy des droits du Roy de France sur plusieurs Etats. p. 461. seqq. Spener. d. l. add. Sprenger. d. l. Luca de Linda. d. l.
Luca de Linda d. l. Spener. d. l.
artic. XXI.
Spener. d. l.
des droits du Roy de France sur plusieurs Etats. p. 466.
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        <p>Dieses Hertzogthum kam nach des letzten Hertzogs Francisci II Tod durch seine älteste            Tochter Anna an Franckreich, und vereinigte König Franciscus I solches mit der Cron            Franckreich auf ewig, welche Vereinigung sein Sohn und Successor Henricus II confirmirte.              <note place="foot">vid. Thuan. L. 16. hist. Argentré hist. Britann. L. 12. c. 70. Du Puy              des droits du Roy de France sur plusieurs Etats. p. 456.</note> Wie aber des Henrici 3            Söhne ohne Erben versturben, machte König Philippus II in Spanien im Nahmen seiner mit der            Isabella des verstorbenen Königs Schwester gezeugten Tochter auch Isabella starcken            Anspruch auf dieses Hertzogthum, und stellete der Isabellae Gemahl Ertz-Hertzog Albertus            in Oesterreich deshalb gegen König Ludovicum XII in Franckreich Klage an.</p>
        <p>Die Gründe dieser Praetension waren hauptsächlich diese: <note place="foot">vid. Spener.              in hist. Insign. L. 1. c. 38. §. 83. Sprenger de Praetens. Illustr. p. 184. Autor des              Interests des Princ. p. 251. Giovanni germ. Princ. L. 1. c. 3. §. 8. Luca de Linda in              Descript. Orb. p. 307.</note></p>
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        <p>II. Daß ihre Frau Mutter sich zwar der väterlichen und mütterlichen succession in den            Ehe-pacten begeben, nicht aber successionis collateralis, sondern diese hätte sie sich            vielmehr expresse reserviret.</p>
        <p>Frantzösischer Seiten wurd dawider eingewendet: <note place="foot">vid. Du Puy des droits              du Roy de France sur plusieurs Etats. p. 461. seqq. Spener. d. l. add. Sprenger. d. l.              Luca de Linda. d. l.</note></p>
        <p><note place="left">Frantzösische Einwürffe.</note> Ad I. Daß in Bretagne die            Frauenspersohnen ein Recht zu succediren hätten, und das jus repraesentationis observiret            würde, könte nicht geleugnet werden, es gelte solches aber nur unter particulaire            Persohnen; hier müsten die Leges publ. von Franckreich observiret werden, weil von einer            publiquen und Königlichen Succession die Frage sey: König Franciscus I hätte das            Hertzogthum Bretagne mit der Crone Franckreich consolidiret, und zwar auf Bitte und            einhelligen Consens der Stände; Sein Sohn König Henricus II hätte solches confirmiret, den            Hertzoglichen Titul abgeschaffet, und das Hertzogthum durch Königliche Obrigkeiten, und            nach Frantzösischen Reichs-Gesetzen, administriren lassen. Und weil solcher gestalt            Henricus II dieses Hertzogthum nicht als ein privat- und Erb-Stück, sondern als ein            Domaine der Cron besessen, so hätte seine Tochter kein Recht darinnen zu succediren;            insonderheit da nach Frantzösischen Gesetzen kein Fremder, oder auch in Franckreich            gebohrner, wanner solches verlassen, einige Erbschafft in Franckreich haben könte, sondern            es fiele solche so dann dem Königlichen Fisco heim; Nicht weniger würde nach            Frantzösischen Gesetzen, alles dasjenige, so dem Könige durch Erbschafft zufiele, eo ipso            der Cron auf ewig einverleibet. sc.</p>
        <p>Ad II. Unter der in den Ehe-pacten geschehenen Reservation der collateral succession            könte Bretagne nicht verstanden werden, weil solches wider die Intention der Contrahenten            lieffe; Die Frauensper, sohnen auch an der Frantzösischen Cron [mit welcher Bretagne            dazumahl schon 27 Jahr vereiniget gewesen] kein Recht hätten; und wann auch endlich der            Isabellae Frau Mutter, vermöge angeführter reservation, etwas praetendiren können, so            könte solches doch die Isabella nicht thun, weil in offtgedachter Reservation keiner            Kinder oder Erben gedacht würde.</p>
        <p><note place="right">Oesterreichische Replic.</note> Es wurd Oesterreichischer Seiten            darauf zwar repliciret: Daß die Frantzösischen Civil-Gesetze und Statuta der Proximität,            und nahen Blutsverwandschafft nicht praejudiciren, vielweniger hohe auswärtige Häupter            verbinden könten; insonderheit da auch exempla in contrarium an Navarra, der Grafschafft            Burgund, und andern Provintzien <note place="right">Erfolg und itziger Zustand.</note>            verhanden. <note place="foot">Luca de Linda d. l. Spener. d. l.</note> Es war aber alles            vergebens, und blieb Franckreich im Besitz; jedoch wurd in dem Vervinschen Friden <note place="foot">artic. XXI.</note> der Isabellae ihr Recht reserviret, welches zweifels            ohne Britannien respiciret hat. <note place="foot">Spener. d. l.</note> Anno 1633 starb            die Isabella ohne Kinder, setzte aber kurtz vor ihrem Ende den 30 Nov. nicht Victorem            Amadaeum Hertzog zu Savoyen, wie Du Puy <note place="foot">des droits du Roy de France sur              plusieurs Etats. p. 466.</note> vermeynet, sondern König Philippum IV in Spanien zu            ihrem Vniversal-Erben ein. <note place="foot">teste Chiffletio in Vindic. Hisp. c. 8. p.              75.</note></p>
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[98/0126] Dieses Hertzogthum kam nach des letzten Hertzogs Francisci II Tod durch seine älteste Tochter Anna an Franckreich, und vereinigte König Franciscus I solches mit der Cron Franckreich auf ewig, welche Vereinigung sein Sohn und Successor Henricus II confirmirte. Wie aber des Henrici 3 Söhne ohne Erben versturben, machte König Philippus II in Spanien im Nahmen seiner mit der Isabella des verstorbenen Königs Schwester gezeugten Tochter auch Isabella starcken Anspruch auf dieses Hertzogthum, und stellete der Isabellae Gemahl Ertz-Hertzog Albertus in Oesterreich deshalb gegen König Ludovicum XII in Franckreich Klage an. Die Gründe dieser Praetension waren hauptsächlich diese: I. Daß die Isabella ihrer Mutter Bruder nechste Erbin, indem sie jure repraesentationis in ihrer Frau Mutter Recht getreten, und ihr nach Britannischen Rechten also die Succession gebühre. Oesterreichische Gründe. II. Daß ihre Frau Mutter sich zwar der väterlichen und mütterlichen succession in den Ehe-pacten begeben, nicht aber successionis collateralis, sondern diese hätte sie sich vielmehr expresse reserviret. Frantzösischer Seiten wurd dawider eingewendet: Ad I. Daß in Bretagne die Frauenspersohnen ein Recht zu succediren hätten, und das jus repraesentationis observiret würde, könte nicht geleugnet werden, es gelte solches aber nur unter particulaire Persohnen; hier müsten die Leges publ. von Franckreich observiret werden, weil von einer publiquen und Königlichen Succession die Frage sey: König Franciscus I hätte das Hertzogthum Bretagne mit der Crone Franckreich consolidiret, und zwar auf Bitte und einhelligen Consens der Stände; Sein Sohn König Henricus II hätte solches confirmiret, den Hertzoglichen Titul abgeschaffet, und das Hertzogthum durch Königliche Obrigkeiten, und nach Frantzösischen Reichs-Gesetzen, administriren lassen. Und weil solcher gestalt Henricus II dieses Hertzogthum nicht als ein privat- und Erb-Stück, sondern als ein Domaine der Cron besessen, so hätte seine Tochter kein Recht darinnen zu succediren; insonderheit da nach Frantzösischen Gesetzen kein Fremder, oder auch in Franckreich gebohrner, wanner solches verlassen, einige Erbschafft in Franckreich haben könte, sondern es fiele solche so dann dem Königlichen Fisco heim; Nicht weniger würde nach Frantzösischen Gesetzen, alles dasjenige, so dem Könige durch Erbschafft zufiele, eo ipso der Cron auf ewig einverleibet. sc. Frantzösische Einwürffe. Ad II. Unter der in den Ehe-pacten geschehenen Reservation der collateral succession könte Bretagne nicht verstanden werden, weil solches wider die Intention der Contrahenten lieffe; Die Frauensper, sohnen auch an der Frantzösischen Cron [mit welcher Bretagne dazumahl schon 27 Jahr vereiniget gewesen] kein Recht hätten; und wann auch endlich der Isabellae Frau Mutter, vermöge angeführter reservation, etwas praetendiren können, so könte solches doch die Isabella nicht thun, weil in offtgedachter Reservation keiner Kinder oder Erben gedacht würde. Es wurd Oesterreichischer Seiten darauf zwar repliciret: Daß die Frantzösischen Civil-Gesetze und Statuta der Proximität, und nahen Blutsverwandschafft nicht praejudiciren, vielweniger hohe auswärtige Häupter verbinden könten; insonderheit da auch exempla in contrarium an Navarra, der Grafschafft Burgund, und andern Provintzien verhanden. Es war aber alles vergebens, und blieb Franckreich im Besitz; jedoch wurd in dem Vervinschen Friden der Isabellae ihr Recht reserviret, welches zweifels ohne Britannien respiciret hat. Anno 1633 starb die Isabella ohne Kinder, setzte aber kurtz vor ihrem Ende den 30 Nov. nicht Victorem Amadaeum Hertzog zu Savoyen, wie Du Puy vermeynet, sondern König Philippum IV in Spanien zu ihrem Vniversal-Erben ein. Oesterreichische Replic. Erfolg und itziger Zustand. vid. Thuan. L. 16. hist. Argentré hist. Britann. L. 12. c. 70. Du Puy des droits du Roy de France sur plusieurs Etats. p. 456. vid. Spener. in hist. Insign. L. 1. c. 38. §. 83. Sprenger de Praetens. Illustr. p. 184. Autor des Interests des Princ. p. 251. Giovanni germ. Princ. L. 1. c. 3. §. 8. Luca de Linda in Descript. Orb. p. 307. vid. Du Puy des droits du Roy de France sur plusieurs Etats. p. 461. seqq. Spener. d. l. add. Sprenger. d. l. Luca de Linda. d. l. Luca de Linda d. l. Spener. d. l. artic. XXI. Spener. d. l. des droits du Roy de France sur plusieurs Etats. p. 466. teste Chiffletio in Vindic. Hisp. c. 8. p. 75.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 98. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/126>, abgerufen am 21.11.2024.