Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.derlich Engeland und Holland an, als welche von Franckreich durch den Partagen-Tractat nicht wenig waren doupiret worden, in dem der König in Franckreich nunmehro, nach gemachtem Testamente, nicht weiter daran wolte gebunden seyn, vorgebend, solcher sey zu dem Ende geschloßen worden, damit ein künfftiger Streit und Krieg vermieden werden möchte, welcher Endzweck auch itzo, da der König Carolus II einen gewissen Erben benennet, erhalten werden könte. Wie sehr aber die Frantzösische Meyneidigkeit in dem bißherigen Kriege von GOtt bestraffet, und die Oesterreichische gerechte Sache secundiret worden, lieget am Tage, und muß die Zeit lehren, was diese gantz Europa angehende Sache vor ein Ende gewinnen werde. Anderes Capitel, Von des Hauses Oesterreich Praetension auf das Hertzogthum Meyland. Historie. WAs es mit diesem Hertzogthum vor diesem vor Beschaffenheit gehabt, und wie deshalb zwischen denen Käysern und Königen in Franckreich lange gestritten worden, davon wird unten bey denen Praetens. des Kön. in Franckreich Meldung geschehen. Nachdem nun solche Streitigkeit einiger massen beygeleget, die Hertzoge von Meyland abgangen, und Käyser Carolus V wohl merckte, daß weder der Pabst, noch die Italienischen Fürsten gerne sahen, daß dieses Hertzogthum in Käyserlichen oder Frantzösischen Händen verbliebe, ratio status aber erfoderte, dieses Hertzogthum einem mächtigen Fürsten zu conferiren, der es wider die Frantzösische machinationes beschützen könte, so belehnte er damit ann. 1549 seinen Sohn Philippum, nachmahls König in Spanien, unter dem Nahmen des II, vor sich und seine männliche und weibliche Erben. Nachdem nun dieses Philippi männliche Nachkommen an. 1700 mit König Carolo II abgangen, so ist zwischen dem Hause Oesterreich, und dem Duc d' Anjou, wie wegen der gantzen Spanischen Monarchie, also auch wegen dieses Hertzogthums Streit entstanden, weil der Duc d' Anjou es nebst andern Spanischen Provintzien in possession nehmen lassen. Die Gründe des Hauses Oesterreich sind fast eben dieselbe, mit welchen es auf die Spanische Monarchie Praetension machet, nehmlich Oesterreichische Gründe. I. Daß in dem Theilungs-Recess, so zwischen Käyser Carolo V und seinem Bruder Ferdinando I an. 1521 aufgerichtet worden, expresse verabredet, daß nach Abgang der einen männlichen Linie, die andere in alle des erst verstorbenen Länder und Herrschafften succediren solte. II. Daß Käyser Leopoldus, nachdem die nach Franckreich vermählte Infantinnen sich aller Succession begeben, der nechste Verwandte und Erbe des letztern Königs in Spanien Caroli II sey, weil er denselben um 2 Grad näher verwand, als der Duc d' Anjou &c. Was von Frantzösischer Seiten dawider eingewandt wird, ist in vorhergehendem Capit. zu finden. Hauptsächlich fundiret sich der Duc d' Anjou Frantzöfische Gründe. I. Auf das Successions-Recht seiner Groß-Mutter, der Mariae Theresiae, welcher, als einer Schwester des letzten Königs Caroli II, nach Abgang des männlichen Stammes, die Succession in diesem Hertzogthum competire, weil Carolus V alle des Philippi II Nach kommen männ- und weiblichen Geschlechtes belehnet. Und ob zwar die Maria vor sich, und ihre Nachkommen, aller väterlichen und mütterlichen Erbschafft sich begeben/ so sey doch solche Renunciation nicht allein aus denen im vorigen Cap. angeführten Ursachen, sondern in specie auch dahero in diesem Lehen ungültig, weil die Kinder in dem Lehen nicht ex jure parentum, sed beneficio Domini concedentis succedirten. II. Auf das Testament des letzt verstor- vid. late l' Auteur de la guerre d' Espagne. & Autor des Lebens Sr. Königl. Majest. Caroli III in Spanien. Vid. Aurea Bulla Caroli V. Imperatoris super investitura de Ducatu Mediolanensi, quae extat in Dn. Schvvederi Disp. de jure Imperatoris & Imperii in Ducat. Mediolanens. §. 22. & in Fabri Staas-Cantzeley Tom. V. c. 18. p. 737. vid. Dn. Schvveder in d. disp. §. 27. 35. & hinc inde.
derlich Engeland und Holland an, als welche von Franckreich durch den Partagen-Tractat nicht wenig waren doupiret worden, in dem der König in Franckreich nunmehro, nach gemachtem Testamente, nicht weiter daran wolte gebunden seyn, vorgebend, solcher sey zu dem Ende geschloßen worden, damit ein künfftiger Streit und Krieg vermieden werden möchte, welcher Endzweck auch itzo, da der König Carolus II einen gewissen Erben benennet, erhalten werden könte. Wie sehr aber die Frantzösische Meyneidigkeit in dem bißherigen Kriege von GOtt bestraffet, und die Oesterreichische gerechte Sache secundiret worden, lieget am Tage, und muß die Zeit lehren, was diese gantz Europa angehende Sache vor ein Ende gewinnen werde. Anderes Capitel, Von des Hauses Oesterreich Praetension auf das Hertzogthum Meyland. Historie. WAs es mit diesem Hertzogthum vor diesem vor Beschaffenheit gehabt, und wie deshalb zwischen denen Käysern und Königen in Franckreich lange gestritten worden, davon wird unten bey denen Praetens. des Kön. in Franckreich Meldung geschehen. Nachdem nun solche Streitigkeit einiger massen beygeleget, die Hertzoge von Meyland abgangen, und Käyser Carolus V wohl merckte, daß weder der Pabst, noch die Italienischen Fürsten gerne sahen, daß dieses Hertzogthum in Käyserlichen oder Frantzösischen Händen verbliebe, ratio status aber erfoderte, dieses Hertzogthum einem mächtigen Fürsten zu conferiren, der es wider die Frantzösische machinationes beschützen könte, so belehnte er damit ann. 1549 seinen Sohn Philippum, nachmahls König in Spanien, unter dem Nahmen des II, vor sich und seine männliche und weibliche Erben. Nachdem nun dieses Philippi männliche Nachkommen an. 1700 mit König Carolo II abgangen, so ist zwischen dem Hause Oesterreich, und dem Duc d' Anjou, wie wegen der gantzen Spanischen Monarchie, also auch wegen dieses Hertzogthums Streit entstanden, weil der Duc d' Anjou es nebst andern Spanischen Provintzien in possession nehmen lassen. Die Gründe des Hauses Oesterreich sind fast eben dieselbe, mit welchen es auf die Spanische Monarchie Praetension machet, nehmlich Oesterreichische Gründe. I. Daß in dem Theilungs-Recess, so zwischen Käyser Carolo V und seinem Bruder Ferdinando I an. 1521 aufgerichtet worden, expresse verabredet, daß nach Abgang der einen männlichen Linie, die andere in alle des erst verstorbenen Länder und Herrschafften succediren solte. II. Daß Käyser Leopoldus, nachdem die nach Franckreich vermählte Infantinnen sich aller Succession begeben, der nechste Verwandte und Erbe des letztern Königs in Spanien Caroli II sey, weil er denselben um 2 Grad näher verwand, als der Duc d' Anjou &c. Was von Frantzösischer Seiten dawider eingewandt wird, ist in vorhergehendem Capit. zu finden. Hauptsächlich fundiret sich der Duc d' Anjou Frantzöfische Gründe. I. Auf das Successions-Recht seiner Groß-Mutter, der Mariae Theresiae, welcher, als einer Schwester des letzten Königs Caroli II, nach Abgang des männlichen Stammes, die Succession in diesem Hertzogthum competire, weil Carolus V alle des Philippi II Nach kommen männ- und weiblichen Geschlechtes belehnet. Und ob zwar die Maria vor sich, und ihre Nachkommen, aller väterlichen und mütterlichen Erbschafft sich begeben/ so sey doch solche Renunciation nicht allein aus denen im vorigen Cap. angeführten Ursachen, sondern in specie auch dahero in diesem Lehen ungültig, weil die Kinder in dem Lehen nicht ex jure parentum, sed beneficio Domini concedentis succedirten. II. Auf das Testament des letzt verstor- vid. late l' Auteur de la guerre d' Espagne. & Autor des Lebens Sr. Königl. Majest. Caroli III in Spanien. Vid. Aurea Bulla Caroli V. Imperatoris super investitura de Ducatu Mediolanensi, quae extat in Dn. Schvvederi Disp. de jure Imperatoris & Imperii in Ducat. Mediolanens. §. 22. & in Fabri Staas-Cantzeley Tom. V. c. 18. p. 737. vid. Dn. Schvveder in d. disp. §. 27. 35. & hinc inde.
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derlich Engeland und Holland an, als welche von Franckreich durch den Partagen-Tractat nicht wenig waren doupiret worden, in dem der König in Franckreich nunmehro, nach gemachtem Testamente, nicht weiter daran wolte gebunden seyn, vorgebend, solcher sey zu dem Ende geschloßen worden, damit ein künfftiger Streit und Krieg vermieden werden möchte, welcher Endzweck auch itzo, da der König Carolus II einen gewissen Erben benennet, erhalten werden könte. Wie sehr aber die Frantzösische Meyneidigkeit in dem bißherigen Kriege von GOtt bestraffet, und die Oesterreichische gerechte Sache secundiret worden, lieget am Tage, und muß die Zeit lehren, was diese gantz Europa angehende Sache vor ein Ende gewinnen werde.
Anderes Capitel, Von des Hauses Oesterreich Praetension auf das Hertzogthum Meyland.
WAs es mit diesem Hertzogthum vor diesem vor Beschaffenheit gehabt, und wie deshalb zwischen denen Käysern und Königen in Franckreich lange gestritten worden, davon wird unten bey denen Praetens. des Kön. in Franckreich Meldung geschehen. Nachdem nun solche Streitigkeit einiger massen beygeleget, die Hertzoge von Meyland abgangen, und Käyser Carolus V wohl merckte, daß weder der Pabst, noch die Italienischen Fürsten gerne sahen, daß dieses Hertzogthum in Käyserlichen oder Frantzösischen Händen verbliebe, ratio status aber erfoderte, dieses Hertzogthum einem mächtigen Fürsten zu conferiren, der es wider die Frantzösische machinationes beschützen könte, so belehnte er damit ann. 1549 seinen Sohn Philippum, nachmahls König in Spanien, unter dem Nahmen des II, vor sich und seine männliche und weibliche Erben. Nachdem nun dieses Philippi männliche Nachkommen an. 1700 mit König Carolo II abgangen, so ist zwischen dem Hause Oesterreich, und dem Duc d' Anjou, wie wegen der gantzen Spanischen Monarchie, also auch wegen dieses Hertzogthums Streit entstanden, weil der Duc d' Anjou es nebst andern Spanischen Provintzien in possession nehmen lassen.
Historie. Die Gründe des Hauses Oesterreich sind fast eben dieselbe, mit welchen es auf die Spanische Monarchie Praetension machet, nehmlich
I. Daß in dem Theilungs-Recess, so zwischen Käyser Carolo V und seinem Bruder Ferdinando I an. 1521 aufgerichtet worden, expresse verabredet, daß nach Abgang der einen männlichen Linie, die andere in alle des erst verstorbenen Länder und Herrschafften succediren solte.
Oesterreichische Gründe. II. Daß Käyser Leopoldus, nachdem die nach Franckreich vermählte Infantinnen sich aller Succession begeben, der nechste Verwandte und Erbe des letztern Königs in Spanien Caroli II sey, weil er denselben um 2 Grad näher verwand, als der Duc d' Anjou &c.
Was von Frantzösischer Seiten dawider eingewandt wird, ist in vorhergehendem Capit. zu finden. Hauptsächlich fundiret sich der Duc d' Anjou
I. Auf das Successions-Recht seiner Groß-Mutter, der Mariae Theresiae, welcher, als einer Schwester des letzten Königs Caroli II, nach Abgang des männlichen Stammes, die Succession in diesem Hertzogthum competire, weil Carolus V alle des Philippi II Nach kommen männ- und weiblichen Geschlechtes belehnet. Und ob zwar die Maria vor sich, und ihre Nachkommen, aller väterlichen und mütterlichen Erbschafft sich begeben/ so sey doch solche Renunciation nicht allein aus denen im vorigen Cap. angeführten Ursachen, sondern in specie auch dahero in diesem Lehen ungültig, weil die Kinder in dem Lehen nicht ex jure parentum, sed beneficio Domini concedentis succedirten.
Frantzöfische Gründe. II. Auf das Testament des letzt verstor-
vid. late l' Auteur de la guerre d' Espagne. & Autor des Lebens Sr. Königl. Majest. Caroli III in Spanien.
Vid. Aurea Bulla Caroli V. Imperatoris super investitura de Ducatu Mediolanensi, quae extat in Dn. Schvvederi Disp. de jure Imperatoris & Imperii in Ducat. Mediolanens. §. 22. & in Fabri Staas-Cantzeley Tom. V. c. 18. p. 737.
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